In welcher Zeit kann nach der gesetzlichen Regelung der Gläubiger die Lieferung verlangen?

Vor allem kleinen und mittelständischen Unternehmen gehen säumige Schuldner an die Substanz. Viele Schuldner, vor allem auch größere Unternehmen, zahlen ihre Schulden erst lange Zeit nach Fälligkeit oder lassen sich sogar verklagen. Sie kalkulieren dies sogar in Ihre Finanzplanung mit ein.

Mahnung was ist das?

Unter einer Mahnung versteht man eine bestimmte und eindeutige Aufforderung des Gläubigers an seinen Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Die Mahnung hat folglich eine Warnfunktion. Sie ist jedoch nur wirksam, wenn die geforderte Leistung fällig ist. Eine vor Fälligkeit erklärte Mahnung ist unwirksam und wird auch nicht durch den Eintritt der Fälligkeit wirksam.

Ziel der Mahnung?

Ziel des Mahnwesens ist es, die dem Unternehmen zustehenden Gelder möglichst termingerecht ein­zutreiben. Der Schuldner wird an die ausstehende Forderung erinnert. Seine Zahlungspflicht besteht aber auch ohne dass er gemahnt wird.

Rechtliche Bedeutung hat die Mahnung insbesondere im Hinblick auf den sogenannten Verzug des Schuldners: „Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug.“ (§ 286 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Form

Die Mahnung ist an keine Form gebunden. Sie kann schriftlich, mündlich oder auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Da den Gläubiger vor Gericht die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Verzuges trifft, ist eine schriftliche Mahnung zu empfehlen.

Inhalt des Mahnschreibens

Gesetzlich erforderlich für den Verzugseintritt ist nur eine einzige Mahnung. Bis zu drei Mahnungen können der kaufmännischen Gepflogenheit entsprechen. Je mehr Mahnungen Sie verschicken, desto mehr Zeit verstreicht jedoch, bevor Sie weitere Maßnahmen ergreifen können. Es kann daher auch angebracht sein, nur eine einzige, deutlich formulierte Mahnung mit einem kurzfristigen Zahlungsziel zu versenden. Ein solches Vorgehen senkt außerdem das Risiko einer Insolvenzanfechtung bei Zahlungsunfähigkeit des Geschäftspartners (Bargeschäft i.S.d. § 142 InsO).

Allgemein gilt zu beachten, dass die Mahnung die Angabe von Datum und Nummer der Rechnung und des Lieferscheins beinhalten sollte. Dies dient der Bestimmtheit und schafft dem Schuldner Klarheit darüber, welcher Rechnungsposten vom Gläubiger angemahnt wird.

Erste Mahnung:         
Im Allgemeinen wird die erste Mahnung zwar unmittelbar nach der Feststellung der Nichtzahlung, gleichwohl aber in der höflichen Form einer „Zahlungserinnerung“ erfolgen. Eine Fristsetzung ist nicht nötig, ebenso wenig die Androhung bestimmter Folgen. Es genügt, wenn der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt.

Zweite Mahnung:
Ist innerhalb von 14 Tagen nach der ersten Mahnung keine Zahlung einge­gangen, so könnte eine zweite Mahnung erfolgen. Inhaltlich kann auch diese als „Zahlungserinnerung“ formuliert werden, allerdings mit der ausdrücklichen Bitte, nunmehr der Leistungspflicht innerhalb einer bestimmten Frist nachzukommen.

Dritte Mahnung:
Nach weiteren 14 Tagen ohne Zahlungseingang kann dann eine dritte und letzte Mahnung erfolgen. Sie wird in unmissverständlicher Weise eine letzte Frist zur Zahlung setzen und die gerichtliche Verfolgung der Forderung in Aussicht stellen.

Bei Erfolglosigkeit: Gerichtliches Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO
Reagiert der Schuldner auf die Mahnung(en) nicht, so kann der Gläubiger gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen und einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids stellen. Die Einzelheiten des gerichtlichen Mahnverfahrens sind in einem gesonderten Merkblatt dargestellt.

Eintritt des Verzugs

Kurz gesagt: Verzug liegt vor bei von dem Schuldner zu vertretendem „Nichtleisten“ trotz Fälligkeit, Mahnung (ggf. entbehrlich, s.u. 2.) und Leistungsvermögen des Schuldners (d.h. die Leistung muss noch möglich und nachholbar sein).

Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat, § 286 Absatz 4 BGB (kein Verzug ohne Verschulden). Den Schuldner trifft die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft. Um eine Forderung geltend machen zu können, muss diese fällig sein. Die Fälligkeit ergibt sich aus den zwischen Gläubiger und Schuldner getroffenen Ab­sprachen oder aus dem Gesetz. Sind keine besonderen Absprachen oder gesetzliche Regelungen vorhanden, so ist die Leistung nach § 271 Absatz 1 BGB sofort fällig.

Sobald eine Forderung fällig ist, kann der Gläubiger Zahlung verlangen.

 

Verzug ohne Mahnung

Eine Mahnung ist nicht erforderlich wenn „für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist“ (§ 286 Absatz 2 Nr. 1 BGB). Als Leistungszeit muss unmittelbar oder mittelbar ein bestimmter Kalendertag festgelegt sein. Es genügt die Bestimmung „8. Kalenderwoche“, „3 Wochen nach Ostern“. Die Leistungszeit muss vertraglich vereinbart sein; eine einseitige Bestimmung durch den Gläubiger genügt regelmäßig nicht. Es gibt aber Fälle, in denen die Leistungszeit durch gesetzliche Regelungen bestimmt wird.

