Wie lange dauert eine Nachprüfung NRW?

Nachprüfung für die Versetzung in die Qualifikationsphase (§ 10), Nachprüfung um den Mittleren Schulabschluss zu erlangen

  1. Eine Nachprüfung für die Versetzung in die Qualifikationsphase ist nur möglich, wenn die Verbesserung der Note in einem Fach von 5 auf 4 zur Versetzung führen würde. Eine Nachprüfung findet zu Beginn des neuen Schuljahres statt. Wer schon einmal die Einführungsphase wiederholt hat, der kann keine Nachprüfung mehr machen.
  2. Wird in einem Fach nachgeprüft, das der Schüler nicht als Klausurfach hat, dann besteht die Nachprüfung nur aus einer mündlichen Prüfung. Eine Nachprüfung in einem Klausurfach besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Eine Nachprüfung in Sport besteht aus einer sog. "Fachprüfung". Die Prüfungsaufgaben stammen aus dem Stoff der des 2. Halbjahres der Einführungsphase.
  3. Die mündliche Nachprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der aus dem Prüfer - der Fachlehrkraft aus dem 2. Halbjahr der Einführungsphase -, einem Vorsitzenden und einem Protokollanten besteht. Sie dauert 15 bis maximal 20 Minuten, anders als in den mündlichen Abiturprüfungen beginnt die Prüfung direkt nach dem Stellen der Aufgabe, es gibt also keine Vorbereitungszeit.
  4. Eine schriftliche Prüfung hat den Umfang einer Klausur des 2. Halbjahres der Einführungsphase im Prüfungsfach.
  5. Beim Bestehen der Nachprüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis mit der auf 4 korrigierten Note im Prüfungsfach, aber ausgestellt auf das Datum der Nachprüfung.

Ein Schüler, der die Versetzung in die Q1 (Gy: 11) nicht erreicht, kann eine Nachprüfung ablegen, um die Fachoberschulreife (;Mittlerer Schulabschluss) oder den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 zu erreichen. Diese Nachprüfung kann man auch ablegen, wenn man die Jahrgangsstufe EF (Gy: 10) bereits einmal wiederholt hat.

Show

(1) Ab Klasse 7 kann eine nicht versetzte Schülerin oder ein nicht versetzter Schüler eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich versetzt zu werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter spricht die Zulassung zur Nachprüfung aus, wenn in einem einzigen Fach durch die Verbesserung der Note von "mangelhaft" auf "ausreichend" die Versetzungsbedingungen erfüllt würden. Kommen für die Nachprüfung mehrere Fächer in Betracht, wählt die Schülerin oder der Schüler das Fach, in dem die Nachprüfung abgelegt werden soll.

(2) Die Nachprüfung zum nachträglichen Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung richtet sich nach § 44.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bildet für die Nachprüfung einen Prüfungsausschuss und übernimmt den Vorsitz oder bestellt eine Vertretung. Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses sind die bisherige Fachlehrerin oder der Fachlehrer als prüfendes Mitglied und eine weitere fachkundige Lehrkraft für die Protokollführung.

(4) Die Prüfung besteht aus einer mündlichen, gegebenenfalls aus einer praktischen Prüfung, in einem Fach mit schriftlichen Arbeiten außerdem aus einer schriftlichen Prüfung. Die Nachprüfung findet in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres statt.

(5) Wer auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung die Versetzungsbedingungen erfüllt, ist versetzt. Die Schülerin oder der Schüler erhält ein neues Zeugnis mit einer um eine Notenstufe verbesserten Note. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die Nachprüfung bestanden wurde. Im Übrigen gilt § 7.

(6) Versäumt die Schülerin oder der Schüler aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund die Prüfung oder einen Teil der Prüfung, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Kann sie oder er aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund an der gesamten Prüfung oder an dem noch fehlenden Teil der Prüfung nicht teilnehmen, muss dies unverzüglich nachgewiesen werden; wer wegen einer Krankheit nicht teilnehmen kann, hat ein ärztliches Attest vorzulegen.

Auf Grund der �� 52 und 65 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt ge�ndert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), wird mit Zustimmung des f�r Schulen zust�ndigen Landtagsausschusses verordnet:

Inhalts�bersicht (Fn 26)

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

� 1 Aufnahme

� 2 Dauer der Ausbildung

� 3 Unterricht, individuelle F�rderung

� 4 Unterrichtsorganisation

� 5 Unterricht und Pr�fungen in der Herkunftssprache

� 6 Leistungsbewertung, Klassenarbeiten, Nachteilsausgleich

� 7 Zeugnisse, Lern- und F�rderempfehlungen

� 8 Information und Beratung

� 9 Sch�lerinnen und Sch�ler mit einer Behinderung, Gemeinsames Lernen

Abschnitt 2
Erprobungsstufe, Wechsel der Schulform oder des Bildungsgangs ab Klasse 7

� 10 Gliederung und Dauer der Erprobungsstufe

� 11 Wechsel der Schulform oder des Bildungsgangs w�hrend der Erprobungsstufe

� 12 Abschluss der Erprobungsstufe

� 13 Wechsel der Schulform oder des Bildungsgangs ab Klasse 7

Abschnitt 3
Bestimmungen f�r den Unterricht in den Schulformen

� 14 Hauptschule

� 15 Realschule und Realschule in der Aufbauform

� 16 (weggefallen)

� 17 Gymnasium

� 18 (weggefallen)

� 19 Gesamtschule

� 20 Sekundarschule

Abschnitt 4
Versetzungsbestimmungen

� 21 Allgemeine Versetzungsbestimmungen, Vorversetzung, Profilklassen, Wiederholung, R�cktritt

� 22 Allgemeine Versetzungsanforderungen

� 23 Nachpr�fung

� 24 Freiwillige Wiederholung der Klassen 9 und 10 zum Erwerb einer Berechtigung oder eines Abschlusses

� 25 Besondere Versetzungsbestimmungen f�r die Hauptschule

� 26 Besondere Versetzungsbestimmungen f�r die Realschule

� 27 Besondere Versetzungsbestimmungen f�r das Gymnasium

� 28 Besondere Versetzungsbestimmungen f�r die Gesamtschule

� 29 Besondere Versetzungsbestimmungen f�r die Sekundarschule

Abschnitt 5
Abschlussverfahren

� 30 Allgemeine Bestimmungen

� 31 Gliederung und Zeit der Pr�fungen, Abschlusskonferenz

� 32 Vornote, Pr�fungsnote, Abschlussnote

� 33 Schriftliche Pr�fung

� 34 Weiteres Verfahren

� 35 Fachpr�fungsaussch�sse

� 36 M�ndliche Pr�fung

� 37 Erwerb des Abschlusses und der Berechtigung

� 38 Erkrankung, Vers�umnis, T�uschungsversuch

� 39 Wiederholung der Klasse 10

Abschnitt 6
Schulabschl�sse und Berechtigungen

� 40 Erster Schulabschluss

� 41 Erweiterter Erster Schulabschluss

� 42 Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife)

� 43 Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe

� 44 Nachpr�fung zum Erwerb von Abschl�ssen und Berechtigungen

Abschnitt 6a
Sonderregelungen im Schuljahr 2020/2021

� 44a Erprobungsstufe

� 44b Wiederholung, R�cktritt und Verl�ngerung der H�chstverweildauer

� 44c Nachpr�fung und Verbesserungspr�fung

� 44d Ber�cksichtigung von Minderleistungen

� 44e M�ndliche Leistungs�berpr�fung im Fach Englisch

Abschnitt 7
Sicherung von Schullaufbahnen und Schlussbestimmungen

� 45 Besondere Bestimmungen f�r NRW-Sportschulen

� 46 Besondere Bestimmungen f�r die Laborschule Bielefeld des Landes Nordrhein-Westfalen, die Schule f�r Circuskinder in Nordrhein-Westfalen und die schulische Bildung von Kindern aus Familien beruflich Reisender

� 47 Sicherung von Schullaufbahnen

� 48 Inkrafttreten, Au�erkrafttreten

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

� 1 (Fn 2) Aufnahme

� 1 (Fn 2)
Aufnahme

(1) Die Aufnahme in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I setzt grunds�tzlich ein Versetzungszeugnis der bisher besuchten Grundschule oder einer F�rderschule voraus, die nach den Unterrichtsvorgaben f�r die Grundschule unterrichtet.

(1a) Die Anmeldung erfolgt sp�testens bis zum letzten Tag des Anmeldeverfahrens unter Vorlage des Anmeldescheins und des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4 einschlie�lich der Empfehlung f�r die Schulform. Anmeldungen an mehr als einer Schule sind nicht zul�ssig. Der Schultr�ger kann zus�tzlich einen Zweit- und Drittwunsch hinsichtlich einer weiteren Schule oder einer bestimmten Schulform abfragen.

(1b) Wollen die Eltern ihr Kind an einer Schule einer Schulform anmelden, f�r die es keine und auch keine eingeschr�nkte Schulformempfehlung erhalten hat, nehmen sie w�hrend des Anmeldeverfahrens an einem Beratungsgespr�ch der weiterf�hrenden Schule teil. Dabei werden insbesondere die M�glichkeiten dieser Schule zur individuellen F�rderung des Kindes in den Bereichen er�rtert, die zur fehlenden Empfehlung gef�hrt haben. Danach entscheiden die Eltern �ber den weiteren Bildungsgang ihres Kindes in der Sekundarstufe I.

(2) �bersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazit�t der Schule, ber�cksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter bei der Entscheidung �ber die Aufnahme in die Schule H�rtef�lle. Er oder sie zieht im �brigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien heran:

1. Geschwisterkinder,

2. ausgewogenes Verh�ltnis von M�dchen und Jungen,

3. ausgewogenes Verh�ltnis von Sch�lerinnen und Sch�lern unterschiedlicher Herkunftssprache,

4. Schulwege,

5. Besuch einer Schule in der N�he der zuletzt besuchten Grundschule,

6. Losverfahren.

In Gesamtschulen und Sekundarschulen gilt Satz 2 mit der Ma�gabe, dass stets Sch�lerinnen und Sch�ler unterschiedlicher Leistungsf�higkeit zu ber�cksichtigen sind (Leistungsheterogenit�t). Im �brigen zieht die Schulleiterin oder der Schulleiter eines oder mehrere der in Satz 2 genannten Kriterien heran. Satz 2 Nummern 4 und 5 d�rfen nicht herangezogen werden, wenn Sch�lerinnen und Sch�ler angemeldet worden sind, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gew�nschten Schulform nicht besuchen k�nnen (� 46 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung).

(3) �bersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazit�t der Schule und hat der Schultr�ger einen Schuleinzugsbereich nach � 84 Absatz 1 Schulgesetz NRW gebildet, werden im Aufnahmeverfahren zun�chst die Kinder ber�cksichtigt, die im Schuleinzugsbereich wohnen oder bei denen ein wichtiger Grund nach � 84 Absatz 1 Schulgesetz NRW besteht. � 46 Absatz 5 und 6 Schulgesetz NRW bleibt unber�hrt. Besteht danach auch weiterhin ein Anmelde�berhang, gilt Absatz 2.

(4) Ist an der Schule ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet und ist eine Aufnahmekapazit�t f�r Sch�lerinnen und Sch�ler mit festgestelltem Bedarf an sonderp�dagogischer Unterst�tzung bestimmt, f�hrt die Schulleiterin oder der Schulleiter ein eigenst�ndiges Aufnahmeverfahren f�r diese Pl�tze durch. �bersteigt die Zahl der Anmeldungen die Kapazit�t der Schule zur Aufnahme von Sch�lerinnen und Sch�lern mit festgestelltem Bedarf an sonderp�dagogischer Unterst�tzung, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter �ber die Aufnahme gem�� Abs�tzen 2 und 3. Hierbei haben die Kinder Vorrang, f�r die diese Schule gem�� � 19 Absatz 5 Satz 3 Schulgesetz NRW durch die Schulaufsichtsbeh�rde als ihrer Wohnung n�chstgelegene allgemeine Schule der gew�nschten Schulform vorgeschlagen worden ist.

� 2 (Fn 18) Dauer der Ausbildung

� 2 (Fn 18)
Dauer der Ausbildung

Die Regeldauer der Ausbildung in der Sekundarstufe I ist sechs Jahre, im Gymnasium mit achtj�hrigem Bildungsgang f�nf Jahre. Die Sch�lerin oder der Sch�ler kann sie um zwei Jahre �berschreiten. Die Versetzungskonferenz kann sie um ein weiteres Jahr verl�ngern, wenn besondere Gr�nde dies rechtfertigen. Dies schlie�t die H�chstdauer der Ausbildung in der Erprobungsstufe (� 10 Absatz 2) ein.

� 3 (Fn 17) Unterricht, individuelle F�rderung

� 3 (Fn 17)
Unterricht, individuelle F�rderung

(1) Der Pflichtunterricht besteht nach Ma�gabe der Stundentafeln (Anlagen 1 bis 9) aus Kernstunden und Erg�nzungsstunden. Er ist durch individuelle F�rderung als p�dagogisches Grundprinzip gepr�gt.

(2) Die Kernstunden umfassen den f�r alle Sch�lerinnen und Sch�ler verbindlichen Unterricht und den von der Schule angebotenen Wahlpflichtunterricht. Im Wahlpflichtunterricht belegt die Sch�lerin oder der Sch�ler das gew�hlte Fach oder den gew�hlten Lernbereich in der Regel bis zum Ende der Sekundarstufe I. Nach der Belegung ist ein einmaliger Wechsel bis zum Ende des ersten Jahres m�glich.

(3) Die Erg�nzungsstunden dienen der Intensivierung der individuellen F�rderung innerhalb des Klassenverbandes sowie in anderen Lerngruppen. Die Schule kann die Sch�lerin oder den Sch�ler dazu verpflichten, im Rahmen der Erg�nzungsstunden an bestimmten Angeboten teilzunehmen.

