Abrechnung nach wohnfläche gleich mea

Bei den Betriebs­kosten handelt es sich um alle neben der Miete entstehenden Kosten der Hausbe­wirt­schaftung, die der Vermieter auf seine Mieter umlegen darf. Deshalb werden die Betriebs­kosten auch Neben­kosten genannt. Im Prinzip ist es unerheblich, welcher Begriff verwendet wird. Entscheidend ist aus Mietersicht: Der Vermieter kann nicht alle Kosten, die ihm bei der Bewirt­schaftung seiner vermieteten Immobilie im Laufe eines Jahres entstehen, auf seine Mieter umlegen.

Was nicht zu den Neben­kosten gehört

Umleg­bar sind grund­sätzlich nur Ausgaben, die zu einer der 17 Positionen des Betriebs­kostenkatalogs der Betriebs­kosten­ver­ordnung (Paragraf 2 Betriebskostenverordnung) gehören. In der Betriebs­kosten­ver­ordnung steht auch, was nicht zu den Neben­kosten gehört: die Verwaltungs­kosten sowie die Instandhaltungs- und Instandset­zungs­kosten, sprich: die Reparatur­kosten (Paragraf 1 Absatz 2 Betriebskostenverordnung).

Öffent­liche Lasten

Der Vermieter darf die Grund­steuer umlegen, nicht aber die Grund­erwerb­steuer. Wenn der Vermieter für einen Gewerbe­betrieb im Haus erheblich mehr Grund­steuer zahlen muss als für Wohn­raum, hat er die Gesamt­kosten der Grund­steuer entsprechend zu kürzen, bevor er sie auf die Mieter der Privatwohnungen umlegt. Das gilt auch für die Grund­steuer auf vermietete Stell­plätze, wenn nicht jeder im Haus einen Park­platz hat.

Wasser­versorgung

Der Vermieter darf den Verbrauch nach Zählerstand abrechnen sowie Grund­gebühr, Wartungs­kosten, Betriebs­strom für den Wasser­zähler und die Kosten der Abrechnung umlegen. Kosten für die Erwärmung des Wassers werden unter „Warm­wasser“ abge­rechnet.

Entwässerung

Abrechen­bar sind Entwässerungs­gebühren oder die Kosten einer Entwässerungs­anlage.

Heizung

Der Vermieter darf die Kosten des Zentralhei­zungs­betriebs einschließ­lich Abgas­anlage und Eich­kosten umlegen. Kommt die Wärme nicht von seiner Zentralhei­zung, sondern wird sie ins Haus geliefert, kann der Vermieter den Wärmepreis des Lieferanten berechnen („Fern­wärme“). Auch Wartungs- und Reinigungs­kosten einer Etagenhei­zung darf der Vermieter berechnen. Hat er die Geräte zur Verbrauchs­erfassung gemietet, darf er die Miete dafür umlegen. Sind in den Wohnungen Gasetagenhei­zungen installiert, so darf der Vermieter jedenfalls deren Reinigungs- und Wartungs­kosten umlegen.

Warm­wasser

Der Vermieter darf die Betriebs­kosten für die zentrale Erwärmung des Wassers sowie die Reinigung und Wartung von Warm­wasser­geräten abrechnen.

Verbundene Versorgung

Kommt die Wärme für die Heizung und die Wasser­erwärmung aus einer zentralen Anlage („verbundene Versorgung“), sind die Brenn­stoff­kosten umlage­fähig. Sie müssen aber rechnerisch getrennt werden.

Aufzug

Wird im Haus ein Fahr­stuhl betrieben, so kann der Vermieter die Kosten für Betriebs­strom, Aufsicht, Über­wachung und Wartung auf den Mieter umlegen. Eine Umlage von Instandset­zungs- und Verwaltungs­kosten ist allerdings nicht möglich. Hat der Vermieter mit einer Firma einen Vertrag geschlossen, der neben der Wartung auch die Reparatur vorsieht (Voll­wartungs­vertrag), muss er 30 bis 50 Prozent für angefallene Reparaturen heraus­rechnen.

