Ab wann ist eine Wahl ungültig

Bei jeder Wahl gibt es eine kleine Gruppe von Wähler und Wählerinnen die ungültig wählen. Ob diese Personen den Wahlzettel absichtlich falsch ausgefüllt haben, sozusagen aus Protest, weil man mit den politischenen Parteien unzufrieden ist, oder ob dies versehentlich passiert ist, kann im Nachhinein nicht überprüft werden und scheint im Ergebnis auch nicht auf. Falls man etwas aus Protest auf dem Wahlzettel schreibt, sehen das nur die Wahlhelfer vor Ort, die die Stimmen auszählen.

Wahlergebnis

Oft taucht die Frage auf, ob es einen Unterschied macht, ob man nicht wählen geht oder ungültig wählt. Rein wahlarithmetisch ist es für das Endergebnis egal ob man nicht wählt oder ungültig wählt. Stimmenthaltung und ungültige Stimmabgabe haben somit die gleiche Auswirkung auf das Ergebnis, nämlich keine. Die Mandatsverteilung wird nämlich aus der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen berechnet. Einzig, die Anzahl der ungültigen Stimmen wird im amtlichen Wahlergebnis gesondert angeführt.

Wer profitiert von einer Stimmenthaltung oder ungültigen Stimmabgabe? Alle Parteien profitieren proportional zu ihrem Stimmanteil, d.h. Parteien mit mehr erhaltenen Stimmen profitieren etwas mehr als jene mit wenigeren Stimmen. Wenn die Wahlbeteiligung zurück geht, werden somit die Mandate für die Parteien "billiger", d.h. es sind weniger Stimmen notwendig um ein Mandat zu bekommen.

Ungültiger Wahlzettel

Nach § 81 (1) der Nationalrats-Wahlordnung von 1992 ist ein Stimmzettel ungültig wenn,
  1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder
  2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Partei der Wähler wählen wollte, oder
  3. keine Partei und auch kein Bewerber bezeichnet wurde, oder
  4. zwei oder mehrere Parteien angezeichnet wurden, oder
  5. eine Liste angezeichnet wurde, die nur eine Listennummer, aber keine Parteibezeichnung enthält (§ 49 Abs. 5), oder
  6. nur ein Bewerber bezeichnet wurde, der nicht Bewerber der in der gleichen Spalte angeführten Partei ist, oder
  7. aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Partei er wählen wollte.

Außerdem zählen leere Wahlkuverts oder ein Wahlkuvert mit mehreren Stimmzettel als eine ungültige Stimme. Es ist auch möglich Wörter oder Bemerkungen auf einem amtlichen Stimmzettel zu hinterlassen, ohne dass er damit ungültig wird, vorausgesetzt, dass nicht bereits einer der oben genannten Ungültigkeitsgründe vorliegt.

Wie wähle ich ungültig?

  • Wenn ich mehr Stimmen abgebe, als erlaubt sind, z.B. in dem ich mehrere Parteien ankreuze.
  • Indem man den Stimmzettel durchstreicht und groß UNGÜLTIG oder UNGÜLTIGER STIMMZETTEL auf die Vorderseite schreibt.

Quellen

Wahlrecht.de: Ungültig wählen (10.6.2013)
Bundesministerium für Inneres: Nationalrats-Wahlordnung 1992 (10.6.2013)

Zu dieser Seite haben beigesteuert: CM , Gustav Graf (Admin) , Katha und Team PoliPedia .
Seite zuletzt geändert: am Montag, 10. Juni 2013 11:21:53 von CM.

Regelung zur Landtagswahl: 

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  1. nicht amtlich hergestellt ist, 
  2. keine Kennzeichnung enthält, 
  3. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
  4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

In den Fällen 1. und 2. sind beide Stimmen (Erst- und Zweitstimme) ungültig.

Zu 3. gehören insbesondere Stimmzettel bei denen mehrere Erst- und/oder Zweitstimmen angekreuzt sind.

Ist der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis hergestellt, ist nur die Erststimme ungültig, die Zweitstimme gültig.
Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe (nur Erst- oder Zweitstimme) ist nur die nicht abgegebene Stimme ungültig.

In Zweifelsfällen entscheidet immer der Wahlvorstand als eigenständiges Organ über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Stimme.
Bei der Entscheidung über die Gültigkeit eines Stimmzettels ist wichtig, dass der Wählerwille erkennbar ist.

Wenn ein Stimmzettel nicht durch ein Kreuz im Kreis, sondern bspw. durch ein Doppelkreuz, Abhaken, Ausmalen des Kreises o. ä., gekennzeichnet ist, ist die Stimme dennoch gültig. Die Form der Kennzeichnung ist weitestgehend dem Wähler überlassen.