(4) Jede Sch�lerin und jeder Sch�ler hat ein Recht auf individuelle F�rderung, die auf die Herstellung der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unabh�ngig von Geschlecht, kultureller und sozialer Herkunft oder Behinderung hinwirkt. Hierf�r erarbeitet jede Schule ein schulisches F�rderkonzept, das im Rahmen der Bestimmungen f�r den Unterricht in den Schulformen Ma�nahmen der inneren Differenzierung und Ma�nahmen der �u�eren Differenzierung umfasst. Hierdurch sollen alle Sch�lerinnen und Sch�ler individuell gef�rdert werden, insbesondere wenn
1. die Versetzung, der Abschluss oder das Erreichen einer Berechtigung gef�hrdet ist,
2. der Verbleib in der Schulform gef�hrdet ist,
3. sie besondere Begabungen und Potenziale haben oder auf Grund ihrer Leistungsst�rke die Schulform gewechselt haben oder f�r einen Wechsel in Frage kommen oder
4. sie auf Grund ihrer Zuwanderungsgeschichte besondere Voraussetzungen (Mehrsprachigkeit) mitbringen.

(5) Sch�lerinnen und Sch�ler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, sind verpflichtet, am Unterricht im Fach Praktische Philosophie teilzunehmen, soweit die personellen und s�chlichen Voraussetzungen erf�llt sind.

(6) Arbeitsgemeinschaften als weitere Unterrichtsveranstaltungen k�nnen klassen- und jahrgangs�bergreifend angeboten werden.

(7) F�r den Unterricht sind die Unterrichtsvorgaben des Ministeriums (� 29 Schulgesetz NRW) sowie die auf dieser Grundlage entwickelten schuleigenen Unterrichtsvorgaben verbindlich.

� 4 (Fn 5) Unterrichtsorganisation

� 4 (Fn 5)
Unterrichtsorganisation

(1) Eine Unterrichtsstunde nach der Stundentafel wird mit 45 Minuten berechnet. Im Rahmen eines Wochen-, Monats-, Halbjahres- oder Jahresplanes kann die Schulkonferenz andere Zeiteinheiten oder Epochenunterricht beschlie�en; die in den Stundentafeln festgelegten Wochenstundenzahlen f�r das einzelne Fach oder den einzelnen Lernbereich bleiben verbindlich. Bei f�cher�bergreifendem Unterricht werden die in Anspruch genommenen Zeitanteile jeweils auf das Stundenvolumen der einbezogenen F�cher oder Lernbereiche angerechnet.

(2) Unterricht in anderer Form (Projekte, Sch�lerbetriebspraktika, Erkundungen, Schulfahrten und �hnliche Veranstaltungen) kann zeitlich begrenzt an die Stelle des in den Stundentafeln ausgewiesenen Unterrichts treten.

(3) Die F�cher eines Lernbereichs sind w�hrend des Bildungsgangs gleichgewichtig zu unterrichten. Sie k�nnen in einem Schuljahr im Wechsel je ein Schulhalbjahr unterrichtet werden (Halbjahresunterricht). Sie k�nnen auf Grund einer Entscheidung der Schulkonferenz auch integriert unterrichtet werden, sofern dies die Unterrichtsvorgaben f�r die Schulform zulassen.

(4) Auch au�erhalb bilingualer Zweige kann der Unterricht in nichtsprachlichen F�chern (Sachf�chern) bilingual erteilt werden. Hierzu kann die Schulkonferenz beschlie�en, dass der Unterricht ab Klasse 9, im Gymnasium mit achtj�hrigem Bildungsgang ab Klasse 8, vollst�ndig oder zeitlich begrenzt bilingual erteilt wird. F�r eine erh�hte Wochenstundenzahl im Sachfach kann die Schule eine Stunde des Unterrichts der jeweiligen Fremdsprache verwenden.

(5) Der Unterricht kann auf der Grundlage eines p�dagogischen Konzeptes und mit Zustimmung der zust�ndigen Schulaufsichtsbeh�rde in einzelnen F�chern f�r begrenzte Zeit jahrgangs�bergreifend erteilt werden.

� 5 (Fn 27) Unterricht und Pr�fungen in der Herkunftssprache

� 5 (Fn 27)
Unterricht und Pr�fungen in der Herkunftssprache

(1) F�r Sch�lerinnen und Sch�ler, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, kann diese Sprache mit Zustimmung der Schulaufsichtsbeh�rde anstelle einer zweiten oder dritten Fremdsprache angeboten werden, sofern die personellen, organisatorischen und curricularen Voraussetzungen gegeben sind. Die Herkunftssprache anstelle der zweiten Fremdsprache kann auch in Lerngruppen f�r mehrere Schulen aller Schulformen der Sekundarstufe I unterrichtet werden.

(2) Am Unterricht in der Herkunftssprache anstelle einer zweiten Fremdsprache k�nnen geeignete Sch�lerinnen und Sch�ler auch zus�tzlich zum Unterricht in ihren anderen Fremdsprachen teilnehmen. Die Note wird im Zeugnis bescheinigt. Bei der Vergabe der Abschl�sse gem�� �� 40 bis 42 kann in diesem Fall eine mindestens gute Leistung eine mangelhafte Leistung in einer Fremdsprache ausgleichen.

(3) Sch�lerinnen und Sch�lern, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist und die nicht an einem Unterricht gem�� Absatz 1 oder Absatz 2 teilnehmen, wird herkunftssprachlicher Unterricht in den Schulformen oder schulform�bergreifend angeboten, sofern entsprechender Unterricht zugelassen ist und die personellen Voraussetzungen vorliegen. Am Ende ihres Bildungsgangs in der Sekundarstufe I legen die Sch�lerinnen und Sch�ler eine Sprachpr�fung auf der Anspruchsebene des angestrebten Abschlusses ab. Das Ergebnis der Pr�fung wird im Abschlusszeugnis bescheinigt. Bei der Vergabe der Abschl�sse gem�� �� 40 bis 42 kann eine mindestens gute Leistung in der Sprachpr�fung eine mangelhafte Leistung in einer Fremdsprache ausgleichen.

(4) Sch�lerinnen und Sch�ler, die die Sekundarstufe I einer deutschen Schule nicht von Beginn an besucht haben und nicht in das Sprachenangebot der Schule eingegliedert werden konnten, k�nnen zum Erwerb von Abschl�ssen der Sekundarstufe I an einer Sprachfeststellungspr�fung teilnehmen. Das Ergebnis der Pr�fung tritt an die Stelle der Note in einer Fremdsprache.

� 6 (Fn 6) Leistungsbewertung, Klassenarbeiten, Nachteilsausgleich

� 6 (Fn 6)
Leistungsbewertung, Klassenarbeiten, Nachteilsausgleich

(1) Die Leistungsbewertung richtet sich nach � 48 Schulgesetz NRW.

(2) Zum Beurteilungsbereich �Sonstige Leistungen� geh�ren alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten m�ndlichen und praktischen Leistungen sowie gelegentliche kurze schriftliche �bungen in allen F�chern. Die Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht sind bei der Beurteilung ebenso zu ber�cksichtigen wie die �brigen Leistungen.

(3) Die Beurteilungsbereiche �Schriftliche Arbeiten� und �Sonstige Leistungen im Unterricht� werden bei der Leistungsbewertung angemessen ber�cksichtigt.

(4) Sch�lerinnen und Sch�ler erhalten eine Lernbereichsnote, wenn nach Ma�gabe dieser Verordnung ein Lernbereich integriert unterrichtet wird.

(5) Nicht erbrachte Leistungsnachweise gem�� � 48 Absatz 4 Schulgesetz NRW sind nach Entscheidung der Fachlehrerin oder des Fachlehrers nachzuholen oder durch eine Pr�fung zu ersetzen, falls dies zur Feststellung des Leistungsstandes erforderlich ist.

(6) Die F�rderung in der deutschen Sprache ist Aufgabe des Unterrichts in allen F�chern. H�ufige Verst��e gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache m�ssen bei der Festlegung der Note angemessen ber�cksichtigt werden. Dabei sind insbesondere das Alter, der Ausbildungsstand und die Herkunftssprache der Sch�lerinnen und Sch�ler zu beachten.

(7) Bei einem T�uschungsversuch
1. kann der Sch�lerin oder dem Sch�ler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen,
2. k�nnen einzelne Leistungen, auf die sich der T�uschungsversuch bezieht, f�r ungen�gend erkl�rt werden oder
3. kann, sofern der T�uschungsversuch umfangreich war, die gesamte Leistung f�r ungen�gend erkl�rt werden.

(8) Einmal im Schuljahr kann pro Fach eine Klassenarbeit durch eine andere, in der Regel schriftliche, in Ausnahmef�llen auch gleichwertige nicht schriftliche Leistungs�berpr�fung ersetzt werden. In den modernen Fremdsprachen k�nnen Klassenarbeiten m�ndliche Anteile enthalten. Einmal im Schuljahr kann eine schriftliche Klassenarbeit durch eine gleichwertige Form der m�ndlichen Leistungs�berpr�fung ersetzt werden. Im Fach Englisch wird im letzten Schuljahr eine schriftliche Klassenarbeit durch eine gleichwertige Form der m�ndlichen Leistungs�berpr�fung ersetzt.

(9) Soweit es die Behinderung oder der Bedarf an sonderp�dagogischer Unterst�tzung einer Sch�lerin oder eines Sch�lers erfordert, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Vorbereitungszeiten und Pr�fungszeiten angemessen verl�ngern und sonstige Ausnahmen vom Pr�fungsverfahren zulassen. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeintr�chtigung des Lesens und Rechtschreibens. Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschl�ssen und Berechtigungen bleiben unber�hrt.

� 7 (Fn 18) Zeugnisse, Lern- und F�rderempfehlungen

� 7 (Fn 18)
Zeugnisse, Lern- und F�rderempfehlungen

(1) Die Sch�lerinnen und Sch�ler erhalten zum Ende des Schulhalbjahres und zum Ende des Schuljahres Zeugnisse gem�� � 49 Schulgesetz NRW. Auf Antrag sind die am Ende des Schuljahres erworbenen Abschl�sse und Berechtigungen auf dem Zeugnis zu vermerken.

(2) Die Zeugnisse enthalten Noten f�r die F�cher, �ber die die Zeugnis- oder Versetzungskonferenz entscheidet. Au�erdem enthalten sie die nach � 49 Absatz 2 und 3 Schulgesetz NRW erforderlichen Angaben.

(3) Ist die Versetzung einer Sch�lerin oder eines Sch�lers auf Grund der Leistungen im ersten Schulhalbjahr gef�hrdet, weist ein Vermerk im Halbjahreszeugnis darauf und auf etwaige Folgen einer Nichtversetzung (�berschreiten der Verweildauer, Schulformwechsel) hin. Ein fehlender Vermerk begr�ndet keinen Anspruch auf Versetzung.

(4) Ist die Versetzung einer Sch�lerin oder eines Sch�lers gef�hrdet, weil die Leistungen in einem Fach abweichend vom Halbjahreszeugnis nicht mehr ausreichen, gilt � 50 Absatz 4 Schulgesetz NRW. Die Eltern werden sp�testens zehn Wochen vor dem Versetzungstermin schriftlich benachrichtigt. Ist mit der Versetzung der Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden, werden bei der Entscheidung �ber die Versetzung und die Vergabe des Abschlusses oder der Berechtigung auch Minderleistungen ber�cksichtigt, die nicht abgemahnt worden sind.

(5) Die Sch�lerin oder der Sch�ler erh�lt eine individuelle Lern- und F�rderempfehlung (� 50 Absatz 3 Schulgesetz NRW). Die Schule informiert die Eltern in geeigneter Weise �ber M�glichkeiten zur notwendigen F�rderung und bietet den Eltern ein Beratungsgespr�ch an. Der Sch�lerin oder dem Sch�ler ist in der Regel die Gelegenheit zur Teilnahme an dem Beratungsgespr�ch zu geben.

(6) In den Zeugnissen der Hauptschule, der Gesamtschule und der Sekundarschule in integrierter (� 20 Absatz 5) oder teilintegrierter (� 20 Absatz 6) Form ist anzugeben, in welchen F�chern der Unterricht auf unterschiedlichen Anspruchsebenen erteilt worden ist und auf welche Anspruchsebene sich die jeweilige Note bezieht. Noten aus dem Wahlpflichtunterricht sind entsprechend zu kennzeichnen. In Zeugnissen des Gymnasiums sowie in Zeugnissen der Sekundarschule in kooperativer Form mit nach Schulformen getrennten Bildungsg�ngen (� 20 Absatz 8 Nummer 1) ist anzugeben, auf welchen Bildungsgang sich die Noten beziehen. In Zeugnissen der Sekundarschule in kooperativer Form mit zwei Bildungsg�ngen (� 20 Absatz 8 Nummer 2) ist anzugeben, auf welche Anspruchsebene sich die Noten beziehen.

(7) Bei einem Schulwechsel innerhalb der Sekundarstufe I wird ein �berweisungszeugnis ausgestellt, auf dem erworbene Abschl�sse und Berechtigungen zu vermerken sind. Bei einem Wechsel von dem Gymnasium, der Gesamtschule oder von der Sekundarschule wird auf dem �berweisungszeugnis vermerkt, zum Besuch welcher Jahrgangsstufe und welcher Schulform und gegebenenfalls welchen Bildungsgangs die Sch�lerin oder der Sch�ler berechtigt ist.

(8) Wer die Schule nach Erf�llung der Vollzeitschulpflicht verl�sst und einen Abschluss erworben hat, erh�lt ein Abschlusszeugnis. Wer die Schule nach Erf�llung der Vollzeitschulpflicht ohne Abschluss verl�sst, erh�lt ein Abgangszeugnis.

� 8 (Fn 3) Information und Beratung

� 8 (Fn 3)
Information und Beratung

(1) Die Schule informiert und ber�t die Sch�lerinnen und Sch�ler w�hrend der gesamten Schullaufbahn in der Sekundarstufe I.

(2) Die Information erstreckt sich
1. in den Klassen 5 bis 8 insbesondere auf den Wahlpflichtunterricht und die individuelle F�rderung unter Einbeziehung der Erg�nzungsstunden und
2. in den Klassen 9 und 10 insbesondere auf
a) die mit den Abschl�ssen und Berechtigungen verbundenen Anforderungen,
b) die berufs- und studienorientierten Bildungsg�nge in den Schulformen der Sekundarstufe II und
c) die Wahlm�glichkeiten in der gymnasialen Oberstufe und die Voraussetzungen, die daf�r in der Sekundarstufe I zu erf�llen sind.
Auf Wunsch ber�t sie die Sch�lerinnen und Sch�ler und ihre Eltern.

