Einverständniserklärung zur einsichtnahme in die personalakte sachsen-anhalt

Die Bewerbung ist an folgende Anschrift zu adressieren:

Einverständniserklärung zur einsichtnahme in die personalakte sachsen-anhalt

Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachen-Anhalt
– Personalreferat 101 –
Domplatz 2-4
39104 Magdeburg

Die Bewerbungsunterlagen sollen enthalten:

  • einen aussagefähigen Lebenslauf
  • Kopien der Zeugnisse über:
    – die Abiturprüfung
    – die Erste Juristische Prüfung
    – die Zweite Juristische Staatsprüfung (beziehungsweise Bescheinigung über das Ergebnis nach dem schriftlichen Teil)
    – Ausbildungsstationen und Arbeitsgemeinschaften
    – gegebenenfalls sonstige Prüfungen und Tätigkeiten
  • eine Einverständniserklärung zur Einsichtnahme in die Personalakte unter Angabe der aktenführenden Stelle.

Die Landesregierung ist bestrebt, den Anteil der Frauen in allen Positionen in der Landesverwaltung sowie bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften zu erhöhen, und fordert deshalb qualifizierte Frauen nachdrücklich auf, sich zu bewerben.

Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.

Vormerkstelle des Landes Sachsen-Anhalt

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Informationsschrift

vorläufige Stellenmeldungen für das Einstellungsjahr 2011

Antrag auf Vermittlung (Registrierung bei der Vormerkstelle)

Bewerbungsbogen (Bewerbung um Einstellung)

Einverständniserklärung zur Einsicht in die Personalakte

Einwilligung zur Datenverarbeitung im Rahmen des Eingliederungsverfahrens nach SVG  (Anlage 1)

Datenschutzhinweise - SVG (Anlage 2)


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Wer hat das Recht auf Einsicht in die Personalakte?

Bei Personalakten ist das Einsichtsrecht in § 83 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Demnach hat der Mitarbeiter eines Unternehmens das Recht, ohne Angabe von Gründen jederzeit seine Personalakte einzusehen.

Wann wird die Personalakte angefordert?

Wenn ein Arbeitgeber von Behörde X gehen möchte und sich bei Behörde Y bewirbt, wird ja, meistens beim Vorstellungsgespräch oder durch einen Fragebogen angegeben, die Personalakte angefordert.

Wo ist meine Personalakte?

Dass der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Einsicht ist seine Personalakte hat, ergibt sich aus der Regelung von § 83 BetrVG. Er muss hierzu bei seinem Arbeitgeber die Einsicht in seine Personalakte beantragen. Normalerweise ist hierfür die Personalabteilung zuständig.