Was bedeuten zahöen im urteil

Zitierweise der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf der Grundlage des ECLI (European Case Law Identifier)

I. Kontext der Zitierweise der Rechtsprechung

Im Rahmen einer Initiative des Rates wurde ein europäischer Rechtsprechungsidentifikator (ECLI oder European Case Law Identifier) ausgearbeitet1. Er dient zur eindeutigen Referenzierung sowohl der nationalen als auch der europäischen Rechtsprechung sowie zur Definition eines Mindestbestands von einheitlichen Metadaten für die Rechtsprechung. Er soll dadurch die Konsultation und die Zitierweise der Rechtsprechung in der Europäischen Union erleichtern.

Der ECLI umfasst, neben dem Präfix „ECLI“, vier zwingende Bestandteile:

  • den Ländercode des Mitgliedstaats, dem das betreffende Gericht angehört, oder den Code der Europäischen Union bei den Unionsgerichten;
  • das Kürzel des Gerichts, das die Entscheidung erlassen hat;
  • das Jahr der Entscheidung;
  • eine aus bis zu 25 alphanumerischen Zeichen bestehende Ordinalzahl in einem von dem betreffenden Mitgliedstaat oder dem betreffenden supranationalen Gericht beschlossenen Format. Die Ordinalzahl darf keine anderen Satzzeichen als Punkte („.“) und Doppelpunkte („:“) enthalten, wobei der Doppelpunkt die Bestandteile eines ECLI voneinander trennt.

Infolge der Empfehlung des Rates, dass der Gerichtshof der Europäischen Union am ECLI-System teilnehmen sollte, hat der Gerichtshof allen seit 1954 ergangenen Entscheidungen der Unionsgerichte sowie den Schlussanträgen und Stellungnahmen der Generalanwälte einen ECLI zugewiesen.

Beispielsweise hat der ECLI des Urteils des Gerichtshofs vom 12. Juli 2005, Schempp (C‑403/03), folgende Form: „EU:C:2005:446“2.

Er setzt sich wie folgt zusammen:

  • „EU“ gibt an, dass es sich um eine Entscheidung eines Unionsgerichts handelt (bei einer Entscheidung eines nationalen Gerichts stünde an dieser Stelle der Ländercode des Mitgliedstaats, dem es angehört);
  • „C“ gibt an, dass die Entscheidung vom Gerichtshof getroffen wurde (für Entscheidungen des Gerichts und des Gerichts für den öffentlichen Dienst steht der Buchstabe „T“ bzw. „F“);
  • „2005“ gibt an, dass die Entscheidung im Jahr 2005 ergangen ist;
  • „446“ gibt an, dass es sich um den 446. für dieses Jahr vergebenen ECLI handelt.

II. Zitierweise der Rechtsprechung

Bei der vom Gerichtshof der Europäischen Union gewählten Zitierweise der Rechtsprechung wird der ECLI mit dem üblichen Namen der Entscheidung und dem Aktenzeichen der Rechtssache kombiniert. Die einzelnen Unionsgerichte haben diese Zitierweise ab dem ersten Halbjahr 2014 schrittweise angewandt und im Lauf des Jahres 2016 untereinander vereinheitlicht.

Vorteile dieser Zitierweise:

  • Sie verbessert die Lesbarkeit gerichtlicher Entscheidungen, da die Bezugnahmen auf die Rechtsprechung stets die für eine eindeutige Bestimmung der angeführten Entscheidung erforderlichen Elemente enthalten, zumal die Belegstellen bei jeder Nennung mit allen Bestandteilen angegeben werden.
  • Sie weist größere sprachliche Neutralität auf, da das Zitierformat in allen Sprachen weitgehend übereinstimmt und damit eine geringere Zahl zu übersetzender Elemente enthält.
  • Sie erleichtert die automatische Einfügung von Hyperlinks sowohl für den ECLI der angeführten Entscheidung als auch für deren in Bezug genommene Randnummer.

Die Bestandteile der Belegstelle stellen sich wie folgt dar:

Was bedeuten zahöen im urteil

1     Schlussfolgerungen des Rates vom 29. April 2011 mit einem Aufruf zur Einführung des European Case Law Identifier (ECLI) und eines Mindestbestands von einheitlichen Metadaten für die Rechtsprechung (ABl. 2011, C 127, S. 1). Weitere Informationen finden Sie hier.

2     Damit die Angabe konzis bleibt, entfällt bei der Anführung von Entscheidungen des Gerichtshofs, des Gerichts und des Gerichts für den öffentlichen Dienst die Abkürzung ECLI.

Berufung

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Sie sind in der ersten Instanz zu einer Zahlung verurteilt worden und möchten dieses Urteil anfechten? Ihre Klage ist abgewiesen worden und Sie halten die Begründung für falsch?