Straßenreinigung und Müll­beseitigung

Abrechnung nach wohnfläche gleich mea

Umlage­fähig. Das sind zum Beispiel Kosten für Müll­tonnen, Müll­schlu­cker und Kompressor­anlagen. © Getty Images

Stets umlage­fähig sind laufende Kosten für Straßenreinigung und Müll­entsorgung. Dazu zählen auch Ausgaben für die Schnee- und Eisbeseitigung (Winter­dienst). Nur gelegentlich anfallende Kosten wie beispiels­weise für Spermüll-, Garten­abfall- oder Schutt­abfuhr oder für Entrümpelung dürfen nur dann umge­legt werden, wenn diese keinem individuellen Verursacher zuge­rechnet werden können. Befindet sich im Haus ein Müll­schlu­cker oder eine Müll­kompressor­anlage, so sind auch die Betriebs­kosten einer solchen Einrichtung umlage­fähig.

Sperr­müll­beseitigung: Zu Streit führt häufiger die Frage, ob ein Vermieter die Kosten für die Beseitigung von Sperr­müll, den Unbe­kannte illegal auf Gemein­schafts­flächen wie Hof, Hausflur oder Kellergang abge­stellt haben, auf alle Mieter des Hauses über die Betriebs­kosten­abrechnung umlegen darf.
Die Faust­regel dazu: Ja, darf er, solange der Vermieter regel­mäßig (jähr­lich oder in größeren Abständen) Sperr­müll beseitigen lässt, die Müll­beseitigung also nicht nur eine einmalige Entrümpelungs­aktion war (Bundes­gerichts­hof, Az. VIII ZR 137/09, Urteil vom 13. Januar 2010). Das hat zuletzt auch noch einmal das Amts­gericht Berlin-Mitte bestätigt (Az. 151 C 89/18, Urteil vom 14. Januar 2020). Recht­lich können nur solche Ausgaben Betriebs­kosten sein, die laufend bei der Bewirt­schaftung eines Hauses entstehen. Einmal­ausgaben sind definitions­gemäß keine Betriebs­kosten und können demnach nicht umge­legt werden.

Beleg­einsicht: In der Betriebs­kosten­abrechnung führen Vermieter die Kosten für die normale Müll­abfuhr und sons­tige Entsorgungs­kosten nicht getrennt auf. Wer vermutet, dass in der Abrechnung unter der Gesamt­summe „Kosten der Müll­beseitigung“ unzu­lässiger­weise auch Ausgaben für eine einmalige Entrümpelungs­aktion stecken, bekommt nur Klarheit, wenn er sein Recht auf Einsicht in die Belege beim Vermieter wahr­nimmt.

Müll­ver­ursacher bekannt: Kann der Vermieter die illegale Abfall­entsorgung jedoch einem Mieter zuordnen, etwa weil es sich um Sperr­müll handelt, den ein ausgezogener Mieter in seiner Wohnung zurück­gelassen hat, können die Entsorgungs­kosten nicht umge­legt werden. Dann muss der Vermieter Erstattung seiner Ausgaben direkt vom Verursacher einfordern.

Gebäude­reinigung und Ungezieferbekämpfung

Vermieter können Kosten für ein beauftragtes Reinigungs­unternehmen sowie Putz­mittel­kosten auf den Mieter umlegen. Putzt der Hausmeister, sind die Personal­kosten dort abzu­rechnen. Sie dürfen nicht zweimal angesetzt werden.

