Wie lange zahlt die berufsgenossenschaft bei einem arbeitsunfall

Zu einem Arbeitsunfall kann es schnell kommen. Egal ob am Arbeitsplatz, auf dem Weg dorthin oder in der Kantine: Unfälle können sich überall und jederzeit ereignen. Pro Jahr werden der gesetzlichen Unfallversicherung mehr als 800.000 Arbeits- und Wegeunfälle gemeldet.

Laut Definition der gesetzlichen Unfallversicherung handelt es sich bei einem Arbeitsunfall um „einen Unfall, den die versicherte Person infolge einer versicherten Tätigkeit erleidet“. Vielen Arbeitnehmern ist nicht klar, wer im Falle eines Arbeitsunfalls zahlt und ob im schlimmsten Fall sogar die Kündigung droht.

Im Sozialgesetzbuch (SGB) ist jedoch eindeutig geregelt, wer wann nach einem Arbeitsunfall zahlen muss. Nach einem Arbeitsunfall zahlt der Arbeitgeber sechs Wochen lang Krankengeld in Form der Lohnfortzahlung. Die einzigen beiden Voraussetzungen hierfür sind, dass der beschäftigte Arbeitnehmer bereits mindestens vier Wochen lang in dem Betrieb arbeitet und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt.

Nach den ersten sechs Wochen ist der Betrieb nicht länger zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Die Zahlung wird dann von der zuständigen Berufsgenossenschaft übernommen. Die Berufsgenossenschaft zahlt ein sogenanntes „Verletztengeld“ oder eine Unfallrente. Diese Leistungen werden von der Krankenkasse ausgezahlt.

Welche Unfallversicherung ist bei einem Arbeitsunfall zuständig?

Ob ein Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird, ist immer abhängig von der Entscheidung der gesetzlichen Unfallversicherungsträger:

  • Wer für ein privates Wirtschaftsunternehmen tätig ist, für den sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften zuständig. 
  • Für Beschäftigte und Selbstständige in der Landwirtschaft ist die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig. 
  • Für Beschäftigte von Bund, Ländern und Gemeinden sowie für Kindergartenkinder, Schüler und Studierende ist der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand der richtige Ansprechpartner.

Was zahlt die Unfallversicherung bei einem Arbeitsunfall?

Nach einem Arbeitsunfall haben Beschäftigte Anspruch auf umfassende Leistungen. Diese sollen gewährleisten, dass der Arbeitnehmer schnell wieder in den Beruf zurückkehren kann. Das Angebot der Unfallkassen und Berufsgenossenschaften kann folgende Leistungen umfassen:

  • eine ärztliche Behandlung
  • Verletztengeld während der Arbeitsunfähigkeit
  • eine Umschulung
  • eine behindertengerechte Umgestaltung des Arbeitsplatzes
  • eine Unfallrente bei dauerhaften Gesundheitsschäden
  • eine Hinterbliebenenrente im Todesfall
  • die Übernahme von Sachschäden, welche durch das Leisten von Erster Hilfe entstehen (beispielsweise zerrissene Kleidung)
  • die Erstattung von bei dem Arbeitsunfall beschädigter Hilfsmittel (zum Beispiel ein Hörgerät oder eine Brille)

Das Leistungsangebot geht sogar so weit, dass die gesetzliche Unfall­versicherung eine Spezial­ausrüstung des Arbeits­platzes finanzieren oder den Umbau der Wohnung des Arbeitnehmers bezu­schussen kann. Auch finanzielle Aufwendungen der Angehörigen des Verletzten können unter Umständen übernommen werden.

Trotz der sehr guten Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherungen können sich Arbeitnehmer zusätzlich mit dem Abschluss einer privaten Unfallversicherung absichern.

Ablauf Arbeitsunfall: Was tun?

  1. Medizinische Versorgung sicherstellen
  2. Untersuchung des Arbeitsunfalls 
  3. Meldung an den Versicherungsträger
  4. Prüfung des Arbeitsunfalls
Wie lange zahlt die berufsgenossenschaft bei einem arbeitsunfall
Checkliste: Arbeitsunfall

1. Medizinische Versorgung sicherstellen

Direkt nach einem Arbeitsunfall oder Wegeunfall kommt es darauf an, dass das Unfallopfer schnellstmöglich medizinisch versorgt wird. Ob die Verletzung eine medizinische Notfallversorgung erfordert ist immer abhängig vom Schweregrad der Verletzung. Wenn keine Notfallbehandlung nötig ist, sollte ein sogenannter Durchgangsarzt hinzugezogen werden. Den nächsten Durchgangsarzt findet man über die Suche der Gesetzlichen Unfallversicherungen. Der Durchgangsarzt ist auf Arbeitsunfälle spezialisiert und dokumentiert die Verletzungen und mögliche Ursachen. Sollte es am Ende zu einem rechtlichen Streit kommen, liegt dann bereits beweiskräftiges Material vor.

