Kann man wohngeld beantragen wenn man ein haus hat

Wohngeld wird nur auf Antrag zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet (§§ 7, 26 Sozialgesetzbuch I, § 1 Wohngeldgesetz). Damit sollen die Wohnkosten für einkommensschwache Haushalte, die keine Transferleistungen wie Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II erhalten, tragbar gestaltet werden. Das Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuss gezahlt.

Voraussetzung für die Gewährung von Wohngeld ist, dass es sich um Aufwendungen für eigengenutzten Wohnraum (Mieten oder Belastungen aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung) handelt, die berücksichtigungsfähig und zuschussbedürftig sind. Miete im Sinne des Wohngeldgesetzes ist das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung des Wohnraums (einschließlich Betriebskosten wie Kosten des Wasserverbrauchs, der Abwasser- und Müllbeseitigung und der Treppenbeleuchtung), allerdings ohne die Kosten für Heizung und Warmwasser, die Kosten der Haushaltsenergie, die Vergütungen für Garagen/Carports/Stellplätze und Vergütungen für Leistungen, die über die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum hinausgehen, insbesondere für allgemeine Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste.

Berücksichtigungsfähig sind nur angemessene Aufwendungen. Die über bestimmten Höchstbeträgen liegenden Aufwendungen werden nicht berücksichtigt. Die Höchstbeträge richten sich nach der Haushaltsgröße und der Mietenstufe der Gemeinde, in der die Wohnung liegt (Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz), so liegt z.B. der berücksichtigungsfähige Höchstbetrag für die Miete bei einem Ein-Personen-Haushalt je nach Mietenstufe zwischen 347 und 591 Euro, bei einem Vier-Personen-Haushalt zwischen 584 Euro und 995 Euro monatlich.

Um Mehrkosten beim Heizen infolge der Einführung einer CO2-Bepreisung ab dem Jahr 2021 abzufedern, wird seit dem 01.01.2021 ein Zuschlag zusätzlich zum Höchstbetrag für die Miete berücksichtigt. Dieser Zuschlag zur Entlastung bei den Heizkosten ist abhängig von der Haushaltsgröße und beträgt z. B. für einen 1-Personen-Haushalt 14,40 Euro oder für einen 4-Personen-Haushalt 25,80 Euro. Die tatsächlich zu zahlende Miete wird also für die Wohngeldberechnung auf den berücksichtigungsfähigen Höchstbetrag für die Miete zzgl. Zuschlag zur Entlastung bei den Heizkosten gekappt, falls sie über der Summe dieser Beträge liegt.

Die Zuschussbedürftigkeit bestimmt sich vor allem nach dem anrechenbaren Gesamteinkommen (absolute Einkommensgrenze in Nordrhein-Westfalen ab 1. Januar 2022 für einen Alleinstehenden 1.158 Euro, für einen Vier-Personen-Haushalt 2.472 Euro monatlich). Hierzu zählen die steuerpflichtigen positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes aller zum Haushalt rechnenden Personen, wovon die nach dem Steuerrecht vorgesehenen Werbungskostenpauschalen oder nachgewiesene höhere Werbungskosten abzusetzen sind. Darüber hinaus sind noch die im Wohngeldgesetz im Einzelnen aufgeführten steuerfreien Bezüge (z.B. Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Krankengeld aber auch Unterhalt) anrechenbar. Als Abzugs- und Freibeträge kommen z.B. ein pauschaler Abzug von 10 bis 30 % (je nachdem, ob Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung oder vergleichbaren Einrichtungen und Steuern vom Einkommen gezahlt werden) sowie Freibeträge für besondere Personengruppen (z.B. für Kinder unter 25 Jahre mit eigenen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit ein Freibetrag bis zu 1.200 Euro und für schwerbehinderte Menschen unter bestimmten Voraussetzungen ein Freibetrag von 1.800 Euro jährlich) in Betracht

Die Höhe des Wohngeldes richtet sich also nach der Haushaltsgröße, dem anrechenbaren monatlichen Gesamteinkommen und der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (Wohngeldtabellen). Es wird vom Beginn des Antragsmonats an in der Regel für die Dauer von zwölf Monaten gezahlt. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden. Sollte sich innerhalb des 12-monatigen Bewilligungszeitraumes das Gesamteinkommen oder die Miete um mehr als 15 % erhöhen oder verringern oder sich die Anzahl der bei der Wohngeldberechnung berücksichtigten Haushaltsmitglieder verändern, wird das Wohngeld neu berechnet. Bei einem Umzug entfällt der Wohngeldanspruch für die bisherige Wohnung. Hier sollte deshalb unverzüglich ein neuer Wohngeldantrag für die neue Wohnung gestellt werden. Der Wohngeldantrag ist mit dem entsprechenden Antragsvordruck und den erforderlichen Nachweisen bei der Wohngeldbehörde Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung einzureichen.

Wohngeld wird u.a. versagt,

  • für Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmitglieder rechnen, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 56, 116 Abs. 3 oder Abs. 4 oder § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen aus Europa (MobiPro-EU) dem Grunde nach zustehen;
  • wenn kein Miet- oder Eigentumsverhältnis vorliegt (z.B. für Hotel oder Schlafplätze);
  • wenn die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere bei erheblichem Vermögen.