(3) Berufsorientierung ist eine verpflichtende Aufgabe der Schulen der Sekundarstufe I. Sch�lerinnen und Sch�ler sollen so gef�rdert werden, dass sie bei ihrer Berufswahl selbstst�ndig und eigenverantwortlich entscheiden k�nnen. Dazu arbeiten die Schulen insbesondere mit den Berufskollegs und der Berufsberatung der Agentur f�r Arbeit zusammen.

� 9 (Fn 18) Sch�lerinnen und Sch�ler mit einer Behinderung, Gemeinsames Lernen

� 9 (Fn 18)
Sch�lerinnen und Sch�ler mit einer Behinderung, Gemeinsames Lernen

(1) Soweit es die Behinderung oder der Bedarf an sonderp�dagogischer Unterst�tzung einer Sch�lerin oder eines Sch�lers erfordert, kann von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden.

(2) Ist an einer Schule Gemeinsames Lernen gem�� � 20 Absatz 5 Schulgesetz NRW eingerichtet, gelten f�r die Aufnahme von Sch�lerinnen und Sch�lern mit festgestelltem Bedarf an sonderp�dagogischer Unterst�tzung � 1 Absatz 4 dieser Verordnung und � 16 der Ausbildungsordnung sonderp�dagogische F�rderung (AO-SF) in der jeweils geltenden Fassung. F�r die sonderp�dagogische F�rderung gilt die AO-SF insgesamt.

Abschnitt 2
Erprobungsstufe, Wechsel der Schulform oder des Bildungsgangs ab Klasse 7

� 10 (Fn 18) Gliederung und Dauer der Erprobungsstufe

� 10 (Fn 18)
Gliederung und Dauer der Erprobungsstufe

(1) In der Hauptschule, der Realschule und dem Gymnasium sind die Klassen 5 und 6 eine p�dagogische Einheit (Erprobungsstufe). Die Sch�lerinnen und Sch�ler gehen ohne Versetzung von der Klasse 5 in die Klasse 6 �ber.

(2) Die Ausbildung in der Erprobungsstufe dauert h�chstens drei Jahre. Die Klasse 5 kann einmal gem�� � 21 Absatz 4 freiwillig wiederholt werden.

(3) In der Erprobungsstufe werden dreimal im Schuljahr Erprobungsstufenkonferenzen durchgef�hrt, in denen �ber die individuelle Entwicklung der Sch�lerin oder des Sch�lers, �ber etwaige Schwierigkeiten, deren Ursachen und m�gliche Wege zu ihrer �berwindung und �ber besondere F�rderm�glichkeiten beraten wird.

(4) F�r Zusammensetzung, Stimmberechtigung und Verfahren der Erprobungsstufenkonferenzen gilt � 50 Absatz 2 Schulgesetz NRW. Den Vorsitz f�hrt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine mit Koordinierungsaufgaben beauftragte Lehrkraft. Die Lehrkr�fte, die die Sch�lerin oder den Sch�ler in der Grundschule unterrichtet haben, k�nnen an den Erprobungsstufenkonferenzen teilnehmen.

� 11 (Fn 7) Wechsel der Schulform oder des Bildungsgangs w�hrend der Erprobungsstufe

� 11 (Fn 7)
Wechsel der Schulform oder des Bildungsgangs w�hrend der Erprobungsstufe

(1) Stellt die Erprobungsstufenkonferenz nach dem jeweils ersten Schulhalbjahr der Klassen 5 und 6 und am Ende der Klasse 5 fest, dass eine Sch�lerin oder ein Sch�ler in einer anderen Schulform besser gef�rdert werden kann, teilt sie dies den Eltern mit und empfiehlt ihnen einen Wechsel der Schulform zum Ende des laufenden Schulhalbjahres. Am Ende des ersten Schulhalbjahres der Klasse 5 und des ersten Schulhalbjahres der Klasse 6 kann die Schule den Eltern allein empfehlen, ihr leistungsstarkes Kind
1. von der Hauptschule zur Realschule oder zum Gymnasium oder
2. von der Realschule zum Gymnasium wechseln zu lassen.

(2) Ein Wechsel von der Hauptschule zur Realschule oder zum Gymnasium oder von der Realschule zum Gymnasium soll jedenfalls immer dann in Betracht gezogen werden, wenn die Voraussetzungen des � 13 Absatz 4 erf�llt sind.

(3) Ein Wechsel zum Gymnasium mit achtj�hrigem Bildungsgang nach dem ersten Schulhalbjahr der Klasse 6 setzt in der Regel hinreichende Kenntnisse in der zweiten Fremdsprache voraus. �ber die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule.

� 12 (Fn 8) Abschluss der Erprobungsstufe

� 12 (Fn 8)
Abschluss der Erprobungsstufe

(1) Vor Abschluss der Erprobungsstufe pr�ft die Erprobungsstufenkonferenz unter Ber�cksichtigung des Leistungsstandes, der bisherigen von der Schule durchgef�hrten F�rderma�nahmen und der zu erwartenden Entwicklung der Sch�lerin oder des Sch�lers, ob die gew�hlte Schulform weiterhin besucht oder die Schulform gewechselt werden soll. Soll ein Schulformwechsel empfohlen werden, ist dies den Eltern sp�testens sechs Wochen vor Schuljahresende schriftlich mitzuteilen und gleichzeitig ein Beratungstermin anzubieten. � 11 Absatz 3 gilt entsprechend beim Wechsel auf das Gymnasium mit achtj�hrigem Bildungsgang.

(2) Die Schule empfiehlt versetzten Sch�lerinnen und Sch�lern der Hauptschule den �bergang in die Klasse 7 der Realschule oder des Gymnasiums mit neunj�hrigem Bildungsgang oder in die Klasse 6 des Gymnasiums mit achtj�hrigem Bildungsgang, wenn die Versetzungskonferenz festgestellt hat, dass sie daf�r geeignet sind. Versetzte Sch�lerinnen und Sch�ler der Realschule k�nnen unter den gleichen Voraussetzungen in die Klasse 7 des Gymnasiums mit neunj�hrigem Bildungsgang oder in der Regel in die Klasse 6 des Gymnasiums mit achtj�hrigem Bildungsgang wechseln. �ber den empfohlenen Schulwechsel entscheiden die Eltern.

(3) Nicht versetzte Sch�lerinnen und Sch�ler des Gymnasiums oder der Realschule k�nnen die Klasse 6 der besuchten Schulform wiederholen, wenn dadurch die H�chstdauer der Ausbildung in der Erprobungsstufe nicht �berschritten wird (� 10 Absatz 2) und die Versetzungskonferenz feststellt, dass auf Grund der Gesamtentwicklung danach die Versetzung erreicht werden kann. In den anderen F�llen gehen nicht versetzte Sch�lerinnen und Sch�ler des Gymnasiums nach Wahl der Eltern in die Klasse 7 der Realschule oder der Hauptschule �ber, es sei denn die Versetzungskonferenz stellt fest, dass der �bergang in die Realschule nicht m�glich ist. Nicht versetzte Sch�lerinnen und Sch�ler der Realschule gehen in die Klasse 7 der Hauptschule �ber.

(4) Nicht versetzte Sch�lerinnen und Sch�ler des Gymnasiums und der Realschule setzen bei einem Wechsel in die Gesamtschule oder in die Sekundarschule nach � 20 Absatz 5 oder 6 dort die Schullaufbahn in der Klasse 7 fort.

� 13 (Fn 22) Wechsel der Schulform oder des Bildungsgangs ab Klasse 7

� 13 (Fn 22)
Wechsel der Schulform oder des Bildungsgangs ab Klasse 7

(1) Sch�lerinnen und Sch�ler, Eltern und Schule sind gemeinsam daf�r verantwortlich, dass niemand nach erfolgreichem Durchlaufen der Erprobungsstufe von der Realschule zur Hauptschule oder vom Gymnasium in die Realschule oder die Hauptschule wechseln muss.

(2) Zeigt sich am Ende der Klasse 7, dass der Schulerfolg einer Sch�lerin oder eines Sch�lers trotz besonderer F�rderung gef�hrdet ist, unterrichtet die Schule die Eltern neben dem Zeugnis �ber den Lernstand sowie �ber das Lern- und Arbeitsverhalten ihres Kindes. Sie weist die Eltern auf Absatz 3 hin.

(3) Ab Klasse 7 soll eine Sch�lerin oder ein Sch�ler die Schulform oder einen Bildungsgang in der Regel nur noch auf Antrag der Eltern wechseln; � 47 Absatz 1 Nummer 3 Schulgesetz NRW bleibt unber�hrt. Bis zum Ende der Klasse 8 k�nnen die Eltern bei der Schule den Wechsel der Schulform oder des Bildungsgangs zum Beginn des n�chsten Schuljahres beantragen. Die Versetzungskonferenz der bisher besuchten Klasse entscheidet, ob die Sch�lerin oder der Sch�ler f�r die gew�nschte Schulform oder den gew�nschten Bildungsgang geeignet ist und in welcher Klassenstufe die Schullaufbahn dort fortgesetzt werden kann.

(4) Erreicht eine Sch�lerin oder ein Sch�ler der Hauptschule oder der Realschule bei der Versetzung in den F�chern mit Klassenarbeiten einen Notendurchschnitt von 2,0, ber�t die Schule die Eltern nach Ma�gabe des � 46 Absatz 9 Schulgesetz NRW im Hinblick auf einen Wechsel der Schulform. Dies gilt f�r die Sch�lerinnen und Sch�ler der Bildungsg�nge der Hauptschule und der Realschule der Sekundarschule nach � 20 Absatz 8 Nummer 1 und f�r die Sch�lerinnen und Sch�ler der Grundebene der Sekundarschule nach � 20 Absatz 8 Nummer 2 entsprechend.

(5) F�r den Wechsel zum Gymnasium mit neunj�hrigem Bildungsgang oder in den Bildungsgang des Gymnasiums der Sekundarschule nach � 20 Absatz 8 Nummer 1 ist �ber Absatz 3 hinaus die Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache ab Klasse 7 erforderlich. Ein Wechsel zum Gymnasium mit achtj�hrigem Bildungsgang setzt �ber Absatz 3 hinaus in der Regel hinreichende Kenntnisse in der zweiten Fremdsprache voraus. �ber die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule.

(6) Nicht versetzte Sch�lerinnen und Sch�ler, die in eine andere Schulform oder einen anderen Bildungsgang einer Sekundarschule �bergehen, werden dort in die n�chsth�here Klasse aufgenommen, wenn sie die Versetzungsanforderungen dieser Schulform erf�llen. Dabei bleiben nicht ausreichende Leistungen in der zweiten Fremdsprache unber�cksichtigt, wenn sie dort nicht fortgesetzt wird. In den anderen F�llen werden nicht versetzte Sch�lerinnen und Sch�ler probeweise in die n�chsth�here Klasse aufgenommen. In der zw�lften Unterrichtswoche entscheidet die Versetzungskonferenz, in welcher Klasse die Schullaufbahn fortgesetzt wird.

Abschnitt 3
Bestimmungen f�r den Unterricht in den Schulformen

� 14 (Fn 23) Hauptschule

� 14 (Fn 23)
Hauptschule

(1) Englisch wird ab Klasse 5 als Fremdsprache fortgef�hrt.

(2) Der Unterricht in den F�chern Englisch und Mathematik wird in den Klassen 7 bis 9 auf zwei Anspruchsebenen (Grundkurse, Erweiterungskurse) erteilt. Eine Schule kann mit Zustimmung der Schulkonferenz eine andere Unterrichtsorganisation w�hlen, die individuelle F�rderung ebenso erm�glicht. � 25 Absatz 3 bleibt unber�hrt.

(3) Die Klasse 10 wird in zwei Formen gef�hrt:

1. Klasse 10 Typ A, die zum Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschlusses f�hrt und

2. Klasse 10 Typ B, die zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) f�hrt. Die Schule kann mit Zustimmung der Schulkonferenz unter Wahrung der Anspruchsebenen in der Klasse 10 eine andere Organisationsform w�hlen, die gem�� den unterrichtlichen Vorgaben den Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschlusses und den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) ebenso erm�glicht, wenn dies aus organisatorischen Gr�nden erforderlich ist.

(4) Im Wahlpflichtunterricht ab Klasse 7 kann die Schule erweiterte Angebote in den Lernbereichen Naturwissenschaften, Wirtschaft und Arbeitswelt sowie in den F�chern Informatik, Kunst und Musik einrichten.

(5) Die Erg�nzungsstunden werden vorrangig f�r die Intensivierung der individuellen F�rderung der Kompetenzen in Deutsch, Englisch, Mathematik und f�r berufsorientierende Angebote verwendet, insbesondere, wenn damit eine Klassenwiederholung vermieden oder Abschl�sse oder Berechtigungen erreicht oder die M�glichkeiten der Sch�lerin oder des Sch�lers zum �bergang von der Schule in den Beruf verbessert werden k�nnen. Die Schulkonferenz beschlie�t daf�r Grunds�tze auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters.

(6) Werden die Klassen 10 der Typen A und B an einer Schule gef�hrt, soll der Unterricht im Lernbereich Kunst, Musik, Textilgestaltung und in den F�chern Religionslehre, Praktische Philosophie und Sport klassen- und typen�bergreifend erteilt werden. Im Lernbereich Gesellschaftslehre kann der Unterricht klassen- und typen�bergreifend erteilt werden.

(7) Klassenarbeiten werden in den F�chern Deutsch, Mathematik und Englisch geschrieben.

� 15 (Fn 9) Realschule und Realschule in der Aufbauform

� 15 (Fn 9)
Realschule und Realschule in der Aufbauform

(1) Englisch wird ab Klasse 5 als erste Fremdsprache fortgef�hrt.

(2) Der Wahlpflichtunterricht ab Klasse 7 umfasst die zweite Fremdsprache sowie mindestens ein weiteres Schwerpunktfach aus den Bereichen Naturwissenschaften/Technik, Sozialwissenschaften, Wirtschaft und Musik/Kunst. � 5 Absatz 1 Satz 1 bleibt unber�hrt. Realschulen, an denen ein Bildungsgang gem�� � 47 eingerichtet ist, k�nnen im Wahlpflichtunterricht das Schwerpunktfach Wirtschaft und Arbeitswelt anbieten.