Wenn die Parteien sich nicht einigen, endet ein Zivilprozess in der Regel mit einem Urteil. Durch dieses Urteil wird entweder die Klage abgewiesen oder der Beklagte zu etwas verurteilt - zum Beispiel zu einer Zahlung. Es kann auch vorkommen, dass beide Parteien teilweise Recht bekommen, also eine Klage nur zum Teil abgewiesen wird.

Urteile des Amtsgerichts oder des Landgerichts können mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten werden. Bei Urteilen des Amtsgerichts muss die Berufung beim Landgericht, bei Urteilen des Landgerichts muss die Berufung beim Oberlandesgericht eingelegt werden. In jedem Fall muss die Berufung von einem Rechtsanwalt eingelegt werden. Dabei sind Fristen zu beachten: Die Berufung muss innerhalb eines Monats, nachdem das Urteil zugestellt wurde, eingelegt werden und innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils begründet werden.

Nicht in jedem Fall kann das Urteil der ersten Instanz im Wege der Berufung überprüft werden. Dies ist nur möglich, wenn eine Partei mit einem Wert von mehr als 600,00 EUR verloren hat oder das Gericht der ersten Instanz die Berufung im Urteil ausdrücklich zulässt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine wichtige Rechtsfrage durch ein Gericht höherer Instanz geklärt werden sollte.

Das Berufungsgericht überprüft ein angefochtenes Urteil nicht vollständig neu. Die Richterinnen und Richter sind grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Gerichts erster Instanz gebunden. Eine neue Beweisaufnahme wird nur durchgeführt, wenn das Berufungsgericht konkrete Anhaltspunkte für Zweifel daran hat, dass die erstinstanzlichen Feststellungen richtig bzw. vollständig sind. Darüber hinaus können Tatsachen in der Berufungsinstanz von den Parteien nicht beliebig neu vorgetragen werden.

Für Versäumnisurteile gelten besondere Regeln. Versäumnisurteile können erlassen werden, wenn eine Partei nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung erscheint oder aber wenn der Beklagte nach Klagezustellung nicht erklärt, dass er sich gegen die Klage verteidigen möchte. Deshalb ist wichtig: Wenn das Gericht Fristen setzt oder Termine anberaumt, müssen Sie diese befolgen, wenn Sie negative Folgen für sich vermeiden wollen.

Für Beschlüsse des Familiengerichts gelten andere Regelungen. Diese können mit der Beschwerde angefochten werden. Die Beschlüsse werden dann durch das Oberlandesgericht überprüft.

Revision

Mit der Revision können Urteile der Berufungsinstanz (in ganz bestimmten Ausnahmen auch Urteile der ersten Instanz) angefochten werden. Auch die Revision ist zwingend von einem Rechtsanwalt einzulegen. Revisionsgericht ist der Bundesgerichtshof.

Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn sie das Berufungsgericht vorher in dem Urteil zugelassen hat. Dies ist der Fall, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Wenn die Revision vom Berufungsgericht nicht zugelassen wurde und der Streitwert des Verfahrens 20.000,- EUR übersteigt, kann die Nichtzulassung mit der sogenannten Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. Gibt das Revisionsgericht der Nichtzulassungsbeschwerde statt, ist die Revision statthaft.

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht, also etwa Gesetze nicht richtig angewendet wurden.

Wie lese ich ein Urteil?

a) Die Urteile anderer Gerichte werden mit der Bezeichnung des Gerichts, dem Datum der Entscheidung, dem Aktenzeichen (ohne Kurzbezeichnung des Gerichts) und der Fundstelle mit Randnummer oder genauer Seitenzahl zitiert. b) Diese Zitierweise gilt auch für Entscheidungen des BVerfG.

Wie ist ein Urteil aufgebaut?

Bestandteile des Urteils Es besteht regelmäßig aus dem Aktenzeichen, der Überschrift „Im Namen des Volkes“, der Bezeichnung der Parteien mit ladungsfähiger Anschrift (beim Strafurteil die Bezeichnung des Angeklagten) sowie die Bezeichnung des Gerichts.

Wie zitiert man aus einem Urteil?

Rechtsprechung zitiert man mit der Bezeichnung des Gerichts, Angabe der Entscheidungs- sammlung bzw. Zeitschrift, Band bzw. Jahrgang, Anfangsseite, konkrete Seite: Beispiele: BGHZ 110, 140, 144; BGH NJW 1994, 3170, 3171; OLG Celle JZ 1990, 294, 296.

Was passiert nach einem Gerichtsurteil?

Die vom Gericht im Urteil ausgesprochene Freiheitsstrafe wird in einer Justizvollzugsanstalt vollstreckt. Dazu wird dem oder der Verurteilten eine Aufforderung zum Strafantritt übersandt. Tritt der oder die Verurteilte diese Strafe nicht freiwillig an, kann er oder sie auch verhaftet werden.