Wann können Beamte in Österreich in Pension gehen?

BeamtInnen gehen nicht in Pension, sie werden in den Ruhestand versetzt. Wenn du noch Fragen dazu hast, ruf uns bitte unter 01 4000 838 67 an.

Wann kann ich als Beamter/Beamtin abschlagsfrei in den Ruhestand treten?
Kann ich nach einer Entpragmatisierung sofort in Pension gehen?
Kann ich einen Eigenbeitrag zur Pensionskasse leisten?
Was bedeutet eine Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension für mein Dienstverhältnis?

Wann kann ich als Beamter/Beamtin abschlagsfrei in den Ruhestand treten?

Mit Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters (65. Lebensjahr) werden, unabhängig von den ruhegenussfähigen Dienstzeiten, keine Altersabschläge mehr verrechnet. Die zweite Möglichkeit, abschlagsfrei in den Ruhestand zu treten, ist ab Erreichen des so genannten Mindestpensionsalters (dazu sind 540 ruhegenussfähige Monate Voraussetzung) gegeben. Ab diesem Zeitpunkt beginnt ein „Bonus-/Malus-System“ zu laufen: Mit jedem Monat, das man über das Mindestpensionsalter hinaus im Dienst verbringt, bekommt man einen Bonus von 0,28 %. Damit heben sich die Abschläge vor dem gesetzlichen Pensionsalter (pro Monat – 0,28 %) und der Bonus ab dem Mindestpensionsalter zwischen Mindest- und Regelpensionsalter auf, und man kann zu diesem Zeitpunkt abschlagsfrei in den Ruhestand treten. Sollte man aus gesundheitlichen Gründen aufgrund eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt werden und eine Geldleistung nach dem Unfallfürsorgegesetz 1967 bekommen, fallen die Abschläge ebenfalls weg.

Kann ich nach einer Entpragmatisierung sofort in Pension gehen?

Dies ist aus gesetzlichen Gründen nicht möglich. Die Gesetzgeberin verlangt beim Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (=Beamtin/Beamter), dass noch mindestens 60 Versicherungsmonate in der Sozialversicherung erworben werden. Das bedeutet, du musst in ein Vertragsdienstverhältnis nach der VBO 1995 wechseln, um Pensionsanspruch zu erwerben. Die Mitgliedschaft zur KFA (Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien) bleibt in diesem Fall erhalten. Die Stadt Wien muss beim Ausscheiden aus dem pragmatischen Dienstverhältnis an die Pensionsversicherung einen Betrag für die erworbenen Zeiten überweisen. Es gehen also keine Zeiten für die Pension verloren.

Kann ich einen Eigenbeitrag zur Pensionskasse leisten?

Ein Eigenbeitrag ist eine Summe, die du freiwillig zusätzlich in die Pensionskasse einzahlst. Das hat den Vorteil, dass die Pension aus den Eigenbeiträgen steuerfrei ist. Weiters wird der Eigenbeitrag mit einer staatlichen Prämie von 4,25% gefördert. Die Summe, die du zusätzlich zu deiner Pflichtversicherung einzahlen darfst, beträgt 1% deiner Bemessungsgrundlage (bis zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage, die 2017 monatlich € 4.980,- beträgt). Verdienst du mehr als € 4.980,- im Monat, kannst du 2% des übersteigenden Betrages als Eigenleistung abführen. Diese Möglichkeit können alle Bediensteten in Anspruch nehmen.

Bei gewissen Jahrgängen verdoppelt die Dienstgeberin den 1%igen Teil des Grundbeitrages bzw. wird der Sockelbetrag auf derzeit € 37,64 erhöht. Diese Jahrgänge sind  bei BeamtInnen jene zwischen 1. 12. 1959 und 31. 12. 1970 geborenen. Um einen Eigenbeitrag leisten zu können, muss der/die Bedienstete eine jederzeit veränderbare Vereinbarung mit der MA 2 abschließen; das Formular ist auf der Intranet Seite der MA 2 abrufbar.

Was bedeutet eine Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension für mein Dienstverhältnis?

