Für wen die Erbfolge gilt, wer Vorrang hat, welche Ordnungen es gibt und wieviel Sie vom Erbe erhalten wird in diesem Artikel erklärt. Show
Klage gegen Miterben der ErbengemeinschaftDie gesetzliche Erbfolge regelt die Verteilung des Nachlasses unter Ehepartnern und Verwandten. Diese Regelung wird immer dann angewendet, wenn der Verstorbene keine gültige letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) hinterlassen hat. Die gesetzliche Erbfolge ist Teil des deutschen Erbrechts und im Bürgerlichen Gesetzbuch festgeschrieben (§§ 1923 ff. BGB). Fakten
Erbfolge PflichtteilEine ungeteilte Erbengemeinschaft ist eine Gruppe von Personen, die gemeinsam etwas erben. Sie entsteht automatisch, sobald ein Erblasser verstirbt und mehrere Erben vorhanden sind. Die Mitglieder einer solchen Erbengemeinschaft heißen „Miterben“. Die Erbfolge – wer erbt mit? Ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Die Faustregel hierbei: Je näher Sie mit dem Erblasser verwandt sind, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass Sie etwas erben. Gute Karten haben Sie vor allem, wenn Sie1. Kind (auch Adoptivkind), Enkel oder Ehemann bzw. -frau des Erblassers sind, 2. Vater, Mutter, Geschwister, Nichte oder Neffe eines kinderlosen Erblassers sind. Nicht ganz so eindeutig ist die Lage für1. Lebensgefährten ohne Trauschein, 2. Stief- und Pflegekinder, 3. Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins oder Cousinen – diese dürfen erst auf ein Erbe hoffen, wenn die unter 1. und 2. genannten Personen schon zum Zug kamen oder nicht vorhanden sind. Liegt ein Testament vor, dann sind die Erben hierin genau bestimmt – man nennt dies „gewillkürte Erbfolge“. DetailsWer nach der gesetzlichen Erbfolge erben kann:Nach der gesetzlichen Erbfolge erben die nächsten Verwandten des Verstorbenen. Das sind jene Personen, die von dem Erblasser direkt abstammen (Kinder, Enkel) bzw. von denen der Erblasser selbst abstammt (Eltern, Großeltern). Sie alle sind mit dem Verstorbenen in gerader Linie verwandt. Dabei wird kein Unterschied gemacht zwischen ehelichen, nichtehelichen und adoptierten Kindern. Unter den Erbberechtigten gibt es nur zwei Personengruppen, die nicht in gerader Linie vom Erblasser abstammen: die Geschwister des Verstorbenen und der Ehegatte. Letzterer nimmt im Erbrecht eine Sonderrolle ein. Wer grundsätzlich nicht erbt:Die Personen, die lediglich mit dem Ehepartner des Erblassers verwandt sind, sind von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Dazu gehören z.B. der Schwager oder die Schwägerin des Erblassers. Zudem werden Stiefkinder und Pflegekinder nicht zur Erbfolge berufen. Vorrang in der Erbfolge:Auf den ersten Blick erscheint die Zahl der Erbberechtigten riesig zu sein, der Nachlass scheint auf viele Personen aufgeteilt zu werden. Tatsächlich erbt in den meisten Fällen nur ein kleiner Personenkreis, manchmal gibt es sogar einen Alleinerben. Denn nach der gesetzlichen Erbfolge werden die theoretischen Erben in fünf Gruppen eingeteilt, sogenannte Ordnungen, die in einer bestimmten Rangfolge angeordnet sind. Diese Ordnungen legen fest, in welcher Reihenfolge die Verwandten des Erblassers nach der gesetzlichen Erbfolge etwas erben. Es kommt dabei auf den Verwandtschaftsgrad an: Je näher eine Person mit dem Erblasser verwandt war, desto wahrscheinlicher ist eine Erbschaft. Ob und wieviel jeder erbt, das regelt ein zentraler Grundsatz der gesetzlichen Erbfolge: Gibt es einen oder mehrere Verwandte einer höheren Ordnung, dann sind alle Verwandten einer niedrigeren Ordnung von der Erbfolge ausgeschlossen. Dieser Grundsatz sorgt dafür, dass in der Regel zunächst Kinder und der Ehegatte erben. Sollten diese nicht (mehr) vorhanden sein, erben die Eltern des Erblassers. Sollten diese nicht mehr leben, erben die Geschwister und deren Abkömmlinge des Erblassers. Das Ordnungssystem weist also die Hinterbliebenen einer bestimmten Ordnung zu und legt so ihre Position in der Erbfolge fest. Streit in der Erbengemeinschaft?Sind Sie in einer Erbengemeinschaft und einer blockiert die Freilegung des Erbes, gibt es trotzdem einige Möglichkeiten an Ihr Erbe zu gelangen. Nutzen Sie unsere kostenlose Online-Fallprüfung um Ihre Möglichkeiten zu erfahren. Ordnungen:1. Ordnung 2. Ordnung 3.
Ordnung 4. Ordnung 5. Ordnung und folgende Ordnungen Welchen Anteil bekomme ich vom Erbe?Als Alleinerbe erhält man den kompletten Nachlass und kann allein darüber verfügen. Erbt mehr als eine Person, bildet sich automatisch eine Erbengemeinschaft. Die gesetzliche Erbfolge mit ihrem Ordnungssystem schreibt dabei nicht nur fest, wer erben darf, sondern auch wie groß der Anteil des Einzelnen am Nachlass ist. Zur Feststellung der Größe des eigenen Anteils muss man sich zunächst zwei Fragen stellen: Zu welcher Ordnung man gehört selbst? Diese Aufteilung des Nachlasses kann sich durch einen erbberechtigten Ehegatte verändern, für den spezielle Regelungen in der gesetzlichen Erbfolge gelten (s.u.). Daraus ergeben sich drei Möglichkeiten: A) Außer dem Ehegatten gibt es noch Kinder des Erblassers (Erben der 1. Ordnung).Damit erhält der Ehegatte 25 % des Nachlasses. B) Außer dem Ehegatten gibt es noch Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen/ Großeltern des Erblassers (Erben der 2. und 3. Ordnung). Dann erhält der Ehegatte 50 % des Nachlasses. C) Neben dem Ehegatten gibt es nur noch Erben der 4. oder einer entfernteren Ordnung.Damit erbt der Ehegatte den gesamten Nachlass. Ein dritter Faktor regelt die genaue Aufteilung des Nachlasses zwischen Verwandten und Ehegatte noch genauer, nämlich durch Berücksichtigung des Güterstandes: In welchem Güterstand lebten der Erblasser und sein Ehegatte zum Todeszeitpunkt? Ist das der Fall, muss anschließend berücksichtigt werden, ob die Eheleute in Gütergemeinschaft, in Gütertrennung oder in einer Zugewinngemeinschaft lebten. Gütergemeinschaft Gütertrennung Zugewinngemeinschaft ERB|TEILUNG macht Erbanteile zu GeldERB|TEILUNG bietet abschließende Lösungen an, um Erbengemeinschaften sicher zu verlassen oder aufzulösen. Der Erbanteil wird dabei effizient in liquides Geld umgewandelt. Unsere Kunden können wählen, ob ihnen eine schnelle Umwandlung oder ein maximaler Erlös wichtiger ist. Wie ist die gesetzliche Erbfolge wenn ein Ehepartner stirbt?Ohne Testament oder Erbvertrag erbt Dein überlebender Ehepartner nach gesetzlicher Erbfolge neben den Kindern zunächst immer ein Viertel Deines Nachlasses. Dieses Viertel erhöht sich auf die Hälfte, wenn Ihr keinen Ehevertrag hattet. Die Kinder erben die andere Hälfte – es entsteht eine Erbengemeinschaft.
Wer erbt nach der gesetzlichen Erbfolge?Gesetzliche Erben der ersten Ordnung, also Kinder, Enkel, Urenkel, erben folgendermaßen: Der Nachlass geht zu gleichen Teilen an die Kinder. Ist eines der Kinder bereits vor dem Erblasser verstorben, geht dessen Erbteil wiederum zu gleichen Teilen auf dessen Kinder (also Enkel des Erblassers) über.
Wie sieht die gesetzliche Erbfolge aus?Hat der Verstorbene weder Testament noch Erbvertrag hinterlassen, tritt die im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehene gesetzliche Erbfolge ein. Diese bestimmt, dass in erster Linie Kinder und Ehepartner erben. Sind keine Nachkommen vorhanden, treten an ihre Stelle je nach Verwandtschaftsgrad die übrigen Angehörigen.
Wann erbt der Ehegatte allein?Nur wenn der kinderlos verstorbene Ehepartner keine Erben der zweiten Ordnung oder oder noch lebende Großeltern hinterlässt, erbt der überlebende Ehegatte allein.
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