Wie lange darf das Jobcenter Geld zurückfordern?

Ansprüche von Arbeitsagentur oder Landkreis dürfen nur ganz selten vom laufenden Leistungsanspruch einbehalten werden. Beim Arbeitslosengeld II (ALG II) gibt es zwar viele Anlässe, bei denen die Agentur Ansprüche gegen Leistungsbezieher haben und “Geld zurückfordern” kann: So müssen etwa Darlehen zurückgezahlt werden. Wird eine Bildungsmaßnahme schuldhaft abgebrochen, wird ein Schadensersatz fällig; und wenn die Hilfebedürftigkeit mutwillig herbeigeführt wurde, hat das Amt ebenfalls einen Ersatzanspruch.

Aufrechnungen sind nur in Ausnahmefällen zulässig

Inhaltsverzeichnis

  • Aufrechnungen sind nur in Ausnahmefällen zulässig
  • Aufrechnung, um ein Darlehen vom Jobcenter zu tilgen – ist das erlaubt?
  • Wann darf das Jobcenter Darlehen nicht mit meiner Regelleistung aufrechnen?
  • Aufrechnung bei Rückforderungen wegen falscher Angaben – Was darf das Jobcenter?
  • Wann darf das Jobcenter nicht aufrechnen?
  • Widerrechtlichen Aufrechnungen haben System
  • Wie kann ich mich gegen unzulässige Aufrechnungen wehren?
  • Das Jobcenter will Geld von mir zurück. Was passiert als Nächstes?
  • Widerspruch gegen die Aufrechnung einlegen – Was muss ich machen?

Die zentrale Frage ist dabei aber, wann die Jobcenter (Ersatz-)Ansprüche eintreiben dürfen. Mit dem laufenden ALG-II-Bezug dürfen Ansprüche nämlich nur in klar definierten Ausnahmefällen verrechnet werden – das heißt, nur in diesen seltenen Ausnahmefällen darf das ALG II um (berechtigte) Rückforderungen des Amtes gekürzt werden.

Solche Aufrechnungen sind laut SGB II nur in zwei Fällen zulässig:

  1. Für einen unabweisbaren Bedarf, der von der Regelleistung nach § 20 SGB II umfasst wird, wurde ein Darlehen gewährt, das nun zurückgezahlt werden muss (§ 23 Abs. 1 SGB II).
  2. Die Rückforderung des Amtes beruht darauf, dass der/die Leistungsbezieher/in vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat (§ 43 SGB II).

In allen anderen Fällen ist eine Aufrechnung rechtswidrig.

Aufrechnung, um ein Darlehen vom Jobcenter zu tilgen – ist das erlaubt?

Ja, zumindest in einigen Fällen. Das Jobcenter darf die Leistungen aufrechnen, wenn Sie ein Darlehen für etwas beantragt haben, dass Sie eigentlich aus Ihrer Regelleistung zahlen sollen – beispielsweise für eine Stromnachzahlung.

In diesem Fall darf die monatliche Aufrechnung bis zu 10 % betragen – bezogen auf die auszuzahlende Summe aller Regelleistungen für die Bedarfsgemeinschaft. Es liegt im Ermessen des Amtes, den Prozentsatz festzulegen. So sind auch Aufrechnungssätze nahe Null möglich und – in Verbindung mit § 44 SGB II – kann das Amt die Darlehensschuld auch erlassen.

Wichtig: Eine Aufrechnung zur Tilgung eines Darlehens ist dann – und nur dann! – zulässig, wenn es für einen Bedarf gewährt wurde, der der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II zuzurechnen ist. In allen anderen Fällen, in denen Sie ein Darlehen zurückzahlen sollen, ist eine Aufrechnung nicht zulässig.

Wann darf das Jobcenter Darlehen nicht mit meiner Regelleistung aufrechnen?

