Wann wird Bildung und Teilhabe ausgezahlt

Mehr Chancengleichheit

Von Armut betroffene Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erhalten ab dem 1. Juli monatlich 20 Euro zusätzlich. Ziel des Sofortzuschlages ist, ihre Chancen zu verbessern, bis die Kindergrundsicherung umgesetzt ist.

Wann wird Bildung und Teilhabe ausgezahlt
Der Sofortzuschlag von monatlich 20 Euro pro Kind wird zum 1. Juli eingeführt werden© BMFSFJ

Ab dem 1. Juli wird der Sofortzuschlag von monatlich 20 Euro zusätzlich an von Armut betroffene Kinder Jugendliche und junge Erwachsene ausgezahlt. Ziel ist es, die Chancen für Kinder und Jugendliche zu verbessern, bis die Kindergrundsicherung umgesetzt ist.

Den Sofortzuschlag sollen von Armut betroffene Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erhalten können, die Anspruch haben auf:

  • Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII);
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz;
  • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt;
  • oder für die Kinderzuschlag bezogen wird.

Die Auszahlung des Sofortzuschlags für Kinder erfolgt unbürokratisch durch die Stellen, die auch die jeweilige Grundleistung auszahlen. Familien, die bereits den Kinderzuschlag oder eine andere der Leistungen erhalten, müssen dafür keinen gesonderten Antrag stellen. Die Bundesregierung hatte den "Gesetzentwurf zur Regelung eines Sofortzuschlages für Kinder und einer Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme aus Anlass der COVID-19-Pandemie" im März auf den Weg gebracht. Kurz darauf stimmten auch der Deutsche Bundestag und der Bundesrat zu.

Bundesfamilienministerin Lisa Paus: "Jedes fünfte Kind in Deutschland gilt als arm. Eine der dringendsten Aufgaben für uns als Regierung ist es, entschieden für mehr soziale Gerechtigkeit zu sorgen. Kinder aus der Armut zu holen, ist mein Herzensprojekt als Familienministerin. Dafür brauchen wir die Kindergrundsicherung. Denn Kinder dürfen kein Armutsrisiko sein - erst recht nicht in einem so reichen Land wie Deutschland. 

Mit der Kindergrundsicherung werden wir Familien finanziell besser unterstützen und für eine automatische Auszahlung sorgen. Mein Haus arbeitet zusammen mit sechs anderen Ministerien intensiv an einem Gesetzesentwurf. Zur schnellen und lückenlosen Hilfe bis zur Einführung der Kindergrundsicherung, gibt es ab heute den Kinder-Sofortzuschlag. Damit erhalten rund 2,9 Millionen von Armut betroffene Kinder in Deutschland 20 Euro zusätzlich im Monat. Das ist ein erster Schritt zum besseren Schutz vor Kinderarmut."
 

Auf dem Weg zur Kindergrundsicherung

Der Sofortzuschlag ist ein erster Schritt der Bundesregierung auf dem Weg zur Kindergrundsicherung, mit der alle Kinder und Jugendlichen, die Unterstützung brauchen, unbürokratisch und direkt erreicht werden sollen. Die Kindergrundsicherung ist eines der zentralen Vorhaben der Bundesregierung in der 20. Legislaturperiode. Im März nahm dazu eine interministerielle Arbeitsgruppe unter Leitung der Bundesfamilienministerin ihre Arbeit auf. 

Sofortzuschlag lässt Kinderzuschlag steigen

Mit Einführung des Sofortzuschlags steigt der Höchstbetrag im Kinderzuschlag um 20 Euro - von bis zu 209 Euro monatlich pro Kind auf bis zu 229 Euro monatlich pro Kind. Den Kinderzuschlag können Familien mit kleinen Einkommen erhalten. Die Familienleistung unterstützt Eltern, die genug verdienen, um ihren eigenen Bedarf zu decken, aber deren Einkommen nicht oder nur knapp für die gesamte Familie reicht - zusätzlich zum Kindergeld. 

Mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse können Eltern und Alleinerziehende prüfen, ob der Kinderzuschlag für sie in Betracht kommt. Einen Antrag können sie online bei der Familienkasse ausfüllen. Wer den Kinderzuschlag erhält, hat außerdem Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe und kann sich von den Kita-Gebühren befreien lassen.

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Das Bildungs- und Teilhabepaket (auch BuT genannt) fördert und unterstützt Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Arbeitslosengeld 2, Sozialgeld oder Sozialhilfe erhalten oder deren Eltern Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen. Gleiches gilt für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Oftmals lässt es die finanzielle Situation dieser Familien nicht zu, dass die Kinder einen Sportverein oder eine Musikschule besuchen, bei Klassenfahrten mitfahren, am gemeinsamen Mittagessen in Schulen, Kindertagesstätten (Kitas) oder in einer Kindertagespflegestelle teilnehmen oder bei Schulausflügen dabei sind. Die Inanspruchnahme von Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket ermöglicht den betroffenen Kindern gemeinsam mit Gleichaltrigen nach der Schule Fußball zu spielen, zu musizieren, in der Schulmensa zu essen oder ganz gezielt Unterstützung durch Lernförderung zu bekommen.

Zum Bildungs- und Teilhabepaket gehören:

  • Mittagessen für Kinder, die Kindertagesstätten oder Kindertagespflegestellen besuchen, in denen regelmäßig warme Mahlzeiten angeboten werden und für Schülerinnen und Schüler, die am Schulmittagessen teilnehmen.
  • Lernförderung: Wenn Ihr Kind im Unterricht nicht mitkommt und insbesondere die Versetzung gefährdet ist, hat es eventuell Anspruch auf – schulische Angebote ergänzende – angemessene Lernförderung (Nachhilfe).  Hierfür ist eine Bestätigung der Schule erforderlich.
  • Kostenübernahme für die Teilnahme an mehrtägigen Klassenfahrten und Tagesausflügen, die von den Schulen oder Kitas organisiert werden. Ebenso gilt dies für Kinder, die in Kindertagespflege betreut werden.
  • Schülerbeförderung für Schüler, die die nächstgelegene Schule ihres gewählten Bildungsgangs (ab Sekundarstufe 2) besuchen. Voraussetzung ist, dass die Fahrten tatsächlich erforderlich sind und deren Kosten nicht bereits von anderer Seite übernommen werden. Es können nur Kosten für Fahrten zur nächstgelegenen Schule übernommen werden, wenn die Schulwegmindestentfernung drei Kilometer, bei berufsbildenden Schulen vier Kilometer (kürzester Fußweg) beträgt.
  • Schulbedarf in Form einer Schulbedarfspauschale, der für Empfänger von Leistungen nach dem SGB 2, SGB 12 und AsylbLG automatisch zum 1. August und 1. Februar eines Jahres ausgezahlt wird. Wohngeld- und Kinderzuschlagsempfängerinnen beziehungsweise -empfänger haben ebenfalls Anspruch, müssen die Pauschale aber gesondert – möglichst vor dem 1. August – beantragen. Stifte und Hefte, Schnellhefter und Wasserfarben, Taschenrechner und Schulranzen – das sind nur einige der Dinge, die zum persönlichen Schulbedarf gehören.
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (Kultur, Sport und Freizeit) für alle Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Bis zu 15,00 Euro stehen monatlich zur Verfügung – zum Beispiel für Musikunterricht, den Fußball- oder Leichtathletikverein oder die Pfadfinder-Freizeit bzw. vergleichbare Freizeiten.

Welche Unterlagen werden ben�tigt?

Antragsvordruck Bildung und Teilhabe, Schulbescheinigungen (eventuell), Mitgliedsbescheinigungen von Sportvereinen, Elternbriefe für Klassenfahrten usw.

Welche Fristen muss ich beachten?

Leistungen für Bildung und Teilhabe müssen nur von Empfängerinnen und Empfängern von Wohngeld und/oder Kinderzuschlag, von Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) und von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ausdrücklich beantragt werden. Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem SGB II und von Leistungen nach dem Viertel Kapitel SGB XII müssen für die Teilbereiche ein- und mehrtägige Fahrten, Schulbedarf, Mittagsverpflegung, Schülerbeförderung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben keinen gesonderten Antrag stellen. In diesen Rechtsgebieten gilt, dass der Antrag auf die Stammleistung die Leistungen für Bildung und Teilhabe mit umfasst. Für alle Rechtsgebiete gilt jedoch die Ausnahme, dass die schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung gesondert beantragt werden muss.

Bei einer Leistungsbewilligung nach dem SGB II und Vierten Kapitel SGB XII muss das zuständige Team für den Bereich Bildung und Teilhabe jedoch Kenntnis davon erhalten, wenn Leistungen nach diesen Rechtsgebieten bewilligt wurden und die entsprechenden Daten erfassen. Dies erfolgt nicht automatisch mit der Bewilligung der Leistungen. Daher müssen Sie den Vordruck „Nachweis über Kosten für Bildung und Teilhabe“ beim Landkreis Ammerland oder Ihrer Wohnortgemeinde abgeben. Den Vordruck können Sie auf der Homepage des Landkreises Ammerland abrufen.

Rechtsgrundlage

Weitere Informationen

Wo stelle ich den Antrag für Bildung und Teilhabe?

Wie beantrage ich Leistungen für Bildung und Teilhabe?.
Wenn Sie Arbeitslosengeld II bekommen, können Sie den Antrag bei Ihrem Jobcenter stellen..
In allen anderen Fällen stellen Sie den Antrag bitte bei Ihrer Stadt, Ihrer Gemeinde oder Ihrem Landkreis..

Wie stelle ich einen Antrag auf Schulbedarf?

Stellen Sie hierfür den Antrag bei dem für Sie zuständigen Bezirksamt, Fachamt Grundsicherung und Soziales beziehungsweise bei dem für Sie zuständigen Jobcenter.

Wo stelle ich den Antrag für Schulgeld?

A Für wen werden Leistungen beantragt? Leistungen für Bildung und Teilhabe. SGB-II-Empfänger stellen den Antrag beim Jobcenter, in den anderen Fällen ist das örtliche Sozialamt zuständig.

Wer hat Anspruch auf die MünsterlandKarte?

Wer bereits Leistungen zum Lebensunterhalt nach Sozialgesetzbuch 2 (SGB 2), Sozialgesetzbuch 12 (SGB 12) und Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bekommt, hat Anspruch auf die Leistungen für Bildung und Teilhabe sowie die MünsterlandKarte. Eine gesonderte Antragsstellung ist nicht erforderlich.