Kann man wegen dem Sturm zuhause bleiben?

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Was passiert, wenn Busse und Bahn nicht mehr fahren? Welcher Weg zur Arbeit ist zumutbar? Drei Würzburger Experten für Arbeitsrecht beantworten die acht wichtigsten Fragen.

Kann man wegen dem Sturm zuhause bleiben?

Foto: Getty Images/ luza studios

Umgestürzte Bäume, geflutete Straßen oder Schnee: Bestimmte Wetterlagen machen es manchmal unmöglich, den Weg zur Arbeit anzutreten.

Für viele Teile Deutschlands hat der Wetterdienst eine teils heftige Unwetterwarnung ausgesprochen. Arbeitnehmer:innen stellen sich nun berechtigt die Frage: Muss man auch bei Sturmwarnung zur Arbeit fahren?

Das Wetter beschert uns im Moment stürmische Zeiten. Dabei kann der Weg zur Arbeit bei Orkanböen, Starkregen oder starker Schneefälle ganz schön schwierig werden. Bevor man sich durch das extreme Wetterchaos kämpft, würden die meisten am liebsten einfach in den sicheren vier Wänden bleiben. Doch darf man das überhaupt? Oder muss man trotz extremer Wetterlagen zur Arbeit zu fahren? Wir verraten Ihnen, ob eine Sturmwarnung Ihnen einen arbeitsfreien Tag beschert oder nicht.

Darf ich bei Sturm oder Unwetter einfach zu Hause bleiben?

Nein, denn im Allgemeinen gilt: Arbeitnehmer:innen müssen pünktlich bei der Arbeit erscheinen, auch wenn extreme Wetterbedingungen für Verkehrschaos oder ausgefallene Züge sorgen. Denn laut Arbeitsrecht trägt der/die Arbeitnehmer:in das sogenannte Wegerisiko. Konkret bedeutet dies, dass Mitarbeitende zu jeder Zeit dafür verantwortlich sind, zur vereinbarten Arbeitszeit zu erscheinen. "Wenn nicht, dann gilt aus rechtlicher Perspektive: ohne Arbeit kein Lohn", erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, dem Redaktionsnetzwerk Deutschland.

Im schlimmsten Fall könnte es also passieren, dass Mitarbeitende, die feststecken oder viel zu spät am Arbeitsplatz erscheinen, keine Vergütung für die Zeit erhalten, in der Sie nicht da waren. Doch in der Regel kann man dies umgehen, wenn man seine Vorgesetzte oder seinen Vorgesetzten über die besonderen Umstände vorab informiert.

Erhält man eine Abmahnung, wenn man aufgrund einer extremen Wetterlage zu spät kommt?

Nein, nur weil Sie einmalig wegen einer extremen Wetterlage zu spät am Arbeitsplatz erscheinen, darf Ihr:e Vorgesetze:r Sie nicht abmahnen. Anders sieht dies allerdings bei Arbeitnehmer:innen aus, die permanent unpünktlich auf der Arbeit erscheinen. Wer zum Beispiel mit dem Auto zur Arbeit fährt und eine Verspätung ständig auf eine staureiche Strecke schiebt, muss unter Umständen mit einer Abmahnung rechnen. Denn wie wir nun wissen, liegt das Wegerisiko beim Mitarbeitenden. Ist auf Ihrer Strecke häufiger Stau oder starker Schneefall kündigt sich an, sollten Sie für Ihren Arbeitsweg deutlich mehr Zeit einplanen.

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Bei Unwetterwarnungen gilt eine Ausnahmeregelung

Doch nicht bei jeder Wetterlage müssen Sie auf Teufel komm raus den Weg zur Arbeit antreten. So gilt eine gänzlich andere Gesetzesgrundlage, wenn der Deutsche Wetterdienst eine amtliche Unwetterwarnung herausgibt und somit für den Arbeitsweg Gefahren voraussagt. In diesem Falle ist der Arbeitsweg mit einem erheblichen Risiko verbunden und somit für den/die Arbeitnehmer:in nicht mehr tragbar. Umgestürzte Bäume oder herunterfallende Dachziegel gelten dann als "begründete Arbeitsverhinderung" und Sie haben das Recht zu Hause zu bleiben.

Doch das Fernbleiben vom Arbeitsplatz hat der Mitarbeitende unverzüglich mitzuteilen und sollte nur auf die Ausnahmebestände begrenzt bleiben. Der Lohn darf in diesem Fall nicht gekürzt werden. Da eine Unwetterwarnung in den meisten Fällen nicht von jetzt auf gleich ausgesprochen wird, sollten Sie schon bei der ersten Nachrichtenlage das Gespräch mit Ihrer Vorgesetzten oder Ihrem Vorgesetzten suchen und gemeinsam eine Lösung finden. So können die meisten Mitarbeitenden in diesen Fällen ihre Tätigkeit im Home-Office nachgehen.

Was passiert, wenn Kita und Schule wetterbedingt geschlossen haben?

Auch in diesem Fall greift eine Sonderregelung. Denn laut Paragraf 616 BGB gilt: In derartigen Ausnahmesituationen dürfen Erziehungsberechtigte zu Hause bleiben, um ihre Kinder zu beaufsichtigen. Auch wenn Sie an diesem Tag Ihrer Arbeit nicht oder nur eingeschränkt nachkommen können, erhalten Sie dennoch den vollen Lohn, da auch Kinder „einen in seiner Person liegenden Grund“ darstellen. Doch bevor Sie von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen, sollten Sie vorab unbedingt in Ihren Arbeitsvertrag schauen. Denn viele Arbeitgeber:innen haben diesen Paragrafen ausgeschlossen.

Wetterbedingter Unfall auf dem Weg zur Arbeit: Wer zahlt?

Spiegelglatte Straßen, verschneite Gehwege oder herunterfallende Äste: Bei bestimmten Wetterlagen ist der Arbeitsweg nicht immer einfach. Doch aufgepasst! Nicht jeden Ausrutscher oder Kollision akzeptiert die Versicherung als sogenannten "Wegeunfall". Bevor die Kosten übernommen werden, wird jeder Fall zuerst akribisch überprüft. "Der Arbeitnehmer muss sich von zu Hause aus auf direktem Weg zur Arbeit befunden haben", erklärt Eberhard Ziegler von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) auf Nachfrage von t-online.de.

Hat die betroffene Person allerdings, aus welchen Gründen auch immer, einen Umweg gemacht, zum Beispiel zum Tanken oder Einkaufen, wird die Versicherung nicht für den Schaden aufkommen. Eine Ausnahmeregelung greift allerdings bei witterungsbedingten Umwegen: "Wenn jemand einen anderen Weg nehmen muss, weil er beispielsweise die vereiste Bergkuppe nicht hochkommt, und dann verunglückt, gilt auch das als Wegeunfall", so der Experte laut t-online.de.

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Quellen: rnd.de, mdr.de, karriere.de

Nach den Herbststürmen, nun ein turbulenter Februar. Stürme mit zum Teil orkanartigen Ausmaßen sind keine Seltenheit mehr und fegen zurzeit übers Land. Starke Winde sorgen für umgestürzte Bäume, umherfliegende Gegenstände und zerfetzte Markisen. Wie macht man seinen Garten sturmfest? Das sind die besten Tipps.

Gerade auch gut zu wissen: Wer zahlt eigentlich wann bei Sturmschäden am Haus? Das müssen Sie für die Versicherung wissen!

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Informieren Sie sich auch gern auf unseren umfangreichen Themenseite Ratgeber Recht.

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