Wichtig ist die Unterscheidung, ob die Pension befristet oder unbefristet zugesprochen wurde. Bei einer unbefristeten Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension ist es eindeutig. Hier kann ich mein Dienstverhältnis einvernehmlich auflösen, da mir eine Pension zugesprochen wurde. Dies geschieht unter Wahrung aller Rechte wie z. B. Abfertigung. Anders sieht es hingegen bei einer befristeten Pension aus. Hier sollte ich mein Dienstverhältnis auf keinen Fall auflösen, da nicht absehbar ist, ob die Pension später unbefristet gewährt wird oder ob sich die Leiden gebessert haben und die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden kann. Daher stellt man in diesem Fall bei der Dienstgeberin einen Antrag auf Karenzurlaub nach § 34 der VBO auf Dauer der Gewährung der Berufsunfähigkeitspension. Bei einer weiteren Befristung stellt man einen neuerlichen Antrag auf Karenzurlaub. Wird die Pension schließlich unbefristet zugesprochen, kann das Dienstverhältnis unter Wahrung aller Ansprüche zu diesem Zeitpunkt einvernehmlich aufgelöst werden.

Wer bis zum 31.12.2021 45 Erwerbsjahre bzw. 540 Monate erworben hat, kann auch später, ohne Abschläge in Pension gehen – und zwar auch dann, wenn man vor dem Regelpensionsalter (Männer 65 Jahre, Frauen 60 Jahre) in Pension geht.  Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten zu dieser Wahrungsbestimmung für Sie zusammengefasst.

Wen betrifft die Regelung zur Abschlagsfreiheit?

Nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die 45 Arbeitsjahre hinter sich haben. Bis zu 5 Jahre bzw. 60 Monate können durch Zeiten der Kindererziehung ersetzt werden.

Die Regelung tritt am 31.12.2021 außer Kraft.

Es gilt aber eine „Wahrungsbestimmung“: Wer am 31.12.2021 schon die Voraussetzungen der Abschlagsfreiheit erfüllt, kann die abschlagsfreie Pension auch später in Anspruch nehmen. Damit werden Versicherte, die am 31.12.2021 die 45 Erwerbsjahre vorweisen können, nicht gezwungen frühestmöglich in Pension zu gehen.

Welche Pensionsarten können durch  die Abschlagsfreiheit bei Vorliegen von 45 Arbeitsjahren betroffen sein?

  • Langzeitversichertenregelung ab 62 Jahren
  • Schwerarbeitspension ab 60 Jahren
  • Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension

Wie hoch sind die Abschläge bei diesen Pensionsarten, wenn weniger als 45 Arbeitsjahre vorliegen?

  • Bei der Langzeitversichertenreglung ab 62 Jahren werden Abschläge bis zu insgesamt 12,6 % von der Pensionshöhe abgezogen (4,2 % pro Jahr, 3 Jahre vor dem 65. Lebensjahr sind 12,6 %).
     
  • Die Schwerarbeitspension ermöglicht einen Pensionsantritt ab dem 60. Lebensjahr, wenn 45 Versicherungsjahre und in den letzten 20 Jahren vor dem Pensionsantritt 10 Jahre der Schwerarbeit vorliegen. Der Abschlag bei der Schwerarbeitspension beträgt maximal 9 % (1,8% pro Jahr, 5 Jahre vor dem 65. Lebensjahr sind 9 %).

  • Bei der Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension beträgt der Abschlag pro Jahr 4,2 %, maximal aber 13,8%.

Was ist, wenn weniger als 45 Arbeitsjahre vorliegen?

Selbst wenn im Extremfall 44 Jahre und 11 Monate vorliegen, werden Abschläge abgezogen. Wer spätestens am 31.12.2021 die Voraussetzungen der Abschlagsfreiheit erfüllt, kann die abschlagsfreie Pension auch später in Anspruch nehmen. Sofern 45 Arbeitsjahre bis Ende 2021 nicht erworben werden können, kann, wenn bereits in jungen Jahren gearbeitet worden ist, unter Umständen der Frühstarterbonus gebühren.

Zählen ausschließlich Arbeitsjahre?

