2 gleiche versicherungen

Glossar: Mehrfachversicherung

Der Begriff der Mehrfachversicherung (früher Doppelversicherung) ist in § 78 VVG gesetzlich definiert. Man spricht dann von Vorliegen von Mehrfachversicherung, wenn ein Interesse bei mehreren Versicherern gegen dieselbe Gefahr (Identität von Interesse und Gefahr) versichert ist und die kumulierten vereinbarten Versicherungssummen den Versicherungswert übersteigen oder die Summe der Entschädigungen die von jedem Versicherer zu leisten sind, den Gesamtschaden übersteigen. Es handelt sich um einen qualifizierten Fall der mehrfachen oder Vielfachversicherung.

Nicht erforderlich ist, dass neben der Identität von Gefahr und Interesse auch noch eine Identität der Versicherungsnehmer gegeben sein muss.

Liegt ein Fall der Mehrfachversicherung vor so ordnet § 78 VVG an, dass die beteiligten Versicherer als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) haften, so dass jeder Versicherer den von ihm nach dem Versicherungsvertrag zu leistenden Betrag zu zahlen hat, der Versicherungsnehmer aber insgesamt nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann. Daraus ergibt sich notwendig die in § 78 Abs. 2 VVG angeordnete Ausgleichspflicht der beteiligten Versicherer untereinander.

Wurde die Mehrfachversicherung in betrügerischer Absicht vereinbart, ist jeder in dieser Absicht vereinbarte Versicherungsvertrag gem. § 78 Abs. 3 nichtig.

Da Mehrfachversicherung in der Regel unbeabsichtigt eintritt, weil z.B. Überschneidungen im Deckungsumfang verschiedener Versicherungen vorliegen, hat der davon betroffene Versicherungsnehmer, gem. § 79 VVG das Recht die Beseitigung der Mehrfachversicherung zu verlangen. Dies geschieht entweder durch Aufhebung des später abgeschlossenen Vertrages oder unter quotaler Kürzung  der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.

Die Versicherer sind im Verhältnis zueinander anteilig nach dem Verhältnis der Versicherungsleistungen verpflichtet, die sie nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag zu zahlen haben. Leistet ein Versicherer mehr, kann er den über seinen Anteil hinausgehenden Betrag vom anderen Versicherer erstattet verlangen.

Anwendung findet § 78 VVG allerdings nur im Bereich der Schadensversicherung, wozu auch die Haftpflichtversicherung und die Rechtsschutzversicherung gehören.

Begegnet werden kann dem Problem der Mehrfachversicherung durch die Vereinbarung einer Subsidiaritätsklausel, Vorrangklausel oder Nachrangklausel.

Zu unterscheiden ist die Mehrfachversicherung von der

Mitversicherung und der

Nebenversicherung

als weiteren Formen der mehrfachen Versicherung oder Vielfachversicherung.

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Sogenannte „Mehrfachversicherung" kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen

Beim Eintritt eines Versicherungsfalles kann ein Versicherter immer nur seinen tatsächlich entstandenen Schaden ersetzt verlangen. Wenn er zwei Versicherungen für dieselbe Gefahr abgeschlossen hat („Mehrfachversicherung") kann er also nicht zweimal kassieren, sondern nur einen Betrag, der seinem Schaden entspricht. Wenn er die beiden Verträge gar abgeschlossen hat, um mehrfach abzurechnen, sind die Verträge nichtig und der Versicherte erhält gar kein Geld (§ 78 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz). Über einen solchen Fall hatte jetzt der 5. Senat des Oberlandesge-richts Oldenburg zu entscheiden.

Ein Mann aus Jever hatte nach einem Brandschaden seine Hausratversicherung auf 40.000,- Euro in Anspruch genommen. Die Versicherung verweigerte die Zahlung mit dem Argument, es liege eine Mehrfachversicherung vor. Der Mann habe bei Abschluss des Versicherungsvertrages im Jahr 2012 bewusst wahrheitswidrig verneint, bereits eine andere Hausratversicherung zu haben. Der Versicherte bestritt dies und behauptete, diese andere Hausratversicherung habe seine Frau 1996 abgeschlossen. Er sei des Deutschen damals noch nicht ausreichend mächtig gewesen.

Der Senat schenkte dem Mann keinen Glauben und sah es als erwiesen an, dass er den Vertrag im Jahr 2012 in betrügerischer Absicht abgeschlossen hatte. Denn er hatte bereits vier Monate nach dem Abschluss der Versicherung im Jahr 2012 beiden Versicherungen einen Wasserschaden gemeldet und von beiden jeweils 800,- Euro abkassiert. Es sei fernliegend, dass der Mann sich erst anlässlich dieses Schadensfalles an die Versicherung aus dem Jahr 1996 erinnert habe und bei Abschluss der

zweiten Versicherung kurz vor dem Schadensfall nicht an die erste Versicherung gedacht habe. Kurz nach dem Wasserschaden hatte der Mann dann den Versicherungsvertrag aus dem Jahr 1996 auf eine höhere Versicherungssumme umgestellt. Weitere zwei Monate später kam es zu dem Brandschaden, den der Jeveraner beiden Versicherungen meldete. Bei den Schadensmeldungen gab er jeweils an, nicht anderweitig versichert zu sein. Durch einen Zufall kam dann aber heraus, dass eine Mehrfachversicherung vorlag. Vor dem gesamten Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Mann von Anfang an beabsichtigt habe, im Schadensfalle doppelt ab-zurechnen, so der Senat. Dies führe zur Nichtigkeit des 2012 abgeschlossenen Versicherungsvertrages.

Der Mann hat auf einen Hinweis des Senats seine Berufung zurückgenommen.

Oberlandesgericht Oldenburg, 5 U 18/17, Hinweisbeschluss vom 21.08.2017

Nr. 57/2017
Bettina von Teichman und Logischen
Oberlandesgericht Oldenburg
Pressestelle
Richard-Wagner-Platz 1,
26135 Oldenburg

Was passiert wenn man zwei Versicherungen hat?

Das Wichtigste in Kürze Oftmals entstehen Doppelversicherungen aus Versehen, beispielsweise nach einer Hochzeit, falls beide Partner weiterhin ihre Hausratversicherung behalten. Wer vorsätzlich zweimal die gleiche Versicherung abschließt, um im Schadensfall doppelt abzukassieren, macht sich des Betrugs strafbar.

Kann man 2 Versicherungen Gleichzeitig haben?

Eine Doppelversicherung der Haftpflicht ist sogar verboten: Wer vorsätzlich zwei Haftpflichtversicherungen abschließt, macht sich strafbar. Daher informieren Sie bei einer versehentlichen Doppelversicherung umgehend Ihren Versicherer und machen vom außerordentlichen Kündigungsrecht des neueren Vertrages Gebrauch.

Kann man 2 Mal versichert sein?

Bei einer Doppelversicherung ist ein Fahrzeug gleichzeitig bei zwei Kfz-Versicherungsgesellschaften versichert. Das kommt in der Praxis aber selten vor. Denn für jedes versicherte Auto wird nur eine eVB-Nummer ausgegeben.

Wer haftet bei doppelversicherung?

Bestehen für den Versicherungsnehmer für dieselbe Gefahr mehrere Versicherungen spricht man von einer Doppelversicherung. Damit der Versicherungsnehmer denselben Schaden nicht mehrmals ersetzt bekommt, haften die Versicherer gem. § 59 VVG als Gesamtschuldner.