Wer erhält pflegegeld wenn kind 2 wochen beim exmann ist

Wie wird die Pflegegeldzahlung für ein minderjähriges Kind unterhaltsrechtlich behandelt?

Es geht um eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21.12.2017. Der zuständige Senat hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Elternteil von einem anderen Elternteil die Auszahlung von Pflegegeld für einen bestimmten zurück-liegenden Zeitraum verlangen durfte.

Das minderjährige Kind war pflegebedürftig. Für dieses Kind wurde Pflegegeld gezahlt. Die Eltern waren getrennt. Vor und nach der Trennung der Eltern war das Pflegegeld an die Ehefrau ausgezahlt worden. Das Kind war aber nach dem Auszug der Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung zunächst beim Vater verblieben, der infolgedessen auch den Großteil der Pflegeleistungen erbrachte.

Der Vater war der Auffassung, dass er für die Zeit, in welcher er die Pflege erbracht hatte, die Auszahlung des Pflegegeldes von der Ehefrau verlangen dürfe.

Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf nicht geteilt. Es hat in dem Beschluss festgestellt, dass das Pflegegeld nämlich nicht der pflegenden Person zusteht, sondern ausschließlich dem minderjährigen Kind als pflegebedürftiger Person. Der Gesetzgeber habe gewollt, dass das Pflegegeld eben kein Entgelt für die von der Pflegeperson erbrachten Pflegeleistungen darstellen soll. Sondern das Pflegegeld solle das pflegebedürftige Kind in die Lage versetzen, Angehörigen und sonstigen Pflegepersonen eine materielle Anerkennung für die im häuslichen Bereich sichergestellte Pflege zukommen zu lassen. Das gelte, so das Oberlandesgericht Düsseldorf, in gleicherweise für volljährige und minderjährige Pflegebedürftige, und auch nach der Trennung der Eltern.

Infolgedessen hätte der Vater eine Auskehrung des Pflegegeldes an sich nur erreichen können, in dem er dafür Sorge getragen hätte, dass die Pflegegeldkasse an ihn auszahlt (weil er gepflegt hat). Wenn die Mutter des Kindes sich dagegen gewehrt hätte, dann hätte der Vater gemäß § 1628 BGB ein sorgerechtliches Verfahren gegen die Mutter einleiten müssen auf Zustimmung zur Auszahlung des Pflegegeldes durch die Kasse an seine Person. Einen Auszahlungsanspruch direkt zwischen den Eltern hat das Oberlandesgericht Düsseldorf also verneint.

Zitiert aus FamRB, Heft 6 aus 2018, Seite 241

(§ 1628 BGB ist eine Bestimmung aus dem Sorgerecht. Sie dient der Klärung von einzelnen situativen sorgerechtlichen Fragen, in denen Eltern gemeinsam entscheiden müssen, sich aber nicht einigen können. Z.B. welcher Arzt behandelt das Kind? Wird das Kind gegen Tetanus geimpft? Bekommt das Kind Ritalin? Die Bestimmung dient nicht dem Eingriff in ganze Teilbereiche der elterlichen Sorge.)

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Die Pflege von Familienangehörigen bedeutet für Sie als Pflegende oft ein Zurückstecken im Beruf – manchmal sogar die komplette Berufsaufgabe. Trotzdem übernehmen meist Sie, als Ehepartner, Geschwister oder Kinder, die Pflege Ihrer Angehörigen. Diesen Einsatz belohnen wir.

Deshalb zahlt die Pflegeversicherung für Sie als pflegende Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur Rentenversicherung. Zahlreiche nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen sind auf diese Weise durch die gesetzliche Rentenversicherung geschützt. Das alles kostet Sie keinen Cent.

Was bedeutet nicht erwerbsmäßige Pflege?

Bei der Pflege durch Familienangehörige oder Verwandte gehen wir grundsätzlich davon aus, dass sie Ihre Pflege ehrenhalber – also „nicht erwerbsmäßig“ – ausüben. Dabei spielt es meist keine Rolle, ob Sie als Pflegende dafür eine finanzielle Anerkennung erhalten. Gleiches gilt auch bei der Pflege von z.B. Nachbarn oder Bekannten.

Auch eine berufsmäßig tätige Pflegefachkraft kann für eine im privaten Bereich ausgeübte nicht erwerbsmäßige Pflege versicherungspflichtig sein; beispielsweise dann, wenn die Berufspflegekraft eines sozialen Pflegedienstes außerhalb ihrer Arbeitszeit ihren pflegebedürftigen Ehemann pflegt.

Sollten Sie allerdings als Pflegeperson vom zu Pflegenden mehr Geld für Ihre Fürsorge erhalten, als die Pflegekasse für selbst beschaffte Pflegehilfen zahlt, wird diese prüfen, ob vielleicht ein "echtes" Pflege-Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Dann ist es keine nicht erwerbsmäßige Pflege mehr.

