Kann man sich Familienversichern wenn man nicht verheiratet ist?

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Kann man sich Familienversichern wenn man nicht verheiratet ist?

Das Beste für Ihre
Familie – mit der Barmer

Familienversicherung bei der Barmer

Alle unter einem Dach: In eine Familienversicherung nehmen Sie Kinder und Enkel, Ehe- und eingetragene Lebenspartner beitragsfrei auf. Damit Ihre ganze Familie den gleichen umfassenden Schutz genießt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst. Außerdem zeigen wir Ihnen, von welchen Vorteilen und Leistungen Familien bei der Barmer profitieren. 

Die gesetzliche Familienversicherung bietet einen umfassenden Schutz für Ihre Angehörigen. Beitragsfrei mitversichert sind dabei Familienangehörige, die kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen haben und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. 

Grundsätzlich gilt: Ihre zu versichernden Familienmitglieder

  • sind nicht selbst pflichtversichert, sind nicht versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit,
  • leben in Deutschland oder halten sich zumindest für gewöhnlich hier auf, 
  • haben kein oder nur ein geringes Einkommen (Einkommensgrenze: 470 Euro, ab 01. Oktober 2022 bei Ausübung eines Minijobs 520 Euro).

Die Familienversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse kostet Sie keine zusätzlichen Beiträge. Ihre gesetzliche Krankenversicherung richtet sich weiterhin nach Ihrer beruflichen Situation: je nachdem, ob Sie angestellt, selbstständig oder bereits in Rente sind.

Sie sind schon bei der Barmer und möchten ein Familienmitglied mitversichern? Das geht ganz einfach per Online-Antrag. Hierfür ist ein Meine Barmer Benutzerkonto notwendig. Alternativ können Sie den Antrag auch als PDF downloaden und an uns schicken. 

Tipp: Mit diesem Online-Antrag können Sie Ihr Baby auch schon vor der Geburt bei der Barmer anmelden. Alternativ gibt es das Formular auch als PDF-Download. 

Zusätzlich zum ausgefüllten Antragsformular senden Sie bitte folgende Unterlagen ein:

  • eine Kopie der aktuellen Schul- bzw. Studienbescheinigung, wenn das Kind 23 Jahre oder älter ist,
  • eine Geburts- oder Eheurkunde, wenn die Familiennamen unterschiedlich sind,
  • eine Kopie der Dienstzeitbescheinigung, wenn Wehrdienst oder gesetzlich geregelter Freiwilligendienst geleistet wurde,
  • Einkommensnachweis, beispielsweise den Steuerbescheid bei selbstständiger Tätigkeit der Familienversicherten,
  • Einkommensbescheinigung (wie Gehaltsabrechnung oder Einkommensteuerbescheid), wenn Ehe- bzw. Lebenspartner privat versichert sind.

Berechnen Sie Ihren individuellen Krankenversicherungsbeitrag selbst:

Mit unserem Beitragsrechner können Sie sich Ihren individuellen Beitrag ganz einfach ausrechnen. 

Das sind unsere stärksten Vorteile für Familien:

  • 200 Euro Extra-Budget für werdende Eltern. 
  • Exklusive Zusatzleistungen von Naturheilkunde bis Chefarztbehandlung.
  • Schneller Arzttermine dank BARMER Wartezeitenmanagement. 
  • Über 100 Euro pro Jahr dank Bonusprogramm. 
  • Barmer-App mit Impfplaner, Zahnbonusheft und vielen weiteren Services für die ganze Familie. 

Egal, ob Sie bereits bei uns versichert sind oder nicht: Mit unserem Vorteilsrechner können Sie mit wenigen Klicks Ihre persönlichen Vorteile und Leistungen errechnen. 

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Sie sind überzeugt von uns? Mitglied werden ist ganz einfach

Füllen Sie einfach den Aufnahmeantrag online aus. Danach können Sie sich zurücklehnen: Wir klären mit Ihrer bisherigen Krankenkasse alles Weitere. 

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Sehr gute Leistungen für Familien

Wenn Sie eine Familie gründen, liegt Ihnen die Gesundheit Ihrer Liebsten am Herzen. Wir begleiten Sie bei allen großen und kleinen Schritten. Für exzellenten Leistungen zeichnete FOCUS MONEY die Barmer als „Top Krankenkasse für Familien“ aus.

Wann ist eine Familienversicherung möglich?

Sie möchten Ihre Liebsten bei Ihrer Krankenkasse mitversichern oder sind selbst daran interessiert, familienversichert zu werden? Kein Problem – das geht schnell und einfach. Wir erklären Ihnen, welche Voraussetzungen für Sie und Ihre Angehörigen gelten. 

