Arbeitslos und schwanger -- Was bekomme ich an Geld

Wochen­geld für Arbeits­lose

Das Wochengeld ist eine Einkommensersatzleistung aus der Krank­en­ver­sich­er­ung, die  erwerbstätige Frauen während des Be­schäftig­ungs­ver­bot­es 8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt finanziell absichern soll. Auch arbeitslose schwangere Frauen bekommen unter bestimmten Vor­aus­setz­ung­en Wochengeld:

Wochengeld nach Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe

  • Das Wochengeld ist grundsätzlich um 80% höher als das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe, wenn am Tag des Beginns der Schutzfrist (= in der Regel 8 Wochen vor der Geburt)  ein Leistungsbezug vorliegt. 
  • Durch eine Ausnahmebestimmung kann in bestimmten Fällen auch An­spruch auf Wochengeld bestehen, wenn bei Schwangerschaftsbeginn ein Bezug aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld oder Not­stands­hilfe) vorliegt.

An­spruch auf Not­stands­hilfe

Anspruch auf Notstandshilfe besteht, wenn die maximale Dauer des Arbeits­los­en­geld­es ausgeschöpft ist und die Notstandshilfe beim AMS beantragt wurde. 

Hinweis

Wenn Sie Wochengeld beantragen, dann wird von der Österreichischen Gesundheitskasse geprüft und beurteilt, ob Sie Anspruch darauf haben.

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Mutterschaftsgeld erhalten Frauen vor und nach der Geburt eines Kindes. Die Voraussetzung: Sie haben einen Arbeitsplatz oder sind arbeitslos gemeldet. Das Mutterschaftsgeld zahlen die gesetzlichen Krankenkassen oder das Bundamt für Soziale Sicherung. Die Arbeitgeber*innen müssen einen Zuschuss zahlen. Auch gering beschäftigte Frauen haben ein Anrecht auf Mutterschaftsgeld.

  • Wer bekommt Mutterschaftsgeld?
  • Wer bekommt kein Mutterschaftsgeld?
  • Wo und wie können schwangere Frauen Mutterschaftsgeld erhalten?
  • Wie viel Mutterschaftsgeld gibt es?
  • Wieviel zahlen die Arbeitgeber*innen?

Wer bekommt Mutterschaftsgeld?

Schwangere Frauen, die einen Arbeitsplatz haben oder arbeitslos gemeldet sind, haben das Recht auf Mutterschutz. Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor der Geburt und endet acht Wochen danach. Wenn eine Frau eine Früh-Geburt hat oder mehr als ein Kind zur Welt bringt, verlängert sich der Mutterschutz auf 12 Wochen nach der Geburt. Ebenso verlängert sich der Mutterschutz, wenn das neugeborenen Baby eine Behinderung hat.

  Während des Mutterschutzes hat die Frau Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Auch Frauen mit einem 450-Euro-Job (Mini-Job) haben Anspruch auf das Geld. Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, bekommen zusätzlich einen Zuschuss der Arbeitgeber*in. Der Zuschuss der Arbeitgeber*in gilt für den gesamten Mutterschutz.
Für Frauen mit Behinderung gibt es keine abweichenden Regeln.

Wer bekommt kein Mutterschaftsgeld?

Hausfrauen, Selbstständige (unter Vorbehalt) und Adoptiv-Mütter haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Wo und wie können schwangere Frauen Mutterschaftsgeld erhalten?

Um Mutterschaftsgeld zu erhalten, müssen Schwangere einen Antrag bei ihrer Krankenkasse stellen.
Familien- oder privat Versicherte stellen den Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Familienversichert bedeutet, dass eine Frau zum Beispiel über ihren Ehemann mitversichert ist. Auf der Internetseite des BAS können Sie den Antrag auch online stellen oder das Antrags-Formular herunterladen.
Für den Antrag auf Mutterschaftsgeld brauchen Sie eine Bescheinigung darüber, wann das Kind zur Welt kommen wird. Also eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin. Ärzt*innen oder Hebammen stellen Ihnen diese Bescheinigung aus.

Wie viel Mutterschaftsgeld gibt es?

Gesetzlich krankenversicherte Mütter bekommen bis zu 13 Euro am Tag. Private Krankenversicherungen zahlen kein Mutterschaftsgeld. Aber Frauen dürfen laut Gesetz während des Mutterschutzes finanziell nicht schlechter gestellt sein. Deswegen zahlt das Bundesamt für Soziale Sicherung privat- oder familienversicherten Frauen einmalig bis zu 210 Euro. (Stand: 2022)

Wieviel zahlen die Arbeitgeber*innen?

Verdient eine schwangere Frau im Job mehr als 13 Euro am Tag, bekommt sie einen Zuschuss von ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin. Arbeitgeber*innen zahlen das übliche Netto-Gehalt minus 13 Euro täglich. Das gilt auch für Mini-Jobber, wenn sie mehr als 390 Euro im Monat verdienen.
Beispiel: Verdient eine Schwangere 63 Euro am Tag, bezahlt die Arbeitgeber*in 50 Euro und die Krankenkasse 13 Euro täglich.

Auf der Internetseite wwww.lohn-info.de finden Sie eine genauere Beispiel-Rechnung.
Den Zuschuss von den Arbeitgeber*innen bekommen auch die Mütter, die nicht gesetzlich krankenversichert sind. Auch hierbei gilt das Prinzip, dass Frauen im Mutterschutz finanziell nicht schlechter gestellt sein sollen.

Weitere Informationen

  • Infos zum Mutterschaftsgeld vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
  • Die Mutterschaftsstelle des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS) hat Informationen zusammengestellt. Auf der Internetseite gibt es auch Kurzinformationen zum Mutterschaftsgeld in anderen Sprachen. Zum Beispiel auf Englisch und Türkisch. Sie können bei der Mutterschaftsstelle anrufen. Die Telefonnummer: 0228 - 619 18 88. Telefonzeiten: Montag - Freitag von 9 bis 12 Uhr und Donnerstag von 13 bis 15 Uhr.
  • Infos zum Mutterschutzrecht lesen Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie. Zum Beispiel zum Kündigungsschutz, zum Anspruch auf Urlaub und zu den Pflichten der Arbeitgeber*innen.
  • Die gesetzliche Grundlage für das Mutterschaftsgeld ist das Mutterschutzgesetz, Paragraf 19, sowie das Sozialgesetzbuch 5, Paragraf 24i.

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