(3) Die Erg�nzungsstunden werden vorrangig f�r die Intensivierung der individuellen F�rderung der Kompetenzen in Deutsch und Mathematik, den Fremdsprachen, den Naturwissenschaften und f�r berufsorientierende Angebote verwendet, insbesondere, wenn damit eine Klassenwiederholung oder ein Schulformwechsel vermieden, Abschl�sse oder Berechtigungen erreicht oder die M�glichkeiten der Sch�lerin oder des Sch�lers zum �bergang von der Schule in den Beruf verbessert werden k�nnen. Die Schulkonferenz beschlie�t daf�r Grunds�tze auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Ab Klasse 9 kann die Schule eine weitere moderne Fremdsprache mit vier Wochenstunden sowie das Fach Hauswirtschaft mit zwei Wochenstunden anbieten.

(4) Klassenarbeiten werden in den F�chern Deutsch, Mathematik, den Fremdsprachen sowie in den Schwerpunktf�chern des Wahlpflichtunterrichts geschrieben.

(5) F�r die Realschule in Aufbauform gelten neben der Stundentafel (Anlage 5) f�r die Klassen 7 bis 10 die Bestimmungen f�r die Realschule.

� 16 (Fn 19) (weggefallen)

� 16 (Fn 19)
(weggefallen)

� 17 (Fn 17) Gymnasium

� 17 (Fn 17)
Gymnasium

(1) Englisch wird ab Klasse 5 als erste Fremdsprache fortgef�hrt. Die Schule kann ab Klasse 5 au�erdem eine andere moderne Fremdsprache oder Latein als zweite Fremdsprache anbieten. �ber das Fremdsprachenangebot in Klasse 5 entscheidet die Schulkonferenz im Benehmen mit dem Schultr�ger.

(2) Eine moderne Fremdsprache oder Latein ist am Gymnasium mit neunj�hrigem Bildungsgang ab Klasse 7, am Gymnasium mit achtj�hrigem Bildungsgang ab Klasse 6 zweite Fremdsprache. � 5 Absatz 1 Satz 1 bleibt unber�hrt.

(3) Im Wahlpflichtunterricht der Klassen 9 und 10 am Gymnasium mit neunj�hrigem Bildungsgang und der Klassen 8 und 9 am Gymnasium mit achtj�hrigem Bildungsgang bietet die Schule mindestens eine dritte Fremdsprache und das Fach Informatik oder eine Fachkombination mit Informatik an. Daneben kann sie weitere F�cher oder F�cherkombinationen anbieten. Zul�ssig sind dabei, einzeln oder in Kombination, alle F�cher dieser Verordnung sowie die in � 7 Absatz 1 der Verordnung �ber den Bildungsgang und die Abiturpr�fung in der gymnasialen Oberstufe in der jeweils geltenden Fassung genannten F�cher.

(4) Die Erg�nzungsstunden werden vorrangig f�r die Intensivierung der individuellen F�rderung der Kompetenzen in Deutsch, Mathematik, den Fremdsprachen oder in den Naturwissenschaften verwendet, insbesondere, wenn damit eine Klassenwiederholung oder ein Schulformwechsel vermieden werden kann. Dar�ber hinaus k�nnen Erg�nzungsstunden zur Profilbildung verwendet werden. Von den in der Stundentafel vorgesehenen Erg�nzungsstunden sind am Gymnasium mit neunj�hrigem Bildungsgang acht, am Gymnasium mit achtj�hrigem Bildungsgang f�nf Stunden nicht f�r alle Sch�lerinnen und Sch�ler verpflichtend. Die Schulkonferenz beschlie�t ein Konzept f�r die Verwendung der Erg�nzungsstunden auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters.

(5) Klassenarbeiten werden in den F�chern Deutsch, Mathematik, den Fremdsprachen und im Fach oder in den F�cherkombinationen des Wahlpflichtunterrichts geschrieben.

(6) F�r die Gymnasien in Aufbauform gelten neben der Stundentafel (Anlage 6) f�r die Klassen 7 bis 10 die Bestimmungen f�r das Gymnasium mit neunj�hrigem Bildungsgang.

� 18 (Fn 19) (weggefallen)

� 18 (Fn 19)
(weggefallen)

� 19 (Fn 24) Gesamtschule

� 19 (Fn 24)
Gesamtschule

(1) Englisch wird ab Klasse 5 als erste Fremdsprache fortgef�hrt. Eine moderne Fremdsprache oder Latein ist ab Klasse 7 als zweite Fremdsprache anzubieten. Ab Klasse 9 wird eine weitere Fremdsprache als zweite oder dritte Fremdsprache angeboten. � 5 Absatz 1 Satz 1 bleibt unber�hrt.

(2) Das Angebot f�r den Wahlpflichtunterricht umfasst ab Klasse 7 die zweite Fremdsprache sowie den Lernbereich Wirtschaft und Arbeitswelt und den Lernbereich Naturwissenschaften. Der Lernbereich Darstellen und Gestalten und das Fach Informatik k�nnen nach Entscheidung der Schulkonferenz zus�tzlich angeboten werden.

(3) Die Erg�nzungsstunden werden vorrangig f�r einen oder mehrere der folgenden Zwecke verwendet:
1. f�r die Intensivierung der individuellen F�rderung der Kompetenzen in Deutsch, Mathematik, den Naturwissenschaften, den Fremdsprachen und dem Fach des Wahlpflichtunterrichts, insbesondere, wenn damit Abschl�sse oder Berechtigungen erreicht oder die M�glichkeiten der Sch�lerin oder des Sch�lers zum �bergang von der Schule in den Beruf verbessert werden k�nnen,
2. f�r eine Fremdsprache gem�� Absatz 1 Satz 2 und Satz 3,
3. f�r erweiterte Angebote in den F�chern der Stundentafel,
4. f�r berufsorientierende Angebote und f�r F�cher oder F�cherkombinationen im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen und im gesellschaftswissenschaftlich-wirtschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt; Schulen k�nnen au�erdem F�cher oder F�cherkombinationen im k�nstlerisch-musischen Schwerpunkt anbieten.
Die Schulkonferenz beschlie�t daf�r Grunds�tze auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters.

(4) Der Unterricht auf zwei Anspruchsebenen (Grundebene, Erweiterungsebene) beginnt in Mathematik und in Englisch in Klasse 7, in Deutsch in Klasse 8 oder in Klasse 9, in einem der F�cher Physik oder Chemie in Klasse 9. In der ersten Klasse der Fachleistungsdifferenzierung beginnt der leistungsdifferenzierte Unterricht sp�testens im zweiten Schulhalbjahr. Die Fachleistungsdifferenzierung kann in einzelnen F�chern in Form der Binnendifferenzierung in gemeinsamen Lerngruppen oder in Kursen der �u�eren Fachleistungsdifferenzierung (Grundkurse, Erweiterungskurse) erfolgen; in den jeweiligen F�chern k�nnen jahrgangsweise auch unterschiedliche Differenzierungsformen gew�hlt werden. Das Differenzierungskonzept ist Teil des Schulprogramms.

(5) Klassenarbeiten werden in den F�chern Deutsch und Mathematik, den Fremdsprachen und im Fach des Wahlpflichtunterrichts geschrieben.

� 20 (Fn 24) Sekundarschule

� 20 (Fn 24)
Sekundarschule

(1) Englisch wird ab Klasse 5 als erste Fremdsprache fortgef�hrt. Eine moderne Fremdsprache oder Latein ist ab Klasse 7 als zweite Fremdsprache anzubieten. Ab Klasse 9 wird eine weitere Fremdsprache als zweite oder dritte Fremdsprache angeboten. � 5 Absatz 1 Satz 1 bleibt unber�hrt.

(2) Das Angebot f�r den Wahlpflichtunterricht umfasst ab Klasse 7 die zweite Fremdsprache sowie mindestens eines der folgenden Angebote: Lernbereiche Wirtschaft und Arbeitswelt, Naturwissenschaften oder F�cher oder F�cherkombinationen mit gesellschaftswissenschaftlich-wirtschaftswissenschaftlichem, mathematisch-naturwissenschaftlich-technischem oder mit k�nstlerisch-musischem Schwerpunkt.

(3) Die Erg�nzungsstunden werden vorrangig f�r einen oder mehrere der folgenden Zwecke verwendet:
1. f�r die Intensivierung der individuellen F�rderung der Kompetenzen in Deutsch, Mathematik, den Naturwissenschaften, den Fremdsprachen und dem Fach des Wahlpflichtunterrichts, insbesondere, wenn damit eine Klassenwiederholung oder ein Bildungsgangwechsel vermieden, Abschl�sse oder Berechtigungen erreicht oder die M�glichkeiten der Sch�lerin oder des Sch�lers zum �bergang von der Schule in den Beruf verbessert werden k�nnen,
2. f�r eine Fremdsprache gem�� Absatz 1 Satz 3,
3. f�r erweiterte Angebote in den F�chern der Stundentafel,
4. f�r berufsorientierende Angebote und f�r F�cher oder F�cherkombinationen im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen und im gesellschaftswissenschaftlich-wirtschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt; Schulen k�nnen au�erdem F�cher oder F�cherkombinationen im k�nstlerisch-musischen Schwerpunkt anbieten.
Die Schulkonferenz beschlie�t daf�r Grunds�tze auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters.

(4) Klassenarbeiten werden in den F�chern Deutsch und Mathematik, den Fremdsprachen und im Fach des Wahlpflichtunterrichts geschrieben.

(5) In der Sekundarschule in der integrierten Form beginnt der Unterricht mit weiteren Ma�nahmen der Binnendifferenzierung auf zwei Anspruchsebenen (Grundebene, Erweiterungsebene) in Mathematik und in Englisch in Klasse 7, in Deutsch in Klasse 8 oder in Klasse 9, in einem der F�cher Physik oder Chemie in Klasse 9. Die Entscheidungen trifft die Schulkonferenz.

(6) In der Sekundarschule in der teilintegrierten Form wird Absatz 5 mit der Ma�gabe angewandt, dass der Unterricht auf den beiden Anspruchsebenen in der Regel in �u�erer Fachleistungsdifferenzierung erteilt wird.

(7) In der Sekundarschule in kooperativer Form wird der Unterricht ab der Klasse 7 nach Bildungsg�ngen getrennt erteilt. Am Ende der Klasse 6 entscheidet die Versetzungskonferenz unter Ber�cksichtigung des Leistungsstandes und der Entwicklung nach Beratung der Eltern, in welchem der angebotenen Bildungsg�nge die Sch�lerin oder der Sch�ler die Schullaufbahn fortsetzen kann.

(8) F�r die Bildungsg�nge der Sekundarschule in kooperativer Form gilt:
1. F�r die kooperative Form mit drei Bildungsg�ngen gelten ab Klasse 7 f�r den Hauptschulbildungsgang � 14, f�r den Realschulbildungsgang � 15 und f�r den gymnasialen Bildungsgang die Regelungen des � 17 f�r das Gymnasium mit neunj�hrigem Bildungsgang entsprechend. Absatz 4 bleibt unber�hrt.
2. In der Sekundarschule mit zwei Bildungsg�ngen wird der Unterricht ab Klasse 7 in den F�chern Deutsch, Mathematik, in der Fremdsprache und im Lernbereich Naturwissenschaften sowie im bildungsgangspezifischen Lernbereich Gesellschaftslehre nach Bildungsg�ngen der Grund- und Erweiterungsebene getrennt erteilt. In den �brigen F�chern kann der Unterricht auch in gemeinsamen Lerngruppen erteilt werden.

Abschnitt 4
Versetzungsbestimmungen

� 21 (Fn 18) Allgemeine Versetzungsbestimmungen, Vorversetzung, Profilklassen,Wiederholung,R�cktritt

� 21 (Fn 18)
Allgemeine Versetzungsbestimmungen, Vorversetzung, Profilklassen,Wiederholung, R�cktritt

(1) Das Versetzungsverfahren richtet sich nach � 50 Schulgesetz NRW. Die Schule hat ihren Unterricht so zu gestalten und die Sch�lerinnen und Sch�ler so zu f�rdern, dass die Versetzung der Regelfall ist; die Standards m�ssen gewahrt bleiben.

(2) Eine Vorversetzung ist zum Ende eines Schulhalbjahres oder eines Schuljahres m�glich. Eine Schule kann leistungsstarke Sch�lerinnen und Sch�ler nach der Erprobungsstufe in Gruppen zusammenfassen, die auf Grund individueller Vorversetzung eine Klasse �berspringen oder �bersprungen haben.

(3) Gymnasien mit neunj�hrigem Bildungsgang k�nnen zur Verk�rzung der Schulzeit leistungsstarker Sch�lerinnen und Sch�ler ab Klasse 7 Profilklassen einrichten. � 6 der Verordnung zu � 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW in der jeweils geltenden Fassung bleibt unber�hrt. Die Sch�lerinnen und Sch�ler der Profilklassen arbeiten
1. in den Klassen 7 bis 9 die Unterrichtsinhalte der Klasse 10 vor, erwerben am Ende der Klasse 9 die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und setzen dort die Schullaufbahn in der Einf�hrungsphase fort oder
2. in den Klassen 7 bis 10 die Unterrichtsinhalte der Jahrgangsstufe 11 vor und erwerben am Ende der Klasse 10 mit Erf�llen der Versetzungsanforderungen auch die Berechtigung zum Besuch der Qualifikationsphase.
F�r die Einrichtung von Profilklassen nach Nummer 1 oder 2 erarbeitet die Schule ein p�dagogisches Konzept. Auf Basis dieses Konzepts entscheidet die Schulkonferenz �ber die Einrichtung von Profilklassen. Die Entscheidung bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbeh�rde. Die Schulleitung kann die Ausf�hrung des Schulkonferenzbeschlusses f�r einen Jahrgang ablehnen, wenn organisatorische Gr�nde dem entgegenstehen.
Die Versetzungskonferenz am Ende der Klasse 6 schl�gt den Eltern leistungsstarker Sch�lerinnen und Sch�ler den Wechsel in eine Profilklasse vor; die Aufnahme setzt einen entsprechenden Antrag der Eltern voraus.