  • wenn „für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist” (§ 286 Absatz 2 Nr. 2 BGB). Als Leistungszeit muss unmittelbar oder mittelbar ein bestimmter Kalendertag festgelegt sein. Es genügt die Bestimmung „8. Kalenderwoche”, „3 Wochen nach Ostern”. Die Leistungszeit muss vertraglich vereinbart sein; eine einseitige Bestimmung durch den Gläubiger genügt regelmäßig nicht.

 

  • wenn „der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.“ (§ 286 Absatz 2 Nr. 2 BGB). Somit ist auch die bloße Berechenbarkeit (zum Beispiel „Bezahlung zwei Wochen nach Lieferung“, „Lieferung drei Wochen nach Abruf“, „60 Tage nach Rechnungsstellung“, „Ein Jahr nach Baubeginn“) ausreichend. Wird dabei keine angemessene Zeit bestimmt, anstelle der vereinbarten Zeit eine angemessene Frist.
  • wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 286 Absatz 2 Nr. 3 BGB).
  • wenn aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzuges gerechtfertigt ist (§ 286 Absatz 2 Nr. 4 BGB). Darunter können besonders eil­bedürftige Leistungspflichten (zum Beispiel Reparatur eines Wasserrohrbruches) fallen, bei denen das förmliche Mahnen des Schuldners sinnlos und kontraproduktiv ist. Ferner sind darunter auch die Fälle zu fassen, in de­nen der Schuldner etwa den Zugang der Mahnung verhindert oder er von sich aus zu verstehen gibt, dass er zu einem be­stimmten Termin leisten will und dies aber letztlich doch nicht tut (sogenannte Selbstmahnung des Schuldners). Der Gläubiger kann auch den Ersatz seines weiteren Verzugsschadens verlangen. Hierzu gehören beispielsweise Rechtsverfolgungskosten oder ein höherer Zinsschaden, wenn er sich bei seiner Bank mit entsprechend hohen Zinsen zwischenfinanzieren musste. Nicht ersatzfähig sind die Kosten einer den Verzug erst begründeten Mahnung oder der Verlust von Freizeit für die Rechtsverfolgung.
  • wenn der Schuldner einer Entgeltforderung 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung nicht leistet (§ 286 Absatz 3 Satz 1 BGB). Zu beachten ist jedoch, dass diese Regelung für Geschäfte mit Verbrauchern (Privatpersonen) nur dann gilt, wenn der Verbraucher in der Rech­nung oder Zahlungsauffor­derung besonders auf den Eintritt des Verzuges hingewiesen worden ist (§ 286 Absatz 3 Satz 1, 2.Hs BGB). Dem Gläubiger steht es frei, den Ablauf der 30 Tage und damit einen automaischen Eintritt des Verzuges abzuwarten, oder eine Mahnung zu verschicken, um den Schuldner zu einem früheren Zeitpunkt in Verzug zu setzen.

Rechtsfolgen des Verzugs

  • Der Gläubiger behält weiterhin seinen Anspruch auf die Leistung.
  • Gefährlich für säumige Schuldner: Während des Verzugs haften Sie gemäß § 287 BGB für jede Fahrlässigkeit und zwar auch, wenn z. B. per AGB die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen wurde. Zudem haften sie auch für Zufall, beispielsweise, wenn die Erfüllung der vereinbarten Leistung nach Verzugseintritt unmöglich oder der Leistungsgegenstand beschädigt wird.
  • Der Gläubiger kann während des Verzugs Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem aktuellen Basiszinsatz in Rechnung stellen (§ 288 BGB). Den jeweils gültigen Zinsatz finden Sie im Internet auf der Seite der Bundesbank.

Für den Geschäftsverkehr unter Unternehmen beträgt der Zinssatz neun Prozentpunkte über dem Basiszinsatz. Ein Verbraucher (eine Privatperson) darf bei Zugrundelegung dieses erhöhten Zinsatzes nicht an den Rechtsgeschäften beteiligt sein. Zudem ist zu beachten, dass diese Vorschrift auf Entgeltforderungen beschränkt ist.

  • Der Gläubiger kann von einem Schuldner einer Entgeltforderung, der kein Verbraucher ist, eine Schadenersatzpauschale in Höhe von 40 Euro verlangen.

Besonderheiten unter Kaufleuten

Kaufleute sind untereinander berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern (§ 353 Satz 1 Handelsgesetzbuch, HGB).

Tipps für das Forderungsmanagement

Mehr als Gesetze hilft Ihrem Unternehmen in den meisten Fällen ein funktionierendes Forderungsmanagement. Folgende Punkte können dabei als Anhaltspunkte dienen:

In welcher Zeit kann der Gläubiger die Lieferung verlangen?

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 271 Leistungszeit (1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

Wann muss Ware geliefert werden?

Für den Verzug ist also zunächst entscheidend, wann der Verkäufer Ihnen die Ware hätte liefern müssen. Wurde kein Liefertermin vereinbart und sind Sie Verbraucher (= nicht gewerblicher Käufer), muss der Verkäufer die Lieferung spätestens nach 30 Tagen an Sie übergeben (§ 475 Abs. 1 S. 2 BGB).

Was ist eine angemessene Lieferzeit?

Als angemessen wird in der Regel eine Frist angesehen, die die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Frist beträgt – jedoch nicht weniger als 14 Tage. Wenn die ursprüngliche Lieferfrist beispielsweise drei Monate betrug, wären sechs Wochen eine angemessene Nachfrist.

Was ist wenn die Lieferzeit nicht eingehalten wird?

Kann ein Händler einen vereinbarten Liefertermin nicht einhalten, können Sie warten, bis er liefern kann. Um die Sache zu beschleunigen, sollten Sie eine Lieferfrist setzen. Verstreicht sie, können Sie die Bestellung stornieren und vom Kauf zurücktreten. Zudem ist es möglich, den Vertrag zu widerrufen.