Bei weiterbeschäftigung als rentner bleibt gleicher urlaubsanspruch

Arbeiten im Alter ist längst keine Seltenheit mehr. Sie wollen mit Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin fit bleiben, im Alltag nicht in ein tiefes Loch aus Langweile fallen oder müssen sich etwas zum Lebensunterhalt dazuverdienen – immer mehr Rentner entscheiden sich nach dem Ende ihrer vermeintlichen Berufslaufbahn dafür, weiterzuarbeiten.

Aus Arbeitgebersicht ein positiver Trend. Schließlich können sie so in Zeiten des Fachkräftemangels auf einen größeren Personalpool zurückgreifen. Doch ist es wirklich so einfach, Ruheständler weiter anzustellen oder lauern in so einem Fall womöglich Stolperfallen? Erfahren Sie hier, was Sie beachten müssen, wenn Sie Rentner in Ihrem Unternehmen beschäftigen möchten.

Warum ist es für Arbeitgeber sinnvoll, Rentner zu beschäftigen?

Senioren weiterhin eine Beschäftigung zu ermöglichen, hat für Unternehmer viele Vorteile:

Bei weiterbeschäftigung als rentner bleibt gleicher urlaubsanspruch

Dickere Personaldecke
Ein erfahrener Mitarbeiter fällt wegen Krankheit länger aus oder eine Kollegin geht in Elternzeit. Hier schnell kompetenten Ersatz auf ungewisse Dauer zu finden, ist schwierig und nimmt viel Zeit in Anspruch. Mit der Beschäftigung von Rentnern (z. B. als Vertretung) können Sie flexibel auf solche Personalengpässe oder Ausfälle reagieren sowie besser planen.

Bei weiterbeschäftigung als rentner bleibt gleicher urlaubsanspruch

Keine Einarbeitungszeit nötig
Schließlich kennen alteingesessene Mitarbeiter Ihren Betrieb bereits in- und auswendig. Das Tagesgeschäft kommt so nicht ins Stocken, da Arbeitsschritte nicht erst erlernt und verinnerlicht werden müssen. Das spart Zeit und Energie – wichtige Ressourcen, die Sie in drängende Aufgaben investieren können.

Bei weiterbeschäftigung als rentner bleibt gleicher urlaubsanspruch

Gut gehütetes Fachwissen
Senioren haben oft mit dem Vorurteil zu kämpfen, sie seien Digitalisierungsverweigerer. Durch regelmäßige Schulungen stellen Firmen jedoch sicher, dass auch ihre älteren Angestellten immer auf dem neusten Stand bleiben. Außerdem sind Ruheständler der jüngeren Firmengeneration oftmals einen Schritt voraus, da sie über zusätzliches Know-how vergangener Zeiten verfügen. So vereinen sie neues und manchmal längst vergessenes Wissen – eine unbezahlbare Eigenschaft, die Ihnen einen Wettbewerbsvorteil bringen kann und sicherstellt, dass betriebsinternes Wissen nicht abwandert.

Welche Sozialversicherungsabgaben fallen bei der Beschäftigung von Rentnern an?

Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Regelung, die es Ihnen verbietet, Altersrentner weiterhin anzustellen. Der unbefristete Arbeitsvertrag läuft weiter oder Sie legen einen konkreten Zeitraum für das Beschäftigungsverhältnis fest. Innerhalb des Arbeitsverhältnisses gelten jedoch die gleichen arbeitsrechtlichen Vorgaben, wie für jeden anderen Arbeitnehmer auch. Das umfasst u. a. Urlaubsanspruch, Kündigungsschutz oder die Entgeltfortzahlung. Doch was gilt in Sachen Sozialabgaben, wenn Sie Rentner weiterhin in Ihrem Betrieb beschäftigen? Hier muss berücksichtigt werden, welcher Art von Beschäftigung der Altersrentner ausübt. Je nachdem gelten unterschiedliche Bestimmungen:

1. Geringfügig beschäftigte Rentner

Viele Firmen beschäftigen Rentner auf 450 Euro-Basis – einem sogenannten Minijob. Das ist zulässig, da jeder, der sich etwas dazuverdienen möchte, eine geringfügige Beschäftigung ausüben kann – Altersrentner nicht ausgenommen. Durch das Flexirentengesetz vom 1. Januar 2017 haben sich in diesem Fall sowohl für Rentner als auch für Arbeitgeber aber einige Änderungen ergeben, die es zu beachten gilt. Wichtig ist hier vor allen Dingen die Frage, ob der Rentner bei Aufnahme der Beschäftigung bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat oder nicht? Je nachdem ergeben sich folgende Szenarien:

  • Ausübung eines Minijobs ab dem 1.1.2017, ohne dass der Altersvollrenter die Regelaltersgrenze erreicht hat: In solch einem Fall muss der Rentner ab dem 1. Januar 2017 Beiträge zur Rentenversicherung leisten. Jedoch nur so lange, bis der Monat zu Ende ist, in dem er die Regelaltersgrenze erzielt. In diesem Zeitraum erhalten Senioren zusätzliche Entgeltpunkte. Dennoch ist es hier ebenfalls möglich, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Für Sie als Arbeitgeber ist diese Entscheidung jedoch unerheblich. Sie müssen in jedem Fall eine Lohnpauschale von 15 Prozent an die Rentenversicherung abgeben (Ausnahme: Minijobs in Privathaushalten: Hier beträgt die Pauschale fünf Prozent).
  • Der Altersvollrenter hat die Regelaltersgrenze schon erreicht und hat ab dem 1.1.2017 einen Minijob: Hier sind beschäftigte Rentner von Rentenzahlungen befreit, die im Gegenzug jedoch der Arbeitgeber übernehmen muss. Dies wirkt sich aber nicht steigernd auf die Rente aus. Der Senior hat jedoch ebenfalls die Option, weiter in die Rentenkasse einzuzahlen. Dann werden ihm diese Beträge plus die Arbeitgeberabgaben angerechnet, was die Rente unterm Strich aufstockt.
  • Der Arbeitsvollrentner hatte bereits bis zum 31.12.2016 einen 450 Euro-Job: Egal ob die Regelarbeitsgrenze schon erreicht wurde oder nicht – für den Rentner fallen keine Rentenversicherungsbeiträge an. Senioren, die ihre monatliche Rente jedoch noch ein wenig aufbessern wollen, können weiterhin freiwillig in die Kasse einzahlen. Ohne Erreichung der Regelaltersgrenze wirkt sich der Arbeitgeberanteil ab dem 1. Januar 2017 rentensteigernd aus.

2. Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

Rentner, die weiterhin in einem regulären Arbeitsverhältnis stehen, gehen in der Regel einer sozialversicherungspflichten Beschäftigung nach (Ausnahmen sind z. B. Selbstständige, Beamte oder geringfügig Beschäftigte wie Minijobber) und sind deshalb steuerpflichtig. Für sie gibt es mit Blick auf die Sozialabgaben einige Punkte zu beachten, wenn neben dem Rentenbezug parallel noch gearbeitet wird:

  • Wie sieht es mit der Arbeitslosenversicherung aus?: Arbeitnehmer, die das Rentenalter und damit die Rentenaltersgrenze bereits erreicht haben, sind von dieser Zahlung befreit. Sie als Arbeitgeber müssen jedoch nach § 346 Abs. 3 SGB III weiterhin Ihren Anteil an die Kasse zahlen. Diese Regelung greift außerdem bei älteren Angestellten, die bereits vor dem 65. Lebensjahr ein vorzeitiges Altersruhegeld beziehen und dieses als Vollrente nutzen. Die Ausnahme sind dagegen Rentner, die noch unter der Regelaltersgrenze liegen oder nur eine teilweise Erwerbsminderungsrente erhalten. Hier müssen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer ihre Beiträge abführen. Wer eine volle Erwerbsminderungsrente erhält, ist ebenfalls von der Versicherungspflicht befreit und der Arbeitgeberanteil fällt weg.
  • Was ist mit den Krankenkassenbeiträgen?: Auch Rentner, die bereits die Regelaltersgrenze vollendet haben und eine Vollrente erhalten, müssen, wenn sie sozialpflichtig beschäftigt sind, nach wie vor Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung leisten. Hier gelten jedoch unterschiedliche Beitragssätze, was sowohl vom Alter des Rentners als auch seiner Rentenart abhängt. Bezieher einer Altersteil- oder einer teilweisen Erwerbsminderungsrente leisten weiterhin den allgemeinen Beitrag. Schließlich haben sie im Fall der Arbeitsunfähigkeit immer noch Anspruch auf Krankengeld. Ermäßigte Beiträge können nur Rentner, die eine volle Alters- oder Erwerbsminderungsrente erhalten, geltend machen. Sie haben bei Arbeitsunfähigkeit im Gegenzug aber kein Anrecht auf Krankengeld.
  • Beiträge zur Pflegeversicherung: Rentner, die in Firmen beschäftigt sind und parallel (eine volle oder teilweise) Altersrente erhalten, müssen den regulären Beitragssatz an die Pflegeversicherung zahlen. Für Senioren ohne Kinder kommt zusätzlich ein Aufschlag von 0,25 Prozent obendrauf. Von der Zahlung ausgenommen sind Senioren, die vor 1940 geboren sind.
  • Rentner, die in die Rentenversicherung zahlen: Diese gibt es. Nämlich diejenigen, die eine Erwerbsminderungsrente oder Altersteilrente bekommen. Die Beiträge übernehmen dabei Arbeitgeber und -nehmer zusammen. Versicherungsfrei sind auf der anderen Seite alle Arbeitsvollrentner. Sie als Arbeitgeber müssen für solche Beschäftigte jedoch nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI weiterhin Anteile an die Kasse abgeben.

Es kommt immer auf den Einzelfall an

Zusammengefasst ist es für Rentner legitim, sich vor oder mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze einen kleinen Zusatzverdienst zu erarbeiten. Arbeitgeber, welche die Vorzüge rüstiger Rentner im eigenen Betrieb nutzen wollen, müssen jedoch im Vorfeld genau berechnen, zu welchen Steuerzahlungen sie durch die Einstellung alter neuer Mitarbeiter verpflichtet sind.

Was ist mit meinem Resturlaub wenn ich in Rente gehe?

Für den Urlaubsanspruch bei einem Renteneintritt mit 63 Jahren (oder generell vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter) gibt es keine abweichenden Regelungen. Auch hier gilt: Wenn ein Mitarbeiter in der ersten Jahreshälfte in Rente geht, erhält er einen anteiligen Urlaubsanspruch, in der zweiten Hälfte den vollen.

Wann habe ich vollen Urlaubsanspruch wenn ich in Rente gehe?

Wer also nach 45 Versicherungsjahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente geht, hat im Jahr des Ausscheidens Anspruch auf vollen Urlaub. Die Regelung will diejenigen belohnen, die ihrem Betrieb bis zum Ende ihres Arbeitslebens treu bleiben.

Was bringt ein Jahr länger arbeiten für die Rente?

Bei einem um ein Jahr verschobenen Rentenbeginn erhöht sich die Altersrente damit bereits um sechs Prozent. Darüber hinaus erhöht sich die Rente zusätzlich um die weiter gezahlten Beiträge.

Welche Abgaben habe ich als Rentner Wenn ich weiter arbeite?

Für Altersrentner besteht keine Beitragspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, wenn die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Es ist aber der Beitragsanteil des Arbeitgebers zu entrichten.