Was brauche ich um mich beim Arbeitsamt arbeitslos zu melden?

Wer von Arbeitslosigkeit bedroht ist oder bereits keine Stelle mehr hat, erhält durch seine Arbeitsagentur vor Ort umfassende Beratung und unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Unterstützung in Form von Arbeitslosengeld. Alle Schritte, die dafür erforderlich sind, können Kundinnen und Kunden der Agenturen für Arbeit künftig online erledigen – rund um die Uhr und von überall aus. Damit wird der Weg zur Unterstützung im Falle von Arbeitslosigkeit komfortabler und weniger zeitaufwändig.

Ein weiterer Vorteil der Online-Arbeitslosmeldung: Sie führt die Kundinnen und Kunden Schritt für Schritt durch alle nötigen Angaben und erleichtert die Eingabe der notwendigen Daten.

Der Online-Service zur Arbeitslosmeldung wird im Kundenportal der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung stehen, genauso wie eine neue Seite mit allen wichtigen Informationen dazu. Der neue Service ergänzt dann den bestehenden digitalen Service der Arbeitsuchendmeldung und den Online-Antrag auf Arbeitslosengeld.

Dienstag, 14. Dezember 2021

Sobald die Kündigung da ist, muss man sich sofort bei der Arbeitsagentur melden. Wer das nicht tut, bekommt später beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit.

Kurz und vereinfacht gesagt:
Sobald einem bekannt ist, dass man arbeitslos werden wird, ist man verpflichtet, sich sofort bei der Arbeitsagentur zu melden. Tut man das nicht innerhalb von 3 Tagen nachdem man die Kündigung erhalten hat, bekommt man beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit. Die Firma ist gesetzlich verpflichtet, Ihnen dafür frei zu geben. Also, noch während man arbeitet und sobald man weiß, wann der letzte Arbeitstag sein soll: zur Arbeitsagentur gehen (lieber zu früh, als zu spät hingehen).

Im Einzelnen sieht es folgendermaßen aus:
Innerhalb von 3 Tagen nachdem man die Kündigung erhalten hat, muss man sich persönlich bei der nächstgelegenen Arbeitsagentur „arbeitsuchend“ melden. Die Rechtsgrundlage ist hauptsächlich der § 37 b des SGB III (Sozialgesetzbuch - Drittes Buch).
Voraussetzung für die Meldung bei der Arbeitsagentur (AA) ist, dass man den Zeitpunkt kennt, an dem das bestehende Arbeitsverhältnis (genauer gesagt: das Versicherungspflichtverhältnis) enden soll. Das kann unabhängig vom Vorliegen einer schriftlichen Kündigung sein. Auch in einer mündlichen Kündigung kann ein „Beendigungszeitpunkt“ genannt werden. Auch eine scheinbar ungenaue Formulierung für den Kündigungstermin (z.B. Ende des nächsten Monats) kann ein genaues Datum darstellen.
Der Gang zur AA hat unverzüglich zu erfolgen. Das kann noch am selben Tag oder am darauffolgenden Tag sein. Drei Tage hat man höchstens Zeit. Ist man ernsthaft verhindert (z.B. schwer erkrankt), so greift die Verpflichtung, sobald man es einrichten kann (d.h. z.B. sobald man wieder gesund ist).
Dauert es noch mehr als 3 Monate bis zum ersten Tag nach dem jetzigen Arbeitsverhältnis (z.B. bei befristeten Arbeitsverträgen) - dann reicht es, wenn man spätestens einen Tag vor Ablauf der 3-Monats-Frist bei der AA erscheint. Besser ist, man geht 3 Monate plus 1 Woche früher dort hin.
Die „richtige“ AA ist entweder die am Wohnort oder die am Arbeitsort. Ist man z.B. auf Montage oder längerer Dienstreise und viele Kilometer entfernt, kann man auch zu der dortigen nächstgelegenen AA gehen.
Die Firma bzw. der Chef muss es einem kurzfristig ermöglichen, zu diesem Zweck zur AA zu gehen. Die Person, die die Kündigung erhalten hat, muss für diesen Zweck (bezahlt) freigestellt werden (§ 2 Abs. 2 SGB III). Natürlich kommen für der Gang zur AA nur die Tage in Frage, an denen die AA geöffnet hat (in der Regel an allen Werktagen).
Die Meldung als „arbeitssuchende“ Person muss höchstpersönlich erfolgen. Es reicht weder ein Anruf, noch eine E-Mail, noch ein Fax, noch ein Brief, noch kann man eine andere Person beauftragen: Man muss selbst bei der Arbeitsagentur erscheinen. Sicherlich ist es sinnvoll – bevor man auf gut Glück losgeht und unverrichteter Dinge wieder zurückkommt – vorher kurz anzurufen, sich nach der genauen Adresse und den Öffnungszeiten der AA zu erkundigen. Wenn man schon ein Kündigungsschreiben hat, sollte man dieses mitnehmen – wenn keines da ist, eben ohne Kündigungsschreiben hingehen.
Auch wenn die Kündigung offensichtlich zu Unrecht ausgesprochen worden ist und man gute Aussichten hat, eine Kündigungsschutzklage zu gewinnen: Lieber zu oft und zu früh, als nicht oder zu spät zur AA gehen.

Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine und ehrenamtlich Helfende / Інформація для біженців з України і для волонтерів: berlin.de/ukraine

Zentrale Informationen zum Coronavirus: berlin.de/corona

Deutschland ist nach seiner Verfassung ein Sozialstaat. Das bedeutet, dass bestimmte Lebensrisiken von der Gemeinschaft aller Bürgerinnen und Bürger gemeinsam getragen werden. Dazu gehört etwa das Risiko, die Arbeit zu verlieren und eine Zeit lang arbeitslos zu sein. In dieser Zeit können Sie Leistungen entweder aus der Arbeitslosenversicherung oder vom Staat erhalten, um Ihre Existenz zu sichern.

  • Wie melde ich mich arbeitslos?
  • Wie werde ich wieder erwerbstätig?
  • Kann ich finanzielle Unterstützung zum Lebensunterhalt bekommen?

Wie melde ich mich arbeitslos?

Wer seine Arbeit verliert und in den 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig oder innerhalb dieser 30 Monate zusammengerechnet mindestens sechs Monate versicherungspflichtig beschäftigt war, wobei die meisten Stellen befristet waren (auf höchstens 14 Wochen), erhält für die Dauer von bis zu einem Jahr Arbeitslosengeld I (ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch bis zu zwei Jahre). In dieser Zeit zahlt die Arbeitslosenversicherung, in die alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer monatlich Beiträge von ihrem Einkommen einzahlen, 60 Prozent des bisherigen Nettogehalts weiter. Dieser Betrag erhöht sich auf 67 Prozent, falls Sie oder Ihr Ehe-/Lebenspartnerin oder -partner ein Kind oder mehrere Kinder haben.

Um Arbeitslosengeld I zu erhalten, müssen Sie sich arbeitslos melden. Der Antrag kann online oder persönlich bei der Agentur für Arbeit in Ihrer Nähe gestellt werden. Die Arbeitslosmeldung muss spätestens am 1. Tag der Arbeitslosigkeit abgegeben werden, kann aber auch bereits vor der Arbeitslosigkeit erledigt werden (maximal drei Monate vorher). Dafür benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Personalausweis/Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Arbeitsbescheinigungen der früheren Arbeitgeber
  • Beitragsnachweise über Zahlungen in die Arbeitslosenversicherung
  • gegebenenfalls Kündigung oder befristeter Arbeitsvertrag

Wenn Sie drei Monate vor Ende Ihres Arbeitsverhältnisses bereits wissen, dass Sie arbeitslos werden (bei späterer Kenntnis innerhalb von drei Tagen ab Kenntnis), sind Sie zudem verpflichtet, sich arbeitsuchend zu melden, damit die Arbeitsagentur Ihnen ab dann geeignete Stellenangebote zusenden kann. So sollen unnötige Zeiten der Arbeitslosigkeit vermieden werden. Melden Sie sich nachweislich verspätet arbeitsuchend, kann es sein, dass Ihr Anspruch für eine Woche ruht (Fachbegriff: Sperrzeit). Das bedeutet, dass Sie für diese Woche kein Arbeitslosengeld bekommen. Die Frist (Link entfernen) kann auch durch einen Telefonanruf oder eine E-Mail gewahrt werden. Im Anschluss erhalten Sie einen Termin zu einem persönlichen Beratungsgespräch, den Sie unbedingt wahrnehmen sollten, da Ihnen sonst Leistungen gekürzt werden können.

Wie werde ich wieder erwerbstätig?

Wenn Sie sich arbeitssuchend melden, erhalten Sie Unterstützung von der Agentur für Arbeit. Weitere Informationen finden Sie unter Arbeit.

Kann ich finanzielle Unterstützung zum Lebensunterhalt bekommen?

Wenn Sie vor Verlust Ihres Arbeitsplatzes noch kein Jahr gearbeitet hatten, nie berufstätig waren oder wenn Sie bereits ein Jahr lang ALG I bezogen haben, haben Sie keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld I. Dann haben Sie aber grundsätzlich Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, wenn Sie ansonsten über kein Einkommen oder Vermögen verfügen, aus dem Sie Ihren Lebensunterhalt finanzieren können.