(4) Eine Sch�lerin oder ein Sch�ler kann auf Antrag der Eltern die vorhergegangene Klasse einmal freiwillig wiederholen oder sp�testens am Ende des ersten Schulhalbjahres in die vorhergegangene Klasse zur�cktreten, wenn sie oder er in der bisherigen Klasse nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann. Dar�ber entscheidet die Versetzungskonferenz. Zum n�chsten Versetzungstermin wird eine Versetzung nicht erneut ausgesprochen. Erworbene Abschl�sse und Berechtigungen bleiben erhalten.

� 22 Allgemeine Versetzungsanforderungen

� 22
Allgemeine Versetzungsanforderungen

(1) Eine Sch�lerin oder ein Sch�ler wird versetzt, wenn
1. die Leistungen in allen F�chern und Lernbereichen ausreichend oder besser sind oder
2. nicht ausreichende Leistungen gem�� �� 25 bis 29 ausgeglichen werden k�nnen oder unber�cksichtigt bleiben.

(2) Die Entscheidung der Versetzungskonferenz beruht auf den Leistungen der Sch�lerin oder des Sch�lers im zweiten Schulhalbjahr. Die Gesamtentwicklung w�hrend des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr sind zu ber�cksichtigen.

(3) Eine Sch�lerin oder ein Sch�ler kann auch dann versetzt werden, wenn die Versetzungsanforderungen aus besonderen Gr�nden nicht erf�llt werden konnten, jedoch erwartet werden kann, dass auf Grund der Leistungsf�higkeit, der Gesamtentwicklung und der F�rderungsm�glichkeiten der Schule in der nachfolgenden Klasse eine erfolgreiche Mitarbeit m�glich ist. Eine Versetzung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn damit die Vergabe eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden ist.

(4) Die in einem Schuljahr im Wechsel f�r ein Schulhalbjahr unterrichteten F�cher eines Lernbereichs (Halbjahresunterricht) sind als versetzungswirksam anzuk�ndigen.

(5) Leistungen in Arbeitsgemeinschaften sind nicht versetzungswirksam.

� 23 Nachpr�fung

� 23
Nachpr�fung

(1) Ab Klasse 7 kann eine nicht versetzte Sch�lerin oder ein nicht versetzter Sch�ler eine Nachpr�fung ablegen, um nachtr�glich versetzt zu werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter spricht die Zulassung zur Nachpr�fung aus, wenn in einem einzigen Fach durch die Verbesserung der Note von �mangelhaft� auf �ausreichend� die Versetzungsbedingungen erf�llt w�rden. Kommen f�r die Nachpr�fung mehrere F�cher in Betracht, w�hlt die Sch�lerin oder der Sch�ler das Fach, in dem die Nachpr�fung abgelegt werden soll.

(2) Die Nachpr�fung zum nachtr�glichen Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung richtet sich nach � 44.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bildet f�r die Nachpr�fung einen Pr�fungsausschuss und �bernimmt den Vorsitz oder bestellt eine Vertretung. Weitere Mitglieder des Pr�fungsausschusses sind die bisherige Fachlehrerin oder der Fachlehrer als pr�fendes Mitglied und eine weitere fachkundige Lehrkraft f�r die Protokollf�hrung.

(4) Die Pr�fung besteht aus einer m�ndlichen, gegebenenfalls aus einer praktischen Pr�fung, in einem Fach mit schriftlichen Arbeiten au�erdem aus einer schriftlichen Pr�fung. Die Nachpr�fung findet in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres statt.

(5) Wer auf Grund des Ergebnisses der Nachpr�fung die Versetzungsbedingungen erf�llt, ist versetzt. Die Sch�lerin oder der Sch�ler erh�lt ein neues Zeugnis mit einer um eine Notenstufe verbesserten Note. Das Zeugnis tr�gt das Datum des Tages, an dem die Nachpr�fung bestanden wurde. Im �brigen gilt � 7.

(6) Vers�umt die Sch�lerin oder der Sch�ler aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund die Pr�fung oder einen Teil der Pr�fung, gilt die Pr�fung als nicht bestanden. Kann sie oder er aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund an der gesamten Pr�fung oder an dem noch fehlenden Teil der Pr�fung nicht teilnehmen, muss dies unverz�glich nachgewiesen werden; wer wegen einer Krankheit nicht teilnehmen kann, hat ein �rztliches Attest vorzulegen.

� 24 (Fn 28) Freiwillige Wiederholung der Klassen 9 und 10 zum Erwerb einer Berechtigungoder eines Abschlusses

� 24 (Fn 28)
Freiwillige Wiederholung der Klassen 9 und 10 zum Erwerb einer Berechtigung oder eines Abschlusses

(1) Die Klassen 9 und 10 kann einmal freiwillig wiederholen, wer zwar einen Abschluss erworben, aber eine angestrebte weitere Berechtigung verfehlt hat. Wer die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben hat, kann die Klasse 10 nicht wiederholen.

(2) �ber Absatz 1 hinaus kann die Klasse 10 der Gesamtschule oder der Sekundarschule nach � 20 Absatz 5 oder 6 einmal freiwillig wiederholen, wer zwar den Erweiterten Ersten Schulabschluss, nicht aber den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) erworben hat, wenn die Versetzungskonferenz festgestellt hat, dass die Teilnahme an zwei Erweiterungskursen oder in zwei F�chern am Unterricht auf Erweiterungsebene im Wiederholungsjahr m�glich ist.

(3) Die Wiederholung einer Klasse nach den Abs�tzen 1 und 2 setzt voraus, dass die Sch�lerin oder der Sch�ler dadurch die H�chstdauer der Ausbildung in der Sekundarstufe I (� 2) nicht �berschreitet.

� 25 Besondere Versetzungsbestimmungen f�r die Hauptschule

� 25
Besondere Versetzungsbestimmungen f�r die Hauptschule

(1) Eine Sch�lerin oder ein Sch�ler wird auch dann in die Klassen 7 bis 9 und 10 Typ A versetzt, wenn die Leistungen
1. in nicht mehr als einem der F�cher Deutsch, Mathematik, Englisch mangelhaft sind,
2. in einem der F�cher Deutsch, Mathematik, Englisch mangelhaft und in einem der �brigen F�cher nicht ausreichend sind oder
3. in nicht mehr als zwei der �brigen F�cher nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft sind.

(2) Bei der Versetzung in die Klassen 9 und 10 Typ A wird abweichend von Absatz 1 die Leistung in der Fremdsprache der Gruppe der �brigen F�cher zugeordnet.

(3) Eine Sch�lerin oder ein Sch�ler wird in die Klasse 10 Typ B versetzt, wenn die Leistungen in allen F�chern und Lernbereichen mindestens ausreichend sind und
1. in den F�chern Deutsch, Mathematik, Englisch mindestens gut und in zwei weiteren F�chern mindestens befriedigend sind,
2. in den F�chern Deutsch, Mathematik, Englisch mindestens befriedigend und in zwei weiteren F�chern mindestens gut sind oder
3. in zwei der F�cher Deutsch, Mathematik, Englisch mindestens befriedigend und in vier weiteren F�chern mindestens gut sind.
In einem der F�cher Englisch oder Mathematik muss die nach Satz 1 erforderliche Note im Erweiterungskurs erbracht worden sein. � 14 Absatz 2 Satz 2 bleibt unber�hrt.

(4) Ist eine Sch�lerin oder ein Sch�ler in derselben Klasse zweimal nicht versetzt worden, kann die Versetzungskonferenz sie oder ihn dennoch zur Teilnahme am Unterricht der n�chsth�heren Klasse zulassen, wenn sie oder er dadurch besser gef�rdert werden kann.

� 26 (Fn 18) Besondere Versetzungsbestimmungen f�r die Realschule

� 26 (Fn 18)
Besondere Versetzungsbestimmungen f�r die Realschule

Eine Sch�lerin oder ein Sch�ler wird auch dann in die Klassen 7 bis 10 versetzt, wenn die Leistungen
1. in nicht mehr als einem der F�cher Deutsch, Mathematik, Englisch, Fach des Wahlpflichtunterrichts mangelhaft sind und die mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser F�chergruppe ausgeglichen wird,
2. in nicht mehr als einem der F�cher Deutsch, Mathematik, Englisch, Fach des Wahlpflichtunterrichts mangelhaft sind, diese mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser F�chergruppe ausgeglichen wird sowie in einem der �brigen F�cher nicht ausreichend sind,
3. in nicht mehr als einem der �brigen F�cher nicht ausreichend sind oder
4. zwar in zwei der �brigen F�cher nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft sind, aber dies durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem Fach ausgeglichen wird.

� 27 (Fn 16) Besondere Versetzungsbestimmungen f�r das Gymnasium

� 27 (Fn 16)
Besondere Versetzungsbestimmungen f�r das Gymnasium

Eine Sch�lerin oder ein Sch�ler wird auch dann in die Klassen 7 bis einschlie�lich der letzten Klasse der Sekundarstufe I und in die Einf�hrungsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt, wenn die Leistungen entweder
1. in den F�chern Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache in nicht mehr als einem Fach mangelhaft sind und die mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser F�chergruppe ausgeglichen wird oder
2. in den �brigen F�chern entweder
a) in nicht mehr als einem der �brigen F�cher nicht ausreichend sind oder
b) zwar in zwei der �brigen F�cher nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft sind, aber dies durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem Fach ausgeglichen wird.
Eine Versetzung ist ausgeschlossen, wenn die Leistungen sowohl in einem Fach der F�cher Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache mangelhaft als auch in einem oder mehr der �brigen F�cher nicht ausreichend sind. � 23 bleibt unber�hrt.

� 28 (Fn 29) Besondere Versetzungsbestimmungen f�r die Gesamtschule

� 28 (Fn 29)
Besondere Versetzungsbestimmungen f�r die Gesamtschule

(1) Die Sch�lerinnen und Sch�ler gehen ohne Versetzung in die Klassen 6 bis 9 �ber. Die Klassenkonferenz soll den Verbleib in der bisherigen Klasse empfehlen, wenn die Sch�lerin oder der Sch�ler dadurch besser gef�rdert werden kann. Diese Empfehlung ist mit den Eltern zu beraten. Der Empfehlung der Klassenkonferenz wird entsprochen, sofern die Eltern nicht schriftlich widersprechen.

(2) Eine Sch�lerin oder ein Sch�ler wird in die Klasse 10 versetzt, wenn die Bedingungen f�r die Vergabe des Ersten Schulabschlusses (� 40 Absatz 3) erf�llt sind.

� 29 (Fn 10) Besondere Versetzungsbestimmungen f�r die Sekundarschule

� 29 (Fn 10)
Besondere Versetzungsbestimmungen f�r die Sekundarschule

(1) In der Sekundarschule nach � 20 Absatz 5 und 6 gelten die Versetzungsbestimmen des � 28.

(2) In der Sekundarschule nach � 20 Absatz 8 Nummer 1 gelten f�r die Versetzung ab Klasse 7 die Bestimmungen der �� 25, 26 und 27 f�r das Gymnasium mit neunj�hrigem Bildungsgang. Eine Sch�lerin oder ein Sch�ler des Bildungsgangs Hauptschule wird in die Klasse 10 des Bildungsgangs Realschule versetzt, wenn die Voraussetzungen des � 25 Absatz 3 vorliegen.

(3) F�r die Sekundarschule nach � 20 Absatz 8 Nummer 2 gelten f�r die Versetzung im Bildungsgang der Grundebene die Bestimmungen des � 28. Eine Sch�lerin oder ein Sch�ler der Grundebene wird in die Klasse 10 der Erweiterungsebene versetzt, wenn die Voraussetzungen des � 25 Absatz 3 vorliegen. Im Bildungsgang der Erweiterungsebene gelten die Bestimmungen des � 26.

Abschnitt 5
Abschlussverfahren

� 30 (Fn 30) Allgemeine Bestimmungen

� 30 (Fn 30)
Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Erweiterte Erste Schulabschluss und der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) werden in Klasse 10 der Hauptschule, der Realschule, der Gesamtschule, der Sekundarschule und des Gymnasiums mit neunj�hrigem Bildungsgang nach einem Abschlussverfahren erworben. Die Noten im Zeugnis am Ende der Klasse 10 beruhen auf
1. den schulischen Leistungen in der Klasse 10 sowie Pr�fungen in den F�chern Deutsch, Mathematik und Englisch und
2. den schulischen Leistungen im zweiten Halbjahr der Klasse 10 (� 22 Absatz 2) in den �brigen F�chern.
Im Gymnasium mit achtj�hrigem Bildungsgang werden diese Abschl�sse nach Ma�gabe der Verordnung �ber den Bildungsgang und die Abiturpr�fung in der gymnasialen Oberstufe erworben.

(2) Alle Sch�lerinnen und Sch�ler der Klassen 10 der �ffentlichen und der als Ersatzschulen nach � 100 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW genehmigten Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen, Sekundarschulen und Gymnasien mit neunj�hrigem Bildungsgang nehmen an den Pr�fungen teil.

(3) F�r die Pr�fungen an einer Schule ist im Rahmen der Vorgaben des Ministeriums die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm mit der Koordination beauftragte Lehrkraft verantwortlich.

� 31 Gliederung und Zeit der Pr�fungen, Abschlusskonferenz

� 31
Gliederung und Zeit der Pr�fungen, Abschlusskonferenz

(1) Die Pr�fungen werden schriftlich abgelegt, in den F�llen des � 34 Absatz 2 und 3 auch m�ndlich.

(2) Das Ministerium bestimmt den landeseinheitlichen Termin f�r die schriftlichen Pr�fungen und den Zeitraum f�r die m�ndlichen Pr�fungen.

(3) �ber die Vergabe des Abschlusses und der Berechtigung entscheidet die Klassenkonferenz als Abschlusskonferenz. F�r das Verfahren gilt � 50 Schulgesetz NRW entsprechend, soweit sich f�r die Pr�fungen in den F�chern gem�� � 30 Absatz 1 Nummer 1 aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt.

� 32 Vornote, Pr�fungsnote, Abschlussnote

� 32
Vornote, Pr�fungsnote, Abschlussnote

(1) In jedem Pr�fungsfach setzt die Fachlehrerin oder der Fachlehrer vor dem Termin f�r die m�ndliche Pr�fung die Vornote fest. Sie beruht auf den Leistungen seit Beginn des Schuljahres.

