Lohnsteuer und SteuerklassenErwerbstätige Ehepaare und eingetragene Lebenspartner erhalten für den Steuerabzug vom Arbeitslohn die Steuerklassenkombination IV/IV (gesetzlicher Regelfall) und können die Steuerklassenkombination III/V oder die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor beantragen. Show
Wie wirken die unterschiedlichen Steuerklassen?Bei der Steuerklassenkombination IV/IV bleibt die monatliche
steuermindernde Wirkung des Splittingtarifs unberücksichtigt. Die Eheleute und Lebenspartner werden während des Jahres praktisch wie Ledige behandelt und zahlen bei unterschiedlich hohen Einkommen regelmäßig zu viele Steuern. Dies wird erst bei der jährlichen Einkommensteuerveranlagung berichtigt. Bei der Steuerklassenkombination III/V tritt eine unverhältnismäßig hohe monatliche Lohnsteuerbelastung für die nach der Lohnsteuerklasse V besteuerten Ehegatten und Lebenspartner auf. Bei
Ehepaaren sind davon mehr als 90 % Frauen betroffen. Auch hier erfolgt der Ausgleich erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Frauen mit der Steuerklasse V erscheint deshalb die Aufnahme einer sozialversicherungs- und steuerpflichtigen Erwerbstätigkeit oft nicht lohnenswert. Das geringere Nettoeinkommen der Frauen führt für sie darüber hinaus zu geringeren Leistungen beim Bezug von Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld und Mutterschafts- und Elterngeld. Wie funktioniert das Faktorverfahren?Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können auf Antrag auch die Steuerklassenkombination IV/IV mit einem zusätzlichen Faktor beantragen. Der Faktor kann formlos, mit dem amtlichen Vordruck "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern" oder mit dem amtlichen Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag beantragt werden. Das Finanzamt ermittelt aus den gemachten Angaben den Faktor (siehe Beispiel im
Kasten unten). Dieser wird sodann zusammen mit der Steuerklasse IV in die elektronischen Lohnsteuermerkmale übernommen, auf die der Arbeitgeber für den Lohnsteuerabzug jeweils zugreift. Was bewirkt das Faktorverfahren?Der Faktor berücksichtigt die steuermindernde Wirkung des Splittingtarifs bereits beim Lohnsteuerabzug und verteilt die Lohnsteuer schon beim monatlichen Abzug auf beide Eheleute oder eingetragene Lebenspartner nach ihren
tatsächlichen Einkommensanteilen. Mit der Steuerklassenkombination IV/IV-Faktor kommen - wie in der Steuerklassenkombination IV/IV - beiden mindestens die ihnen persönlich im Lohnsteuerabzug zustehenden Steuerentlastungen (vor allem Grundfreibetrag, ggf. Kinderfreibeträge) zu Gute. Damit wird erreicht, dass in der Regel die geringer Verdienenden mehr Nettoentgelt erhalten, sodass
Für viele Verdiener mit dem geringeren Einkommen bringt das Faktorverfahren mehr ‚Netto‘. Besonders groß ist der Unterschied im Vergleich zur Steuerklassenkombination III/V. Für den höher Verdienenden bringt das Faktorverfahren im Vergleich zur Steuerklassenkombination IV/IV ebenfalls meistens mehr 'Netto', im Vergleich zur Steuerklassenkombination III/V jedoch oft deutlich weniger 'Netto'. Die Summe des
Lohnsteuerabzugs entspricht recht genau der voraussichtlichen Jahressteuer im Splittingverfahren. Es gibt weniger Steuernachzahlungen als bei der Steuerklassenkombination III/V. Unabhängig von der gewählten Steuerklassenkombination bleibt die tatsächliche Jahres-Einkommensteuer des Ehepaares in seiner Höhe unverändert. Es differiert jeweils nur die vorab zu leistende monatliche Steuerlast. Das Bundesministerium der Finanzen stellt auf seinen Internetseiten eine Berechnungsmöglichkeit für den Faktor bereit. Damit können Eheleute und eingetragene Lebenspartner die jeweiligen steuerlichen Auswirkungen aller für sie möglichen Steuerklassenkombinationen prüfen. Für Arbeitnehmende zahlt der Arbeitgeber mit jeder Gehaltszahlung Lohnsteuer an das Finanzamt. Angestellte müssen nichts tun. Wie viel Steuern fällig werden, definiert die Lohnsteuerklasse – kurz Steuerklasse. Insgesamt gibt es sechs. Alle Steuerzahlenden werden von ihrem Finanzamt in die Steuerklassen I bis VI eingeteilt – je nach Familienstand, Arbeitsverhältnis und bei Ehepaaren nach gewählter