Das heißt konkret, dass in den nachfolgenden Fällen die Rückzahlung eines Darlehens erst fällig ist, nachdem der ALG-II-Bezug beendet wurde:

  • Darlehen für eine Mietkaution (§ 22 Abs. 3 SGB II)
  • Darlehensweise Übernahme von Mietschulden, um Wohnungslosigkeit zu vermeiden (§ 22 Abs. 5 SGB II)
  • Darlehensweise Leistungsgewährung für einen Monat, in dem voraussichtlich Einkommen zufließt (§ 23 Abs. 4 SGB II)
  • Darlehensweise Leistungsgewährung, weil Vermögen zwar vorrangig einzusetzen ist, aber nicht sofort verwertet werden kann (§ 23 Abs. 5 SGB II)

Aufrechnung bei Rückforderungen wegen falscher Angaben – Was darf das Jobcenter?

In diesem Fall darf die Aufrechnung bis zu 30 % betragen – bezogen auf die Regelleistung der Person, gegen die das Amt einen Anspruch auf Erstattung oder Schadensersatz hat. Die Aufrechnung ist auf drei Jahre begrenzt.

Wichtig: Eine Aufrechnung ist dann – und nur dann! – zulässig, wenn Leistungen zu unrecht gezahlt wurden (“Überzahlung”), weil der/die Leistungsbezieher/in “vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben” (§ 43 SGB II) gemacht hat. Es muss also ein aktives Fehlverhalten vorliegen. Wenn es der/die Leistungsbezieher/in hingegen “bloß” versäumt, eine Änderung (z.B. Einkommenszufluss) mitzuteilen, dann rechtfertigt dies keine Aufrechnung! Wohl aber die Rückforderung, die dann “stehen bleibt”.

Vorsätzlich handelt in diesem Sinne, wer wissentlich und willentlich, also zielgerichtet, falsche Angaben macht. Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und selbst Dinge nicht beachtet oder bedenkt, die jedem einleuchten müssten.

Liegt ein solches Fehlverhalten bei Ihnen nicht vor, dann ist eine Aufrechnung nicht zulässig und rechtswidrig. Erst recht ist eine Aufrechnung natürlich rechtswidrig, wenn die Überzahlung auf einem Fehler des Amtes beruht.

Wann darf das Jobcenter nicht aufrechnen?

Eine Aufrechnung ist ausschließlich dann erlaubt, wenn Sie absichtlich falsche Angaben gemacht haben oder ein Darlehen beantragt haben, um etwas zu bezahlen, das im Regelsatz enthalten sein sollte. Das bedeutet im Umkehrschluss, in allen anderen Fällen darf nicht aufgerechnet werden. Das gilt auch in folgenden Fällen:

  • Das Amt hat sich verrechnet und zuviel bzw. zu Unrecht Leistungen ausgezahlt. Hier darf  es nicht aufrechnen. Dies gilt selbst bei einer offensichtlichen Überzahlung, die der/die Leistungsberechtigte leicht erkennen kann.
  • Sie haben sich “sozialwidrig” verhalten und das Amt hat nun Ersatzansprüche nach § 34 SGB II. Das heißt, Sie haben Ihre Hilfebedürftigkeit “mutwillig” selbst herbeigeführt. Trotzdem darf das Amt seine Ersatzansprüche nicht durch Einbehaltungen von laufenden ALG-II-Leistungen eintreiben. Unter Umständen greifen jedoch Sanktionen nach § 31 Abs. 4 SGB II.

Wie lange darf das Jobcenter Geld zurückfordern?

Widerrechtlichen Aufrechnungen haben System

Nach unseren Erfahrungen praktizieren die Ämter vielfach unzulässige Aufrechnungen und behalten Geld ein, das die Hartz 4-Betroffenen dringend zum Leben brauchen. Besonders “beliebt” scheinen Darlehen rund um die Unterkunftskosten (Erstaustattungen, Umzugskosten, Mietkautionen) zu sein, die dann in den Folgemonaten verrechnet werden.

Nicht selten bearbeiten die Ämter auch rechtzeitig gemeldete Änderungen (zum Beispiel über einen Nebenverdienst) viel zu spät, so dass es monatelang zu Überzahlungen kommt. Diese Überzahlungen werden dann rechtswidrig wieder vom aktuellen Leistungsanspruch abgezogen.