Darüber hinaus sind die Bezieher/innen von folgenden Transferleistungen von Wohngeldbezug ausgeschlossen, da sie ihre Unterkunftskosten schon mit der jeweiligen Transferleistung erstattet bekommen:

  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem SGB II
  • Wohnkostenzuschüsse für Auszubildende nach dem SGB II
  • Übergangs- oder Verletztengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II
  • Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß SGB XII
  • Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
  • Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
  • Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe; in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören).
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

In der Regel nicht wohngeldberechtigt sind Ausländer, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zur Ausbildungsplatzsuche nach § 17 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes, für ein studienbezogenes Praktikum nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes oder zur Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes sind.

Seit 1. Januar 2011 erhalten Personen für die Kinder, welche bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt worden sind und für die Kindergeld bezogen wird, Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz.

Wohngeldberechtigt sind:

  • Mieter oder Untermieter von Wohnraum

  • Inhaber einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung

  • Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts

  • Bewohner von Heimen im Sinne des Heimgesetzes

  • Eigentümer, die Wohnraum im eigenen Mehrfamilienhaus bewohnen.

Wohngeldberechtigt für einen Lastenzuschuss für den eigengenutzten Wohnraum sind:

  • Eigentümer eines Eigenheims, einer Eigentumswohnung, einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle

  • Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts - bei Miteigentümern jeder für den von ihm genutzten Wohnraum.

Kann man wohngeld beantragen wenn man ein haus hat

Kinderzuschlag:

Der Kinderzuschlag (KiZ) ist eine Leistung für Eltern mit geringem und mittlerem Einkommen, die Sie pro Kind mit bis zu 185 € monatlich unterstützen kann.

Prüfen Sie Ihren eventuellen Anspruch mit einem Klick auf den KiZ-Lotsen.

Leistungen für Bildung und Teilhabe:

Seit 1. Januar 2011 erhalten Personen für die Kinder, welche bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt worden sind und für die Kindergeld bezogen wird, Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz.

Wohngeldrechner

Über den Wohngeldrechner NRW (Wohngeldrechner NRW) finden Sie schnell und unkompliziert heraus, ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben und wie hoch dieser ist. Dazu geben Sie Ihre Daten einfach in das Online-Tool ein.

Online-Antragstellung

  • Praktisch: Nach der Berechnung können Sie direkt über das Tool mit ihren Angaben einen Online-Antrag stellen. Über diesen Link gelangen Sie direkt dorthin: Wohngeldrechner NRW
  • Für die Berechnung werden alle Angaben anonymisiert. Bei der Antragsstellung werden die Daten über eine sichere Verbindung an die für Sie zu­ständige Wohngeld­stelle weitergeleitet. Die Berechnung und Antragsstellung ist für jede Kommune in Nordrhein-Westfalen möglich.
  • Achtung: Seit dem 28. April 2022 steht für die Antragstellung bei nahezu sämtlichen NRW-Kommunen von Ahaus bis Xanten ein neuer digitaler und noch nutzerfreundlicherer Antrag zur Verfügung zum digitalen Antrag

Wichtiger Hinweis:
Die auf Basis Ihrer Eingaben errechneten Ergebnisse sind unverbindlich und begründen keinen Anspruch auf Wohngeld. Dieses können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag bei der Wohngeldbehörde der zuständigen Stadt oder Gemeinde, in der die Wohnung liegt, stellen und Sie die entsprechenden Voraussetzungen nachweisen. Den Antrag können Sie über das oben erwähnte Onlineverfahren oder mit am PC ausfüllbaren Antragsformularen (siehe unten) stellen.

Wie viel Vermögen darf ich haben um Wohngeld zu bekommen?

Wohnen Sie alleine, bleiben bei der Wohngeldberechnung 60.000 Euro Vermögen unberücksichtigt. Pro weiteres Haushaltsmitglied sind es weitere 30.000 Euro, so regelt es die Verwaltungsvorschrift zum Wohngeld. Bei einer vierköpfigen Familie werden also 150.000 Euro Vermögen nicht angetastet.

Welche Voraussetzungen muss man haben um Wohngeld zu bekommen?

Folgende Voraussetzungen, um Wohngeld als Mietzuschuss zu erhalten, müssen erfüllt sein:.
Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers (auch Untermieter).
Nutzer von mietähnlichen Nutzungsrechten, wie. mietähnliches Dauerwohnrecht. dingliches Wohnrecht. ... .
Eigentümer eines Hauses mit mindestens 2 Wohnungen..
Heimbewohner (i. S..

Wie hoch darf das Einkommen sein um lastenzuschuss zu beantragen?

Für eine allein lebende Person liegt die monatliche Einkommensgrenze bei derzeit 1010 Euro. Für einen Haushalt mit zwei Personen bei 1385 Euro und mit drei Personen bei 1673 Euro. Die jeweilige individuelle Einkommensgrenze kann den ausführlichen Wohngeldtabellen entnommen werden.

Hat Wohngeld Nachteile?

Wohngeld wird mit Hartz-IV-Leistungen verwechselt. Der Antrag gilt als kompliziert. Wohngeld ist für manche den Aufwand nicht wert. Die Bestandsmieten steigen nur langsam.