Kann ich ein Konto ohne Erbschein auflösen?

Was viele nicht wissen: Die Erben können diese Zuwendung – solange in diesem Beispiel die Bank an den Enkel noch nicht überwiesen hat – widerrufen. Die Erben können also den Willen des Erblassers – wenn sie schnell genug sind – hintertreiben. Um dies zu verhindern, sollten solche Gestaltungen stets durch ergänzende Regelungen im Testament abgesichert werden.

  Gestaltungsmöglichkeiten im Testament - Ausführliche Informationen

Und Achtung: Solche Zuwendungen mindern nicht den Pflichtteil nicht bedachter Personen. Die Zuwendung „am Nachlass vorbei“ ist im Rahmen der Pflichtteilsergänzung so zu berücksichtigen, als wäre die Summe noch im Nachlass vorhanden. Zur Pflichtteilsminimierung taugen solche Gestaltungen also nicht.

Tritt ein Todesfall ein, fällt es den Hinterbliebenen oft schwer, alles im Blick zu behalten. Hier erfahren Sie, was Sie zur Kontoauflösung eines Verstorbenen wissen müssen.

Kann ich ein Konto ohne Erbschein auflösen?

Wie erfährt die Bank vom Tod eines Kontoinhabers?

Die Bank wird im Falle des Ablebens eines Kunden nicht automatisch darüber informiert. Die Erben, so sie denn von der Existenz des Kontos wissen, können die Bank benachrichtigen. Andernfalls kann es unter Umständen lange dauern. Zum Beispiel wenn Kontoauszüge und Steuerunterlagen nicht mehr zugestellt werden können, beginnt die Bank normalerweise selbst Nachforschungen anzustellen.

Konto eines Verstorbenen schließen

Recht einfach gestaltet es sich, wenn es sich um ein gemeinsames Konto handelt (eines Ehepaars zum Beispiel) oder wenn eine Vollmacht vorliegt, die zu Lebzeiten des Verstorbenen ausgestellt wurde. Banken bieten die Ausstellung solcher Vollmachten über den Tod hinaus an. Ein mit dem Verstorbenen gemeinsam geführtes Konto oder eines, für dessen Führung Sie eine Vollmacht besitzen, können Sie selbst ohne Weiteres schließen oder umschreiben.

Andernfalls müssen Sie sich gegenüber der Bank als Erbe ausweisen, indem Sie einen Erbschein, das Testament mit Eröffnungsprotokoll oder eine gerichtliche oder notariell beglaubigte Abschrift davon vorlegen. Bei vorhandener Erbgemeinschaft (mehrere Erben) muss ein Verwaltungsberechtigter einstimmig gewählt werden, der dann die Kontoabwicklung tätigt.

Hat ein berechtigter Erbe Zugang zum Bankkonto bekommen, kann er den Zahlungsverkehr des Bankkontos im Auge behalten: Er kann Verträge löschen, Einzugsermächtigungen widerrufen, unberechtigte Abbuchungen zurückfordern usw. Erfährt die Bank vom Todesfall und der Existenz eines Testaments, führt das jedoch zunächst zu einer Kontosperrung, bis das Testament vollstreckt ist.

Nachlasskonto auflösen ohne Erbschein

Nur der Erbe oder die Erben bzw. ein Bevollmächtigter kann das Konto auflösen und die Bank benötigt einen Nachweis über die Erbschaft. Liegt kein Testament vor, muss ein Erbschein beantragt werden, auch wenn das seine Zeit dauert.

Eine Ausnahme besteht, wenn das Konto nur ein geringes Guthaben aufweist. Wenn die Kosten und der Aufwand, um einen Erbschein zu bekommen, unverhältnismäßig zum Kontoguthaben sind, kann bzw. muss die Bank auf die Vorlage des Erbnachweises verzichten. In diesem Fall wird die Bank die Unterzeichnung einer Haftungserklärung fordern. Wenn sich dann im Nachhinein herausstellt, dass der vermeintliche Erbe keiner ist, kann die Bank die Rückzahlung getätigter Geldtransfers fordern.

Um sich als Erbe ausweisen zu können, wird oft die Vorlage eines Erbscheins verlangt. Hinterbliebene müssen ihn beim Nach­lass­gericht beantragen, wenn es kein Testament gibt und sie allein durch die gesetzliche Erbfolge zu Erben werden. Das ist nicht erforderlich, wenn es ein notarielles Testament oder eine Bankvollmacht des Erblassers gibt. Sie können auch ein vom Erblasser selbst verfasstes Testament vorlegen, wenn es vom Nach­lass­gericht bereits eröffnet wurde. Banken fordern aber dennoch oft einen Erbschein. Was er kostet, hängt vom Wert des Nach­lasses ab. Beträgt der zum Beispiel 50 000 Euro, sind 330 Euro fällig.

Klage gegen Praxis der Banken vor dem Bundes­gerichts­hof

Die Praxis der Banken war Gegen­stand eines Verfahrens vor dem Bundes­gerichts­hof (BGH). Die verstorbenen Eheleute hatten sich in ihrem hand­schriftlichen Ehegattentestament gegen­seitig zu Allein­erben einge­setzt. Weiter legten sie fest, dass nach ihrer beider Tod das Vermögen auf ihre zwei Kinder übergehen solle. Der Ehemann starb zuerst, die Frau einige Jahre später. Nachdem das Nach­lass­gericht das Testament eröff­nete, legten die Kinder der Bank ihrer Mutter eine beglaubigte Abschrift des Testaments und das Eröff­nungs­protokoll vor. Die sollte die Konten der Verstorbenen frei­geben.

Bank verweigerte Erben Zugriff aufs Konto

Die Bank lehnte das ab und verlangte einen Erbschein. Bei einem hand­schriftlichen Testament könne es sich auch um eine Fälschung handeln. Wie gefordert beantragten die Kinder einen Erbschein. Die dafür entstandenen Gerichts­kosten verlangten sie von dem Geld­haus zurück. Das gab die Konten der Erblasserin frei. Die Erstattung der Gerichts­kosten lehnte es aber ab.

Erben gewinnen gegen Bank

Darauf­hin klagten die Erben – mit Erfolg. Mit ihrem zwingenden Verlangen, einen kosten­pflichtigen Erbschein vorzulegen, hat die Bank gegen ihre vertragliche Leistungs­treu­epflicht verstoßen, so der BGH. Sofern keine konkret begründeten Zweifel an der Richtig­keit des Testaments bestehen, sei sie verpflichtet, die Konten auch ohne den Erbschein frei­zugeben (Az. XI ZR 440/15).

Testament wichtig – Finanztest klärt auf

Vererben ist kein Kinder­spiel. Viele Testamente sind unklar formuliert oder gar unwirk­sam. Wer ein Testament selbst verfasst, muss strenge Formalien beachten und eindeutig erklären, wer was bekommen soll. Ansonsten wird das Vermögen nach den gesetzlichen Erbregeln verteilt. Oft kommt es in diesem Fall zu Streit unter den Erben. Mit einem klug formulierten Testament können Sie sich und andere absichern und Konflikte unter Ihren Lieben vermeiden. Unser Special zum Testament zeigt Ihnen, wie es geht.

Ratgeber der Stiftung Warentest

Kann ich ein Konto ohne Erbschein auflösen?

Wer seinen Nach­lass regeln will, sollte nicht nur ein Testament verfassen, sondern auch eine Vermögens­über­sicht erstellen und eine Bestattungs­verfügung vorbereiten. Hilf­reich für die Erben ist es zudem, wenn der Erblasser seinen digitalen Nach­lass regelt und seinen Erben alle wichtigen E-Mail-Adressen, Nutzer­namen und Pass­wörter hinterlässt. Ausfüll­hilfen und Formulare zum Ausdrucken zu all diesen Themen finden Sie in unserem Ratgeber Das Nachlass-Set, den Sie für 14,90 Euro im test.de-Shop erwerben können. Auf 144 Seiten zeigen wir Ihnen über­sicht­lich und praxis­nah:

Kann man ein Konto ohne Erbschein auflösen?

Der Anspruch auf Auszahlung des Sparguthabens gehört nicht zum Nachlass, weshalb auch kein Erbschein benötigt wird. Auf diese Weise lässt sich Geldvermögen – am Nachlass vorbei – auf Ihnen genehme Personen übertragen.

Was benötigt man um das Konto eines verstorbenen aufzulösen?

Beantragen Sie spätestens am dritten Werktag nach dem (durch einen Arzt festgelegten) Tod des Angehörigen die Sterbeurkunde. Dazu benötigen Sie die Geburtsurkunde und den Personalausweis des Verstorbenen. Bei Verheirateten wird zusätzlich die Eheurkunde, bei Geschiedenen das Scheidungsurteil verlangt.

Wer darf Konto nach Tod auflösen?

Ohne Vollmacht sind nur legitimierte Erben dazu befugt, auf das Konto des Verstorbenen zuzugreifen. Dies erfordert einen Erbschein, ein Testament mit Eröffnungsprotokoll oder ein europäisches Nachlasszeugnis. Erben mehrere Personen, können diese nur gemeinsam auf das Konto zugreifen und Geld abheben.

Was darf man ohne Erbschein machen?

Im Falle einer Erbschaft, muss gemäß deutschem Erbrecht ein Erbschein nicht unbedingt von den Erben beantragt werden. Auch ohne einen Erbschein bleibt ein Erbe der rechtmäßige Rechtsnachfolger einer verstorbenen Person, entweder durch ein Testament oder durch die gesetzliche Erbfolge.