Dabei muss unterschieden werden:

  • Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) erhalten Menschen, die sich langfristig rechtmäßig in Deutschland aufhalten (also deutsche Staatsangehörige, unter bestimmten Voraussetzungen EU-Bürgerinnen oder EU-Bürger oder Nicht-EU-Bürgerinnen oder Nicht-EU-Bürger im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis), wenn sie älter als 15 Jahre, noch nicht im Rentenalter und erwerbsfähig sind. Zusätzlich zu den existenzsichernden (Geld-)Leistungen besteht für ALG-II-Bezieherinnen und Bezieher ein Anspruch auf Hilfen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt.
  • Sozialhilfe bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält, wer zum gleichen Personenkreis gehört, aber entweder schon im Rentenalter ist oder aus gesundheitlichen Gründen erwerbsgemindert ist, das heißt nicht in der Lage, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. In der Höhe sind die Leistungen mit dem Arbeitslosengeld II identisch.
  • Asylbewerberleistungen erhält, wer als Asylbewerberin oder Asylbewerber, Geduldete oder Geduldeter oder mit bestimmten humanitären Aufenthaltstiteln in Deutschland lebt. Die Asylbewerberleistungen liegen deutlich unter dem Niveau der übrigen Leistungen zur Existenzsicherung. In den ersten 18 Monaten gilt zudem nur eine eingeschränkte Gesundheitsversorgung.

Wenn Sie als EU-Bürgerin oder EU-Bürger ausschließlich zur Arbeitssuche eingereist sind, erhalten Sie kein Arbeitslosengeld II. Im Einzelfall können Sie aber einen Anspruch auf Sozialhilfe haben. Wenn Sie allerdings mindestens eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen, können Sie ergänzende Leistungen nach dem SGB II erhalten.

Zudem haben neu eingereiste EU-Bürgerinnen und EU-Bürger in den ersten 3 Monaten in Deutschland keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Das gleiche gilt für Nicht-EU-Bürgerinnen und Nicht-EU-Bürger, es sei denn, sie reisen zur Familienzusammenführung mit deutschen Staatsangehörigen ein.

Geflüchtete mit einem anerkannten Aufenthaltstitel, Flüchtlinge, Asylberechtigte und subsidiär Geschützte haben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Übersetzungen der Formulare und Merkblätter in vielen Sprachen finden Sie auf der Website der Agentur für Arbeit.

Asylbewerberinnen oder Asylbewerber und Geduldete haben unter gleichen Bedingungen wie deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger Anspruch auf Arbeitslosengeld I, wenn sie Zugang zum Arbeitsmarkt haben, jedoch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Allerdings steht Ihnen Geld durch das Asylbewerberleistungsgesetz zu. Auch sie können sich deshalb bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend melden, um Unterstützung bei der Suche nach Arbeit oder Ausbildung zu erhalten. Mehr Informationen finden Sie in unserem Bereich zu Asylverfahren.

Was muss ich tun wenn ich mich arbeitslos melden möchte?

Ihre Agentur für Arbeit wird automatisch informiert. Alternativ können Sie sich vor Ort in Ihrer Agentur für Arbeit, telefonisch unter der Service-Nummer 0800 4 555500 (gebührenfrei) oder schriftlich arbeitsuchend melden. Wichtig: Bitte melden Sie sich nur auf einem Weg arbeitsuchend.

Welche Nachweise für Arbeitslosengeld?

Dem Antrag auf Arbeitslosengeld I sind folgende Nachweise beizufügen: Arbeitsbescheinigungen, Beitragsnachweis in die Arbeitslosenversicherung, Kündigungsschreiben, Erklärung Arbeitsaufgabe /Geschäftsaufgabe, Bezug von Krankengeld, Nebeneinkommen.

Wie lange vorher muss ich mich arbeitslos melden?

Arbeitsuchendmeldung (§ 38 Abs. 1 SGB III) Eine Arbeitsuchendmeldung bei der Agentur für Arbeit ist spätestens 3 Monate vor dem Ende Ihres Arbeits- oder außerbetrieblichen Ausbildungsverhältnisses erforderlich. Erfahren Sie erst später von der Beendigung, so hat die Meldung innerhalb von 3 Arbeitstagen zu erfolgen.

Wie melde ich mich arbeitslos nach Kündigung?

Innerhalb von 3 Tagen nachdem man die Kündigung erhalten hat, muss man sich persönlich bei der nächstgelegenen Arbeitsagentur „arbeitsuchend“ melden. Die Rechtsgrundlage ist hauptsächlich der § 37 b des SGB III (Sozialgesetzbuch - Drittes Buch).