Darf man ins ausland wenn man krankgeschrieben ist

Theoretisch darf sich das Aufenthaltsland während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit nicht von dem des offiziellen Wohnsitzes der versicherten Person unterscheiden.

Eine vorherige Genehmigung der CNS ist zwingend erforderlich, sobald sich der Versicherte während seiner Arbeitsunfähigkeit in einem anderen Land aufhält wie dem, in dem er offiziell wohnhaft ist.

Die Genehmigung kann nur in wenigen Fällen erteilt werden.

Schwere Krankheit

Ein Auslandsaufenthalt während einer Arbeitsunfähigkeit kann bei schweren Krankheiten (z. B. Krebs, Schlaganfall, schwere Herzinsuffizienz, Multiple Sklerose,...), ausnahmsweise und auf vorherigen Antrag, durch die CNS gewährt werden, dies nach positiver Stellungnahme des kontrollärztlichen Dienstes der sozialen Sicherheit.

Da der Aufenthalt im Ausland im Voraus bewilligt werden muss, ist der Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis im Ausland im Falle einer schweren Erkrankung so schnell wie möglich, spätestens eine Arbeitswoche vor der Abreise, an die zuständige Abteilung der CNS zu richten, sonst ist er unzulässig.

Der Versicherte wird über die Sondervereinbarung oder die Verweigerung der Genehmigung informiert.

Anspruch auf Palliativpflege

Personen mit Anspruch auf Palliativpflege können eine Genehmigung erhalten, sich während der Dauer ihres Anspruchs auf Palliativpflege im Ausland aufzuhalten, mittels eines im Voraus an die Kasse gerichteten schriftlichen Antrags.

Spezielle Ereignisse

Auf vorherige Anfrage, kann die CNS, nach ausführlicher Stellungnahme durch den behandelnden Arzt, einen Auslandsaufenthalt für höchstens eine Arbeitswoche ausschließlich in den folgenden Fällen gewähren:

  • Feststellung einer konsolidierten Krankheit im Rahmen eines Verfahrens zur Versetzung in den Ruhestand wegen Erwerbsunfähigkeit;
  • Todesfall eines Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades oder des Lebenspartners im Ausland;
  • Geburt eines Kindes der arbeitsunfähigen Person im Ausland.

Im Falle eines Todes oder einer Geburt im Ausland kann die Genehmigung nur beantragt und erteilt werden, wenn das Ereignis stattgefunden hat, und zwar gegen Vorlage der Sterbeurkunde oder Geburtsurkunde.

Auslandsaufenthalte können ausschließlich in den vorgenannten Fällen genehmigt werden.

Ratgeber SozialrechtUrlaub im EU-Ausland auch bei Krankengeldbezug erlaubt

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass gesetzlich Versicherte mit Krankengeldbezug Urlaub im EU-Ausland machen können. Krankenkassen dürfen die Zahlung des Krankengelds nicht einfach einstellen.

Foto: istock / Maryviolet

Foto: istock / Maryviolet

Wer als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mehr als sechs Wochen krank geschrieben ist, darf dennoch Urlaub im EU-Ausland machen und weiter sein Krankengeld bekommen: Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am 4. Juni 2019 im Fall eines Gerüstbauers entschieden (AZ: B 3 KR 23/18 R). Die Krankenkasse darf bei einem Urlaub ins Ausland nicht einfach die Zahlung einstellen.
 

Der Fall

Der Fall betraf einen Mann, der mehrere Wochen wegen Rückenschmerzen krankgeschrieben war. Seinen Urlaub nach Dänemark hat er bei seiner Krankenkasse beantragt und sich damit an die Vorschriften gehalten. Auch seine behandelnde Ärztin sah in der Reise kein Problem. Die Krankenkasse wollte die Fahrt aber nicht genehmigen. Sie vermutete – anders als die Ärztin –, dass sich die Schmerzen durch die Reise verschlimmern könnten.

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil einige für Beschäftigte wichtige Grundsätze festgehalten:

  • Eine Krankenkasse kann einen Auslandsaufenthalt nicht verweigern, weil sie Auswirkungen auf den Gesundheitszustand vermutet.

  • Die Krankenkasse muss auch dann Krankengeld zahlen, wenn Versicherte sich im EU-Ausland aufhalten. Grund: In einem Mitgliedsstaat der EU gilt die europäische Regelung zum sogenannten Geldleistungsexport. Danach haben Versicherte, die sich in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedsstaat aufhalten, Anspruch auf Geldleistungen, die vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht werden.

  • Die Krankenkasse darf ihre Zustimmung nur mit der Begründung verweigern, dass der Versicherte geplante Untersuchungen nicht wahrnehmen kann oder sich sonstige Anhaltspunkte für einen Leistungsmissbrauch ergeben. Auf andere – etwa medizinische Gründe – darf sich die Kasse nicht berufen.

Unser Tipp

Wer Krankengeld bezieht und plant, ins EU-Ausland zu reisen, muss vorher die Krankenkasse informieren. Für den Reisezeitraum sollte der Arzt per Attest bescheinigen, dass man für die Dauer des Aufenthalts arbeitsunfähig ist und für den Arzt nichts gegen die Reise spricht.

Fordert die Krankenkasse zu einer ärztlichen Untersuchung oder einer Behandlung auf, sollten sich Versicherte daran halten und hingehen. Wer die Forderungen der Krankenkasse nach einer Mitwirkung ignoriert, kann Probleme mit dem Krankengeld bekommen.

Kann man wenn man krankgeschrieben ist verreisen?

Trotz Krankschreibung in den Urlaub zu fahren ist in vielen Fällen erlaubt, wenn er Ihrer Genesung nicht hinderlich ist. "Man muss sich lediglich so verhalten, dass man möglichst bald wieder gesund wird – die Krankheit sich also nicht verschlimmert oder verlängert", erklärt Fachanwalt für Arbeitsrecht Jochen Grünhagen.

Was darf man wenn man krankgeschrieben ist nicht?

Die wichtigste Regel lautet: Alles, was Ihre Genesung nicht beeinträchtigt, ist während einer Krankschreibung erlaubt. Als Arbeitnehmer müssen Sie sich also so verhalten, dass Sie möglichst bald wieder einsatzfähig sind – das gilt mit Blick auf Konzertbesuche genauso wie für Sport oder andere Aktivitäten.

Kann die Krankenkasse meinen Urlaub verbieten?

Eine Krankenkasse kann einen Auslandsaufenthalt nicht verweigern, weil sie Auswirkungen auf den Gesundheitszustand vermutet. Die Krankenkasse muss auch dann Krankengeld zahlen, wenn Versicherte sich im EU-Ausland aufhalten.

Kann ich in die Türkei fliegen Wenn ich krankgeschrieben bin?

Die klare Antwort: ja! Arbeitnehmer, die länger als 6 Wochen krankgeschrieben sind, haben einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld gegen Ihre Krankenversicherung. Dieser Anspruch besteht auch, während der Versicherte sich für einen Urlaub im Ausland aufhält.