Mieter putzt selbst: Sind die Mieter laut Miet­vertrag verpflichtet, das Treppen­haus nach einen „Kehr­plan“ („Kehr­woche“) selbst zu reinigen, kann der Vermieter keine Ausgaben für die Reinigung durch eine Fremdfirma auf die Mieter umlegen (Amts­gericht Leipzig, Az. 168 C 5604/17; Amts­gericht Köpenick, Az. 17 C 394/12). Will der Vermieter die Reinigungs­arbeiten nach Abschluss des Miet­vertrages doch wieder in fremde Hände geben und über die Betriebs­kosten abrechnen, benötigt er dafür die Zustimmung des Mieters. Aber: Kommt der Mieter seinen Putz­pflichten nicht nach, kann der Vermieter nach einer Abmahnung die Arbeit von einer Firma machen lassen und die Kosten als Schaden­ersatz vom Mieter verlangen.

Garten­pflege

Sach- und Personal­kosten für die Grün­anlagen- und Spiel­platz­pflege können umge­legt werden. Über­nimmt der Hauswart die Pflege, sind die Ausgaben entsprechend zu kürzen.

Baumfäll­kosten. Muss ein morscher Baum gefällt werden, darf der Vermieter die Kosten bei der Betriebs­kosten­abrechnung als „Kosten der Garten­pflege“ auf die Mieter umlegen (Bundes­gerichtsof, Az. VIII ZR 107/20). Im BGH-Fall hatte die Fällung einer 40 Jahre alten Birke rund 2 500 Euro gekostet. 415 Euro davon wurden der Mieterin auferlegt, die schließ­lich gegen ihre Betriebs­kosten­abrechnung klagte. Sie hatte argumentiert, dass Baumfäll­kosten nicht „regel­mäßig“ anfallen würden und damit definitions­gemäß keine Betriebs­kosten seien. Dies sah der BGH anders: Die Fällung morscher Bäume mag nur in größeren Zeit­intervallen nötig sein. Das reiche aber aus, um von „regel­mäßigen“ Kosten zu sprechen.

Beleuchtung von Gemein­schafts­flächen

Umleg­bar sind Strom­kosten für die Beleuchtung von Treppen­haus, Gemein­schafts­räumen und Außen­bereich. Reparatur­kosten für die Beleuchtungs­anlage sind nicht umlage­fähig.

Schorn­steinfeger

Abrechnung nach wohnfläche gleich mea

Schorn­steinfeger. Er soll Glück bringen, kostet aber auch Geld – das sich der Vermieter zurück­holen darf. © Getty Images / Philartphace

Berechnet werden dürfen die Kehr­gebühren, soweit sie nicht schon als Heizungs­kosten berechnet sind.

Versicherungen

Der Vermieter darf Kosten zum Beispiel für eine Wohngebäudeversicherung und eine Grundbesitzerhaftpflichtversicherung umlegen, ebenso die Kosten für die Öltank­versicherung oder Glas­versicherung. Ausgaben für private Versicherungen wie eine Rechts­schutz­versicherung allerdings nicht.

Hauswart/Hausmeister

Der Vermieter darf den Lohn für einen Hauswart umlegen, nicht jedoch die Kosten von Reparaturen, die dieser im Einzelnen durch­geführt hat. Der Vermieter ist dazu verpflichtet, das Miet­objekt auf eigene Kosten in einem gebrauchs­fähigen Zustand zu erhalten. Ebenso wenig dürfen Verwaltungs­arbeiten, die der Hausmeister durch­führt, auf den Mieter umge­legt werden. Unter Umständen müssen hier auch entsprechende Kosten­anteile für die Verwaltungs- und Instandset­zungs­arbeiten heraus­gerechnet werden.

Betriebs­kosten für „faulen“ Hausmeister? Erledigt ein Hauswart seine Arbeit (etwa Gebäude­reinigung oder Winter­dienst) schlecht, berechtigt das Mieter nach Ansicht vieler Gerichte nicht, die Betriebs­kosten für den Hauswart/Hausmeister zu bean­standen (Amts­gericht Oldenburg, Az. 11 C 62/12 (XXVIII) oder Amts­gericht Dresden, Az. 140 C 4830/05). Allerdings darf der Mieter die Miete wegen der mangelhaften Arbeiten eventuell um ein paar Prozent kürzen. Voraus­setzungen ist allerdings, dass Mieter dem Vermieter den Mangel sofort anzeigen (am besten mit Fotos). Sie dürfen mit der Anzeige nicht warten bis die Betriebs­kosten­abrechnung im Brief­kasten ist.

