Der Kampf ums geschäftliche Überleben ist noch nicht zuende. Jetzt wird auch das Weihnachtsgeschäft noch erschwert und möglicherweise völlig verhagelt. Die Bundesregierung versucht auch hier wieder einen Rettungsschirm aufzuspannen und hat die Coronahilfen bis Ende März 2022 verlängert. Die vorläufigen Rahmenbedingungen ergeben sich aus einer gemeinsamen Presseerklärung von BMWi und BMF vom 2.12.2021. Hier eine Zusammenfassung: Show Aktuell gilt bis 31.12.2021 die Überbrückungshilfe III Plus und für Selbständige die Neustarthilfe Plus. In beiden Programmen können aktuell Anträge gestellt werden und in beidenProgrammen erfolgen Auszahlungen. Neu ab Januar 2021: Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird nun im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt. Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin die Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und von Schließungen betroffen sind, einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Dieses Instrument wird verbessert und soll insbesondere für Unternehmen, die von der Absage von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen sind – etwa Schausteller, Marktleute und private Veranstalter – eine erweiterte Förderung ermöglichen. Fortführung der Neustarthilfe für Soloselbständige bis Ende März 2021: Mit der Neustarthilfe 2022 können Soloselbständige von Januar bis März 2022 weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro. Zu den Förderbedingungen im Einzelnen wird in der Pressemitteilung weiter ausgeführt: Die neue Überbrückungshilfe IV ist weitgehend deckungsgleich mit der laufenden Überbrückungshilfe III Plus. Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein durch Corona bedingterUmsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Auch die umfassenden förderfähigen Kostenposititionen bleiben weitgehend unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden. Kostenpositionen, wie Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben, die seit dem Förderzeitraum November 2020 von vielen Unternehmen bereits genutzt wurden, sind künftig keine förderfähigen Kostenpositionen mehr. Verbesserter EigenkapitalzuschussUnternehmen, die pandemiebedingt besonders schwer von Schließungen betroffen sind, erhalten einen zusätzlichen modifizierten und verbesserten Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung. Wenn sie durchschnittlich im Dezember 2021 und Januar 2022 einen durch Corona bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufweisen, können sie in der Überbrückungshilfe IV einen Zuschlag von bis zu 30 Prozent auf die Fixkostenerstattung nach Nr.1 bis 11 des bekannten Fixkostenkatalog erhalten. Für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50 Prozent. Sie müssen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 nachweisen. Verlängerte Fristen für Anträge und SchlussabrechnungenMit der Verlängerung der Hilfen selbst werden auch die Fristen verlängert. Anträge für die laufende Überbrückungshilfe III Plus können bis zum 31. März 2022 gestellt werden und für die Einreichung der Schlussabrechnung für die bereits abgelaufenen Hilfsprogramme (Überbrückungshilfe I – III, November- und Dezemberhilfe) wird die Frist bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die Überbrückungshilfe ist ein Bundesprogramm zur Erstattung der betrieblichen Fixkosten bei Corona-bedingten Umsatzausfällen. Das Programm richtet sich an Unternehmen, einschließlich gemeinnütziger Unternehmen und Vereine, und im Haupterwerb tätige Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe aller Wirtschaftsbereiche. Die Überbrückungshilfe wird als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel gewährt. Warnung vor Betrügern: Es sind gefälschte E-Mails in Zusammenhang mit der Überbrückungshilfe III im Umlauf, die einen Antrag als PDF zum Download anbieten. Das Bayerische Wirtschaftsministerium fordert alle Empfänger dieser E-Mails auf, die Nachricht zu ignorieren und die Anlage nicht zu öffnen. Hinweis: Die Antragsstellung erfolgt online und ausschließlich über Ihren Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer. Hinweis: Die Antragsfristen für die Überbrückungshilfe, die Härtefallhilfe sowie die Neustarthilfe sind am 15. Juni 2022 abgelaufen. Die Überbrückungshilfe umfasst mehrere Phasen:
