Es gibt Situationen, in denen ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis beenden will, seien es unliebsame Kollegen, eintönige Arbeitsaufgaben, ein zu geringes Gehalt oder die Aussicht auf einen neuen lukrativen Job. Wie verhält er sich am besten? Soll er eine Eigenkündigung aussprechen oder einen Aufhebungsvertrag schließen? Show
Viele Arbeitnehmer denken in einer solchen Situation zuerst an eine Eigenkündigung. Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung und muss dem Arbeitgeber zu ihrer Wirksamkeit lediglich zugehen. Sie entfaltet zum Ablauf der in der Regel lediglich 4-wöchigen Kündigungsfrist (Achtung: Mitunter können individuell längere Kündigungsfristen gelten [Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, …]) ihre Wirkung und beendet das Arbeitsverhältnis. Es kommt also nicht darauf an, ob der Arbeitgeber hiermit einverstanden ist. Jedes Verhandeln mit dem Arbeitgeber ist nicht nötig. Das wollen viele Arbeitnehmer ohnehin umgehen. Was dabei mitunter übersehen wird, sind die mit einer Eigenkündigung in der Regel verbundenen nachgelagerten finanziellen Einbußen. Zwar muss der Arbeitgeber bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses ordnungsgemäß abrechnen. Ist aber nahtlos kein neues Arbeitsverhältnis begründet worden, folgt in der Regel der Gang zur Bundesagentur für Arbeit. Anerkennt die Bundesagentur die Kündigungsgründe nicht als billigenswert, ist mit einer Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld zu rechnen. Während der Sperrzeit kommt es zum totalen Einkommensverlust. Außerdem ist währenddessen zu befürchten, dass der Arbeitnehmer seine Rücklagen angreifen muss, um seine Krankenversicherung selbst zu bezahlen. Solcherlei Aspekte sind daher vor einer Eigenkündigung zu betrachten. Mitunter können selbst bei einer Eigenkündigung derartige Nachteile nämlich vermieden werden. Es kann sich auch die Situation ergeben, dass der Arbeitnehmer bereits ein neues Jobangebot hat und umgehend beim neuen Arbeitgeber durchstarten will. Die Kündigungsfrist beim alten Arbeitgeber droht ihn jedoch auszubremsen. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist muss er nämlich noch beim alten Arbeitgeber tätig werden. Mit einer Eigenkündigung ist dem Arbeitnehmer in solchen Situationen oftmals nicht geholfen. Gegenüber der Eigenkündigung bietet jedoch ein Aufhebungsvertrag die Chance, die mit der Kündigung oben benannten Nachteile zu vermeiden. Anders als bei einer Kündigung muss jedoch beim Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber in eine Verhandlungsphase eingetreten werden. Abhängig vom Verhandlungsgeschick des Arbeitnehmers und ebenso natürlich abhängig vom Mitwirkungswillen des Arbeitgebers ist über einen Aufhebungsvertrag eine viel individuellere Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich. Mit entsprechendem Verhandlungsgeschick und einem Quäntchen Glück kann das Arbeitsverhältnis auch zu sofort beendet werden, um anderswo neu zu beginnen. Der Inhalt eines Aufhebungsvertrags wird dabei zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber punktuell ausgehandelt. Im Aufhebungsvertrag können sämtliche denkbaren Beendigungsmodalitäten miteinander vereinbart werden. Hierzu gehört insbesondere der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses, die bis dahin noch zu erfolgende Entlohnung, das Schicksal noch bestehender Urlaubsansprüche, die Eckdaten eines zu erstellenden Zeugnisses und oft auch die Vereinbarung einer Abfindungszahlung. Dementsprechend muss ein Aufhebungsvertrag inhaltlich wohl durchdacht sein. Insbesondere muss der Wortlaut eines Aufhebungsvertrags so gestaltet sein, dass die Bundesagentur dem Arbeitnehmer beim beabsichtigten Bezug von Arbeitslosengeld nicht vorwerfen kann, dieser habe sein Arbeitsverhältnis ohne Not aufs Spiel gesetzt. Dann käme es - hat der Arbeitnehmer nahtlos keinen längerfristig neuen Job gefunden - wie im Fall der Eigenkündigung ohne billigenswerten Kündigungsgrund zum Verhängen einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld. Das ist so nicht richtig. Die Zahlung einer Abfindung allein ist für den Bezug von Arbeitslosengeld ohne Bedeutung. Allerdings setzt die Arbeitsagentur in der Regel eine Sperrzeit fest, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit durch sein Verhalten mitverursacht hat. Das ist regelmäßig bei Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers, die zu dessen verhaltensbedingter Kündigung führen können, ebenso der Fall, wie bei der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags ohne guten Grund. Problematisch ist es auch, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund eines Aufhebungsvertrags früher endet, als es bei einer Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist geendet hätte. Dann ordnet das Arbeitsamt regelmäßig das Ruhen des Arbeitslosengeldes an. Oft hat nur eine Seite den Wunsch, das Arbeitsverhältnis zu beenden, beispielsweise weil der Mitarbeiter einen Jobwechsel anstrebt oder der Arbeitgeber nicht zufrieden mit der Leistung seines Arbeitnehmers ist. Manchmal sind auch beide Parteien einvernehmlich der Ansicht, dass es besser sei, sich zu trennen.
Aufhebungsvertrag oder Kündigung: Was ist besser?Vorteile eines Aufhebungsvertrages für Arbeitnehmer Risiken eines AufhebungsvertragsWie wirkt sich ein Aufhebungsvertrag auf den Kündigungsschutz aus? Aufhebungsvertrag verfassen: Wie schreibt man einen Aufhebungsvertrag?Welche Punkte muss ein Aufhebungsvertrag enthalten?
Tipp: Beachte bei der Vereinbarung eines Aufhebungsvertrags, dass du gemäß § 312 Abs. 1 BGB kein Widerrufsrecht hast.
Wenn alle Punkte berücksichtigt sind, muss der Aufhebungsvertrag schriftlich vorliegen und von allen Beteiligten eigenhändig unterschrieben werden. Warum Aufhebungsvertrag statt Kündigung?Für den Arbeitgeber hat der Aufhebungsvertrag den Vorteil, dass er das Arbeitsverhältnis sicher beendet. Er muss bei der einvernehmlichen Beendigung keine Kündigungsgründe haben und spart sich unter Umständen einen langen Prozess um die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung.
Wann macht ein Aufhebungsvertrag Sinn?Aufhebungsverträge sind in der Regel dann sinnvoll und ratsam, wenn es schneller als mit einer Kündigung gehen soll, wenn Sie kein Interesse am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mehr haben und/oder wenn keine sozialrechtlichen Nachteile beim Arbeitslosengeld zu befürchten sind.
Was ist günstiger Aufhebungsvertrag oder Kündigung?Unterschreibt der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag, so riskiert er eine Sperre beim Arbeitslosengeld. Außerdem gefährdet er damit seine Möglichkeiten, Kündigungsschutzklage zu erheben. Für den Arbeitnehmer ist es daher günstiger, wenn der Arbeitgeber kündigt.
Welche Nachteile habe ich bei einem Aufhebungsvertrag?Nachteile eines Aufhebungsvertrags
Es findet keine Anhörung durch den Betriebsrat statt. Der besondere Kündigungsschutz für Schwangere oder Schwerbehinderte gilt nicht. Du riskierst eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn Du den Aufhebungsvertrag ohne Rücksprache mit der Agentur für Arbeit unterzeichnest.
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