Nicht jede Pflege wirkt sich auf die Rente aus

Sie müssen eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 oder höher pflegen. Die Pflege muss dabei mindestens 10 Stunden, verteilt auf wenigstens zwei Tage pro Woche, ausgeübt werden. Zusätzlich dürfen Sie nebenbei nicht mehr als 30 Stunden arbeiten. Sie können sich die Pflege auch mit einer anderen Person teilen. Dabei muss jedoch der Mindestpflegeaufwand von 10 Stunden pro Woche je Person erreicht werden. Außerdem muss die Pflege in häuslicher Umgebung erfolgen.

Folgende sonstige Voraussetzungen werden von der Pflegekasse der zu pflegenden Person geprüft:

  • Die Pflege muss notwendig sein. Dieses wird vom MDK festgestellt. Die Prüfung erfolgt, sobald der Fragebogen von Ihnen abgegeben wurde.
  • Die zu pflegenden Person hat Anspruch auf Leistungen aus der sozialen (gesetzlichen) oder einer privaten Pflegeversicherung.
  • Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort ist in Deutschland, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz.

Wie wirkt sich die Pflege bei der Rente aus?

Wir zählen Ihre Pflegezeit als Beitragszeit und rechnen sie Ihnen für die sogenannte Wartezeit an. Dabei handelt es sich um die Mindestversicherungszeit für Leistungen aus der Rentenversicherung (Rentenanspruch).

Zusätzlich zahlt die Pflegekasse Beiträge für Ihre Rente: Sie bezahlen nichts und Ihre Rente erhöht sich. Wie viele Beiträge dies im Einzelnen sind und wie sich diese auf Ihre Rente auswirken, hängt unter anderem von Ihrem zeitlichen Einsatz, dem Pflegegrad sowie dem Ort, an dem die Pflege ausgeübt wird, ab. Bei geteilter Pflege wird der Rentenbeitrag unter den Pflegenden aufgeteilt.

Auf Basis einer rentenversicherungspflichtigen Pflegetätigkeit im gesamten Jahr 2021 ergäben sich künftig etwa folgende Rentenzahlbeträge:
Pflegegrad 1bezogene LeistungRentenzahlbetrag West/Monat 2Rentenzahlbetrag Ost/Monat 2
2 Pflegegeld
Kombinationsleistung
Sachleistung
  8,77 EUR
  7,46 EUR
  6,14 EUR
  8,59 EUR
  7,30 EUR
  6,01 EUR
3 Pflegegeld
Kombinationsleistung
Sachleistung
13,97 EUR
11,88 EUR
  9,78 EUR
13,68 EUR
11,62 EUR
  9,57 EUR
4 Pflegegeld
Kombinationsleistung
Sachleistung
22,75 EUR
19,33 EUR
15,95 EUR
22,26 EUR
18,92 EUR
15,58 EUR
5 Pflegegeld
Kombinationsleistung
Sachleistung
32,49 EUR
27,62 EUR
22,75 EUR
31,80 EUR
27,03 EUR
22,26 EUR
1 Die Pflege eines Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 kann sich mangels Versicherungspflicht der Pflegeperson auch nicht auf ihre Rente auswirken.
2 Für Pflegepersonen mit Besitzstandsschutz können sich abweichende Beträge ergeben.

Wem steht das Geld von der Pflegekasse zu?

Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege selbst sichergestellt ist, zum Beispiel durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen, und mindestens Pflegegrad 2 vorliegt. Das Pflegegeld wird der pflegebedürftigen Person von der Pflegekasse überwiesen.

Wann muss ich Pflegegeld zurückzahlen?

Die Auszahlung des Pflegegeldes erfolgt immer zum 1. Werktag des Monats. Tritt der Tod des Pflegebedürftigen jedoch beispielsweise am 31.05. ein und die Pflegekasse hat das Pflegegeld für den Monat Juni bereits überwiesen, muss der gesamte Betrag zurückgezahlt werden.

Wer kann als Pflegeperson eingetragen werden?

Meistens handelt es sich bei Pflegepersonen um Familienangehörige (Ehepartner, Schwiegerkinder u. ä.) oder Verwandte des Pflegebedürftigen. Häufig ist hier von pflegenden Angehörigen die Rede; aber auch Nachbarn, Freunde, Bekannte oder sonstige Helfer können Pflegepersonen sein.

Wie lange wird das Pflegegeld gezahlt?

Die maximale Dauer erstreckt sich auf in einen Zeitraum von maximal acht Wochen pro Kalenderjahr. Dauert die Kurzzeitpflege länger an, ruht der Anspruch bis zu dem Tag, an dem die Kurzzeitpflege endet.