In diesem Beitrag werfen wir einen Blick auf die Grundsätze der DSGVO. Die Grundsätze spielen eine wichtige Rolle im Datenschutz. Eine Verletzung der Datenschutzgrundsätze kann mit der Höchststrafe geahndet werden. Insgesamt gibt es 7 dieser Grundsätze: Show
Treu und Glauben, Rechtmäßigkeit und TransparenzTreu und Glauben, damit ist das ehrliche Verhalten gemeint. Konkret bedeutet das, dass die personenbezogenen Daten nur so verarbeitet werden, wie es bei der Erhebung angegeben wurde. Zudem muss die Verarbeitung in einer für den Betroffenen nachvollziehbaren Weise erfolgen. Es sind keine verdeckte oder geheime Verarbeitung erlaubt. Die betroffene Person sollte wissen, wer der Verantwortliche für die Verarbeitung ist. ZweckbindungPersonenbezogene Daten dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie erhoben wurden. Ein Kunde widerruft seine Einwilligung zum Erhalt von Newslettern. Ab diesem Zeitpunkt ist der Zweck der Datenverarbeitung nicht mehr gegeben. Somit darf das Unternehmen die Daten der betroffenen Person nicht mehr verarbeiten. DatenminimierungUnternehmen dürfen nur so viele Daten erheben und verarbeiten, wie sie tatsächlich benötigt. Die Daten müssen für den Zweck erheblich und relevant sein. Beispiel: Für den Abschluss eines Kaufvertrages darf die Religionszugehörigkeit oder der Familienstand nicht zusätzlich erhoben werden. Denn diese spielen für den Kauf keine wesentliche Rolle. RichtigkeitDaten müssen inhaltlich und sachlich richtig und aktuell gehalten werden. SpeicherbegrenzungBezieht sich auf die Dauer der Speicherung. Daten dürfen nicht für die Ewigkeit gespeichert werden. Ist der Zweck nicht mehr gegeben, müssen die Daten gelöscht werden. Integrität und VertraulichkeitDie Daten müssen vor unrechtmäßiger Verarbeitung durch Unbefugte geschützt werden. Ebenso müssen die Daten vor versehentlicher Beschädigung oder Verlust geschützt werden. RechenschaftspflichtIn der DSGVO gilt die Rechenschaftspflicht, d.h. die verantwortliche Stelle ist für die Einhaltung der oben genannten Grundsätze verantwortlich. Auf Verlangen muss sie die Einhaltung gegenüber den Betroffenen und den Behörden nachweisen können. Auftragsbearbeiter DSGVODamit beginnt der enorme Aufwand auf Seiten des Unternehmens. Denn vorher musste der Betroffene erst nachweisen, dass die verantwortliche Stelle sich nicht an die datenschutzkonforme Verarbeitung gehalten hat. Mit der DSGVO kann der Betroffene eine Aufsichtsbehörde kontaktieren und über die Nichteinhaltung des Datenschutzes durch die verantwortliche Stelle eine Beschwerde einreichen. Als Reaktion darauf kann die Aufsichtsbehörde von Martin die Einreichung von Unterlagen zur Rechenschaftslegung verlangen. Mit der jetzt in Kraft getretenen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU sollte die Vorbereitung auf die DSGVO für Unternehmen überall an erster Stelle stehen, nicht nur für Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union (EU). Diese DSGVO-Übersicht führt Sie durch die Grundlagen, einschließlich der sieben Grundsätze, die die Regulierung und Durchsetzung vorantreiben.InhaltsübersichtWas is die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)? Grundsatz 1: Treu und Glauben, Rechtmäßigkeit und Transparenz Bestehen Ihre Dateiübertragungssysteme den DSGVO-Test bestehen? Lesen Sie dieses kostenlose E-Book Was is die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)?Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist ein neues Datenschutzrecht für alle 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Wichtige Fragen zur DSGVOWann trat die DSGVO in Kraft? Wer ist eine betroffene Person?
Das bedeutet, dass der Datenverantwortliche das Wie und Warum der Verarbeitung personenbezogener Daten definiert und der Datenverarbeiter im Auftrag des Datenverantwortlichen handelt. Beispielsweise ist eine Bank, die Scheck-Imaging-Prozesse auslagert, der Datenverantwortliche, während der Outsourcer der Prozessor ist. Welche Strafen drohen bei Nichteinhaltung? Wichtige Details zur DSGVODie DSGVO basiert auf sieben Datenschutzgrundsätzen, die zusammen sicherstellen, dass die Rechte des Einzelnen bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen in der EU im Mittelpunkt stehen. Grundsatz 1: Treu und Glauben, Rechtmäßigkeit und TransparenzDer erste Grundsatz des Datenschutzgesetzes der DSGVO ist das Erfordernis einer "fairen, rechtmäßigen und transparenten Verarbeitung von Daten". Was bedeutet das? Nach dieser Regel schreibt die DSGVO vor, dass ein Verantwortlicher in der Lage sein muss, einer betroffenen Person (d.h. dem Benutzer) detaillierte Informationen über ihre Verarbeitung personenbezogener Daten zu geben. Um konform zu sein, müssen diese Daten leicht zugänglich und in klarer, prägnanter und transparenter Sprache dargestellt werden. Verabschieden Sie sich also von der 100-seitigen Nutzungsvereinbarung. Um die EU-Anforderungen an die Transparenz zu erfüllen, müssen die für die Verarbeitung Verantwortlichen Personen informieren:
Diese Einwilligung kann verschiedene Formen annehmen, muss jedoch aus freiem Willen der betroffenen Person erfolgen, und die Einwilligung muss durch positive Maßnahmen (z. B. Anklicken eines Kontrollkästchens) signalisiert werden. Das bedeutet, dass die stillschweigende Einwilligung gemäß der DSGVO ein großes No-Go ist. Das Gesetz besagt auch, dass personenbezogene Daten, die für die Verarbeitung erhoben und verwendet werden, "angemessen, relevant und auf das für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderliche Maß beschränkt" sein müssen und die Dauer der Speicherung dieser Daten auf ein "strenges Minimum" beschränkt wird ." Wie lauten die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten?Gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“).
Was gehört zu den Grundsätzen der Datenverarbeitung?Es gelten die folgenden Grundsätze: Rechtmäßigkeit. Transparenz. Zweckbindung.
Was sind valide Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten?Soweit wir für Verarbeitungsvorgänge personenbezogener Daten eine Einwilligung der betroffenen Person einholen, dient Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten.
|