Wie lange ist die Erstbelehrung gültig bis der Arbeitgeber nachschulung muss

Viele ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Daher verbietet das Infektionsschutzgesetz Menschen, die an gewissen ansteckenden Krankheiten leiden, bestimmte Tätigkeiten im Lebensmittelbereich. Bei der Umsetzung der Regelung ist die eigenverantwortliche Mitwirkung der Personen sehr wichtig.

Für die folgenden Tätigkeiten ist eine vorherige Belehrung und Bescheinigung nötig, wenn die Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt wird:

  1. Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der folgenden Lebensmittel, wenn Sie dabei mit den Lebensmitteln oder mit Bedarfsgegenständen (zum Beispiel bei der Reinigung von Geschirr) so in Berührung kommen, dass Krankheitserreger übertragen werden können:
    • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
    • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
    • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
    • Eiprodukte
    • Säuglings- und Kleinkindernahrung
    • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
    • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
    • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
    • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr.
  2. Tätigkeit in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.

Diese Regelung gilt sowohl für Beschäftigte als auch für selbstständig Tätige. Auch wenn Sie ehrenamtlich tätig sind, kann eine entsprechende „gewerbsmäßige“ Tätigkeit vorliegen.

Wenn Sie solche Tätigkeiten im Lebensmittelbereich ausüben wollen, müssen Sie über die entsprechende gesetzliche Regelung und ihre Pflichten informiert sein. Deshalb müssen Sie vor der Aufnahme der Tätigkeit entsprechend belehrt werden. Die Belehrung vermittelt in der Regel auch Grundsätze der Infektionshygiene für den Umgang mit Lebensmitteln.
Sie müssen bestätigen, dass bei Ihnen keine Anhaltspunkte für ein Tätigkeitsverbot bestehen.
Über die Belehrung erhalten Sie eine Bescheinigung.

Diese Bescheinigung vom Gesundheitsamt müssen Sie nur einmal vor der erstmaligen Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit einholen.
Die Bescheinigung gilt bundesweit und unbefristet.

Alle 2 Jahre muss eine Nachschulung erfolgen. Dafür ist der jeweilige Arbeitgeber zuständig.


Wenn Sie bereits über ein Gesundheitszeugnis nach dem ehemaligen Bundesseuchengesetz verfügen, benötigen Sie keine weitere Bescheinigung. Die alten Zeugnisse behalten ihre Gültigkeit.

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zur Dienstleistung als Lebensmittelbetrieb registrieren

Die Bescheinigung kann jedermann auf Antrag erhalten. Das Gesundheitsamt stellt die Bescheinigung aber nicht aus, solange bei einer Person Anhaltspunkte für eine in § 42 Absatz 1 IfSG genannte Krankheit bestehen.

Sie haben die Möglichkeit, die Erstbelehrung auch im Rahmen einer Online-Schulung zu absolvieren.
Wir haben das Technologiezentrum Glehn (TZG) in Korschenbroich, eine Einrichtung des Rhein-Kreises Neuss, mit der Durchführung der Belehrungen beauftragt.
Sie benötigen für die Online-Schulung einen PC, ein Notebook, Tablet oder ein Smartphone und eine stabile Internetverbindung.

Minderjährige Teilnehmer

Minderjährige Teilnehmer der Online-Schulung müssen vor dem Termin eine schriftliche Einwilligung per E-Mail an ifsg(at)tz-glehn.de senden.
Einen Vordruck haben wir unter Formulare verlinkt.

Sondertermine für Schulen und Einrichtungen

Bei Bedarf kann die Belehrung nach Abstimmung auch in der Schule beziehungsweise Einrichtung stattfinden.
Vereinbaren Sie einen Termin per E-Mail: fragen-erstbelehrungen(at)kreis-lippe.de.

Präsenzschulungen

Eine Übersicht der Belehrungstermine finden Sie hier: https://service.kreis-lippe.de/gumax/. Auf der Seite können Sie auch direkt einen Platz an Ihrem Wunschtermin reservieren.

Terminanfragen für Schulen und Einrichtungen, die in der Schule oder Einrichtung stattfinden sollen (siehe auch "Hinweise/ Besonderheiten") senden Sie bitte per E-Mail an .
In Ihrer E-Mail geben Sie bitte auch schon an, für wie viele Teilnehmer Sie einen Termin buchen möchten.

Damit wir noch weitere Details (beispielsweise individuelle Anforderungen) klären können, geben Sie auch immer eine Telefonnummer für Rückfragen an.

Online-Verfahren

  1. Wenn Sie am Online-Verfahren teilnehmen möchten, buchen Sie bitte vorher einen Termin für die Online-Schulung. Die Terminbuchung ist kostenpflichtig und unter diesem Link erreichbar: https://lip.gotzg.de/.
    Ihre Daten werden datenschutzkonform übertragen.
  2. Bitte starten Sie Ihr Endgerät 10 Minuten vor dem gebuchten Termin und geben Sie folgenden Link ein: https://gotzg.de/.
  3. Sie werden zum gebuchten Termin per WhatsApp Video oder Facetime angerufen, um eine Legitimationsprüfung durchzuführen.
    Zeigen Sie sich und Ihren Personalausweis über die Kamera. Dadurch wird sichergestellt, dass auch wirklich die angemeldete Person an der Schulung teilnimmt.
  4. Danach erhalten Sie Ihre Zugangsdaten (Teilnehmercode) zur Online-Schulung. Sie können auswählen, in welcher Sprache Sie die Online-Schulung durchführen möchten. Angeboten werden neben Deutsch auch Bulgarisch, Englisch, Französisch, Italienisch, Kurdisch (Sorani), Polnisch, Rumänisch, Russisch und Türkisch.
    Fremdsprachen werden als Untertitel im deutschsprachigen Belehrungsfilm abgebildet.
  5. Sie können an der Online-Schulung teilnehmen, sobald Sie die datenschutzrechtliche Einwilligung erteilt und die Hinweise zur Belehrung bestätigt haben.
  6. Sehen Sie sich das Belehrungsvideo an.
    Sie können das Video beliebig anhalten oder Sequenzen noch einmal ansehen.
  7. Danach lesen Sie sich bitte das Merkblatt zur Belehrung durch. Das Merkblatt steht neben der deutschsprachigen Version auch in anderen Sprachen zur Verfügung.
  8. Zum Abschluss der Online-Schulung absolvieren Sie einen Test mit 5 Fragen.
    Den Test können Sie bei Bedarf auch wiederholen.
  9. Wenn Sie Fragen zu der Belehrung nach § 43 IfSG oder dem Inhalt des Belehrungsvideos haben, dann schreiben Sie uns bitte eine E-Mail an fragen-erstbelehrungen(at)kreis-lippe.de.
  10. Zum Abschluss haben Sie die Möglichkeit, die Online-Schulung zu bewerten. Wir freuen uns auf Ihr Feedback!
  11. Wenn alle nötigen Dokumente vorliegen, können Sie die Bescheinigung nach der Freigabe im System herunterladen und ausdrucken. Alternativ wird Ihnen die Bescheinigung per E-Mail zugesendet.