Wie kann ich mich gegen unzulässige Aufrechnungen wehren?

Wir empfehlen, auch wenn es bekanntlich Mühe macht und Nerven kostet, sich rechtlich gegen unzulässige Aufrechnungen zu wehren. Denn da die Rechtslage eindeutig und die Praxis der Ämter vielfach offenkundig rechtswidrig ist, sind die Erfolgsaussichten mehr als gut!

Legen Sie als erstes Widerspruch ein. Widersprüche gegen noch nicht bestandskräftige Aufrechnungsbescheide haben hier (!) aufschiebende Wirkung. Rückforderungen des Amtes und daraus resultierende Aufrechnungen unterliegen nicht dem § 39 SGB II (= sofortige Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten über Leistungen der Grundsicherung).

Das Jobcenter will Geld von mir zurück. Was passiert als Nächstes?

Im Regelfall besteht der Vorgang der Aufrechnung aus drei Teilentscheidungen des Amtes:

  1. Aufhebungsbescheid (Überzahlungen werden korrigiert)
  2. einem Rückforderungsbescheid (bestimmt die Geldsumme, die erstattet werden soll) und einem
  3. Aufrechnungsbescheid (laufende Geldleistung wird um eine monatliche Rückforderung gekürzt).

Die Teilentscheidungen können auch in einem Bescheid zusammengefasst sein.

Widerspruch gegen die Aufrechnung einlegen – Was muss ich machen?

Wir empfehlen sicherheitshalber, in Ihrem Widerspruch immer auch ausdrücklich der Aufrechnung zu widersprechen. Wenn Sie beispielsweise eigentlich Widerspruch gegen die Rückforderung selbst einlegen wollen (Sie glauben beispielsweise, dass Sie gar kein Geld zurückzahlen müssen) sollten Sie immer auch schreiben, dass Sie der Aufrechnung widersprechen. Also auch wenn die Rückforderung selbst strittig ist und sich Ihr Widerspruch im Kern dagegen richtet, sollten Sie ausdrücklich der Aufrechnung widersprechen.

Besonders lohnend ist es auch, alte rechtswidrige Aufrechnungsbescheide im Nachhinein über einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X (“Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts”) anzufechten. Denn wenn das Amt monatelang unzulässig aufgerechnet hat, können Sie beachtliche Geldbeträge zurückfordern.

Bis über Ihren Widerspruch entschieden ist, darf das Jobcenter Ihre Leistungen nicht kürzen. Wenn Sie einen Bescheid zu Ihrem Widerspruch bekommen, können Sie gegen die Entscheidung mit einer Anfechtungsklage vorgehen.

Wie lange kann das Jobcenter Überzahlungen zurückfordern?

Entdeckt das Jobcenter eine Überzahlung, kann eine Rückforderung des Betrages die Folge sein. Wann verjährt der Anspruch des Jobcenters? Bei der Überzahlung vom Jobcenter gilt eine Verjährung von einem Jahr. Wurde diese Frist bei Ihnen überschritten, müssen Sie Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen.

Wann verjährt eine Forderung des Jobcenters?

Zum einen verjähren Ansprüche nach 4 Jahren und zum anderen erst nach 30 Jahren. Im Allgemeinen wird die 4-Jährige sogenannte Standardfrist nach §50 Abs. 4 SGB X zur Anwendung gebracht. Diese Frist wird bei jedem Erstattungsbescheid des Jobcenters angewandt.

Kann das Arbeitsamt nach 10 Jahren Geld zurück?

Das höchste deutsche Sozialgericht hat nämlich entschieden, dass Erstattungsforderungen der Jobcenter binnen vier Jahren verjähren und Mahnungen der Jobcenter die Verjährung nicht unterbrechen.

Wann muss man Jobcenter Geld zurückzahlen?

Hartz 4-Leistungen können vom Jobcenter dann zurückgefordert werden, wenn Sie in einem Monat mehr Geld hinzuverdient haben, als ursprünglich angenommen. Dann liegt eine Überzahlung vor.