Wann ist eine Schenkung gesetzlich zu melden?

Kurzum: Ja, als Erbin bzw. als Erbe sind Sie verpflichtet, das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt  über die Erbschaft zu informieren. Diese Anzeige müssen Sie innerhalb von drei Monaten, nachdem Sie von der Erbschaft erfahren haben, vornehmen. Gleiches gilt zum Beispiel auch für den Erwerb als Vermächtnisnehmerin bzw. Vermächtnisnehmer. 

 

Es besteht allerdings auch eine Ausnahme von dieser Verpflichtung. Liegt für den Erbfall ein Testament vor und wird dieses 

  • durch eine deutsche Notarin bzw. einen deutschen Notar, 
  • ein deutsches Gericht oder 
  • eine deutsche Konsulin bzw. einen deutschen Konsul 

eröffnet, wird das Finanzamt von diesen informiert.

Sofern aus dem Testament eindeutig hervorgeht, in welchem Verwandtschaftsverhältnis Sie zu der bzw. dem Verstorbenen gestanden haben, müssen Sie grundsätzlich keine weitere Meldung an das Finanzamt vornehmen. 

Zählen jedoch zu Ihrem Erwerb 

  • ein Grundstück, 
  • Betriebsvermögen, 
  • Anteile an einer Kapitalgesellschaft, zum Beispiel an einer GmbH, oder 
  • ausländisches Vermögen, 

sind Sie trotz Vorliegens eines Testamentes verpflichtet, das Finanzamt über den Vorgang in Kenntnis zu setzen.

 

Sie sind verpflichtet, eine Meldung an das Finanzamt zu senden? 

Bitte nehmen Sie die folgenden Angaben in Ihre Meldung auf, soweit sie Ihnen bekannt sind:

  • Vorname und Familienname, steuerliche Identifikationsnummer, Beruf, Anschrift
    von Ihnen und der verstorbenen Person (Erblasserin bzw. Erblasser)
  • Todestag und Sterbeort
  • Gegenstand und Wert des Erwerbs
  • Rechtsgrund des Erwerbs, zum Beispiel gesetzliche Erbfolge, Testament oder Vermächtnis
  • persönliches Verhältnis zur verstorbenen Person wie Verwandtschaft, Schwägerschaft oder Dienstverhältnis
  • frühere Zuwendungen der verstorbenen Person jeweils mit Art, Wert und Zeitpunkt.

Diese Angaben können Sie zum Beispiel einfach in einem formlosen Anschreiben dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt mitteilen.

Schenkung

Schenkung

Kurzum: Ja, sowohl als schenkende als auch als beschenkte Person sind Sie dazu verpflichtet, das für die Schenkungsteuer zuständige Finanzamt über die Schenkung zu informieren. Diese Mitteilung muss innerhalb von drei Monaten, nachdem Sie von der Schenkung erfahren haben, erfolgen.

Es besteht allerdings auch eine Ausnahme von dieser Verpflichtung. Wird die Schenkung unter Lebenden von 

  • einer deutschen Notarin bzw. einem deutschen Notar oder 
  • einem deutschen Gericht 

beurkundet, übernehmen diese die Anzeige und Sie brauchen das Finanzamt nicht mehr zu informieren.

Außerdem muss bei kleinen Gelegenheitsgeschenken, beispielsweise Karten für einen Theaterbesuch im Wert von 100 Euro, keine Information an das Finanzamt erfolgen. Wichtig ist vor allem, das Geschenke gemeldet werden, wenn abzusehen ist, dass die persönlichen Freibeträge über einen Zeitraum von 10 Jahren überschritten werden.

 

Sie sind verpflichtet, eine Meldung an das Finanzamt zu senden? 

Bitte nehmen Sie die folgenden Angaben in Ihre Meldung auf, soweit Sie Ihnen bekannt sind:

  • Vorname und Familienname, steuerliche Identifikationsnummer, Beruf, Anschrift der schenkenden und der beschenkten Person
  • Datum der Schenkung
  • Gegenstand und Wert des Erwerbs
  • persönliches Verhältnis zur Schenkerin oder zum Schenker wie Verwandtschaft, Schwägerschaft oder Dienstverhältnis
  • frühere Zuwendungen der Schenkerin oder des Schenkers jeweils mit Art, Wert und Zeitpunkt.

Diese Angaben können Sie zum Beispiel einfach in einem formlosen Anschreiben dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt mitteilen.

Sie haben nach Anzeige der Erbschaft / Schenkung nichts mehr von Ihrem Finanzamt gehört – Ist das richtig?

Wenn Sie Ihrer Pflicht nachgekommen sind, eine Schenkung oder eine Erbschaft bei dem Finanzamt anzuzeigen, haben Sie zunächst alles Notwendige getan. Doch womöglich wundern Sie sich, ob es richtig ist, dass Sie keine Rückmeldung seitens des Finanzamtes erhalten haben?

Von einer Schenkung ist die Rede, wenn eine Person eine andere Person durch eine Zuwendung bereichert. Diese Zuwendungen werden unentgeltlich übergeben, die schenkende Person erwartet also keine Gegenleistung. Zuwendungen können Geldbeträge, aber auch beispielsweise eine Immobilie, ein Grundstück oder ein Auto sein. Schenkungen können der Schenkungssteuer unterliegen. Das hängt von der Höhe und dem Verwandtschaftsgrad ab. 

Wird das Geschenk sofort übertragen, ist kein förmlicher Vertrag notwendig. Diese Form der Schenkung wird als Handschenkung bezeichnet. Einer für die Zukunft geplanten Schenkung muss jedoch ein Schenkungsvertrag zugrunde liegen. Für ein Schenkungsversprechen ist eine notarielle Beurkundung notwendig. 

Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Schenker das Recht, die Schenkung ein Jahr lang zu widerrufen. Mögliche Gründe für eine Rückforderung können eine Insolvenz oder auch grober Undank und schwere Beleidigungen seitens des Beschenkten sein.

Wann müssen Schenkungen angegeben werden?

Der gesetzlichen Anzeigepflicht unterliegt der Erwerber – bei Schenkungen auch der Schenker, § 30 Absatz 1 ErbStG. Der Erwerb muss innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Vermögensanfall dem für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich angezeigt werden.

Wie viel Geld darf man monatlich verschenken?

Ehepartner dürfen sich 500.000 Euro steuerfrei schenken. Wer allerdings unverheiratet zusammenlebt, kann dem Partner nur 20.000 Euro übertragen, ohne dass der Fiskus kassiert.

Wie viel Geld darf verschenkt werden?

Freibeträge für Schenkungen Nach den derzeit geltenden Gesetzen können Eltern ihren Kindern aller zehn Jahre bis zu 400.000 Euro schenken. Für kinderlose Sparer, die ihren Neffen oder Nichten Gutes tun wollen, gilt ein niedrigerer Freibetrag von 20.000 Euro aller zehn Jahre.

Wann ist eine Schenkung keine Schenkung?

Keine Schenkung stellen sogenannte unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten dar, die aber nach der Vorstellung des Bundesgerichtshofs zum Teil wie Schenkungen behandelt werden sollen. Im Steuerrecht findet sich die Schenkung unter Lebenden in§ 7 ErbStG.