Grundsätzlich gilt: Ihre zu versichernden Familienmitglieder

  • sind nicht selbst pflichtversichert, sind nicht versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit,
  • leben in Deutschland oder halten sich zumindest für gewöhnlich hier auf, 
  • haben kein oder nur ein geringes Einkommen (Einkommensgrenze: 470 Euro, ab 01. Oktober 2022 bei Ausübung eines Minijobs 520 Euro).

  • Ehepartner und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (homosexuelle Partner, die in einer der Ehe gleichgestellten Lebensgemeinschaft leben)
  • Kinder (leiblich und adoptiert) bis zu einer bestimmten Altersgrenze
  • Stief- und Enkelkinder, die mit Ihnen im gleichen Haushalt leben
  • Stief- und Enkelkinder, die nicht im selben Haushalt leben, die Sie aber als Hauptversicherte(r) finanziell unterhalten
  • Pflegekinder, die Sie nicht beruflich pflegen. 

Familienversichert sind Angehörige, deren monatliches Einkommen maximal 470 Euro (Stand: 2022) - ab 01.10.2022 bei Ausübung eines Minijobs 520 Euro - beträgt. Diese bestimmten Einkommensgrenzen gelten für alle Personengruppen - auch für Kinder, Studenten und Rentner. In diesen Betrag fließen ein:

  • Bruttolohn aus einer Beschäftigung (inklusive Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld)
  • Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit
  • Kapitalerträge (wie zum Beispiel Zinserträge oder Erträge aus Wertpapieren)
  • Abfindungen
  • Miet- oder Pachteinkünfte
  • Steuerpflichtige Unterhaltszahlungen
  • Vorsorgeleistungen und Renten
  • Sonstige Einkünfte (wie Abfindungen) 

Eltern- und Kindergeld sowie BAföG werden nicht angerechnet.

Hinweis: Wer ein monatliches Gesamteinkommen von mehr als 470 Euro (ab 01.10.2022 bei Ausübung eines Minijobs 520 Euro) hat, darf nicht mehr in der beitragsfreien Familienversicherung mitversichert sein. Dies betrifft keine kurzfristigen Beschäftigungen, die auf maximal drei Monate befristet oder auf 70 Arbeitstage (im Kalenderjahr) begrenzt sind.

Ihren Ehepartner oder (eingetragenen) Lebenspartner können Sie familienversichern, wenn er/sie:

  • nicht hauptberuflich selbstständig ist,
  • nicht selbst pflichtversichert, nicht versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit, monatlich kein regelmäßiges Gesamteinkommen von mehr als 470 Euro (ab 01. Oktober 2022 bei Ausübung eines Minijobs 520 Euro) hat.

Wer hauptberuflich selbstständig ist, kann sich nicht familienversichern. Nebenberuflich Selbstständige können hingegen familienversichert werden, wenn sie:

  • ihren Lebensunterhalt durch andere Einnahmen als aus der Selbstständigkeit bestreiten,
  • wöchentlich maximal 20 Stunden arbeiten (inkl. Vor- und Nacharbeit) und
  • keinen Zuschuss von der Bundesagentur für Arbeit zur Förderung der Existenzgründung erhalten (in diesen Fällen ist die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich).

Auch als Rentner können Sie sich familienversichern, wenn Sie:

  • nicht pflichtversichert, nicht versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind,
  • Ihr persönliches monatliches Einkommen maximal 470 Euro (ab 01. Oktober 2022 bei Ausübung eines Minijobs 520 Euro) beträgt.

Wer als freiwillig Versicherter in die Familienversicherung wechseln will und dafür alle Voraussetzungen erfüllt werden (siehe oben), muss seine bestehende freiwillige Krankenversicherung kündigen. In diesem Fall entfällt die übliche zwölfmonatige Bindungsfrist. Informieren Sie sich am besten im Voraus, wann genau die Familienversicherung beginnt.

Kann man sich Familienversichern wenn man nicht verheiratet ist?

Eine Familienversicherung bei der Barmer bietet Rundumschutz für Groß und Klein. 

Kinder in der Familienversicherung

Ob eigene oder adoptierte Kinder, Enkel- oder Pflegekinder: Familienversichert sind Kinder bis zu festgelegten Altersgrenzen. Gerne informieren wir Sie über genaue Konditionen und Ausnahmen.