  • Maximal 5 Jahre können durch Zeiten der Kindererziehung ersetzt werden.

  • Andere Pensionsversicherungszeiten zählen nicht für die Abschlagsfreiheit – beispielsweise Zeiten des Bezuges von Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, nachgekaufte Schul- und Studienzeiten und Zeiten des Bundesheeres oder des Zivildienstes.

  • Auch Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung mit Selbstversicherung zählen nicht.

Kann ich durch die Abschlagsfreiheit früher als bisher in Pension gehen?

Nein, die bisherige Rechtslage ist davon nicht berührt.

Beispiel

Ein 61-jähriger Mann, der weder Schwerarbeiter noch invalid bzw. berufsunfähig ist, hat 2021 bereits 45 Arbeitsjahre erworben. Er kann nicht früher, sondern nach wie vor mit 62 Jahren auf Grund der Langzeitversichertenpension in Pension gehen. Sein Vorteil besteht darin, dass er, wenn er die 45 Arbeitsjahre spätestens im Dezember 2021 erreicht hat, bei einem Pensionsantritt mit 62 Jahren keine Abschläge mehr hat. Seine Pensionshöhe ist damit wesentlich höher.

Was ist bei einem Schwerarbeiter, der erst mit 61 J. 45 Arbeitsjahre hat?

Beispiel

Ein Schwerarbeiter erfüllt mit 60 Jahren die Anspruchsvoraussetzungen für die Schwerarbeitspension, da er 45 Versicherungsjahre hat und in den letzten 20 Jahren vor Pensionsantritt 10 Jahre der Schwerarbeit erworben hat. 45 Arbeitsjahre hat er jedoch erst mit 61 Jahren, da er ein Jahr beim Bundesheer war.
Für ihn bedeutet die Regelung: Er kann nach wie vor mit 60 Jahren in Pension gehen. In diesem Fall hat er jedoch Abschläge von insgesamt 9 %. Geht er jedoch in Pension und hat spätestens am 31.12.2021 45 Arbeitsjahre erworben, dann werden ihm keine Abschläge bei Pensionsantritt abgezogen. 

Bringt auch Frauen die neue Regelung was?

Nein. Frauen haben derzeit ein Regelpensionsalter von 60 Jahren. Das Pensionsalter wird jedoch für Frauen, die ab 2.12.1963 geboren sind, schrittweise angehoben Von dieser Regelung würden daher Frauen erst ab dem Jahr 2024 profitieren. Nun tritt die Regelung aber bereits mit 31.12.2021 außer Kraft.  Frauen profitieren daher von der Abschlagsfreiheit nach 45 Arbeitsjahren nicht.

Gilt die Abschlagsfreiheit auch für Beamtinnen und Beamte?

Nein, die Regelung der Abschlagsfreiheit wurde nur für die Sozialversicherungsgesetze, d.h. für ArbeiterInnen und Angestellte, Bäuerinnen und Bauern sowie Selbstständige beschlossen.

Wann gehen Beamte in Pension Österreich?

Man sagt dazu auch: Regel-Pensionsalter. Das Regel-Pensionsalter für Männer beträgt 65 Jahre. Frauen können derzeit schon mit 60 Jahren in Pension gehen.

Wann kann ein Beamter frühestens in Pension?

Eintritt in den Ruhestand auf Antrag frühestens ab dem vollendeten 63. Lebensjahr (§ 52 Abs. 1 BBG; § 132 Abs. 7 BBG; § 52 Abs.

Kann man als Beamter nach 40 Dienstjahren in Pension gehen?

Pensionshöhe. Die Höhe berechnet sich aus den Bezügen der letzten drei Jahre und den absolvierten Dienstjahren. Grundsätzlich erreicht man nach 40 Dienstjahren die Höchstpension von derzeit 71,75%.

Wann kann ich als Beamter ohne Abzüge in Pension gehen?

Abschlagsfreier Ruhestand Ein Versorgungsabschlag wird nicht erhoben, wenn Sie bei Versetzung in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre an berücksichtigungsfähigen Zeiten zurückgelegt haben.