Als Folge der jüngsten Reform des Investmentsteuerrechts (Investmentsteuerreformgesetz/InvSt-RefG vom 19.7.2016, BStBl 2016 I S. 1730), welche am 1.1.2018 inkraftgetreten ist, wurden für den Veranlagungszeitraum 2018 zur bisherigen Anlage KAP zwei weitere Formulare eingeführt: Die Anlage KAP-INV sowie die Anlage KAP-BET. Während die Anlage KAP-BET im Wesentlichen, die bisher in den Zeilen 31ff der Anlage KAP ausgewiesenen Angaben für Beteiligungen enthält, enthält die Anlage KAP-INV neue Angaben. Show
Formular KAP-INVFondsanleger müssen nur dann dieses Formular ausfüllen und der Anlage KAP beilegen, wenn sie Investmentfondsanteile haben, die nicht bei einer inländischen Bank verwahrt sind. Denn in Fällen inländischer Depotverwahrung erfolgt die gesetzliche Umsetzung bereits mit der Abgeltungsteuer und die steuerpflichtigen Investmentfondserträge sind in der Zeile 7 der Anlage KAP enthalten. Erträge aus fiktiven VeräußerungenEin besonderes Augenmerk verdienen die Zeilen 11, 14, 17, 20 und 23. Hier sind die Gewinne und Verluste aus der zum 31.12.2017 terminierten fiktiven Veräußerung von nicht bestandsgeschützten Fondsanteilen enthalten, jeweils unterteilt nach der Fondskategorie. Bei den nicht bestandsgeschützten Fondsanteilen handelt es sich um jene, die nach dem 31.12.2008 angeschafft wurden. Der in diesen Zeilen ausgewiesene Gewinn ist allerdings erst bei tatsächlicher Veräußerung der betreffenden Fonds zu versteuern. Analog wirken sich ausgewiesene fiktive Verluste erst nach Veräußerung der Fonds steuerwirksam aus. Veräußerung bestandsgeschützter AltanteileGesondert auszuweisen sind in den Zeilen 10, 13, 16, 19 und 22 die Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile. Bestandsgeschützte Alt-Anteile sind solche Fonds, die vor dem 1.1.2009 angeschafft wurden. Für die Veräußerung bestandsgeschützter Fonds erhält der Fondsanleger einen Freibetrag von € 100.000,00. Zwischengewinne nach dem InvStG 2004In Zeile 24 sind Zwischengewinne aus fiktiver Veräußerung zum 31.12.2017 auszuweisen. Die Zwischengewinne sind bei der Ermittlung des fiktiven Veräußerungsgewinns zum 31.12.2017 abzuziehen, müssen aber beim tatsächlichen Verkauf der Anteile, unabhängig davon, ob es sich um bestandsgeschützte oder nicht bestandsgeschützte Alt-Anteile handelt, als Kapitalertrag versteuert werden. Stand: 29. Juli 2019 Bild: sodawhiskey - stock.adobe.com Über Lienig und Lienig-Haller - Steuerberater und Rechtsanwälte in Stuttgart (Zuffenhausen): Neben der klassischen Steuerberatung haben wir uns auf die Steuerberatung für Vereine (Vereinsrecht) spezialisiert. Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie uns oder nutzen Sie unser unverbindliches Erstgespräch! Erscheinungsdatum: Mo., 29. Juli 2019
Ausgabe August 2019
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Wer muss die Anlage KAP INV ausfüllen?Die Anlage KAP-BET müssen nur Anleger ausfüllen, die Kapitalerträge oder anrechenbare Steuern aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft haben. Die meisten Anleger müssen in ihrer Steuererklärung keine Angaben über ihre Kapitalerträge machen und können auf die Anlage KAP verzichten.
Wo trage ich ausländische Kapitalerträge in der Steuererklärung ein?Ausländische Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, etc.) werden in Zeile 15 der Anlage KAP eingetragen. Bereits angerechnete Quellensteuern werden in Zeile 50 berücksichtigt. Ausländische Steuern, die noch nicht angerechnet worden sind, jedoch anrechenbar sind, müssen in Zeile 51 eingetragen werden.
Welche Kapitalerträge muss ich angeben?Definition: Wann ein Kapitalertrag zu versteuern ist
Das Finanzamt kassiert sofort ab, wenn Gewinne aus Geldanlagen in Deutschland anfallen. Bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags von 801 Euro – 1.602 Euro für Verheiratete – sind Kapitalerträge steuerfrei.
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