Die gesonderte Feststellung Show Stellen Sie sich vor, Sie betreiben Ihr Einzelunternehmen in einer anderen Stadt, als Ihr Wohnort liegt. Dann sind für Ihre Unternehmenssteuern (Umsatzsteuer, Gewerbesteuer) und Ihre Einkommensteuer verschiedene Finanzämter zuständig. Hinweis:
Aufgrund der unterschiedlichen Finanzamtszuständigkeit, wird mit einer sogenannten gesonderten Feststellung im ersten Schritt der Gewinn/Verlust Ihres Unternehmens festgestellt. Hierfür reichen Sie bei dem zuständigen Finanzamt für Ihr Einzelunternehmen eine Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung ein. Die Feststellungserklärung stellt eine separate Erklärungsform dar, die auf einem eigenen Formular unter einer eigenen Steuernummer angefertigt wird. Das zuständige Betriebsfinanzamt erlässt dann einen Fest-stellungsbescheid über den Gewinn/Verlust Ihres Unternehmens. Dieser Gewinn/Verlust fließt dann in Ihren Einkommensteuerbescheid bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt ein. Dazu übermittelt das Finanzamt des Einzelunternehmens den Gewinn/Verlust an Ihr Wohnsitzfinanzamt.
Der Feststellungsbescheid ist bindend für den Einkommensteuerbescheid. Das bedeutet, das im Feststellungsbescheid festgestellte Ergebnis wird in den Einkommensteuerbescheid übernommen. Ist der Feststellungsbescheid falsch, muss gegen diesen Bescheid ein Einspruch eingereicht werden. Ein Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid wäre nicht richtig, da dieser nur dem Feststellungsbescheid als Grundlagenbescheid folgt.
Ja, in sogenannten „Großstadtfällen“ kann auf eine gesonderte Feststellung verzichtet werden. Denn insbesondere in größeren Städten/Gemeinden kommt es öfter vor, dass zwei verschiedene Finanzämter für ein Einzelunternehmen und die Einkommensteuer zuständig sind, obwohl Wohnsitz und Betrieb geografisch nicht weit von-einander entfernt liegen.
Gehören zum Bereich Ihrer Wohnsitzgemeinde also mehrere Finanzämter und beziehen Sie Einkünfte aus einem Einzelunternehmen zwar innerhalb Ihrer Wohnsitzgemeinde, aber im Bezirk eines anderen Finanzamts als des Wohnsitzfinanzamts, ist das Betriebsfinanzamt auch für Ihre Einkommensteuererklärung zuständig.
Die gesonderte und einheitliche Feststellung Stellen Sie sich vor, Sie erzielen mit einer oder mehreren Personen gemeinsam einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus einer Einkunftsquelle. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie an einer Grundstücksgemeinschaft, Erbengemeinschaft oder einer Personengesellschaft beteiligt sind.
Da nicht die Gemeinschaft bzw. Gesellschaft selbst, sondern die jeweiligen Beteiligten Schuldnerinnen bzw. Schuldner der Einkommensteuer sind, muss zuvor eine so-genannte gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung erfolgen. Hierfür muss durch die Beteiligten der Gemeinschaft bzw. Gesellschaft gemeinsam eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung abgegeben werden (Feststellungserklärung). Sie stellt eine separate Erklärungsform dar, die auf einem eigenen Formular unter einer eigenen Steuernummer angefertigt wird. Auf der Grundlage dieser Feststellungserklärung erlässt das zuständige Feststellungsfinanzamt einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Feststellungsbescheid). Der Feststellungsbescheid setzt einerseits die Höhe der von der Gemeinschaft bzw. Gesellschaft insgesamt erzielten Einkünfte fest. Andererseits wird durch diesen Feststellungsbescheid auch die Aufteilung der Einkünfte auf die einzelnen an der Gemeinschaft bzw. Gesellschaft Beteiligten festgeschrieben. Dies erfolgt in Abhängigkeit von den Beteiligungsverhältnissen laut Feststellungserklärung. Die Beteiligten haben dann ihre anteiligen Einkünfte im Rahmen ihrer individuellen Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen.
