Vor allem kleinen und mittelständischen Unternehmen gehen säumige Schuldner an die Substanz. Viele Schuldner, vor allem auch größere Unternehmen, zahlen ihre Schulden erst lange Zeit nach Fälligkeit oder lassen sich sogar verklagen. Sie kalkulieren dies sogar in Ihre Finanzplanung mit ein. Show
Mahnung was ist das?Unter einer Mahnung versteht man eine bestimmte und eindeutige Aufforderung des Gläubigers an seinen Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Die Mahnung hat folglich eine Warnfunktion. Sie ist jedoch nur wirksam, wenn die geforderte Leistung fällig ist. Eine vor Fälligkeit erklärte Mahnung ist unwirksam und wird auch nicht durch den Eintritt der Fälligkeit wirksam. Ziel der Mahnung?Ziel des Mahnwesens ist es, die dem Unternehmen zustehenden Gelder möglichst termingerecht einzutreiben. Der Schuldner wird an die ausstehende Forderung erinnert. Seine Zahlungspflicht besteht aber auch ohne dass er gemahnt wird. Rechtliche Bedeutung hat die Mahnung insbesondere im Hinblick auf den sogenannten Verzug des Schuldners: „Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug.“ (§ 286 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). FormDie Mahnung ist an keine Form gebunden. Sie kann schriftlich, mündlich oder auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Da den Gläubiger vor Gericht die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Verzuges trifft, ist eine schriftliche Mahnung zu empfehlen. Inhalt des MahnschreibensGesetzlich erforderlich für den Verzugseintritt ist nur eine einzige Mahnung. Bis zu drei Mahnungen können der kaufmännischen Gepflogenheit entsprechen. Je mehr Mahnungen Sie verschicken, desto mehr Zeit verstreicht jedoch, bevor Sie weitere Maßnahmen ergreifen können. Es kann daher auch angebracht sein, nur eine einzige, deutlich formulierte Mahnung mit einem kurzfristigen Zahlungsziel zu versenden. Ein solches Vorgehen senkt außerdem das Risiko einer Insolvenzanfechtung bei Zahlungsunfähigkeit des Geschäftspartners (Bargeschäft i.S.d. § 142 InsO). Allgemein gilt zu beachten, dass die Mahnung die Angabe von Datum und Nummer der Rechnung und des Lieferscheins beinhalten sollte. Dies dient der Bestimmtheit und schafft dem Schuldner Klarheit darüber, welcher Rechnungsposten vom Gläubiger angemahnt wird. Erste Mahnung: Zweite Mahnung: Dritte Mahnung: Bei Erfolglosigkeit: Gerichtliches Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO Eintritt des VerzugsKurz gesagt: Verzug liegt vor bei von dem Schuldner zu vertretendem „Nichtleisten“ trotz Fälligkeit, Mahnung (ggf. entbehrlich, s.u. 2.) und Leistungsvermögen des Schuldners (d.h. die Leistung muss noch möglich und nachholbar sein). Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat, § 286 Absatz 4 BGB (kein Verzug ohne Verschulden). Den Schuldner trifft die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft. Um eine Forderung geltend machen zu können, muss diese fällig sein. Die Fälligkeit ergibt sich aus den zwischen Gläubiger und Schuldner getroffenen Absprachen oder aus dem Gesetz. Sind keine besonderen Absprachen oder gesetzliche Regelungen vorhanden, so ist die Leistung nach § 271 Absatz 1 BGB sofort fällig. Sobald eine Forderung fällig ist, kann der Gläubiger Zahlung verlangen.
Verzug ohne MahnungEine Mahnung ist nicht erforderlich wenn „für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist“ (§ 286 Absatz 2 Nr. 1 BGB). Als Leistungszeit muss unmittelbar oder mittelbar ein bestimmter Kalendertag festgelegt sein. Es genügt die Bestimmung „8. Kalenderwoche“, „3 Wochen nach Ostern“. Die Leistungszeit muss vertraglich vereinbart sein; eine einseitige Bestimmung durch den Gläubiger genügt regelmäßig nicht. Es gibt aber Fälle, in denen die Leistungszeit durch gesetzliche Regelungen bestimmt wird.
Rechtsfolgen des Verzugs
Für den Geschäftsverkehr unter Unternehmen beträgt der Zinssatz neun Prozentpunkte über dem Basiszinsatz. Ein Verbraucher (eine Privatperson) darf bei Zugrundelegung dieses erhöhten Zinsatzes nicht an den Rechtsgeschäften beteiligt sein. Zudem ist zu beachten, dass diese Vorschrift auf Entgeltforderungen beschränkt ist.
Besonderheiten unter KaufleutenKaufleute sind untereinander berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern (§ 353 Satz 1 Handelsgesetzbuch, HGB). Tipps für das ForderungsmanagementMehr als Gesetze hilft Ihrem Unternehmen in den meisten Fällen ein funktionierendes Forderungsmanagement. Folgende Punkte können dabei als Anhaltspunkte dienen: In welcher Zeit kann der Gläubiger die Lieferung verlangen?Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 271 Leistungszeit
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
Wann muss Ware geliefert werden?Für den Verzug ist also zunächst entscheidend, wann der Verkäufer Ihnen die Ware hätte liefern müssen. Wurde kein Liefertermin vereinbart und sind Sie Verbraucher (= nicht gewerblicher Käufer), muss der Verkäufer die Lieferung spätestens nach 30 Tagen an Sie übergeben (§ 475 Abs. 1 S. 2 BGB).
Was ist eine angemessene Lieferzeit?Als angemessen wird in der Regel eine Frist angesehen, die die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Frist beträgt – jedoch nicht weniger als 14 Tage. Wenn die ursprüngliche Lieferfrist beispielsweise drei Monate betrug, wären sechs Wochen eine angemessene Nachfrist.
Was ist wenn die Lieferzeit nicht eingehalten wird?Kann ein Händler einen vereinbarten Liefertermin nicht einhalten, können Sie warten, bis er liefern kann. Um die Sache zu beschleunigen, sollten Sie eine Lieferfrist setzen. Verstreicht sie, können Sie die Bestellung stornieren und vom Kauf zurücktreten. Zudem ist es möglich, den Vertrag zu widerrufen.
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