Steuerklassen-Kombination. Die höchste Steuerklasse VI gilt für lohnsteuerpflichtige Nebenjobs. Steuerklasse I: Für alleinstehende AngestellteHier landen alle Arbeitnehmenden, die ledig, verwitwet, getrennt oder geschieden sind. Wer in Steuerklasse I eingruppiert ist, zahlt mit die meisten Steuern und wird am höchsten belastet. Zu Steuerklasse I zählen folgende Arbeitnehmer:
Zudem dürfen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sein. Steuerklasse I bekommen auch Verheiratete, wenn ihr Partner im Ausland lebt. Steuerklasse II: Für AlleinerziehendeEigentlich gehören Single-Eltern in Steuerklasse I, da sie zeitgleich als alleinstehend gelten. Das Finanzamt berücksichtigt in Steuerklasse II aber den steuerlichen Vorteil durch den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 4 008 Euro für das erste Kind, für jedes weitere gibt es noch mal 240 Euro oben drauf. Wer in Steuerklasse II ist, muss eine Steuererklärung machen. Die Steuerklasse II gibt es nur, wenn ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt, für das es noch Kindergeld oder den Kinderfreibetrag gibt. Zudem darf keine weitere volljährige Person im gleichen Haushalt leben. Ausnahme: Erwachsene Kinder, für die es noch Kindergeld gibt. Alleinerziehende können aber auch die Klasse I wählen und sich den Entlastungsbetrag dann über ihre Steuererklärung zurückholen. Steuerklasse III: Für Verheiratete in Kombination mit VIn die Steuerklasse III können Arbeitnehmende, die in einer
Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehepaaren muss einer der beiden Steuerklasse V gewählt haben oder weniger verdienen beziehungsweise gar nicht arbeiten. Steuerklasse III gilt außerdem für Verheiratete, die sich trennen. Vorausgesetzt im Kalenderjahr der Trennung waren beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und haben zumindest noch einen Tag zusammengelebt. Die Kombination III und V ist am besten geeignet für Paare mit unterschiedlich hohen Gehältern. Wählt der Besserverdienende die III, bezahlt er besonders wenig Lohnsteuer. Dafür hat der Partner mit dem niedrigeren Einkommen und der Klasse V besonders hohe Abzüge. Bei dieser Kombination ist eine Steuererklärung immer Pflicht. Es kann auch sein, dass das Paar Steuern nachzahlen muss, weil eventuell die monatlichen Vorauszahlungen zu niedrig sind. Steuerklasse IV: Für Verheiratete mit gleich hohem EinkommenMit der Hochzeit gilt für angestellt arbeitende Paare automatisch Steuerklasse IV. Sie eignet sich aber für nicht alle Ehepaare. Viele fahren mit der Kombination III und V besser – vor allem, wenn ein Partner deutlich mehr verdient. Um den Wechsel müssen sich die Paare selbst kümmern. Auf einen Wechsel verzichten können Paare, die ungefähr gleich viel verdienen. In der Steuerklasse IV berechnet sich die monatliche Lohnsteuer so wie für Alleinstehende mit Steuerklasse I. Verdienen beide Partner gleich viel, fällt weder eine Einkommensteuererstattung noch eine Nachzahlung an. Weil Paare in Steuerklasse IV über das Jahr schon in etwa so viel Steuern zahlen, wie das Finanzamt haben will, ist die Abgabe einer Steuererklärung in der Regel freiwillig. Steuerklasse IV plus Faktor. Die Kombination IV mit Faktor schützt vor zu niedrigen Steuerabzügen bei der monatlichen Gehaltsabrechnung. Das Finanzamt berücksichtigt mit Faktor den Splittingvorteil bereits während des Jahres. Das soll eine möglichst exakte Steuervorauszahlung sichern. Nach Abgabe der Steuererklärung, die hier Pflicht ist, erwarten Ehepaare in der Regel keine bösen Überraschungen. Ändert sich jedoch ein Einkommen, etwa nach einer Gehaltserhöhung, passt der anfängliche Faktor nicht mehr. Dann kann es bei der Jahresabrechnung mit dem Finanzamt zu einer Erstattung oder Nachforderung kommen. Steuerklasse V: Für Verheiratete in Kombination mit IIIDiese Steuerklasse gibt es, wie die III, nur in der Kombination III und V. Verheiratete wählen diese Kombination, wenn beide Ehepartner berufstätig sind und einer die Steuerklasse III gewählt hat. Wer sich für Steuerklasse V entscheidet, verzichtet auf den Grundfreibetrag und kann keinen Kinderfreibetrag geltend machen. Deswegen