Kabel­anschluss, Antennen­anschluss

Der Vermieter darf monatliche Grund­gebühren für den Kabel­anschluss sowie Wartungs- und Betriebs­kosten für die Antennen- oder Verteiler­anlage berechnen – einmalige Anschluss­gebühren muss der Mieter hingegen nicht über­nehmen, ebenso wenig Reparatur­arbeiten, die keine Wartungs­arbeiten darstellen.

Das (baldige) Ende der Umlage von TV-Kabel­gebühren

Gemein­samer Kabel­anschluss errichtet vor dem 1. Dezember 2021. Mieter, die in einem Haus leben, in dem vor dem 1. Dezember 2021 ein gemein­samer Kabel­anschluss existierte („Breitbandnetz­verteiler­anlage“), zahlen über ihre Betriebs­kosten maximal bis Ende Juni 2024 weiter fürs Kabel­fernsehen (Über­gangs­frist). Vermieter können den Haus­anschluss beim Kabelanbieter mit Wirkung ab dem 1. Juli 2024 in der Regel ohne Einhaltung einer Kündigungs­frist kündigen. Kündigt der Vermieter den Vertrag mit dem Anbieter nicht, darf er die TV-Kabel­gebühren nicht mehr auf die Mieter umlegen, muss sie also selbst zahlen.

Allerdings: Die Kosten des Betriebs­stroms der TV-Anlage sind weiter umleg­bar.

Gemein­samer Kabel­anschluss errichtet nach dem 30. November 2021. Installiert der Vermieter ab dem 1. Dezember 2021 im Haus ein neues Breibandnetz, gilt keine Über­gangs­frist. Heißt: Das Verbot, die TV-Kabel­gebühren als Betriebs­kosten auf die Mieter umzu­legen, greift sofort – nicht erst am 1. Juli 2024.

Die Kosten des Betriebs­stroms der Anlage dürfen nur dann auf die Mieter umge­legt werden, wenn die neue Anlage voll­ständig mittels Glasfaser mit einem öffent­lichen Netz mit sehr hoher Kapazität verbunden ist und der Mietzer seinen Anbieter von öffent­lich zugäng­lichen Tele­kommunkations­diensten über seinen Anschlus frei wählen kann.

Möglich: Zusatz zum Miet­vertrag. Auch wenn die Umlage über die Betriebs­kosten künftig verboten ist, können die Miet­parteien außer­halb der Betriebs­kosten­abrechnung, in einer Zusatz­ver­einbarung zum Miet­vertrag, regeln, dass der Vermieter dem Mieter über eine Verteiler­anlage im Haus Kabel­fernsehen stellt und der Mieter diesen Anschluss (anteilig) bezahlt. Das kann zum Beispiel für Mieter interes­sant sein, die mit dem „Haus­angebot“ zufrieden sind, sich also nicht selbst um die TV-Versorgung kümmern möchten. Diese Zusatz­ver­einbarung können Mieter beim Vermieter stets unter Einhaltung einer Monats­frist kündigen – sofern das Miet­verhältnis schon 24 Monate oder länger besteht.

Neu: Umlage der Betriebs­kosten­position „Glasfaser­bereits­stellungs­entgelt“. Hat ein Vermieter neue Glasfaserleitungen im Haus verlegen lassen, darf er das „Glasfaser­bereit­stellungs­entgelt“ auf die Mieter umlegen. Die Umlage dieses Entgelts ist aber in der Höhe begrenzt und auch nur zeitlich befristet möglich: Das Entgelt darf pro Jahr und Wohn­einheit maximal 60 Euro betragen. Mieter müssen es maximal fünf Jahre lang bezahlen. Wenn das Geld nicht gereicht hat, um den Glasfaser­anschluss zu refinanzieren, darf die Umlage auf bis zu neun Jahre erweitert werden.