(2) Jede Pr�fungsarbeit ist nach Ma�gabe des � 33 Absatz 3 mit einer Note zu bewerten (Pr�fungsnote).

(3) Die Abschlussnote beruht je zur H�lfte auf der Vornote und auf der Pr�fungsnote, in den F�llen des � 34 Absatz 2 und 3 im Verh�ltnis 5 : 3 : 2 auf der Vornote, der Pr�fungsnote und dem Ergebnis der m�ndlichen Pr�fung. Ergeben sich in den F�llen des � 34 Absatz 2 und 3 bei der Berechnung der Abschlussnote Dezimalstellen, so ist bis einschlie�lich zur Dezimalstelle 5 die bessere Note festzusetzen. Die Abschlussnote wird in das Zeugnis �bernommen.

� 33 Schriftliche Pr�fung

� 33
Schriftliche Pr�fung

(1) Das Ministerium stellt landeseinheitliche Pr�fungsaufgaben und bestimmt die Bearbeitungsdauer.

(2) Die Pr�fungsaufgaben beruhen auf den Unterrichtsvorgaben f�r die Schulformen der Sekundarstufe I. Sie erstrecken sich auf die erwarteten Lernergebnisse am Ende der Klasse 10.

(3) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer beurteilt und bewertet die Pr�fungsarbeit im Rahmen der vom Ministerium erstellten Beurteilungs- und Bewertungsgrunds�tze und schl�gt eine Note vor. Die Schulleiterin oder der Schulleiter beauftragt eine zweite Lehrkraft mit der Zweitkorrektur. Weichen die Notenvorschl�ge voneinander ab und k�nnen sich die Lehrkr�fte nicht einigen, zieht die Schulleiterin oder der Schulleiter eine weitere Lehrkraft hinzu. In diesem Fall wird die Note im Rahmen der vorgeschlagenen Noten durch Mehrheitsbeschluss festgesetzt.

� 34 Weiteres Verfahren

� 34
Weiteres Verfahren

(1) Weichen die Vornote und die Pr�fungsnote um eine Note voneinander ab, bestimmt die Fachlehrerin oder der Fachlehrer in Abstimmung mit der Zweitkorrektorin oder dem Zweitkorrektor die Abschlussnote.

(2) Weichen die Vornote und die Pr�fungsnote um zwei Noten voneinander ab, findet eine m�ndliche Pr�fung statt, wenn die Sch�lerin oder der Sch�ler es w�nscht.

(3) In allen anderen F�llen, in denen die Vornote und die Pr�fungsnote voneinander abweichen, findet eine m�ndliche Pr�fung statt.

� 35 Fachpr�fungsaussch�sse

� 35
Fachpr�fungsaussch�sse

F�r die m�ndliche Pr�fung und f�r die Entscheidungen �ber die Abschlussnote in den F�llen des � 34 Absatz 2 und 3 werden Fachpr�fungsaussch�sse gebildet. Einem Fachpr�fungsausschuss geh�ren an:
1. die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft (Vorsitz),
2. die Fachlehrerin oder der Fachlehrer und
3. eine weitere von der Schulleiterin oder dem Schulleiter benannte Lehrkraft.

� 36 M�ndliche Pr�fung

� 36
M�ndliche Pr�fung

(1) Die m�ndliche Pr�fung dauert je Sch�lerin oder Sch�ler in der Regel 15 Minuten. Sie ist eine Einzelpr�fung.

(2) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer stellt die Pr�fungsaufgabe. Sie muss aus dem Unterricht der Klasse 10 erwachsen sein.

(3) Im Anschluss an die Pr�fung setzt der Fachpr�fungsausschuss durch Mehrheitsbeschluss im Rahmen der Ergebnisse der schriftlichen und der m�ndlichen Pr�fung gem�� � 32 Absatz 3 die Abschlussnote fest. Die Abschlusskonferenz kann die Abschlussnote nicht �ndern.

(4) Der Fachpr�fungsausschuss f�hrt eine Niederschrift. Sie enth�lt die Namen der Mitglieder des Ausschusses und das Abstimmungsergebnis. Sie muss die Aufgaben und die Dauer der Vorbereitungszeit, den Verlauf und das Ergebnis erkennen lassen.

� 37 Erwerb des Abschlusses und der Berechtigung

� 37
Erwerb des Abschlusses und der Berechtigung

(1) Nach der m�ndlichen Pr�fung stellt die Abschlusskonferenz die Pr�fungsergebnisse fest.

(2) Die Abschlusskonferenz stellt auf Grund der schulischen Leistungen in der Klasse 10 sowie der Pr�fungsergebnisse (� 30 Absatz 1) fest, welchen Abschluss und welche Berechtigung gem�� �� 41 bis 43 die Sch�lerin oder der Sch�ler erworben hat.

� 38 Erkrankung, Vers�umnis, T�uschungsversuch

� 38
Erkrankung, Vers�umnis, T�uschungsversuch

(1) Eine Sch�lerin oder ein Sch�ler kann Pr�fungen nachholen, die sie oder er wegen einer durch �rztliches Attest nachgewiesenen Krankheit oder aus einem anderen nicht zu vertretenden Grund vers�umt hat. In den anderen F�llen wird eine nicht erbrachte Leistung wie eine ungen�gende Leistung bewertet.

(2) Bei einem T�uschungsversuch gelten die Vorschriften f�r die Leistungsbewertung (� 6 Absatz 7) entsprechend. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

� 39 (Fn 31) Wiederholung der Klasse 10

� 39 (Fn 31)
Wiederholung der Klasse 10

Wer als Sch�lerin oder Sch�ler

1. der Hauptschule, Klasse 10 Typ A den Erweiterten Ersten Schulabschluss,

2. der Hauptschule, Klasse 10 Typ B den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife),

3. der Realschule den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife),

4. des Gymnasiums mit neunj�hrigem Bildungsgang den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe,

5. der Gesamtschule den Erweiterten Ersten Schulabschluss oder den angestrebten Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife),

6. der Sekundarschule nach � 20 Absatz 5 oder 6 den Erweiterten Ersten Schulabschluss oder den angestrebten Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife),

7. der Sekundarschule nach � 20 Absatz 8 Nummer 1 im Bildungsgang der Hauptschule den Erweiterten Ersten Schulabschluss oder den angestrebten Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife),

8. der Sekundarschule nach � 20 Absatz 8 Nummer 1 im Bildungsgang der Realschule den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife),

9. der Sekundarschule nach � 20 Absatz 8 Nummer 1 im Bildungsgang des Gymnasiums die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe oder

10. der Sekundarschule nach � 20 Absatz 8 Nummer 2 den Erweiterten Ersten Schulabschluss oder den angestrebten Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) nicht erreicht hat, kann die Klasse 10 einmal wiederholen und nimmt danach erneut an der Pr�fung teil. Die �� 2 und 24 bleiben unber�hrt.

Abschnitt 6
Schulabschl�sse und Berechtigungen

� 40 (Fn 11) Erster Schulabschluss

� 40 (Fn 11)
Erster Schulabschluss

(1) F�r das Verfahren bei der Vergabe des Ersten Schulabschlusses gilt � 50 des Schulgesetzes NRW entsprechend; ein Abschlussverfahren nach dem Abschnitt 5 dieser Verordnung findet nicht statt.

(2) Eine Sch�lerin oder ein Sch�ler der Hauptschule oder des Bildungsgangs der Hauptschule der Sekundarschule nach � 20 Absatz 8 Nummer 1 erwirbt mit der Versetzung in die Klasse 10 den Ersten Schulabschluss.

(3) Eine Sch�lerin oder ein Sch�ler der Gesamtschule oder Sekundarschule nach � 20 Absatz 5 oder 6 erwirbt mit der Versetzung in die Klasse 10 den Ersten Schulabschluss, wenn die Versetzungsanforderungen der Hauptschule gem�� den �� 22 Absatz 1, 25 Absatz 1 und 2 erf�llt sind.

(4) Eine Sch�lerin oder ein Sch�ler der Realschule, des Gymnasiums und der Bildungsg�nge der Realschule oder des Gymnasiums der Sekundarschule nach � 20 Absatz 8 Nummer 1 oder der Bildungsg�nge der Sekundarschule nach � 20 Absatz 8 Nummer 2 erwirbt am Ende der Klasse 9 mit der Versetzung den Ersten Schulabschluss. Im Fall der Nichtversetzung erwirbt die Sch�lerin oder der Sch�ler diesen Abschluss, wenn sie oder er die Versetzungsanforderungen der Hauptschule gem�� den �� 22 Absatz 1, 25 Absatz 1 und 2 erf�llt.

� 41 (Fn 12) Erweiterter Erster Schulabschluss

� 41 (Fn 12)
Erweiterter Erster Schulabschluss

(1) Eine Sch�lerin oder ein Sch�ler der Hauptschule, der Realschule, des Gymnasiums mit neunj�hrigem Bildungsgang, der Sekundarschule oder der Gesamtschule erwirbt nach dem Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 den Erweiterten Ersten Schulabschluss, wenn sie oder er die Versetzungsanforderungen gem�� den �� 22 Absatz 1, 25 Absatz 1 und 2 erf�llt. In Klasse 10 Typ A der Hauptschule und in der Sekundarschule nach � 20 Absatz 8 Nummer 1 werden die Leistungen in den Lernbereichen Wirtschaft und Arbeitswelt sowie Naturwissenschaften jeweils zu einer Gesamtnote zusammengefasst und der F�chergruppe Deutsch und Mathematik zugeordnet. In der Gesamtschule und der Sekundarschule nach � 20 Absatz 5, 6 und 8 Nummer 2 werden die Leistungen in dem Lernbereich Naturwissenschaften zu einer Gesamtnote zusammengefasst und der F�chergruppe Deutsch und Mathematik zugeordnet.

(2) Eine Sch�lerin oder ein Sch�ler des Gymnasiums mit achtj�hrigem Bildungsgang erwirbt den Erweiterten Ersten Schulabschluss nach Ma�gabe der Verordnung �ber den Bildungsgang und die Abiturpr�fung in der gymnasialen Oberstufe.

� 42 (Fn 13) Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife)

� 42 (Fn 13)
Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife)

(1) Sind die Versetzungsanforderungen des � 26 erf�llt, so erwirbt nach dem Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife)
1. eine Sch�lerin oder ein Sch�ler auf der Anspruchsebene der Klasse 10 Typ B der Hauptschule,
2. eine Sch�lerin oder ein Sch�ler der Realschule und des Bildungsgangs der Realschule der Sekundarschule nach � 20 Absatz 8 Nummer 1,
3. eine Sch�lerin oder ein Sch�ler des Bildungsgangs der Erweiterungsebene der Sekundarschule nach � 20 Absatz 8 Nummer 2,
4. eine Sch�lerin oder ein Sch�ler des Bildungsgangs des Gymnasiums der Sekundarschule nach � 20 Absatz 8 Nummer 1 und
5. eine Sch�lerin oder ein Sch�ler des Gymnasiums mit neunj�hrigem Bildungsgang.
Das Fach des Wahlpflichtunterrichts wird in der Hauptschule nicht ber�cksichtigt.

(2) Eine Sch�lerin oder ein Sch�ler des Gymnasiums mit achtj�hrigem Bildungsgang erwirbt den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) nach Ma�gabe der Verordnung �ber den Bildungsgang und die Abiturpr�fung in der gymnasialen Oberstufe.

(3) Eine Sch�lerin oder ein Sch�ler der Gesamtschule oder der Sekundarschule nach � 20 Absatz 5 oder 6 erwirbt nach dem Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife), wenn sie oder er in mindestens zwei F�chern am Unterricht auf Erweiterungsebene teilgenommen hat und folgende Voraussetzungen erf�llt:
Die Sch�lerin oder der Sch�ler hat
1. in den F�chern mit Unterricht auf Erweiterungsebene und im Wahlpflichtunterricht mindestens ausreichende, in den F�chern mit Unterricht auf der Grundebene mindestens befriedigende Leistungen sowie
2. in den anderen F�chern

a) h�chstens in einem Fach nicht ausreichende Leistungen und
b) in mindestens zwei F�chern mindestens befriedigende Leistungen erzielt.

Der Abschluss wird auch dann vergeben, wenn die gem�� den Nummern 1 und 2 geforderten Leistungen in nicht mehr als einem Fach um h�chstens eine Notenstufe unterschritten werden und diese durch eine um mindestens eine Notenstufe bessere Leistung ausgeglichen wird. Dabei muss eine Unterschreitung der Notenstufe in den F�chern Deutsch, Englisch, Mathematik, Fach des Wahlpflichtunterrichts durch eine um mindestens eine Notenstufe bessere Leistung in einem anderen Fach dieser F�chergruppe ausgeglichen werden.
Hat eine Sch�lerin oder ein Sch�ler in mehr als zwei F�chern am Unterricht auf Erweiterungsebene teilgenommen, werden die Leistungen in diesen F�chern wie eine um eine Notenstufe bessere Leistung im Unterricht auf der Grundebene gewertet.

� 43 (Fn 14) Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe

� 43 (Fn 14)
Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe

(1) Eine Sch�lerin oder ein Sch�ler der Hauptschule, der Realschule, des Bildungsgangs der Realschule der Sekundarschule nach � 20 Absatz 8 Nummer 1 oder des Bildungsgangs der Erweiterungsebene der Sekundarschule nach � 20 Absatz 8 Nummer 2 erwirbt mit dem Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und setzt die Schullaufbahn dort in der Einf�hrungsphase fort, wenn ihre oder seine Leistungen in allen F�chern mindestens befriedigend sind. Ausreichende Leistungen in nicht mehr als einem der F�cher Deutsch, Mathematik und Englisch m�ssen durch mindestens gute Leistungen in einem anderen dieser F�cher ausgeglichen werden. Bis zu zwei ausreichende Leistungen und eine weitere ausreichende oder mangelhafte Leistung in der Gruppe der �brigen F�cher m�ssen durch jeweils mindestens gute Leistungen in anderen F�chern ausgeglichen werden. Jedes Fach darf nur einmal zum Ausgleich herangezogen werden.