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Die Programmabwicklung erfolgt in Bayern durch die IHK für München und Oberbayern. Anträge für die Überbrückungshilfe können nur hier online gestellt werden. Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich nur Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (prüfende Dritte) berechtigt sind, Anträge zu stellen. Die Steuerberaterkammern München und Nürnberg helfen Ihnen gerne, einen Steuerberater mit freien Kapazitäten in Ihrer Nähe zu finden. Bei entsprechender Antragsberechtigung, werden die Kosten für die Antragsstellung anteilig durch die Überbrückungshilfe erstattet. Soloselbständige können die Neustarthilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe III auch direkt ohne prüfenden Dritten beantragen. Als Voraussetzung hierfür benötigen sie ein ELSTER-Zertifikat. Informationen zur Erstellung eines Benutzerkontos für ELSTER und zur Zertifikatsdatei finden Sie auf dem ELSTER-Portal. RichtlinienRichtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 1 (Überbrückungshilfe I) Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 2 (Überbrückungshilfe II) Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III) Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus) Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 5 (Überbrückungshilfe IV) Hotline der IHK für München und Oberbayern 089 5116-1111 Corona-Härtefallhilfe für SchweinehalterInformationen zur Förderung von SchweinehalternAuf Basis einer Einigung zwischen Bund und Ländern ist nun der Weg frei, auch die Schweinehalter zu unterstützen, deren Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zwar keine ausschließliche, aber eine weit überwiegende Corona-Bedingtheit der Umsatzeinbußen bestätigen. Auf Basis eines Schreibens des BMWK vom 5. März 2022 und der Zustimmung der Länder können Anträge bei Vorliegen einer Bestätigung der „weit überwiegenden“ Corona-Bedingtheit des Umsatzrückgangs sowie der übrigen Voraussetzungen im Rahmen der Härtefallhilfe bewilligt werden. Zum Verfahren im Einzelnen:
Bis zur evtl. Gewährung der Härtefallhilfe müssen die offenen Überbrückungshilfeanträge einzeln übertragen, ggf. fehlende Informationen durch die Bewilligungsstelle abgefragt und der Prüfprozess im Rahmen der Härtefallhilfe durchlaufen werden. Dabei sind die Strukturen, Förderrichtlinien und verwaltungsrechtlichen Grundlagen der beiden Programme teilweise unterschiedlich. Überbrückungshilfe IVDie Überbrückungshilfe ist ein Bundesprogramm zur Erstattung der betrieblichen Fixkosten bei Corona-bedingten Umsatzausfällen. Das Programm richtet sich an Unternehmen, einschließlich gemeinnütziger Unternehmen und Vereine, und im Haupterwerb tätige Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe aller Wirtschaftsbereiche. Die Überbrückungshilfe wird als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel gewährt. Die Überbrückungshilfe IV sowie die Neustarthilfe 2022 für Soloselbständige umfasst die Fördermonate Januar 2022 bis Juni 2022. Bei der Bund-Länder-Konferenz am 16. Februar 2022 wurde die Verlängerung der Überbrückungshilfe IV und der Neustarthilfe 2022 bis Ende Juni 2022 beschlossen. Die Programmabwicklung erfolgt in Bayern durch die IHK für München und Oberbayern. Anträge für die Überbrückungshilfe können nur hier online gestellt werden. Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich nur Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (prüfende Dritte) berechtigt sind, Anträge zu stellen. Die Steuerberaterkammern München und Nürnberg helfen Ihnen gerne, einen Steuerberater mit freien Kapazitäten in Ihrer Nähe zu finden. Bei entsprechender Antragsberechtigung werden die Kosten für die Antragsstellung anteilig durch die Überbrückungshilfe erstattet. Soloselbständige können die Neustarthilfe 2022 auch direkt ohne prüfenden Dritten beantragen. Als Voraussetzung hierfür benötigen sie ein ELSTER-Zertifikat. Informationen zur Erstellung eines Benutzerkontos für ELSTER und zur Zertifikatsdatei finden Sie auf dem ELSTER-Portal. Unternehmen und Selbständige, die aufgrund von speziellen Fallkonstellationen in der Überbrückungshilfe nicht berücksichtigt sind, grundsätzlich aber förderwürdige Fixkosten aufweisen und deren wirtschaftliche Not eindeutig durch die Corona-Pandemie bedingt wurde, können im Rahmen der Härtefallhilfe unterstützt werden. Der Förderzeitraum der Härtefallhilfe wurde entsprechend dem Förderzeitraum der Überbrückungshilfe IV bis Juni 2022 verlängert. Bitte lesen Sie sich unbedingt die Antworten auf die häufig gestellten Fragen zur Antragstellung (FAQ) durch, bevor Sie den Antrag stellen. Es gelten folgende Konditionen: Konditionen der Überbrückungshilfe IVZiel des ProgrammsSicherung der wirtschaftlichen Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen, die durch Corona-bedingte vollständige oder teilweise Schließungen oder Auflagen erhebliche Umsatzausfälle erleiden. AntragsberechtigteUnternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen (einschließlich der landwirtschaftlichen Urproduktion) mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro in Deutschland. Diese Umsatzhöchstgrenze entfällt für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche. Die Unternehmen müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen, bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein und ertragsteuerlich in Bayern geführt werden. Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb sind ebenfalls antragsberechtigt. Antragsberechtigt sind auch gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind. Öffentliche Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen) sowie Religionsgemeinschaften (z.B. Unternehmen in kirchlicher Trägerschaft, Tochterunternehmen von Klöstern). Unternehmen, die nach dem 30. September 2021 neu gegründet worden sind, sind nicht antragsberechtigt. Für verbundene Unternehmen darf nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gestellt werden. Corona-bedingter UmsatzeinbruchDie Antragsteller müssen im beantragten Fördermonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Kleine und Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten, deren Jahresumsatz und/oder Jahresbilanzsumme 10 Millionen Euro nicht übersteigt) können wahlweise als Vergleichsgröße im Rahmen der Ermittlung des Umsatzrückgangs im Verhältnis zum jeweiligen Fördermonat den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen. Antragsteller haben bei begründeten außergewöhnlichen betrieblichen Umständen (z.B. Umbau, längere Elternzeit, krankheitsbedingte Schließung) die Möglichkeit, den monatlichen Durchschnittsumsatz eines Quartals von 2019 als Vergleichsumsatz heranzuziehen. Alternativ kann in solchen Fällen auf den Durchschnitt aller Monate im Jahr 2019, in denen ein Umsatz erzielt wurde, abgestellt werden. Unternehmen und Soloselbständige, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet worden sind bzw. ihre selbständige oder freiberufliche Tätigkeit aufgenommen haben, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juli bis September 2021 in Ansatz bringen. Alternativ können diese Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen. Der Umsatzeinbruch muss Corona-bedingt sein. Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die z.B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. Nicht als Corona-bedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art wie Liefer- oder Materialengpässe oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben. Dies gilt insbesondere für den Verlängerungszeitraum der Überbrückungshilfe IV von April bis Juni 2022. In dieser Periode fallen aufgrund des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 16. Februar 2022 weitgehend alle Beschränkungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie weg, die zu Einschränkungen der wirtschaftlichen Freiheiten geführt haben. Ebenso sind Umsatzeinbrüche, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben, nicht Corona-bedingt. Umsatzausfälle durch Betriebsferien sind nicht Corona-bedingt. Liegt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht Corona-bedingt sind, es sei denn, das Unternehmen kann nachweisen, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge Corona-bedingt sind. Keine Corona-bedingten Umsatzeinbrüche sind gemäß Klarstellung des Bundes auch Umsatzeinbrüche aufgrund direkter und/oder mittelbarer Betroffenheit durch gegen Russland verhängte Sanktionen oder geändertes Konsumverhalten. Sonderregel für die Monate Januar und Februar 2022:
Förderfähige KostenFolgende im Förderzeitraum anfallende Fixkosten sind erstattungsfähig:
Für folgende Antragsteller gelten Sonderregelungen:
Höhe der FörderungDie Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von
jeweils im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Vergleichszeitraum des Jahres 2019. Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 und Januar 2022 erhalten zur Substanzstärkung einen Eigenkapitalzuschuss von 30 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 im jeweiligen Fördermonat. Für Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren, beträgt dieser Wert 50 Prozent. Für diese Unternehmen muss nur ein Umsatzeinbruch von 50 Prozent im Dezember 2021 vorliegen. Bei einem Umsatzeinbruch von weniger als 30 Prozent im betreffenden Monat erfolgt keine Erstattung. Zuviel gezahlte Hilfen sind zurückzuzahlen. FörderhöchstgrenzeDie maximale monatliche Förderung beträgt 10 Millionen Euro pro Monat, sofern die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts dies zulassen (s.u. „Beihilferegelung“). AbschlagszahlungenAntragsberechtigte der Überbrückungshilfe IV erhalten bei ihrem Erstantrag als Vorauszahlung auf die endgültige Förderung durch die Bewilligungsstelle eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung, jedoch höchstens 100.000 Euro für einen Monat. LaufzeitFördermonate sind Januar bis Juni 2022. Neustarthilfe für SoloselbstständigeSoloselbständigen, kurz befristet Beschäftigten in den darstellenden Künsten (bis zu 14 Wochen), unständig Beschäftigten (weniger als sieben aufeinanderfolgende Kalendertage), kleinen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird im Rahmen der Überbrückungshilfe IV eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) in Höhe von 50 Prozent des Referenzumsatzes gezahlt, wenn sie ansonsten keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe IV geltend machen. Mit der Neustarthilfe 2022 können Soloselbständige für den Zeitraum von Januar bis März 2022 mit bis zu 4.500 Euro im Quartal unterstützt werden. Wesentliches Kriterium für eine Antragsberechtigung für die einmalige Betriebskostenpauschale ist – wie bei den Überbrückungshilfen insgesamt – dass das Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt wird (vgl. Vollzugshinweise Ziffer 2, Absatz 1). Die Betriebskostenpauschale wird wie die anderen Zuwendungen aus der Überbrückungshilfe als steuerbarer echter Zuschuss gewährt. Die volle – als Vorschuss gewährte – Betriebskostenpauschale wird zum nicht rückzuzahlenden Zuschuss, wenn der Umsatz der oder des Antragstellenden während der dreimonatigen Phase von Januar bis März 2022 im Vergleich zu einem dreimonatigen Referenzumsatz (in der Regel aus dem Jahr 2019, nähere Bestimmungen in den FAQs) um 60 Prozent oder mehr zurückgegangen ist. Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und 30. September 2021 begonnen haben, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen monatlichen Umsatz über alle vollen Monate der Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020, den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2021 (1. Juli bis 30. September 2021) oder den durchschnittlichen monatlichen Umsatz über alle vollen Monate der Geschäftstätigkeit in 2021. Der Referenzumsatz ist das Dreifache des durchschnittlichen monatlichen Umsatzes des Jahres 2019. Antragsteller, die ihre selbständige Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und 30. April 2020 begonnen haben, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen monatlichen Umsatz über alle vollen Monate der Geschäftstätigkeit im Jahr 2019, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. bzw. 4. Quartals 2020 heranziehen. Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 50 Prozent des dreimonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 4.500 Euro für natürliche Personen und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften (max. 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften) Die Betriebskostenpauschale wird nach Antragstellung ausgezahlt, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Januar 2022 bis März 2022 noch nicht feststehen. Sollte der Umsatz während der dreimonatigen Laufzeit bei über 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig so zurückzuzahlen, dass in Summe der erzielte Umsatz und die Förderung 90 Prozent des Referenzumsatzes nicht überschreiten. Die Neustarthilfe ist nicht auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen. Auch bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags findet sie keine Berücksichtigung. Bitte lesen Sie sich unbedingt die Antworten auf die häufig gestellten Fragen zur Antragstellung (FAQ) durch, bevor Sie den Antrag stellen. BeihilferegelungDie Antragsteller können wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Überbrückungshilfe IV beantragen. Folgende beihilferechtlichen Grundlagen können gewählt werden (ggf. auch kumuliert):
Die kumulierte Obergrenze für staatliche Beihilfen beträgt nach dem Befristeten Rahmen der Europäischen Kommission (Kleinbeihilfen und Fixkosten) sowie der De-Minimis Verordnung derzeit maximal 14,5 Millionen Euro für Beihilfen insgesamt aus allen staatlichen Förderprogrammen (z.B. KfW-Schnellkredit, Soforthilfe, Überbrückungshilfe und November-/Dezemberhilfe). Unternehmen, die im Rahmen der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich COVID-19 antragsberechtigt sind, können sich auch auf diese beihilferechtliche Basis stützen. Die Obergrenze für den auf die Schadensregelung gestützten Teil der Überbrückungshilfe III, der Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV wird auf insgesamt 40 Millionen Euro festgelegt. Daraus kann sich für den gesamten Förderzeitraum beider Hilfsprogramme ein maximaler Zuschuss von insgesamt bis zu 54,5 Millionen Euro ergeben, soweit der Antragsteller keine Beihilfen aus anderen staatlichen Corona-Förderprogrammen auf Basis der o.g. Beihilferahmen erhalten hat.
Zu beachten ist, dass bisherige Beihilfen aus anderen Förderprogrammen, die auf Basis der genannten beihilferechtlichen Grundlagen gewährt wurden, auf die jeweils einschlägige Obergrenze angerechnet werden. Soweit die beihilferechtlichen Vorgaben der "Bundesregelung Fixkostenhilfe" Anwendung finden, darf die Überbrückungshilfe höchstens 70 Prozent bzw. bei Klein- und Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von unter 10 Millionen Euro) höchstens 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen, die dem Antragsteller im beihilfefähigen Zeitraum insgesamt entstehen. Ungedeckte Fixkosten in diesem Sinne sind die Verluste, die Unternehmen im beihilfefähigen Zeitraum in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen. Der beihilfefähige Zeitraum ist dabei nicht identisch mit dem Leistungszeitraum, sondern umfasst die Monate März 2020 bis Dezember 2021. Der Antragsteller kann allerdings frei wählen, welche Monate er in diesem Zeitraum für die Verlustberechnung ansetzt. Der Zeitraum, für den eine Förderung beantragt wird, muss dabei aber zwingend Teil des beihilfefähigen Zeitraums sein. Die EU-Regelung zum Schadensausgleich („Bundesregelung Schadensausgleich“) gilt für Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind. Diese können künftig Schäden von bis zu 40 Millionen Euro geltend machen. Antworten zu häufig gestellten Fragen zu den Beihilferegelungen finden Sie hier. Kumulierung und Verhältnis zu anderen ProgrammenEine Kumulierung der Überbrückungshilfe mit öffentlichen Hilfen, insbesondere mit Darlehen, ist grundsätzlich zulässig. Eine Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe I, der Überbrückungshilfe II, der Überbrückungshilfe III und III Plus, der Soforthilfe, der Novemberhilfe oder der Dezemberhilfe schließt die Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe IV nicht aus. Unabhängig hiervon gilt der Grundsatz, dass Kosten nur einmal geltend gemacht bzw. erstattet werden können und eine Gewährung nur im Einklang mit den beihilferechtlichen Vorgaben erfolgen kann. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass durch die Gewährung der Überbrückungshilfe die Höchstbeträge der einschlägigen beihilferechtlichen Grundlagen nicht überschritten werden. Leistungen aus anderen Corona-bedingten Hilfsprogrammen des Bundes und der Länder sowie aufgrund der Betriebsschließung bzw. Betriebseinschränkung aus Versicherungen erhaltene Zahlungen werden auf die Leistungen der Überbrückungshilfe angerechnet, soweit der Zweck der Leistung identisch ist, und die Leistungszeiträume sich überschneiden Ein aus Landesmitteln erstatteter fiktiver Unternehmerlohn (z.B. Bayerisches Solo- Selbständigen Programm für Künstlerinnen und Künstler, Bayerische Sonderhilfe Weihnachtsmärkte), der zur Deckung des Lebensunterhalts des Unternehmers bzw. Selbständigen dient, ist nicht auf die Überbrückungshilfe IV anzurechnen. Regelung zu Beziehungen mit SteueroasenAntragstellende Unternehmen müssen im Rahmen einer Verpflichtungserklärung bestätigen, dass weder Überbrückungshilfen in Steueroasen fließen, noch sonstige Gewinnverschiebungen in diese Gebiete erfolgen und dass sie Steuertransparenz gewährleisten. Unternehmen in SchwierigkeitenUnternehmen, die sich bereits zum 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung befunden haben und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben, sind nicht antragsberechtigt. Für kleine und Kleinstunternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz und/oder einer Jahresbilanzsumme von weniger als 10 Millionen Euro gilt dies nur dann, wenn sie Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind oder sie bereits Rettungsbeihilfen oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben, die nicht zurückgezahlt wurden. Die Überbrückungshilfe ist zurückzuzahlen, wenn der Antragsteller seine Geschäftstätigkeit vor dem 30. Juni 2021 dauerhaft einstellt. Eine Auszahlung der Zuschüsse an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt oder die Insolvenz angemeldet haben, ist ausgeschlossen. AntragstellungAnträge können ausschließlich über die bundeseinheitliche Antragsplattform der Überbrückungshilfe gestellt werden. Die elektronische Antragstellung erfolgt durch einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rechtsanwalt). Soloselbständige können die „Neustarthilfe“ unter besonderen Identifizierungspflichten direkt beantragen. Als Voraussetzung hierfür benötigen sie ein ELSTER-Zertifikat. Informationen zur Erstellung eines Benutzerkontos für ELSTER und zur Zertifikatsdatei finden Sie auf dem ELSTER-Portal. Nachweis und SchlussabrechnungDer Nachweis des anspruchsbegründenden Umsatzeinbruchs und der erstattungsfähigen Fixkosten erfolgt in einem zweistufigen Verfahren: In der ersten Stufe (Antragstellung) sind die Antragsvoraussetzungen und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten mit Hilfe eines Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalts, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers glaubhaft zu machen. Nach Programmende, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2022, sind in der zweiten Stufe (Schlussabrechnung) die Antragsvoraussetzungen mit Hilfe eines Steuerberaters, Rechtsanwalts, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers zu belegen. Die Bewilligungsstelle kann im Einzelfall die Vorlage von Nachweisen verlangen. Kommt der Antragsteller seiner Pflicht, die Schlussabrechnung und, soweit angefordert, die seine Angaben belegenden Nachweise vollständig vorzulegen, nach Mahnung durch die Bewilligungsstelle nicht innerhalb von vier Wochen nach, kann die gesamte Überbrückungshilfe zurückgefordert werden. Stellt die Bewilligungsstelle im Rahmen der Schlussabrechnung fest, dass zu hohe Leistungen gezahlt wurden, fordert sie den entsprechenden Betrag zurück. Wenn die endgültige Höhe der Billigkeitsleistung die bereits gezahlten Zuschüsse übersteigt, erfolgt auf entsprechenden Antrag eine Nachzahlung. |