Rechtsmittel gegen Ablehnung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Inhaltsverzeichnis

  • Unverschuldetes Versäumen der Frist
  • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zivilprozess
  • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Strafrecht
  • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verwaltungsrecht

Rechtsmittel gegen Ablehnung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (© MQ-Illustrations – stock.adobe.com)

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt immer dann in Betracht, wenn in einem gerichtlichen Verfahren eine bestimmte Frist unverschuldet von einem Verfahrensbeteiligten versäumt wurde.

Der Verfahrensbeteiligte hat dann unter sehr strengen Voraussetzungen die Möglichkeit, dass Verfahren wieder aufleben zu lassen, sodass er so gestellt wird, als hätte er die Frist nicht versäumt.  In der Regel ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein Antrag notwendig. Dieser Antrag muss innerhalb der gesetzlich vorgeschrieben Frist gestellt werden. Die Dauer der Antragsfrist richtet sich nach dem Rechtsgebiet, in dem die Rechtsstreitigkeit angesiedelt ist. Zudem ist erforderlich, dass  die versäumte Handlung vom Verfahrensbeteiligten nachgeholt wird.

Unverschuldetes Versäumen der Frist

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nur dann gewährt, wenn die Fristversäumnis unverschuldet war. Das bedeutet, dass der Verfahrensbeteiligte die versäumte Handlung nicht zu vertreten hat.  Im Zivilprozess wird nach § 85 Abs. 2 ZPO ein Verschulden des Rechtsanwaltes dem Verfahrensbeteiligten vollumfänglich zugerechnet. Für eine unverschuldete Fristversäumnis ist regelmäßig eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, sodass kein allgemein gültiger Maßstab festgelegt werden kann.  Aufgrund dieser Einzelfallprüfung muss unverschuldete Versäumnis und die damit verbundenen Tatsachen vom Verfahrensbeteiligten dargelegt und glaubhaft gemacht werden.  Die häufigsten Gründe für eine unverschuldete Fristversäumnis sind folgende:

  • falsche Rechtsmittelbelehrung
  • langer Urlaub des Verfahrensbeteiligten
  • Krankheit des Verfahrensbeteiligten

Im Zivilprozess ist eine Wiedereinsetzung in § 233 ZPO gesetzlich geregelt. Dabei wird zwischen der Zulässigkeit und der Begründetheit des Rechtsbehelfes unterschieden.  Zulässig ist ein Wiedereinsetzungsantrag  beim Vorliegen der in § 233 ZPO niedergeschrieben Voraussetzungen. Zudem ist der Rechtsbehelf nach §  237 ZPO bei dem Gericht zu stellen, dass über die versäumte Prozesshandlung zu befinden hat. Der Antrag ist begründet, wenn eine unverschuldete Fristversäumnis vorliegt.  Es darf also kurz, kein Vorsatz oder keine Fahrlässigkeit hinsichtlich der notwendigen Prozesshandlung vorliegen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Strafrecht

Gemäß §§ 44 - 47 StPO haben Beschuldigte die Möglichkeit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, wenn schuldlos eine Frist versäumt wurde. Entgegen der Regelung des § 85 Abs. 2 ZPO muss sich der Beschuldigte ein Verhalten des Verteidigers nicht zurechnen lassen.  Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch für den Rechtsbehelf selbst kurze Fristen laufen. Dementsprechend ist eine Wiedereinsetzung nur unter sehr strengen, vor allem kurzen Fristen nach dem Versäumnis der gebotenen Handlung, möglich.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verwaltungsrecht

Auch im Verwaltungsrecht ist nach § 32 VwVfG ist eine Wiedereinsetzung möglich. Genau wie im Zivilrecht ist dem Antragssteller das Verhalten des Rechtsanwaltes nach § 32 Abs. 1 VwVfG zuzurechnen. Der Wiedereinsetzungsantrag muss nach § 32 Abs. 2 VwVfG innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist eine nachträgliche Wiedereinsetzung nicht mehr möglich.  Der Antrag muss vor der zuständige Behörde bzw. dem zuständigen Gericht glaubhaft gemacht werden. Dazu sind sämtliche Tatsachen offen zu legen.  Die Behörde entscheidet nach § 32 Abs. 4 VwVfG über den Antrag und besitzt insofern einen eigenen Ermessenspielraum.

Rechtsmittel gegen Ablehnung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(1) 1Das Verfahren �ber den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren �ber die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. 2Das Gericht kann jedoch das Verfahren zun�chst auf die Verhandlung und Entscheidung �ber den Antrag beschr�nken.

(2) 1Auf die Entscheidung �ber die Zul�ssigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen f�r die nachgeholte Prozesshandlung gelten. 2Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegr�ndeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

Wann kann man Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen?

§ 44 StPO ermöglicht auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine Rechtsmittelfrist einzuhalten. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist gilt gemäß § 44 Satz 2 StPO als unverschuldet, wenn eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist.

Wer entscheidet über Wiedereinsetzung?

Zuständigkeit für Wiedereinsetzung. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.