(2) Eine Sch�lerin oder ein Sch�ler der Realschule, des Bildungsgangs der Realschule an einer Sekundarschule nach � 20 Absatz 8 Nummer 1 oder der Erweiterungsebene der Sekundarschule nach � 20 Absatz 8 Nummer 2 mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe wird durch Beschluss der Abschlusskonferenz zum Besuch auch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zugelassen, wenn
1. sie oder er bis zum Ende der Klasse 10 am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen hat,
2. die Leistungen die Anforderungen nach Absatz 1 �bertreffen und
3. die Abschlusskonferenz davon �berzeugt ist, dass sie oder er auf Grund der gezeigten Leistungen erfolgreich am Unterricht in der Qualifikationsphase teilnehmen kann.

(3) Eine Sch�lerin oder ein Sch�ler des Gymnasiums erwirbt mit der Versetzung am Ende der letzten Klasse der Sekundarstufe I die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und setzt dort die Schullaufbahn in der Einf�hrungsphase fort. An der Sekundarschule nach � 20 Absatz 8 Nummer 1 wird im neunj�hrigen Bildungsgang des Gymnasiums diese Berechtigung mit dem erfolgreichen Abschluss der Klasse 10 erworben. Eine Sch�lerin oder ein Sch�ler des Gymnasiums mit neunj�hrigem Bildungsgang oder der Sekundarschule nach � 20 Absatz 8 Nummer 1 wird durch Beschluss der Versetzungskonferenz am Ende der Klasse 10 zum Besuch auch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zugelassen, wenn sie oder er in den F�chern Deutsch, Mathematik, in der ersten und zweiten Fremdsprache, in je einem Fach der Lernbereiche Gesellschaftslehre und Naturwissenschaften mindestens gute und in den �brigen F�chern �berwiegend gute Leistungen erzielt hat.

(4) Eine Sch�lerin oder ein Sch�ler der Gesamtschule oder der Sekundarschule nach � 20 Absatz 5 oder 6 erwirbt mit dem Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und setzt die Schullaufbahn dort in der Einf�hrungsphase fort, wenn sie oder er in mindestens drei F�chern am Unterricht auf Erweiterungsebene teilgenommen hat und folgende Voraussetzungen erf�llt:
Die Sch�lerin oder der Sch�ler hat
1. in den F�chern mit Unterricht auf Erweiterungsebene und im Fach des Wahlpflichtunterrichts mindestens befriedigende, im Fach mit Unterricht auf der Grundebene mindestens gute sowie
2. in den anderen F�chern mindestens befriedigende Leistungen erzielt.
Die Berechtigung wird auch dann vergeben, wenn die gem�� den Nummern 1 und 2 geforderten Leistungen unterschritten werden und diese durch eine um mindestens eine Notenstufe bessere Leistung ausgeglichen wird. In den F�chern Deutsch, Englisch, Mathematik, Fach des Wahlpflichtunterrichts kann eine Unterschreitung um eine Notenstufe in nicht mehr als einem Fach nur durch eine bessere Leistung in einem Fach dieser F�chergruppe ausgeglichen werden. In den F�chern gem�� Nummer 2 und dem leistungsdifferenzierten Fach Physik oder Chemie k�nnen bis zu zwei Unterschreitungen um eine Notenstufe ausgeglichen werden. Dar�ber hinaus kann in den F�chern gem�� Nummer 2 eine weitere Unterschreitung um bis zu zwei Notenstufen ausgeglichen werden. Jedes Fach darf nur einmal zum Ausgleich herangezogen werden.
Bei der Teilnahme am Unterricht in mehr als drei F�chern auf Erweiterungsebene wird die im vierten Fach auf Erweiterungsebene erzielte Leistung wie eine um eine Notenstufe bessere Leistung im Unterricht auf der Grundebene gewertet.

(5) Eine Sch�lerin oder ein Sch�ler der Gesamtschule oder der Sekundarschule nach � 20 Absatz 5 oder 6 mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe wird durch Beschluss der Abschlusskonferenz zum Besuch auch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zugelassen, wenn sie oder er bis zum Ende der Klasse 10 am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen hat, die Leistungen die Anforderungen nach Absatz 4 �bertreffen und die Abschlusskonferenz davon �berzeugt ist, dass sie oder er auf Grund der gezeigten Leistungen erfolgreich am Unterricht in der Qualifikationsphase teilnehmen kann.

(6) Die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe schlie�t die Berechtigung zum Besuch der Bildungsg�nge des Berufskollegs ein, die zur allgemeinen Hochschulreife f�hren.

� 44 (Fn 3) Nachpr�fung zum Erwerb von Abschl�ssen und Berechtigungen

� 44 (Fn 3)
Nachpr�fung zum Erwerb von Abschl�ssen und Berechtigungen

(1) Eine Sch�lerin oder ein Sch�ler kann eine Nachpr�fung ablegen, um nachtr�glich einen Abschluss oder eine Berechtigung zu erwerben.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter spricht die Zulassung zur Nachpr�fung aus, wenn
1. durch die Verbesserung der Note von �mangelhaft� auf �ausreichend� in einem einzigen Fach die Voraussetzungen f�r den Erwerb des angestrebten Abschlusses erf�llt w�rden oder
2. in der Hauptschule, der Realschule, der Sekundarschule oder der Gesamtschule durch die Verbesserung der Note um eine Notenstufe in einem einzigen Fach die Voraussetzungen f�r den Erwerb der angestrebten Berechtigung erf�llt w�rden.

(3) Eine Nachpr�fung ist nicht m�glich
1. in einem Fach der Pr�fung im Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 (� 30) und
2. in einem Fach, das bei einer Versetzung oder beim Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung zum Notenausgleich herangezogen werden soll.

(4) Kommen f�r die Nachpr�fung mehrere F�cher in Betracht, w�hlt die Sch�lerin oder der Sch�ler das Fach.

(5) F�r das Verfahren gilt � 23 Absatz 3, 4 und 6.

(6) Wer auf Grund des Ergebnisses der Nachpr�fung die Abschluss- oder Berechtigungsbedingungen erf�llt, hat damit den Abschluss oder die Berechtigung erworben. Die Sch�lerin oder der Sch�ler erh�lt ein neues Zeugnis mit einer um eine Notenstufe verbesserten Note. Das Zeugnis tr�gt das Datum des Tages, an dem die Nachpr�fung bestanden wurde. Im �brigen gilt � 7.

Abschnitt 6a (Fn 21)
Sonderregelungen im Schuljahr 2020/2021

� 44a (Fn 21) Erprobungsstufe

� 44a (Fn 21)
Erprobungsstufe

(1) Vor Abschluss der Erprobungsstufe pr�ft die Erprobungsstufenkonferenz unter Ber�cksichtigung des Leistungsstandes der Sch�lerin oder des Sch�lers im gesamten Schuljahr, der bisherigen von der Schule durchgef�hrten F�rderma�nahmen und der zu erwartenden Entwicklung der Sch�lerin oder des Sch�lers, ob die gew�hlte Schulform weiter besucht oder ein Schulformwechsel empfohlen werden soll.

(2) Die Schule empfiehlt Sch�lerinnen und Sch�lern den Wechsel der Schulform entsprechend � 12 Absatz 2, wenn sie daf�r geeignet sind.

(3) Die Schule empfiehlt Sch�lerinnen und Sch�lern den Wechsel der Schulform entsprechend � 12 Absatz 3 und 4, wenn diese dadurch besser gef�rdert werden k�nnen.

(4) Soll ein Schulformwechsel empfohlen werden, ist dies den Eltern schriftlich mitzuteilen und im Falle des Absatz 3 ein Beratungsangebot zu machen. �ber den empfohlenen Schulformwechsel entscheiden die Eltern. � 12 Absatz 3 und 4 gilt nicht.

(5) Nicht versetzte Sch�lerinnen oder Sch�ler k�nnen die Klasse 6 an der besuchten Schulform wiederholen. Die H�chstverweildauer in der Erprobungsstufe betr�gt abweichend von � 10 Absatz 2 Satz 1 vier Jahre. Dies ist zu dokumentieren.

(6) Sofern die H�chstverweildauer in der Erprobungsstufe erreicht ist oder die Eltern sich gegen eine Wiederholung der Klasse 6 entscheiden, gilt � 12 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4 entsprechend.

� 44b (Fn 21) Wiederholung, R�cktritt und Verl�ngerung der H�chstverweildauer

� 44b (Fn 21)
Wiederholung, R�cktritt und Verl�ngerung der H�chstverweildauer

(1) Die in Abschnitt 4 getroffenen Bestimmungen zur freiwilligen Wiederholung und zum freiwilligen R�cktritt gelten mit der Ma�gabe, dass eine Anrechnung auf die H�chstverweildauer nicht erfolgt. Dies ist zu dokumentieren.

(2) Zeiten der Einschr�nkungen des Schulbetriebs aus Gr�nden der Infektionspr�vention und individueller Quarant�nezeiten k�nnen besondere Gr�nde im Sinne von � 2 Satz 3 sein. Aus diesen Gr�nden kann die Versetzungskonferenz eine angemessene Verl�ngerung des Besuchs der Sekundarstufe I �ber die H�chstverweildauer hinaus beschlie�en. Dies ist zu dokumentieren.

� 44c (Fn 21) Nachpr�fung und Verbesserungspr�fung

� 44c (Fn 21)
Nachpr�fung und Verbesserungspr�fung

(1) Abweichend von � 23 Absatz 1 und � 44 erfolgt eine Zulassung zur Nachpr�fung auch dann, wenn die Verbesserung um eine Notenstufe in mehr als einem Fach erforderlich ist. Es finden dann mehrere Pr�fungen statt. Eine Nachpr�fung ist auch in den F�chern Deutsch, Mathematik und Englisch m�glich.

(2) Eine Sch�lerin oder ein Sch�ler kann eine Verbesserungspr�fung ablegen, um eine Kurszuweisung auf die Erweiterungsebene in der Gesamt- oder Sekundarschule zu erreichen. Dies gilt auch dann, wenn die Verbesserung um eine Notenstufe in mehr als einem Fach erforderlich ist.

(3) F�r das Verfahren nach den Abs�tzen 1 und 2 gelten � 23 Absatz 3 bis 6 sowie � 44 Absatz 6 entsprechend.

� 44d (Fn 21) Ber�cksichtigung von Minderleistungen

� 44d (Fn 21)
Ber�cksichtigung von Minderleistungen

� 7 Absatz 4 gilt mit der Ma�gabe, dass Minderleistungen, die von der Note im Halbjahreszeugnis abweichen, in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht ber�cksichtigt werden (� 50 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW in der f�r das Schuljahr 2020/2021 geltenden Fassung). Dies gilt auch, wenn eine Benachrichtigung gem�� � 50 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW erfolgt ist. H�tte eine Benachrichtigung f�r mehrere F�cher erfolgen m�ssen, so bleibt nur eine nicht ausreichende Leistung unber�cksichtigt. Ist mit der Versetzung der Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden, werden bei der Entscheidung �ber die Versetzung und die Vergabe des Abschlusses oder der Berechtigung alle Minderleistungen ber�cksichtigt.

� 44e (Fn 21) M�ndliche Leistungs�berpr�fung im Fach Englisch

� 44e (Fn 21)
M�ndliche Leistungs�berpr�fung im Fach Englisch

Abweichend von � 6 Absatz 8 Satz 4 kann im letzten Schuljahr eine schriftliche Klassenarbeit im Fach Englisch durch eine gleichwertige Form der m�ndlichen Leistungs�berpr�fung ersetzt werden.

Abschnitt 7 (Fn 4)
Sicherungen von Schullaufbahnen und Schlussbestimmungen

� 45 (Fn 25) Besondere Bestimmungen f�r NRW-Sportschulen

� 45 (Fn 25)
Besondere Bestimmungen f�r NRW-Sportschulen

(1) In eine anerkannte NRW-Sportschule, die Leistungssportlerinnen und Leistungssportler in allen oder einem Teil ihrer Parallelklassen pro Jahrgang unterrichtet, kann insoweit nur aufgenommen werden, wer jeweils die Eignung in einer sportpraktischen Pr�fung nachweist.

(2) F�r die Aufnahme in die Klasse 5 f�hrt die Schulleitung zun�chst ein eigenst�ndiges Aufnahmeverfahren f�r die Leistungssportlerinnen und Leistungssportler durch. �bersteigt die Zahl der Anmeldungen die Kapazit�t der zur Leistungssportf�rderung zur Verf�gung stehenden Pl�tze, werden diese abweichend von � 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 nach der Rangfolge der bestandenen sportpraktischen Pr�fung vergeben.

(3) NRW-Sportschulen sollen den Unterricht in den Klassen mit Leistungssportlerinnen und Leistungssportler so organisieren, dass die Schullaufbahn und die Laufbahn im Sport vereinbar sind.

� 46 (Fn 18) Besondere Bestimmungen f�r die Laborschule Bielefeld des LandesNordrhein-Westfalen, die Schule f�r Circuskinder in Nordrhein-Westfalen und dieschulische Bildung von Kindern aus Familien beruflich Reisender

� 46 (Fn 18)
Besondere Bestimmungen f�r die Laborschule Bielefeld des Landes Nordrhein-Westfalen, die Schule f�r Circuskinder in Nordrhein-Westfalen und die schulische Bildung von Kindern aus Familien beruflich Reisender

(1) F�r die Laborschule Bielefeld des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universit�t Bielefeld kann das Ministerium Abweichungen von den Regelungen dieser Ausbildungs- und Pr�fungsordnung zulassen.

(2) Die Schule f�r Circuskinder in Nordrhein-Westfalen der Evangelischen Kirche im Rheinland organisiert den Unterricht so, dass die Schullaufbahn mit den Lebensverh�ltnissen der Sch�lerinnen und Sch�ler vereinbar ist.

(3) Die schulische Bildung von Kindern aus Familien beruflich Reisender wird im Land Nordrhein-Westfalen durch Stammschulen und St�tzpunktschulen gestaltet. Eine zus�tzliche schulische Betreuung w�hrend der Reisezeiten erfolgt durch Bereichslehrkr�fte.

