Behörde gleich versicherung

Video zum Ausweis

Bei Aufnahme Ihrer ersten Beschäftigung stellen wir Ihnen einen Sozialversicherungsausweis aus. Er enthält Ihre Versicherungsnummer, Ihren Vornamen und Nachnamen. Bei Namensänderungen oder bei Verlust können Sie bei uns oder bei der zuständigen Krankenkasse einen neuen Ausweis beantragen. Die Versicherungsnummer müssen Sie auch bei einem Jobwechsel beim neuen Arbeitgeber angeben. Wo Sie die Versicherungsnummer finden und was Sie tun können, wenn Sie Ihren Sozialversicherungsausweis verloren haben, erfahren Sie in diesem kurzen Video.

Ein wichtiges Dokument

Der Sozialversicherungsausweis ist ein wichtiges Dokument. Der Sozialversicherungsausweis wird zum Beispiel bei jeder Beschäftigung zum Nachweis der vergebenen Versicherungsnummer oder wenn eine Sozialleistung (zum Beispiel Arbeitslosengeld) beantragt wird, benötigt. 

Früher war es in bestimmten Branchen vorgeschrieben, den Sozialversicherungsausweis stets mitzuführen. Diese Mitführungspflicht ist entfallen, auch ein Passfoto ist nicht mehr notwendig.

In bestimmten Bereichen müssen Sie bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen Ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mit sich führen und bei Kontrollen den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorlegen. Die Kontrollen der Behörden der Zollverwaltung können ohne Ankündigung vorgenommen werden.

Die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren besteht in folgenden Bereichen:

  • Baugewerbe
  • Fleischwirtschaft,
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  • Gebäudereinigungsgewerbe,
  • Personenbeförderungsgewerbe,
  • Prostitutionsgewerbe,
  • Schaustellergewerbe,
  • Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe,
  • Unternehmen der Forstwirtschaft,
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen.

In diesen Bereichen hat Ihr Arbeitgeber nachweislich und schriftlich auf die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren hinzuweisen.

Behörde gleich versicherung

Allgemeine Informationen

Die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer hat der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung berührt werden. Die Verpflichtung hinsichtlich der Anzeige einer Änderung des Namens oder des Hauptwohnsitzes besteht nicht, sofern die Änderung innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde und im Gebiet einer Gemeinde mit derselben Behördenbezeichnung im Kennzeichen erfolgt; die Zulassungsbescheinigung behält in diesen Fällen ihre Gültigkeit.

Es gibt also drei Varianten:

Behördenabkürzung bleibt gleich

Bleibt bei einem Umzug die Behördenabkürzung im Kennzeichen (z.B. "W", "PL" oder "IL") gleich, muss bezüglich der Kfz-Zulassung nichts unternommen werden. Dies gilt daher auch bei einem Umzug innerhalb Wiens (z.B. vom 3. in den 10. Bezirk). Die Änderung in der Zulassungsevidenz erfolgt im Hintergrund durch die Meldebehörde. Die Zulassungsbescheinigung mit den alten Daten bleibt gültig.

Behördenabkürzung ändert sich, Behörde bleibt gleich

Ändert sich durch einen Umzug die Behördenabkürzung im Kennzeichen, ist aber weiterhin dieselbe (Zulassungs-)Behörde zuständig, muss die Änderung gemeldet werden.

Beispiel

Umzug von Wiener Neustadt nach St. Pölten − In beiden Gemeinden ist zwar die Landespolizeidirektion Niederösterreich die zuständige Behörde, allerdings hat Wiener Neustadt die Behördenbezeichnung "WN" und St. Pölten – Stadt die Bezeichnung "P".

Hinweis

Zulassungsbehörde ist grundsätzlich die Bezirkshauptmannschaft bzw. der Magistrat, in ausgewählten Gebieten die Landespolizeidirektion.

Die Unterlassung der Meldung, wenn zwar dieselbe Behörde örtlich zuständig ist, aber eine andere Behördenbezeichnung für das Kennzeichen vorgesehen ist, kann eine Verwaltungsstrafe zur Folge haben.

Behördenabkürzung und Behörde ändern sich

Ändert sich durch einen Umzug die Behördenabkürzung im Kennzeichen und ist für den neuen Hauptwohnsitz eine andere Behörde zuständig, muss eine Abmeldung und eine neuerliche Anmeldung des Kfz durchgeführt werden.

Beispiel

Umzug von Baden nach Wien – Statt der Bezirkshauptmannschaft Baden ist nunmehr die Landespolizeidirektion Wien zuständig. Die Ab- und Anmeldung erfolgt bei einer Zulassungsstelle einer Kfz-Haftpflichtversicherung im Bezirk des neuen Hauptwohnsitzes.

Wird durch eine Adressänderung ein neues Kennzeichen benötigt, dann muss – bei Verwendung einer Digitalen Vignette – auch die ASFINAG informiert werden und eine Bearbeitungsgebühr von 18 Euro für die Umregistrierung der Digitalen Vignette gezahlt werden.

Namensänderung

Die Verpflichtung hinsichtlich der Anzeige einer Änderung des Namens oder des Hauptwohnsitzes besteht nicht, sofern die Änderung innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde und im Gebiet einer Gemeinde mit derselben Behördenbezeichnung im Kennzeichen erfolgt; die Zulassungsbescheinigung behält in diesen Fällen ihre Gültigkeit.

Fristen

  • Wenn die neue Adresse im Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde liegt: gleichzeitig mit Hauptwohnsitzverlegung
  • Wenn zwar dieselbe Behörde örtlich zuständig ist, aber eine andere Behördenbezeichnung für das Kennzeichen vorgesehen ist: innerhalb einer Woche nach der Adressänderung

Zuständige Stelle

Eine Zulassungsstelle (→ VVO), die für den neuen Wohnbezirk bzw. den Bezirk des neuen Unternehmenssitzes ermächtigt ist

Verfahrensablauf

Die erforderlichen Unterlagen müssen einer Zulassungsstelle für den Wohnbezirk bzw. für den Bezirk des Unternehmenssitzes vorgelegt werden. Mit einer schriftlichen Vollmacht kann auch eine Vertreterin/ein Vertreter die Adressänderung durchführen lassen.

Bei einem Scheckkartenzulassungsschein erfordert jede Änderung der Eintragungen die Beantragung einer neuen Karte, sofern nicht der Umstieg auf einen Papierzulassungsschein gewünscht wird.

Falls die Zulassungsbescheinigung oder ein Teil davon nicht vorgelegt werden kann, muss bei der Zulassungsstelle eine Erklärung über den Grund dafür abgegeben werden.

Erforderliche Unterlagen

Liegt bei Adressänderung die neue Adresse im Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde, sind jene Unterlagen erforderlich, die für eine Kfz-Zulassung benötigt werden.

Kosten

Für eine Adressänderung, bei der die neue Adresse im Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde liegt, fallen die Kosten einer Kfz-Zulassung an.

Wenn zwar dieselbe Behörde örtlich zuständig ist, aber eine andere Behördenbezeichnung für das Kennzeichen vorgesehen ist (z.B. innerhalb des Sprengels einer Landespolizeidirektion), fallen Kosten für die neuen Kennzeichentafeln und die neue Begutachtungsplakette an.

Bei Namens-, Adress- oder sonstigen Änderungen auf einem Scheckkartenzulassungsschein wird eine neue Karte produziert. Die Kosten dafür belaufen sich auf 25,60 Euro.

Rechtsgrundlagen

  • § 42 Kraftfahrgesetz (KFG)
  • Zulassungsstellenverordnung (ZustV)

Letzte Aktualisierung: 31. Oktober 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie