Wie hoch ist der Freibetrag bei Prozesskostenhilfe?

Zum 1. Januar 2021 ist mit dem Kosten­rechts­än­de­rungs­gesetz 2021 die lang erwartete RVG-Anpassung in Kraft getreten. Um den Bundes­ländern wegen der befürchteten Mehrkosten bei Beratungs- und Prozess­kos­tenhilfe eine Zustimmung leichter zu machen, wurde ihr Wunsch nach einer Absenkung der PKH-Freibeträge erfüllt. Künftig gelten lokal verschiedene Beträge. Einen Überblick, was zu beachten ist, gibt dieser Beitrag.

Eine Partei, die nach ihren persön­lichen und wirtschaft­lichen Verhält­nissen die Kosten der Prozess­führung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält gemäß § 114 Abs. 1 ZPO auf Antrag Prozess­kos­tenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechts­ver­folgung oder Rechts­ver­tei­digung hinrei­chende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Über § 76 FamFG gelten die Voraus­set­zungen auch für die Bewilligung von Verfah­rens­kos­tenhilfe.

Hinsichtlich der wirtschaft­lichen Verhältnisse hat die Partei ihr Einkommen einzusetzen, soweit es ihr zumutbar ist (§ 115 Abs. 1 ZPO). Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Vom Einkommen abgesetzt werden können die in § 82 Abs. 2 SGB XII bezeichneten Beträge.

Neben weiteren absetzbaren Kosten sind außerdem gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b) und 2 ZPO Freibeträge

  • bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen,
  • für die Partei und ihren Ehegatten oder Lebenspartner sowie
  • für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von deren Alter

zu berück­sichtigen.

Die Höhe der Freibeträge ist dabei abhängig von den Regelsätzen nach § 28 SGB XII. Da diese in der Regel jedes Jahr nach oben angepasst werden, ändern sich auch die PKH-Freibeträge jährlich zum 1. Januar. Bei jeder Neufest­setzung oder Fortschreibung gibt das Bundes­mi­nis­terium der Justiz und für Verbrau­cher­schutz diese maßgebenden Beträge im Bundes­ge­setzblatt bekannt (sogenannte Prozess­kos­ten­hil­fe­be­kannt­machung – PKHB). Am 30. Dezember 2020 wurde die PKHB 2021 veröffentlicht (BGBl 2020 I, S. 3344).

Änderung der Freibeträge – Was ist neu?

Während bisher für alle PKH-Antrag­stel­le­rinnen und –antrag­steller bundesweit dieselben Freibeträge galten, sind diese nunmehr lokal verschieden abhängig vom Wohnort der Mandantin beziehungsweise des Mandanten. Folge: in den allermeisten Fällen sind die Freibeträge niedriger.

  • 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO knüpfte bisher an den bundesweit jeweils höchsten Regelsatz an. Hatte ein Land aufgrund regionaler Besonderheiten den Regelsatz abweichend vom bundesweiten Satz gemäß § 29 SGB XII höher festgesetzt – wie zum Beispiel für München, richteten sich daher die PKH-Freibeträge im gesamten Bundesgebiet einheitlich nach diesem höheren regionalen Regelsatz. Damit profitierten alle PKH-Mandantinnen und -mandanten in ganz Deutschland von höheren Lebenshaltungskosten in einer Region.

Mit dem KostRÄG 2021 wurde § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO nun geändert. Die Freibeträge richten sich nicht mehr einheitlich nach dem höchsten Regelsatz, sondern grundsätzlich an den vom Bund festge­setzten Regelsätzen. Nur soweit am Wohnsitz der Partei nach § 29 Abs. 2 bis 4 SGB XII höhere Regelsätze gelten, sind diese gemäß § 115 Abs. 1 Satz 5 ZPO heranzu­ziehen. Damit soll ein Gleichlauf von Sozial- und Prozess­kos­ten­hil­ferecht hergestellt werden.

Höhere Freibeträge gelten für

  • die Landkreise Fürstenfeldbruck und Starnberg,
  • den Landkreis München und
  • die Landeshauptstadt München.

