Zum 1. Januar 2021 ist mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 die lang erwartete RVG-Anpassung in Kraft getreten. Um den Bundesländern wegen der befürchteten Mehrkosten bei Beratungs- und Prozesskostenhilfe eine Zustimmung leichter zu machen, wurde ihr Wunsch nach einer Absenkung der PKH-Freibeträge erfüllt. Künftig gelten lokal verschiedene Beträge. Einen Überblick, was zu beachten ist, gibt dieser Beitrag. Show Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält gemäß § 114 Abs. 1 ZPO auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Über § 76 FamFG gelten die Voraussetzungen auch für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Partei ihr Einkommen einzusetzen, soweit es ihr zumutbar ist (§ 115 Abs. 1 ZPO). Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Vom Einkommen abgesetzt werden können die in § 82 Abs. 2 SGB XII bezeichneten Beträge. Neben weiteren absetzbaren Kosten sind außerdem gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b) und 2 ZPO Freibeträge
zu berücksichtigen. Die Höhe der Freibeträge ist dabei abhängig von den Regelsätzen nach § 28 SGB XII. Da diese in der Regel jedes Jahr nach oben angepasst werden, ändern sich auch die PKH-Freibeträge jährlich zum 1. Januar. Bei jeder Neufestsetzung oder Fortschreibung gibt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz diese maßgebenden Beträge im Bundesgesetzblatt bekannt (sogenannte Prozesskostenhilfebekanntmachung – PKHB). Am 30. Dezember 2020 wurde die PKHB 2021 veröffentlicht (BGBl 2020 I, S. 3344). Änderung der Freibeträge – Was ist neu?Während bisher für alle PKH-Antragstellerinnen und –antragsteller bundesweit dieselben Freibeträge galten, sind diese nunmehr lokal verschieden abhängig vom Wohnort der Mandantin beziehungsweise des Mandanten. Folge: in den allermeisten Fällen sind die Freibeträge niedriger.
Mit dem KostRÄG 2021 wurde § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO nun geändert. Die Freibeträge richten sich nicht mehr einheitlich nach dem höchsten Regelsatz, sondern grundsätzlich an den vom Bund festgesetzten Regelsätzen. Nur soweit am Wohnsitz der Partei nach § 29 Abs. 2 bis 4 SGB XII höhere Regelsätze gelten, sind diese gemäß § 115 Abs. 1 Satz 5 ZPO heranzuziehen. Damit soll ein Gleichlauf von Sozial- und Prozesskostenhilferecht hergestellt werden. Höhere Freibeträge gelten für
Die seit dem 1. Januar 2021 geltenden – auch lokal verschiedenen Beträge – sind in der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2021 tabellarisch dargestellt. Bedeutung für die PraxisFür die allermeisten PKH-Antragstellerinnen und –antragsteller gelten seit dem 1. Januar 2021 niedrigere Freibeträge. Maßgeblich sind gemäß § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. In Verfahren, in denen bis zum 31. Dezember 2020 Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, ändert sich daher nichts. In erster Linie wirken sich die herabgesetzten Freibeträge in Verfahren aus, in denen künftig ein Prozesskostenhilfeantrag gestellt werden soll. Aber auch bei Verfahren, in denen der PKH-Antrag bereits gestellt, jedoch noch nicht darüber entschieden wurde, kann die Änderung Folgen haben. Auf den Zeitpunkt der Antragstellung kommt es nicht an. Abgestellt wird in aller Regel auf den Zeitpunkt der Entscheidung und nicht auf die Bewilligungsreife. Dies kann dazu führen, dass höhere Raten festgesetzt werden als zunächst vom Rechtsanwalt berechnet. Aufgrund der wohnortabhängigen Freibeträge sollte bei einem Umzug der Mandantin nach Antragstellung an die entsprechende Mitteilung an das Gericht gedacht werden. Steht ein Umzug des Mandanten in eine Kommune mit höheren lokalen Freibeträgen bevor, könnte geprüft werden, ob auch eine spätere PKH-Antragstellung in Betracht kommt. Denn ein Umzug nach der Bewilligung wird sich nur in Ausnahmefällen positiv auswirken, da eine Änderung der Freibeträge gemäß § 120a Abs. 1 Satz 2 ZPO nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen ist, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Die gleichen Grundsätze gelten auch für die Beratungshilfe. Voraussetzung für Beratungshilfe ist, dass dem Rechtsuchenden im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse ratenfreie Prozesskostenhilfe zu gewähren wäre. Die Reduzierung der Freibeträge wirkt sich damit unmittelbar auch auf die Beratungshilfe aus. Wie viel Geld darf man auf dem Konto haben um Prozesskostenhilfe zu bekommen?Das Schonvermögen beläuft sich beim Anspruch auf Prozesskostenhilfe in der Regel auf eine selbstbewohnte Immobilie, Vermögen für Berufsausübung und Altersvorsorge sowie Barbeträge oder sonstige Geldwerte in Höhe von 5.000 Euro für jede volljährige oder alleinstehende minderjährige Person.
Wie viel Geld kann ich auf dem Konto haben?Auch wenn es keine Obergrenze für Guthaben gibt, musst du dir darüber bewusst sein, dass nur Guthaben von maximal 100.000 € auf Girokonten durch die Einlagensicherung geschützt werden. Beträge über 100.000 € sind nicht mehr abgesichert und können bei einer Bankenpleite unwiderruflich verloren gehen.
Warum muss ich Prozesskostenhilfe zurückzahlen?Wann muss man die Prozesskostenhilfe zurückzahlen? Sie müssen die PKH zurückzahlen, wenn Ihr einzusetzendes Einkommen 20 Euro übersteigt. Damit Sie einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, dürfen Ihre finanziellen Verhältnisse es Ihnen nicht erlauben, die Kosten für einen Anwalt und einen Prozess selbst zu zahlen.
Was ist das einzusetzendes Einkommen?einzusetzenden Einkommens.
Das bedeutet, dass in diesem Fall die anfallenden Prozesskosten zwar zunächst übernommen werden. Diese müssen aber vom PKH-Bezieher vollständig oder teilweise in maximal 48 Monatsraten zurückgezahlt werden.
|