Erkrankt er noch vor seiner Genesung an einem neuen Leiden, beginnt diese Frist allerdings nicht erneut. Damit der Arbeitnehmer von Neuem sechs Wochen lang Lohn beanspruchen kann, muss er zwischenzeitlich wieder arbeitsfähig sein. Show
So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Wer zahlt bei Krankheit?Ein Arbeitnehmer kann bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen sein reguläres Gehalt verlangen (§ 3 Abs. 1 S. 1 EFZG). Voraussetzung ist unter anderem, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet wurde und das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Erkrankung mindestens vier Wochen bestand. Im Anschluss kann der Arbeitnehmer Kranken(tage)geld von seiner Krankenversicherung verlangen. Verlängerung der Lohnfortzahlung bei zweiter Erkrankung?Im entschiedenen Fall war die Arbeitnehmerin als Altenpflegerin beschäftigt. Aufgrund einer psychischen Erkrankung wurde sie krankgeschrieben und erhielt sechs Wochen lang Entgeltfortzahlung. Anschließend bezog sie Krankengeld. In der Folgezeit unterzog sie sich einer länger geplanten Operation. Sie war seit der zuvor genannten Krankheit allerdings keinen Tag arbeitsfähig. Die für den Eingriff zuständige Ärztin stellte der Altenpflegerin eine ,,Erstbescheinigung“ für die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Operation aus. Die Altenpflegerin verlangte nun von der Arbeitgeberin auch eine sechswöchige Entgeltfortzahlung für die operationsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitgeberin verweigerte die Zahlung jedoch mit der Begründung, die Altenpflegerin habe aufgrund der durchgehenden Arbeitsunfähigkeit nur einen Anspruch für einen Zeitraum von insgesamt sechs Wochen. Daraufhin erhob die Altenpflegerin Klage. Arbeitnehmerin muss zwischenzeitlich arbeitsfähig gewesen seinDas Bundesarbeitsgericht führte aus, ein zweiter Anspruch auf Entgeltfortzahlung für einen Zeitraum von sechs Wochen setze voraus, dass die Arbeitnehmerin zwischen den beiden Erkrankungen arbeitsfähig gewesen sei. Andernfalls liege ein ,,einheitlicher Verhinderungsfall“ vor, der keinen erneuten Anspruch begründe. Die Altenpflegerin hätte beweisen müssen, dass sie zum Zeitpunkt der Operation nicht mehr wegen des psychischen Leidens arbeitsunfähig gewesen sei. Dies gelte unabhängig davon, ob die zweite Erkrankung auf einem neuen Grundleiden beruhe. FazitVoraussetzung für das Entstehen eines erneuten sechswöchigen Entgeltfortzahlungsanspruchs aufgrund einer anderen Erkrankung ist die Arbeitsfähigkeit zwischen den Erkrankungen. Der Arbeitnehmer muss beweisen, dass er zwischenzeitlich wieder arbeitsfähig war. Jeder Arbeitnehmer kennt das: Man steht morgens auf, fühlt sich kränklich und merkt, heute bleib ich lieber daheim. Doch was muss man als Arbeitnehmer beachten, wenn es nicht bei einem oder zwei Krankheitstagen bleibt? Wie verhält es sich beispielsweise mit dem Lohn, wenn man über einen längeren Zeitraum krankheitsbedingt nicht zur Arbeit erscheinen kann? Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts verschafft nun Klarheit darüber, was man als Arbeitnehmer beachten muss, um eine Entgeltfortzahlung zu gewährleisten. Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich. Inhalt dieser Seite:
Telefonische Erstberatung ✔ KOSTENLOS ✔ SCHNELL ✔ UNVERBINDLICHÜber 20.000 geprüfte Fälle Jetzt kostenlos Termin vereinbaren Offene Fragen? – Einfach anrufen: 0221 – 6777 00 55 (Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz) Leider bleibt es oft nicht nur bei einem Leiden im Krankheitsfall. So verhielt es sich jüngst mit dem klagenden Arbeitnehmer, der eine schmerzhafte Wirbelsäulen-Krankheit erlitt und in Folge dessen arbeitsunfähig wurde. Der Hausarzt erteilte sachgemäß eine Krankschreibung und der Kläger erschien für die Dauer der Krankschreibung nicht zur Arbeit. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz hat ein Arbeitnehmer, welcher krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist, einen Anspruch auf Lohnzahlung für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen. Achtung: Ein solcher Anspruch steht einem jedoch erst zu, wenn man bereits vier Wochen beim jeweiligen Arbeitgeber beschäftigt ist. Vorher ist die Krankenkasse für eine eventuelle Lohnzahlung im Krankheitsfall zuständig. Wenn der Arbeitnehmer nach Ablauf der sechs Wochen erneut, aufgrund derselben Krankheit, arbeitsunfähig wird, so hat man nur unter Umständen erneut Anspruch auf Entgeltfortzahlung. So müssen entweder vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit sechs Monate verstrichen sein, oder seit Beginn der ersten Krankheit 12 Monate vergangen sein. In unserem Fall verblieb es jedoch nicht nur bei einem Leiden. Der Kläger erlitt schwere Schulterschmerzen noch während der attestierten ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit. Daher schrieb der Hausarzt des Arbeitnehmers eine weitere Krankschreibung aus. Der Arbeitgeber zahlte jedoch nur für die Dauer der ersten Arbeitsunfähigkeit den Lohn weiter und berief sich bezüglich der zweiten Krankheit auf die sogenannte Einheit des Verhinderungsfalls. Wir haben zunächst festgestellt, dass man als Arbeitnehmer für einen Zeitraum von sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Befällt den Arbeitnehmer aber eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer neuen Krankheit, so besteht der Lohnanspruch über die sechs Wochen hinaus. Die Ausnahme hiervon bildet die Einheit des Verhinderungsfalls. Demnach entsteht kein erneuter Anspruch, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, welche auch zu Arbeitsunfähigkeit führt. In einer solchen Situation besteht ein Anspruch auf Lohn nur für sechs Wochen. Nur wenn der Arbeitnehmer zwischen den zwei Krankheiten tatsächlich arbeitsfähig war, kann ein erneuter Anspruch überhaupt erst entstehen. Bei der Feststellung der Arbeitsfähigkeit ist dabei auf fachmännische Beurteilung eines Arztes abzustellen. Um Ansprüche aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz geltend machen zu können, muss man als Arbeitnehmer selber die Darlegungs- und Beweislast tragen. Hierbei ist besonders zu beachten, dass nicht bloß die Arbeitsunfähigkeit selbst, sondern auch deren Beginn und Ende eine Rolle spielt. Dabei kann sich der Arbeitnehmer zunächst auf den ärztlichen Attest stützen, welcher beweist, dass Arbeitsunfähigkeit tatsächlich vorliegt. Handelt es sich jedoch, wie im Beispielsfall, um eine hinzukommende Erkrankung, welche bereits während der ursprünglichen bestand, so muss der Arbeitnehmer den von ihm behaupteten Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit nachweisen können. Auch hierbei kann man sich auf das Urteil des behandelnden Arztes stützen. Es ist ratsam, im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit alles genau zu dokumentieren und zu kommunizieren. Ist man unsicher, ob ein Anspruch auf Lohnzahlung besteht, oder welche Auswirkungen eine weitere Erkrankung haben kann, so sollte man sich auf fachmännische Rechtsberatung stützen. Nur dann kann eine reibungslose Entgeltfortzahlung gewährleistet werden, damit man im Krankheitsfall nicht auch noch mit rechtlichen Problemen kämpfen muss. Telefonische Erstberatung ✔ KOSTENLOS ✔ SCHNELL ✔ UNVERBINDLICHÜber 20.000 geprüfte Fälle Jetzt kostenlos Termin vereinbaren Offene Fragen? – Einfach anrufen: 0221 – 6777 00 55 (Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz) Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Entgeltfortzahlung bei erneuter Erkrankung”? Wir beantworten sie kostenlos!The last comment and 78 other comment(s) need to be approved. 171 Kommentare
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