sind die Abzüge in der V so hoch. Daher sollte der Partner, der weniger verdient, in die V gehen. Die Vorsorgepauschale, der Arbeitnehmerpauschbetrag sowie der Sonderausgabenpauschbetrag bleiben davon unberührt. Steuerklasse VI: Berufstätige mit ZweitjobWer von mehr als einem Arbeitgeber Lohn bezieht, versteuert seinen Nebenverdienst in Steuerklasse VI. Sie ist die einzige Steuerklasse, bei der der Familienstand keine Rolle spielt. Wer zwei Jobs nachgeht und pro Arbeitsstelle mehr als bei einem Minijob verdient, benötigt eine zweite Steuerklasse. Geht etwa eine Berufstätige einem Hauptjob und einem Nebenjob nach, befindet sich der Hauptjob je nach Familienstand und Wahl in Steuerklasse I, II, III, IV oder V und der Nebenjob automatisch in Klasse VI. Aus für Kombination III/V?Nach den Plänen der Bundesregierung steht die beliebte Steuerklassenkombination III/V auf der Kippe. Aus dem Koalitionsvertrag von SPD, Grünen und FDP geht hervor, dass die Klassen III und V abgeschafft und in die bestehende Klasse IV plus Faktor überführt werden sollen. Gehaltsabrechnung. Sind beide Partner in Klasse IV plus Faktor, zahlen sie monatlich jeweils den Anteil der Lohnsteuer, der dem eigenen Einkommen entspricht. Das hat zum Beispiel Vorteile für Mütter, die mit Blick auf die Familienorganisation eine Teilzeitstelle angenommen haben und bisher in der ungünstigen Klasse V sind. In Klasse IV plus Faktor erzielen sie ein höheres Monatsnetto.Steuererklärung. Eine Abschaffung der Klassen III/V allein bedeutet aber nicht, dass Ehepaare insgesamt mehr Steuern zahlen: Über die Steuererklärung wird der Lohnsteuerabzug korrigiert – Paare erhalten vorab zu viel gezahlte Lohnsteuer zurück.Neue Lebenslagen: Besser wechselnWelche Steuerklassen sind für uns optimal? Das fragen sich nicht nur Frischvermählte. Auch wenn ein Ehepartner weniger oder mehr verdient als zuvor oder in den Ruhestand geht, kann eine Änderung sinnvoll sein. Mit der richtigen Klasse können Ehepaare sogar Lohnersatzleistungen wie Elterngeld optimieren. Während die Steuerklasse für die Höhe des Elterngelds endgültige Folgen hat, bestimmt sie bei der Lohnsteuer nur den vorläufigen Abzug. Wie viel Steuern fällig werden, steht erst nach der Steuererklärung fest. Steuerklassenwechsel ist schnell beantragtDer Wechsel der Steuerklassen ist ruckzuck beim Finanzamt beantragt. Die Änderung speichert die Behörde in Elstam, der Datenbank für die Lohnsteuerabzugsmerkmale. Darauf kann jeder Arbeitgeber zugreifen und die Steuerklasse seiner Mitarbeiter abfragen, um damit die fällige Lohnsteuer zu ermitteln. Wer seine Steuerklasse geändert hat, sollte auf jeden Fall sein Lohnbüro darauf hinweisen und seine Gehaltsabrechnung prüfen. „Es gibt dabei immer wieder Probleme“, sagt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine BVL. „Offensichtlich arbeiten nicht alle Chefs mit einer Lohnabrechnung, die automatisch monatlich die Änderungen der Elstam-Daten abruft.“ So sichern Sie sich mehr GeldIn der Bildergalerie zeigen wir an vier Beispielen, wie Alleinerziehende und Verheiratete durch einen Steuerklassenwechsel und Freibeträge für ein höheres monatliches Nettogehalt oder mehr Elterngeld sorgen können. Was für eine Steuerklasse hat der Mann wenn Frau nicht arbeitet?Das System Splittingtarif bildet die Grundlage für die Steuerklassen von Verheirateten. Nach der Hochzeit haben beide Ehepartner automatisch die Steuerklasse IV. Das gilt sogar dann, wenn ein Ehepartner kein Gehalt erhält.
Welche Steuerklasse als verheirateter Alleinverdiener?In Steuerklasse 3 fallen für den alleinverdienenden Ehepartner die geringsten Abzüge an. Ist ein Partner bereits bei Eheschließung nicht erwerbstätig, wird der Alleinverdiener automatisch Steuerklasse 3 zugeordnet.
Welche Steuerklasse bei Einzelveranlagung?Anhand der Steuerklasse kann der Arbeitgeber beispielsweise die Lohnsteuer des Arbeitnehmers berechnen. Welche du schließlich erhältst, richtet sich vor allem nach deinem Familienstand. Alleinstehende werden der Klasse I zugeordnet, Alleinerziehende der Klasse II usw. Bei Eheleuten gibt es Besonderheiten.
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