Insoweit haben Sie zwei Möglichkeiten:
Bei mehreren Beteiligten ist grundsätzlich jede bzw. jeder Beteiligte zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet. Wenn eine Beteiligte bzw. ein Beteiligter die Feststellungserklärung abgegeben hat, sind die übrigen Beteiligten von der Erklärungspflicht befreit, soweit die abgegebene Erklärung vollständig war. Es kann somit unter ihnen eine Erklärungsbevollmächtigte bzw. ein Erklärungsbevollmächtigter bestimmt werden, der für alle Beteiligten gemeinsam die Erklärung abgibt. Im Normalfall erhält nicht jede Beteiligte bzw. jeder Beteiligte einen Feststellungsbescheid. Es genügt nämlich die Bekanntgabe an die bzw. den in der Feststellungserklärung anzugebene Empfangsbevollmächtigte bzw. anzugebenen Empfangsbevollmächtigten. Dieser nimmt den Feststellungsbescheid mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten entgegen und sollte im Idealfall alle übrigen Beteiligten über den Inhalt des Feststellungsbescheides informieren. Ist dem Finanzamt eine gemeinsame empfangsbevollmächtigte Person nicht bekannt, kann der Feststellungsbescheid einer zur Vertretung der Gesellschaft oder der Feststellungsbeteiligten befugten Person zugesandt werden. Dies kann beispielsweise die bzw. der vertraglich zur Vertretung der Gesellschaft berufene Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer oder bei einer Kommanditgesellschaft (KG) die bzw. der vertretungsberechtigte Komplementärin bzw. Komplementär sein. Auch eine zur Verwaltung des Gegenstands der Feststellung berechtigte Person gilt dann als empfangsbevollmächtigt. Soweit die Bestimmung einer empfangsbevollmächtigten Person auch insoweit nicht möglich ist, kann das Finanzamt die Beteiligten auffordern, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist eine empfangsbevollmächtigte Person zu benennen. Sollte die Gemeinschaft bzw. Gesellschaft nicht mehr bestehen, eine Beteiligte bzw. ein Beteiligter ausgeschieden sein oder es Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten geben, worüber das Finanzamt informiert ist, dann erfolgt eine Einzelbekanntgabe an die jeweiligen Beteiligten. Wenn es bei der Höhe der Einkünfte bzw. bei der Einkunftsverteilung einen Fehler im Feststellungsbescheid gibt, muss immer gegen den Feststellungsbescheid Einspruch eingelegt werden. Ein Einspruch gegen den folgenden Einkommensteuerbescheid wäre nicht richtig. Der Feststellungsbescheid gilt nämlich als Grundlagenbescheid für den anteiligen Ansatz in dem jeweiligen Einkommensteuerbescheid. Wird der Feststellungsbescheid geändert, wird der jeweilige Einkommensteuerbescheid an der Position immer automatisch auch geändert. Obwohl sich der Feststellungsbescheid gegen alle Beteiligten der Gemeinschaft bzw. Gesellschaft richtet und ihnen gegenüber Rechtswirkung entfaltet, sind nicht alle Beteiligten automatisch einspruchsbefugt. Einspruchsbefugt ist...
Darüber hinaus sind jederzeit einspruchsbefugt:
Eine gesonderte und einheitliche
Feststellung ist bei sogenannten Fällen von geringer Bedeutung nicht erforderlich. Wann wird gesondert festgestellt?Gesondert und einheitlich werden die einkommensteuer- und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte festgestellt, wenn an denselben Einkünften aus einer (oder mehreren) gemeinsamen Einkunftsquelle(n) mehrere Personen beteiligt und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind.
Warum gesonderte Feststellung?Eine gesonderte Feststellung wird notwendig, wenn ein Einzelunternehmer sein Unternehmen in einem anderen Ort hat als seinen Wohnsitz und gleichzeitig Unternehmen und Wohnsitz in den Bezirken von zwei verschiedenen Finanzämtern liegen.
Warum Feststellungserklärung?Die Feststellungserklärung dient – völlig unabhängig von der persönlichen Steuererklärung – zur Ermittlung von Einkünften. Vor allem bei Personengesellschaften stellt das Finanzamt durch die Feststellungserklärung sicher, dass die Ermittlung der Einkünfte für alle Beteiligten auf die gleiche Weise erfolgt.
Wer bekommt Feststellungsbescheid?Das Betriebsfinanzamt prüft und stellt den jeweiligen Gewinn- oder Verlustanteil verbindlich mit einem Feststellungsbescheid fest. Diesen Bescheid erhält das Wohnsitz-Finanzamt der einzelnen Unternehmer automatisch.
|