� 47 (Fn 15) Sicherung von Schullaufbahnen

� 47 (Fn 15)
Sicherung von Schullaufbahnen

(1) Ist an einer Realschule ein Hauptschulbildungsgang ab Klasse 7 eingerichtet (� 132c Schulgesetz NRW), kann eine Sch�lerin oder ein Sch�ler dieser Schule ihre oder seine Schullaufbahn in dem Hauptschulbildungsgang der Schule fortsetzen, wenn

1. die Erprobungsstufenkonferenz vor Abschluss der Erprobungsstufe einen Schulformwechsel gem�� � 12 Absatz 1 empfiehlt und die Eltern einen solchen Wechsel beantragen,

2. sie oder er am Ende der Klasse 6 nicht in die Klasse 7 der Realschule versetzt wird und die Versetzungskonferenz entschieden hat, dass der Bildungsgang in der Realschule nicht fortgesetzt werden kann (� 12 Absatz 3) oder

3. sie oder er ein zweites Mal in derselben Klasse nicht versetzt wird (� 50 Absatz 5 Satz 2 Schulgesetz NRW).

(2) F�r Sch�lerinnen und Sch�ler des Hauptschulbildungsgangs gelten � 14 Absatz 1, 2, 5 und 7 sowie � 25 Absatz 1, 2 und 4 entsprechend. Sie werden mit Sch�lerinnen und Sch�lern des Realschulbildungsgangs im Klassenverband in innerer Differenzierung unterrichtet. Unterricht in �u�erer Differenzierung kann im Umfang von bis zur H�lfte der Stundentafel erfolgen. Der Wahlpflichtunterricht Wirtschaft und Arbeitswelt ist f�r diesen Bildungsgang verpflichtend. Eine der Erg�nzungsstunden ist f�r das Fach Deutsch zu verwenden.

(3) Ein Wechsel des Bildungsgangs bis zum Ende der Klasse 8 ist entsprechend � 13 m�glich.

(4) Eine Sch�lerin oder ein Sch�ler im Hauptschulbildungsgang erwirbt am Ende der Klasse 9 mit der Versetzung den Ersten Schulabschluss entsprechend � 40 Absatz 2. Sind dabei die Versetzungsvoraussetzungen f�r die Klasse 10 Typ B (� 25 Absatz 3 entsprechend) erf�llt, geht sie oder er in die Klasse 10 im Bildungsgang der Realschule �ber. Andernfalls erfolgt der �bergang in die Klasse 10 gem�� � 25 Abs�tze 1 und 2.

(5) F�r den Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschlusses gilt � 41 Absatz 1 entsprechend.

� 48 (Fn 15) Inkrafttreten, Au�erkrafttreten

� 48 (Fn 15)
Inkrafttreten, Au�erkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten � 1 und � 44 Absatz 1 Nummern 4 und 6 am Tag nach der Verk�ndung dieser Verordnung in Kraft.

(3) Abweichend von Absatz 1 tritt � 6 Absatz 8 Satz 4 am 1. August 2014 in Kraft.

(4) Entsprechend dem gestuften Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ausbildungs- und Pr�fungsordnung Sekundarstufe I vom 29. April 2005 (GV. NRW. S. 546) au�er Kraft.

Die Ministerin
f�r Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis:

Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265):

(1) Die Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen f�r das Gymnasium mit neunj�hrigem Bildungsgang finden erstmals auf die Sch�lerinnen und Sch�ler Anwendung, die im Schuljahr 2019/2020 die Klassen 5 und 6 eines Gymnasiums mit neunj�hrigem Bildungsgang besuchen. Abweichend davon findet Nummer 20 erstmals auf die Sch�lerinnen und Sch�ler Anwendung, die im Schuljahr 2019/2020 die Klasse 5 eines Gymnasiums mit neunj�hrigem Bildungsgang besuchen.

(3) Die Nummern 14, 15, 18 und 19 finden erstmals auf die Sch�lerinnen und Sch�ler Anwendung, die im Schuljahr 2019/2020 die Klasse 5 einer Realschule, Gesamtschule oder Sekundarschule besuchen.

Hinweis:

Artikel 3 der Verordnung vom 28. Mai 2020 (GV. NRW. S. 394):

(1) Die Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 3 bis 7, 9, 11, 13, 16, 17, 19, 22, 24 und 26 sind erstmals auf die Sch�lerinnen und Sch�ler anzuwenden, die im Schuljahr 2020/2021 die Klasse 5 besuchen. Im �brigen beenden die Sch�lerinnen und Sch�ler jeweils ihren Bildungsgang nach den bisherigen Vorschriften.

(3) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1 Nummer 10, 12, 14, 15, 18, 21, 23 und 25 zum Schuljahr 2021/2022 in Kraft und sind erstmals auf die Sch�lerinnen und Sch�ler anzuwenden, die im Schuljahr 2021/2022 die Klasse 5 besuchen. Im �brigen beenden die Sch�lerinnen und Sch�ler jeweils ihren Bildungsgang nach den bisherigen Vorschriften.

(4) Die Anlage 3d tritt mit Ablauf des Schuljahres 2024/2025 au�er Kraft. Die Anlagen 1a, 2a, 3c, 4a, 7a, 8a und 9a treten mit Ablauf des Schuljahres 2025/2026 au�er Kraft.

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2013 (GV. NRW. 2012 S. 488); abweichend hiervon sind � 1 und � 44 Absatz 1 Nummern 4 und 6 bereits am 13. November 2012 in Kraft getreten; ge�ndert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. M�rz 2014 (GV. NRW. S. 226), in Kraft getreten am 5. April 2014; Verordnung vom 13. Mai 2015 (GV. NRW. S. 472), in Kraft getreten am 2. Juni 2015; Verordnung vom 16. M�rz 2016 (GV. NRW. S. 186), in Kraft getreten am 1. August 2016; Verordnung vom 21. M�rz 2017 (GV. NRW. S. 375), in Kraft getreten am 6. April 2017; Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019; Artikel 2 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312b), in Kraft getreten am 2. Mai 2020; Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2020 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 1. August 2020; Artikel 5 der Verordnung vom 29. Januar 2021 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 13. Februar 2021; Artikel 2 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2021; Artikel 2 der Verordnung vom 23. M�rz 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022; Verordnung vom 11. November 2022 (GV. NRW. S. 1010), in Kraft getreten am 7. Dezember 2022.

Fn 2

� 1: Absatz 4 angef�gt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. M�rz 2014 (GV. NRW. S. 226), in Kraft getreten am 5. April 2014; Absatz 3 ge�ndert durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019; Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2020 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 1. August 2020; Absatz 2 ge�ndert durch Artikel 5 der Verordnung vom 29. Januar 2021 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 13. Februar 2021; Absatz 1 neu gefasst und Absatz 2 ge�ndert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. M�rz 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022; Absatz 1 neu gefasst sowie Absatz 1a und 1b eingef�gt durch Verordnung vom 11. November 2022 (GV. NRW. S. 1010), in Kraft getreten am 7. Dezember 2022.

Fn 3

� 8 und � 44 ge�ndert durch Verordnung vom 13. Mai 2015 (GV. NRW. S. 472), in Kraft getreten am 2. Juni 2015.

Fn 4

�berschrift zu Abschnitt 7 ge�ndert durch Verordnung vom 16. M�rz 2016 (GV. NRW. S. 186), in Kraft getreten am 1. August 2016.

Fn 5

� 4 Absatz 5 angef�gt durch Verordnung vom 16. M�rz 2016 (GV. NRW. S. 186), in Kraft getreten am 1. August 2016; Absatz 4 ge�ndert durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019.

Fn 6

� 6: Absatz 3 ge�ndert durch Verordnung vom 16. M�rz 2016 (GV. NRW. S. 186), in Kraft getreten am 1. August 2016; Absatz 9 ge�ndert durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019; Absatz 6 ge�ndert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. M�rz 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 7

� 11 Absatz 3 angef�gt durch Verordnung vom 16. M�rz 2016 (GV. NRW. S. 186), in Kraft getreten am 1. August 2016; �berschrift ge�ndert und Absatz 3 neu gefasst durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019.

Fn 8

� 12 Absatz 1 ge�ndert und Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019.

Fn 9

� 15 �berschrift ge�ndert, Absatz 2 aufgehoben, Absatz 3 (alt) wird Absatz 2 und neu gefasst, Absatz 4 (alt) wird Absatz 3 und ge�ndert, Absatz 5 (alt) wird Absatz 4 und Absatz 5 angef�gt durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019; Absatz 2 ge�ndert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2020 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 1. August 2020.

Fn 10

� 29 Absatz 3 neu gefasst durch Verordnung vom 16. M�rz 2016 (GV. NRW. S. 186), in Kraft getreten am 1. August 2016; Absatz 2 zuletzt ge�ndert durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019.

Fn 11

� 40: Absatz 2 ge�ndert durch Verordnung vom 16. M�rz 2016 (GV. NRW. S. 186), in Kraft getreten am 1. August 2016; neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. M�rz 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 12

� 41: Absatz 2 ge�ndert durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019; Absatz 1 zuletzt ge�ndert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2020 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 1. August 2020; neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. M�rz 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 13

� 42: Absatz 2 ge�ndert und Absatz 3 neu gefasst durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019; Absatz 1 zuletzt ge�ndert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. M�rz 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 14

� 43: Absatz 1 ge�ndert durch Verordnung vom 16. M�rz 2016 (GV. NRW. S. 186), in Kraft getreten am 1. August 2016; Absatz 2 ge�ndert, Absatz 3 zuletzt ge�ndert und Absatz 4 neu gefasst durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019; Absatz 1 und 4 ge�ndert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. M�rz 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 15

� 47: eingef�gt und bisherigen � 47 umbenannt in � 48 durch Verordnung vom 16. M�rz 2016 (GV. NRW. S. 186), in Kraft getreten am 1. August 2016; � 47 Absatz 1 ge�ndert und � 48 Absatz 5 aufgehoben durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019; � 47 Absatz 2 zuletzt ge�ndert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2020 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 1. August 2020; Absatz 4 und 5 ge�ndert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. M�rz 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 16

� 27 neu gefasst durch Verordnung vom 21. M�rz 2017 (GV. NRW. S. 375), in Kraft getreten am 6. April 2017; ge�ndert durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019.

Fn 17

� 3 und � 17 zuletzt ge�ndert durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019.

Fn 18

� 2, � 7 Absatz 5, 6 und 7, � 9 �berschrift, Absatz 1 und Absatz 2 (neu gefasst), � 10 Absatz 2, � 21 �berschrift, Absatz 3 (eingef�gt) und Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 4, � 26 Absatz 1 und Absatz 2 (aufgehoben), � 46 �berschrift und Absatz 3 (angef�gt) ge�ndert durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019.

Fn 19

�� 16 und 18 aufgehoben durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019.

Fn 20

Anlagen 2 und 4 bis 9 neu gefasst, Anlage 3a eingef�gt und Anlage 3 umbenannt in Anlage 3b und ge�ndert durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019; Anlagen 1, 1a, 2, 2a, 3a, 3b, 3c, 3d, 4, 4a, 5, 6, 7, 7a, 8, 8a, 9 und 9a ge�ndert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. M�rz 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 21

Abschnitt 6a mit den �� 44a bis 44f eingef�gt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312b), in Kraft getreten am 2. Mai 2020; �berschrift Abschnitt 6a ge�ndert, � 44a aufgehoben, � 44b umbenannt in � 44a und Absatz 5 und 6 angef�gt, � 44c umbenannt in � 44b und dabei neu gefasst, �� 44d und 44e neu gefasst, � 44f umbenannt in � 44c und dabei neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2021.

Fn 22

� 13 Absatz 5 ge�ndert durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019; Absatz 4 ge�ndert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2020 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 1. August 2020.

Fn 23

� 14: Absatz 3 und Absatz 5 ge�ndert durch Verordnung vom 13. Mai 2015 (GV. NRW. S. 472), in Kraft getreten am 2. Juni 2015; Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2020 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 1. August 2020; Absatz 3 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. M�rz 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 24

� 19 und � 20 zuletzt ge�ndert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2020 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 1. August 2020.

Fn 25

� 45 Absatz 1 ersetzt durch Abs�tze 1 und 2, Absatz 2 (alt) umbenannt in Absatz 3 und ge�ndert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2020 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 1. August 2020.

Fn 26

Inhalts�bersicht zuletzt ge�ndert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. M�rz 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 27

� 5: Absatz 4 ge�ndert durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019; �berschrift, Absatz 1, 2 und 3 ge�ndert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. M�rz 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 28

� 24 Absatz 2 ge�ndert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. M�rz 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 29

� 28: Absatz ge�ndert durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019; Absatz 2 ge�ndert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. M�rz 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 30

� 30: Absatz 1 und 2 ge�ndert durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019; Absatz 1 ge�ndert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. M�rz 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 31

� 39: ge�ndert durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 1. August 2019; neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. M�rz 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Wie läuft Nachprüfung ab?

Wie läuft die Nachprüfung ab? Muss die Note in einem schriftlichen Fach wie Englisch oder Mathe verbessert werden, ist die Nachprüfung in der Regel schriftlich und dauert etwa zwei Stunden. Mündliche Prüfungen dauern hingegen nur etwa 15 Minuten und sind für Nebenfächer wie Biologie oder Religion vorgesehen.

Wann besteht man eine Nachprüfung?

Wurdest du in zwei Fächern mit „mangelhaft“ beurteilt, entscheidet die Versetzungskonferenz, ob du zu einer Nachprüfung zugelassen wirst. Die Entscheidung hängt von den Noten in anderen Fächern ab. Aber auch dein Fleiß und dein Bemühen werden berücksichtigt.

Welche Note braucht man in einer Nachprüfung?

Grundsätzlich aber gilt: Hat ein Schüler in nicht mehr als zwei Fächern die Note „mangelhaft“, kann die Versetzungskonferenz eine Nachprüfung genehmigen. Die Zulassung zur Nachprüfung ist Ermessenssache; so wird eine Nachprüfung eher genehmigt, wenn die schlechte Benotung unverschuldet ist, z. B.

Wann muss man in eine Nachprüfung NRW?

Falls du die Mindestanzahl an 100 Punkten bzw. 25 Punkten in mind. zwei Fächern nicht erreicht hast, ist die Nachprüfung für dein Abitur unausweichlich. Die Noten aus deiner schriftlichen Prüfung werden mit der mündlichen Nachprüfung im Verhältnis 2:1 verrechnet.