Sehr oft werden bei der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (kurz DSB) Fehler gemacht. Dies führt dann zu einer unwirksamen Bestellung. Eine solche unwirksame Bestellung bedeutet nach dem Gesetz dass Sie keinen Datenschutzbeauftragten bestellt haben (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BDSG). Dafür können dann bis zu 50.000 Euro an
Bußgeldern fällig werden. Show
DARF JEDER MITARBEITER DSB WERDEN??Nein! Laut Gesetz ist grundsätzlich Jeder ausgeschlossen, der in einen Interessenkonflikt geraten könnte oder eine Gefahr der Selbstkontrolle besteht. Dies gilt sowohl für Personen im Unternehmen als auch außerhalb. Typischerweise betrifft das vor
allem: Geschäftsführer, Personalchef, Prokuristen, Administratoren, IT-Leiter, Anwälte des Unternehmens, etc., da diese bestimmte Merkmale zum Ausschluß erfüllen. WELCHE FÄHIGKEITEN MUSS DER DSB HABEN?Der Datenschutzbeauftragte muss laut Gesetz in der Lage sein, sein Amt sachgerecht auszuüben. Dies erfordert, dass der Datenschutzbeauftragte Verfahren und Techniken der automatisierten Datenverarbeitung kennt und desweiteren auch Kenntnisse über rechtliche und betriebswirtschaftliche Zusammenhänge besitzen muss. Der Datenschutzbeauftragte muss mit der Organisation des Betriebes und dessen Funktionen vertraut sein. Dies beinhaltet insbesondere auch einen Überblick über sämtliche betriebliche Aufgaben, zu deren Erfüllung personenbezogene Daten verarbeitet werden. WELCHE EIGENSCHAFTEN SOLLTE DER DSB BESITZEN?Das Bundesdatenschutzgesetz besagt in § 4f Abs. 2, dass derjenige zum Datenschutzbeauftragten ernannt werden darf, der „die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt“. Unter Zuverlässigkeit versteht man hier eine sorgfältige und gründliche Arbeitsweise, Belastbarkeit, Lernfähigkeit, Loyalität und Gewissenhaftigkeit. Nicht zu unterschätzen ist auch die Vereinbarkeit der Aufgabe des Datenschutzbeauftragten mit dessen anderen haupt- und nebenamtlichen Aufgaben. WIE IST DIE STELLUNG DES DSB?§ 4f regelt dass der DSB dem Leiter der öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stelle (Geschäftsführer, Direktor, etc.) unmittelbar unterstellt ist. Auch ist er in der Ausübung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. Desweiteren darf er wegen der Erfüllung seiner Aufgaben auch nicht benachteiligt werden. Zur Erhaltung dieser erforderlichen Fachkunde hat die verantwortliche Stelle dem DSB die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen. MUSS JEDES UNTERNEHMEN EINEN DSB HABEN?Nein! Unternehmen müssen spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Datenschutzbeauftragten bestellen, sofern mindestens zehn Mitarbeiter ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt werden. Das Gleiche gilt wenn mindestens 20 Personen mit der Verarbeitung personenbezogene Daten auf andere Weise (also nicht automatisiert) beschäftigt sind. Dabei steht es den Unternehmen frei, ob sie einen innerbetrieblichen oder externen Datenschutzbeauftragten bestellen möchten. WAS SPRICHT FÜR EINEN EXTERNEN DSB?Die Vorteile eines externen betrieblichen Datenschutzbeauftragten liegen auf der Hand. Um aber nur die offensichtlichsten zu nennen:
Was braucht man um Datenschutzbeauftragter zu werden?Drei Hauptfaktoren für die Qualifikation von Datenschutzbeauftragten. berufliche Qualifikation im Hinblick auf das Fachwissen auf dem Gebiet des Datenschutzrechts.. Fachwissen auf dem Gebiet der Datenschutzpraxis.. Fähigkeit, die Aufgaben zu erfüllen, die Art. 39 DSGVO nennt.. Wer kümmert sich um Datenschutz?Bundesbeauftragte, Landesbeauftragte und Datenschutzbeauftragte haben die Aufgabe zur Überwachung und Einhaltung des Datenschutzes. Für die Kontrolle zur Einhaltung des Datenschutzes werden den Aufsichtsbehörden umfangreiche Untersuchungsbefugnisse zugesprochen.
Welche Abteilung kümmert sich um Datenschutz?Der betriebliche Datenschutzbeauftragte kümmert sich um den Schutz personenbezogener Daten im Unternehmen. In kleinen und mittelständischen Betrieben ist es häufig so, dass er seinen bisherigen Aufgaben weiterhin nachgeht. Hieraus kann sich ein Interessenkonflikt mit der bestehenden Tätigkeit ergeben.
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