Die seit dem 1. Januar 2021 geltenden – auch lokal verschiedenen Beträge – sind in der Prozess­kos­ten­hil­fe­be­kannt­machung 2021 tabellarisch dargestellt.

Bedeutung für die Praxis

Für die allermeisten PKH-Antrag­stel­le­rinnen und –antrag­steller gelten seit dem 1. Januar 2021 niedrigere Freibeträge. Maßgeblich sind gemäß § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozess­kos­tenhilfe gelten. In Verfahren, in denen bis zum 31. Dezember 2020 Prozess- oder Verfah­rens­kos­tenhilfe bewilligt wurde, ändert sich daher nichts. In erster Linie wirken sich die herabge­setzten Freibeträge in Verfahren aus, in denen künftig ein Prozess­kos­ten­hil­fe­antrag gestellt werden soll.

Aber auch bei Verfahren, in denen der PKH-Antrag bereits gestellt, jedoch noch nicht darüber entschieden wurde, kann die Änderung Folgen haben. Auf den Zeitpunkt der Antrag­stellung kommt es nicht an. Abgestellt wird in aller Regel auf den Zeitpunkt der Entscheidung und nicht auf die Bewilli­gungsreife. Dies kann dazu führen, dass höhere Raten festgesetzt werden als zunächst vom Rechts­anwalt berechnet. Aufgrund der wohnort­ab­hängigen Freibeträge sollte bei einem Umzug der Mandantin nach Antrag­stellung an die entspre­chende Mitteilung an das Gericht gedacht werden. Steht ein Umzug des Mandanten in eine Kommune mit höheren lokalen Freibe­trägen bevor, könnte geprüft werden, ob auch eine spätere PKH-Antrag­stellung in Betracht kommt. Denn ein Umzug nach der Bewilligung wird sich nur in Ausnah­me­fällen positiv auswirken, da eine Änderung der Freibeträge gemäß § 120a Abs. 1 Satz 2 ZPO nur auf Antrag und nur dann zu berück­sichtigen ist, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist.

Die gleichen Grundsätze gelten auch für die Beratungshilfe. Voraus­setzung für Beratungshilfe ist, dass dem Rechtsu­chenden im Hinblick auf seine wirtschaft­lichen Verhältnisse ratenfreie Prozess­kos­tenhilfe zu gewähren wäre. Die Reduzierung der Freibeträge wirkt sich damit unmittelbar auch auf die Beratungshilfe aus.

Wie viel Geld darf man auf dem Konto haben um Prozesskostenhilfe zu bekommen?

Das Schonvermögen beläuft sich beim Anspruch auf Prozesskostenhilfe in der Regel auf eine selbstbewohnte Immobilie, Vermögen für Berufsausübung und Altersvorsorge sowie Barbeträge oder sonstige Geldwerte in Höhe von 5.000 Euro für jede volljährige oder alleinstehende minderjährige Person.

Wie viel Geld kann ich auf dem Konto haben?

Auch wenn es keine Obergrenze für Guthaben gibt, musst du dir darüber bewusst sein, dass nur Guthaben von maximal 100.000 € auf Girokonten durch die Einlagensicherung geschützt werden. Beträge über 100.000 € sind nicht mehr abgesichert und können bei einer Bankenpleite unwiderruflich verloren gehen.

Warum muss ich Prozesskostenhilfe zurückzahlen?

Wann muss man die Prozesskostenhilfe zurückzahlen? Sie müssen die PKH zurückzahlen, wenn Ihr einzusetzendes Einkommen 20 Euro übersteigt. Damit Sie einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, dürfen Ihre finanziellen Verhältnisse es Ihnen nicht erlauben, die Kosten für einen Anwalt und einen Prozess selbst zu zahlen.

Was ist das einzusetzendes Einkommen?

einzusetzenden Einkommens. Das bedeutet, dass in diesem Fall die anfallenden Prozesskosten zwar zunächst übernommen werden. Diese müssen aber vom PKH-Bezieher vollständig oder teilweise in maximal 48 Monatsraten zurückgezahlt werden.