Wäsche

Kosten für Strom, Wartung und Reinigung des gemein­samen Wasch­kellers dürfen umge­legt werden, Wasser­kosten nur, soweit sie nicht schon unter „Wasser­versorgung“ verbucht wurden. Umleg­bar sind auch Kosten für Trockner oder Bügel­automaten.

Sons­tige Kosten

Der Vermieter muss schon im Miet­vertrag konkret aufzählen, welche Kosten der Hausbe­wirt­schaftung er künftig als „Sons­tige Kosten“ in der Betriebs­kosten­abrechnung auf die Mieter umzu­legen gedenkt. Wichtig: Hierbei muss es sich um regel­mäßig wieder­kehrende und notwendige Kosten handeln. Zu den „sons­tigen Kosten“ können etwa Ausgaben für die Dach­rinnen­reinigung zählen, wenn diese ausdrück­lich im Miet­vertrag erwähnt sind und regel­mäßig nötig sind.

Rauchmelder. Hat der Vermieter die in den Miet­wohnungen installierten Rauchwarnmelder nicht gekauft, sondern nur gemietet, darf er die jähr­lichen Miet­kosten nicht im Rahmen der Betriebs­kosten­abrechnung als „sons­tige Kosten“ auf die Mieter umlegen. Das hat der Bundes­gerichts­hof entschieden (Az. VIII ZR 379/20). Ihrem Wesen nach sind solche Miet­kosten Anschaffungs­kosten. Und diese können nur dann als Betriebs­kosten umge­legt werden, wenn es die Betriebs­kosten­ver­ordnung ausdrück­lich erlaubt. Zu Rauchmeldern sagt die Betriebs­kosten­ver­ordnung jedoch nichts. Allerdings: Wenn Vermieter die Rauchwarnmelder kaufen, dürfen sie die Miete erhöhen (mehr dazu im Artikel FAQ Rauchmelder).

Wie werden Mea berechnet?

Die Summe aller Wohn- und Nutzflächen des Sondereigentums an einem Gebäude beträgt 800 Quadratmeter (m²). Dann entfallen auf jeden Quadratmeter Sondereigentum (1000 : 800 = 1,25) 1,25/1000 Miteigentumsanteile (MEA). Eine Wohnung in diesem Gebäude, die 50 m² Wohnfläche hat, entspräche demnach 50 × 1,25 = 62,5/1000 MEA.

Wie werden die Miteigentumsanteile berechnet?

Miteigentumsanteil berechnen Die Höhe des Miteigentums wird in der Regel anhand der Wohnfläche der jeweiligen Wohnungen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft berechnet. Das heißt, dass die einzelnen Wohn- und Nutzflächen zur Berechnung ins Verhältnis zur gesamten Wohn- und Nutzfläche gesetzt werden.

Wie berechne ich den Miteigentumsanteil am Grundstück?

Jeder Miteigentumsanteil am Grundstück beträgt auf Basis der Gesamtfläche 1,43 qm. Hat nun die betreffende Wohnung eine Größe von z.B. 80 qm, muss diese einfach mit 1,43 multipliziert werden. So wissen Sie genau welcher Rahmenwert bei Ihrer Immobilie herangezogen wurde.

Was bedeutet MEA in der Nebenkostenabrechnung?

Die Abkürzung MEA steht in der Mieter-Nebenkostenabrechnung oder im Mietvertrag für den Miteigentumsanteil. Die MEA stellen somit die Miteigentumsanteile eines Sonder- oder Teileigentums (Wohnung oder Gewerbeeinheit) am Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft dar.