2. Untersuchung des Arbeitsunfalls 

Zeitnah nach dem Unfall muss zudem eine Unfalluntersuchung durchgeführt werden. Hierbei werden alle Beweise zum Unfall dokumentiert und gegebenenfalls Zeugen befragt. An der Untersuchung sollten nach Möglichkeit das Unfallopfer, der Arbeitgeber, der Betriebsrat sowie Unfallzeugen teilnehmen.

3. Meldung an den Versicherungsträger

Wenn ein Beschäftigter wegen eines Arbeitsunfalls mehr als drei Kalendertage ausfällt, muss die zuständige Berufsgenossenschaft oder die Unfallkasse informiert werden. Es besteht eine Meldepflicht für den Arbeitgeber. Auch tödliche Arbeitsunfälle sind hiervon nicht ausgenommen.

Die Frist für die Meldung des Arbeitsunfalls ist abhängig vom Ausmaß der Verletzungen: 

  • Liegen schwere Verletzungen vor, muss die Meldung direkt erfolgen. 
  • Handelt es sich um moderate Verletzungen, beträgt die Meldefrist drei Kalendertage ab dem Unfallzeitpunkt. 


Gemäß § 193 Absatz 1 SGB VII muss die Meldung durch den Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten erfolgen. Nach der Unfallmeldung prüft der Unfallversicherungsträger den Unfallhergang und entscheidet, ob es sich um Arbeitsunfall handelt und welche Leistungen gewährt werden können.

Achtung: Trotz der bestehenden Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitsunfall zu melden, erfolgt dies meistens nicht. Um verzögerte Zahlungen durch die Berufsgenossenschaft zu vermeiden, sollten Arbeitnehmer den Unfall gegebenenfalls selbst melden. Das auszufüllende Arbeitsunfall-Formular in PDF-Form stellt der Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) zur Verfügung.

Wie lange zahlt die berufsgenossenschaft bei einem arbeitsunfall
Formular: Anzeige eines Arbeitsunfalls

4. Prüfung des Arbeitsunfalls 

Die zuständige Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft prüft, ob der Unfall als Arbeitsunfalls anerkannt wird und entscheidet im Rahmen der Anerkennung über die Leistungen.

Tipps und Hinweise: Wenn die Unfallversicherung den Arbeitsunfall nicht zahlt

Bevor der Unfallversicherungsträger Leistungen, wie zum Beispiel das Verletztengeld oder auch die Unfallrente, auszahlt, muss der Arbeitsunfall als solcher anerkannt werden. Wenn es nicht zu einer Anerkennung des Arbeitsunfalls kommt, informiert die Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft sowohl der Arbeitnehmer als auch der Durchgangsarzt.

Beschäftigte haben dann einen Monat lang die Möglichkeit, kostenlos Widerspruch gegen die Entscheidung des Versicherungsträgers einzulegen. Der Widerspruch ist schriftlich einzureichen und sollte am besten per Einschreiben verschickt werden.

Sollte auch der Widerspruch gegen die Anerkennung des Arbeitsunfalls nicht erfolgreich sein, können betroffene Arbeitnehmer gemäß des Sozialgerichtsgesetz (§ 78 SGG) Klage einreichen.

Wie geht es weiter nach 78 Wochen Verletztengeld?

Die Zahlung von Verletztengeld beginnt, sobald die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers endet. Sind Sie auch nach 78 Wochen nicht in der Lage, wieder zu arbeiten, oder kann bereits früher festgestellt werden, dass von einer Genesung nicht auszugehen ist, steht Ihnen eine Verletztenrente zu.

Wie viel zahlt die BG nach 6 Wochen?

Dann springt ab der siebten Woche die Krankenkasse ein und zahlt Krankengeld. Wie auch beim Verletztengeld, welches durch die BG gezahlt wird, entsprechen die Ersatzzahlungen der Krankenkasse nicht mehr dem vollen Gehalt bzw. Lohn. Etwa 70 bis 80 Prozent des Durchschnittsgehalts sind hier üblich.

Wann muss die BG Rente zahlen?

Versicherte erhalten eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Arbeits- oder Wegunfalls bzw. einer Berufskrankheit länger als 26 Wochen gemindert ist und wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens 20 Prozent beträgt.

Wie lange muss der Arbeitgeber bei einem Arbeitsunfall zahlen?

Ja, bei einem Arbeitsunfall erfolgt die Entgeltfortzahlung sechs Wochen lang durch den Arbeitgeber. Was passiert, wenn ich nach dem Arbeitsunfall länger als sechs Wochen nicht arbeiten kann? Sind Sie aufgrund eines Arbeitsunfalls länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, springt die Krankenkasse ein.