Familienversichert werden Kinder

  • bis zu ihrem 18. Geburtstag,
  • bis zu ihrem 23. Geburtstag, wenn sie noch nicht erwerbstätig sind
  • oder bis zu ihrem 25. Geburtstag, wenn die familienversicherten Kinder bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

  • leibliche und adoptierte Kinder
  • Stiefkinder und Enkelkinder, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Hauptversicherten leben oder von diesem überwiegend unterhalten werden
  • Pflegekinder, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Hauptversicherten leben und zu diesem in einem Eltern-/Kind-Verhältnis stehen

Die Familienversicherung verlängert sich bis zum 25. Geburtstag, wenn Ihr Kind

  • noch zur Schule geht,
  • in einer Berufsausbildung (ohne Arbeitsentgelt) ist,
  • studiert,
  • einen freiwilligen Wehrdienst oder einen Jugendfreiwilligendienst leistet.

Unterbricht der Wehr- oder Jugendfreiwilligendienst die Ausbildung Ihres Kindes, kann sich seine Familienversicherung um weitere zwölf Monate verlängern.

Wenn Sie Kinder mit einer Behinderung haben, die sich nicht selbst versorgen können, bleiben diese dauerhaft familienversichert. Beachten Sie bitte: Das geht nur, wenn die Behinderung innerhalb der festgelegten Altersgrenzen der Familienversicherung eintrat. 

Sind die Eltern gesetzlich krankenversichert, können sie sowohl Adoptiv- als auch Pflegekinder beitragsfrei familienversichern. Bei Letzteren gilt: Sie pflegen sie nicht beruflich bzw. haben es nicht zu Erwerbszwecken in den Haushalt aufgenommen.

Sind Sie oder Ihr Partner nicht gesetzlich krankenversichert (zum Beispiel privat versichert), ist eine beitragsfreie Familienversicherung für Kinder ausgeschlossen (§ 10 Abs. 3 SGB V), wenn Folgendes zutrifft:

  • die Eltern sind verheiratet oder eingetragene Lebenspartner,
  • der nicht gesetzlich versicherte Elternteil verdient mehr als der gesetzlich Versicherte und
  • das monatliches Gesamteinkommen des nicht gesetzlich Versicherten übersteigt ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze*.

*Stand 2022 Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt 64.350 Euro. 

Sind beide Elternteile gesetzlich krankenversichert, können Sie selbst festlegen, bei wem Ihre Kinder mitversichert sein sollen – dies ist unabhängig von der Höhe des Einkommens. Eine gleichzeitige Familienversicherung bei beiden Elternteilen ist jedoch nicht möglich. Wenn Sie sich für Ihre Kinder besondere Gesundheitsleistungen wünschen, dann ist der Zusatzschutz unseres Partners HUK-COBURG-Krankenversicherung richtig.

Erhalten junge Erwachsene während ihres Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahres einen Lohn, können sie nicht familienversichert bleiben – unabhängig von der Höhe des Gehalts. In diesem Fall sind sie als Arbeitnehmer versichert und ihr Arbeitgeber übernimmt die kompletten Krankenkassen-Beiträge.

Leisten junge Erwachsene ihren Jugendfreiwilligendienst unentgeltlich und erfüllen auch sonst alle Voraussetzungen für die Familienversicherung, bleiben sie beitragsfrei bis zum 25. Geburtstag über ihre Familie versichert. Danach müssen sie sich selbst versichern, oder ihr Ehe- oder Lebenspartner nimmt sie in die Familienversicherung auf.

Eine weitere Alternative ist eine freiwillige Versicherung bei der Barmer.

Studenten in der Familienversicherung - Diese Regelungen gibt es

Studierende genießen weiterhin alle Vorzüge einer Familienversicherung. Es gibt aber auch Sondersituationen, zum Beispiel, wenn Studiere einem Nebenjob nachgehen. 

Nehmen Studierende einen maximal dreimonatigen Nebenjob an, bleiben sie weiterhin familienversichert – unabhängig von der Höhe des Verdienstes (Ausnahme: Die Beschäftigung führt zu einer Versicherungspflicht). Handelt es sich um einen regelmäßigen Nebenjob, gilt Folgendes: familienversichert dürfen Studierende bleiben, die monatlich

  • nicht mehr als 470 Euro an Gesamteinkommen haben

Auch hier gilt die Ausnahme, dass die Familienversicherung nicht möglich ist, wenn die Beschäftigung versicherungspflichtig ist.

Leistungen und Versicherung für werdende Eltern: in unserem Video erklärt

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Einen Antrag auf Mutterschaftsgeld stellen? Mit der Barmer-App geht das ganz einfach und digital. Und wussten Sie, dass Sie die Familienversicherung für Ihr Kind in Ruhe vor der Geburt beantragen können? Dies erklären wir Ihnen in unserem Video. Und nicht nur das: Wir zeigen Ihnen außerdem unsere Leistungen und Angebote für werdende Eltern. Ein Audiotranskript des Sprechertexts gibt es zum Download als PDF.

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Wie wechselt man von der privaten Krankenversicherung in die Familienversicherung?

Sie waren bisher privat versichert und möchten nun in die gesetzliche Familienversicherung wechseln? Wir erklären, unter welchen Bedingungen es möglich ist und worauf Sie bei der Kündigung der Privatversicherung achten sollten.

Wenn Sie privat krankenversichert sind, können Sie in die Familienversicherung wechseln, wenn Sie die Voraussetzungen für die Familienversicherung (siehe oben) erfüllen. 
Ausnahme: Während der Mutterschutzfrist und in der Elternzeit ist der direkte Wechsel nicht möglich. Außerdem sind die besonderen Kündigungsbedingungen der Privatversicherungen zu beachten.

Gut zu wissen: Ihre private Krankenversicherung müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Familienversicherung rückwirkend kündigen. Ansonsten ist eine Kündigung nur zum Ende des jeweiligen Monats möglich. Das bedeutet: Wenn Sie die Frist verpassen, bestehen zwei Versicherungen gleichzeitig – und Sie zahlen den Beitrag für die private Versicherung weiterhin. Denken Sie zudem daran, Ihrer ehemaligen privaten Krankenversicherung Ihre   Mitgliedsbescheinigung der Barmer vorzulegen – und das innerhalb von zwei Monaten. Diese soll den Wechsel in die gesetzliche Familienversicherung begründen.

Wenn ein Elternteil  privat krankenversichert ist, können gemeinsame Kinder beitragsfrei familienversichert werden, wenn eine dieser Bedingungen zutrifft:

  • Das regelmäßige Gesamteinkommen der privat versicherten Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner beträgt monatlich maximal 5.362,50 Euro.
  • Der privat versicherte Ehe- oder eingetragene Lebenspartner überschreitet diese Grenze aber der gesetzlich versicherte Elternteil hat ein höheres monatliches Einkommen als der privat versicherte Ehe- oder Lebenspartners.

Diese Voraussetzungen treffen bei Ihnen nicht zu? Gerne versichern wir Ihr Kind freiwillig. In diesem Fall zahlen Sie monatlich

  • einen Mindestbeitrag von 169,98 Euro für die Kinderkrankenversicherung und
  • 33,45 Euro für die Pflegeversicherung (bzw. 36,19 Euro wenn Ihr Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat und selbst kinderlos ist).

Von der privaten Krankenversicherung können Sie in die gesetzliche Familienversicherung wechseln, wenn Sie die obenstehenden Bedingungen dafür erfüllen. Bedenken Sie jedoch, dass die private Krankenversicherung nicht automatisch endet. Diese müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Familienversicherung rückwirkend kündigen. Ansonsten bestehen beide Versicherungen gleichzeitig. Bitte beachten Sie: Innerhalb von zwei Monaten muss Ihre private Krankenversicherung eine Mitgliedsbescheinigung Ihrer neuen Kasse vorliegen haben, in der Sie auch Ihren Wechsel begründen.

Sie benötigen weitere Informationen? Wir helfen gerne weiter.

Ihre Barmer Familienversicherung - Unterstützung für Klein und Groß

Kann man sich Familienversichern wenn man nicht verheiratet ist?

Familien-Plus-Paket

Mit dem Familien-Plus-Paket unterstützen wir werdende Eltern mit insgesamt 200 Euro. 

Webcode: a008126

Letzte Aktualisierung: 13.08.2019

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Wer kann in die Familienversicherung?

Kinder, Ehegattinnen und Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von Mitgliedern sind beitragsfrei familienversichert, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und über ein Gesamteinkommen verfügen, das eine bestimmte Einkommensgrenze nicht regelmäßig ...

Kann ich meine Freundin über mich krankenversichern AOK?

AOK-Mitglieder können Kinder, Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner unter bestimmten Voraussetzungen kostenfrei mitversichern.

Welche Angehörigen kann ich beitragsfrei mitversichern?

Sie können Ihre Kinder, Stiefkinder, Enkel, Pflegekinder und Adoptionskinder zunächst nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beitragsfrei familienversichern. Die Familienversicherung kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auch über das 18.

Wann kann man sich familienversichern?

Sie können Ihre:n Ehe- oder Lebenspartner:in familienversichern, wenn alle der folgenden Punkte zutreffen: Sie/Er ist nicht hauptberuflich selbstständig oder als Arbeitnehmer:in versichert. Sie/Er ist nicht selbst privat versichert oder von der Krankenversicherungspflicht befreit.