Welche bedeutung hat das verkehrszeichen verbot für gefahrguttransport

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Welche bedeutung hat das verkehrszeichen verbot für gefahrguttransport

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Welche bedeutung hat das verkehrszeichen verbot für gefahrguttransport

Hallo, m�chte mich auch mal dazu �u�ern:

Wir hatten bereits 2006 das Thema schonmal...

http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...�hrdende+Ladung

Aufgrund der damaligen unbefriedigenden Meinungen habe ich auch das Bundesministerium f�r Verkehr angeschrieben und eine Stellungnahme erhalten (Briefform). Dies habe ich mal abgetippt und stelle sie ohne Namen und Az. hier ein.

Die Ausf�hrungen sind sehr interessant und helfen evtl. das Problem zu erl�utern.
...


Bonn, 15.03.2007

Das Verbot des Zeichens 269 bezieht sich auf jegliche wassergef�hrdende Ladung ohne Gewichts- oder Literbeschr�nkung. Der Verzicht auf die Gewichts- oder Literbeschr�nkung hat aber nicht zur Konsequenz, dass generell kleinere Mengen nicht transportiert werden d�rfen.

In der VwV zu Z. 269 wird unetr II. konkretisiert, was unter wassergef�hrdenden Stoffen i.S.d. Zeichens 269 zu verstehen ist. Dabei erl�utert die VwV, dass die wassergef�hrdenden Stoffe geeignet sein m�ssen, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu ver�ndern (vgl. Rn. 8). Die Nachhaltigkeit w�re bei dem Transport von Kleinstmengen � sofern es sich nicht um solche Gifte handelt, bei denen schon Kleinstmengen bereits das Grundwasser beeintr�chtigen � nicht zu bejahen.

Die Verwendung des Tankfahrzeuges als Symbol beruht auf dem Zeichen 269 i.d.F. von 1971. Dieses hatte eine Literbegrenzung von 3000 l. Nach der damaligen amtlichen Begr�ndung erfolgte die Grenzziehung nach Anh�rung von Sachverst�ndigen, die u.a. die Gr��e der auf dem Markt befindlichen Tankfahrzeuge und die zu Aufr�umungsarbeiten vorhandenen Ger�te ber�cksichtigt haben. Als wassergef�hrdend galten seinerzeit vor allem Erd�l, Benzin, Dieselkraftstoff, Petroleum, Heizl�l und Teer�l, aber auch S�uren und Laugen.

Infolge der Erweiterung wassergef�hrdender Stoffe wurde 1988 die Literbegrenzung gestrichen, weil auch Kleinstmengen, z.B. von Giften, bereits das Grundwasser beeintr�chtigen k�nnen. I der Begr�ndung wurde darauf hingewiesen, dass nach der Richtlinie f�r Trinkwasserschutzgebiete �DVGW-LAWA-Arbeitsblatt W 101� der Transport wassergef�hrdender Stoffe in der Schutzzone II und damit auch in der Schutzzone I. gef�hrlich und i.d.R. nicht tragbar sei. Dementsprechend enthalten die Rechtsverordnungen der L�nder f�r die Festsetzung von Wasserschutzgebieten regelm��ig Verbote f�r Transporte wassergef�hrdender Stoffe in der Schutzzone II. Das Zeichen 269 beinhaltetdaher ein generelles Verbot des Transports wassergef�hrdender Stoffe. Da der Erl�uterungstext zu Zeichen 269 ein generelles Verbot des Transports wassergef�hrdender Stoffe f�r Fahrzeuge nennt, ergibt sich hieraus, dass nicht nur Tankfahrzeuge gemeint sind.

Die �rtlichen Stra�enverkehrsbeh�rden haben unter Einbeziehung der Wasserbeh�rde die M�glichkeit, durch Zusatzzeichen eine h�here Ladung zuzulassen. Diese M�glichkeit steht auch nicht im Widerspruch zum o.a. Sinngehalt des Zeichens 269 (generelles Verbot des Transportes wassergef�hrdender Stoffe). Es entspricht der Systematik der StVO, grunds�tzlich von generellen Verboten auszugehen und durch Zusatzeichen das Verbot zu modifizieren.

Derzeit werden die den �berwiegenden Teil an Verkehrszeichen auff�hrenden �� 39 � 43 Stra�enverkehrs-Ordnung (StVO) nebst der diese begleitenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift umfassend daraufhin �berpr�ft, ob sie f�r die zust�ndigen Stra�enverkehsbeh�rden eine ausreichende Hilfestellung bieten, um bei der Anordnung von Verkehrszeichen nach dem Grundsatz �so viel wie n�tig, so wenig wie m�glich� zu verfahren.

Hierbei wir auch das Zeichen 269 �berpr�ft. Dabei soll im Erl�uterungstext zu dem Zeichen 269 eine Begrenzung des Zeichens auf 20 Liter erfolgen. Eine denkbare alternative Mengenbegrenzung oder Ausnahme f�r bestimmte Stoffe durch Zusatzschild h�tte zu einem h�heren Schilder- und Verwaltungsaufwand gef�hrt, da in jedem Einzelfall eine Abstimmung mit den Wasserhaushaltsbeh�rden der Kommunen erforderlich w�re. Mit der Begrenzung des Zeichens 269 auf �20 Liter� bedar des keines im vorgenannten Sinne h�heren Beschilderungs- und Verwaltungsaufwandes. Es besteht druch die Begrenzung auf 20 Liter ein geringes Risiko, weil Feuerwehren stets �lbindemittel in dieser Menge mitf�hren, um auslaufenden Treibstoff zu binden.

Mit freundlichen Gr��en
I.A.
�.

So k�nnen wir hoffen, dass die �berarbeitung der StVO z�gig vorangeht und Rechtsklarheit geschaffen wird.

Was die Eingangsfrage betrifft, so bin ich der Meinung:

1. Grunds�tzlich ist es egal, ob es sich um ein Tankfahrzeug oder anderes Fahrzeug handelt.
2. Es kommt auf die noch vorhandene Menge im Tankfahrzeug an, wobei auch auf die noch in den
Armaturen befindliche Menge R�cksicht genommen werden mu� (Leer ist oft nich Leer... ;-) )
3. Bis zur Neuregelung sind auch Kleinmengen nicht erlaubt...

Gru� VKS