Regelung zur Europawahl: 

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  1. nicht amtlich hergestellt ist, 
  2. keine Kennzeichnung enthält, 
  3. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
  4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

Zu 3. gehören u. a. Stimmzettel, bei deinen mehrere Parteien/Kandidaten angekreuzt sind. In Zweifelsfällen entscheidet immer der Wahlvorstand als eigenständiges Wahlorgan per Abstimmung über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Stimme. Die Abstimmung erfolgt mehrheitlich; in Pattsituationen hat der Wahlvorsteher die ausschlaggebende Stimme.

Bei der Entscheidung über die Gültigkeit eines Stimmzettels ist wichtig, dass der Wählerwille erkennbar ist.

Wenn ein Stimmzettel nicht durch ein Kreuz im Kreis, sondern bspw. durch ein Doppelkreuz, Abhaken, Ausmalen des Kreises o. ä., gekennzeichnet ist, ist die Stimme dennoch gültig. Die Form der Kennzeichnung ist weitestgehend dem Wähler überlassen.

Regelungen zu den Kommunalwahlen: 

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  1. nicht amtlich hergestellt ist, 
  2. keine Kennzeichnung enthält, 
  3. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
  4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

Zu 3. gehören u. a. Stimmzettel, bei deinen mehrere Parteien/Kandidaten angekreuzt sind. In Zweifelsfällen entscheidet immer der Wahlvorstand als eigenständiges Wahlorgan per Abstimmung über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Stimme. Die Abstimmung erfolgt mehrheitlich; in Pattsituationen hat der Wahlvorsteher die ausschlaggebende Stimme.

Bei der Entscheidung über die Gültigkeit eines Stimmzettels ist wichtig, dass der Wählerwille erkennbar ist.

Wenn ein Stimmzettel nicht durch ein Kreuz im Kreis, sondern bspw. durch ein Doppelkreuz, Abhaken, Ausmalen des Kreises o. ä., gekennzeichnet ist, ist die Stimme dennoch gültig. Die Form der Kennzeichnung ist weitestgehend dem Wähler überlassen.

Regelung zur Bundestagswahl: 

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  1. nicht amtlich hergestellt ist, 
  2. keine Kennzeichnung enthält, 
  3. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
  4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

In den Fällen 1. und 2. sind beide Stimmen (Erst- und Zweitstimme) ungültig.

Zu 3. gehören insbesondere Stimmzettel bei denen mehrere Erst- und/oder Zweitstimmen angekreuzt sind.

Ist der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis hergestellt, ist nur die Erststimme ungültig, die Zweitstimme gültig.
Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe (nur Erst- oder Zweitstimme) ist nur die nicht abgegebene Stimme ungültig.

In Zweifelsfällen entscheidet immer der Wahlvorstand als eigenständiges Organ über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Stimme.
Bei der Entscheidung über die Gültigkeit eines Stimmzettels ist wichtig, dass der Wählerwille erkennbar ist.

Wenn ein Stimmzettel nicht durch ein Kreuz im Kreis, sondern bspw. durch ein Doppelkreuz, Abhaken, Ausmalen des Kreises o. ä., gekennzeichnet ist, ist die Stimme dennoch gültig. Die Form der Kennzeichnung ist weitestgehend dem Wähler überlassen.

Wann ist ein Dokument ungültig?

Formmangel liegt im deutschen Zivilrecht vor, wenn ein Rechtsgeschäft nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form abgeschlossen wird und deshalb kraft Gesetzes von Anfang an keine Rechtswirksamkeit entfaltet. Formmangel ist einer der Nichtigkeitsgründe im Rechtsverkehr.

Wann ist eine Wahl in Österreich ungültig?

Wann ist ein Stimmzettel ungültig? 2.1 Wenn zur Abgabe der Stimme ein anderer als der amtliche Stimm - zettel verwendet wurde: In Frage kommt hierbei insbesondere, dass ein Stimmzettel von einer früheren Wahl oder ein nicht-amtlich erstellter Stimmzettel verwendet wurde. 2.2 Wenn kein Wahlwerber angezeichnet wurde.

Wie werden die Wahlzettel gezählt?

Direkt nach dem Beenden der Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und der Wahlscheine. Die Summe dieser beiden Werte muss mit der Zahl der Stimmzettel in der Urne übereinstimmen. Dazu wird die Urne geöffnet und die Stimmzettel gezählt.

Wie schaut der Wahlzettel aus?

Nach § 45 Abs. 1 BWO muss ein Stimmzettel mindestens 21 × 29,7 cm (DIN A4) groß sein und aus "weißem oder weißlichem" Papier bestehen. Außerdem muss das Papier so dick sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie der Betreffende gewählt hat.