Ob Masern, Röteln oder Mumps, allen diesen Krankheiten ist gemein, dass es sich dabei um sogenannte meldepflichtige Krankheiten nach § 6 IfSG handelt. Das bedeutet, dass der behandelnde Arzt, das Krankenhaus, Altenheim oder ein Labor, bei Kenntnis eines Verdachts, der Erkrankung oder Tod mit einer meldepflichtigen Krankheit das Gesundheitsamt informieren muss. In Hessen leitet das Gesundheitsamt die Information an das Hessisches Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen (HLPUG) weiter. Das HLPUG gibt dann die Meldung an das RKI. Show Das InfektionsschutzgesetzAlle meldepflichtigen Krankheiten sind in § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und die der meldepflichtigen Krankheitserreger in § 7 IfSG geregelt. Die Aufzählung wird auf Bundesebene durch die Verordnung zur Anpassung der Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz an die epidemische Lage (IfSG-Meldepflicht-Anpassungsverordnung - IfSGMeldAnpV) ergänzt. Auch die Bundesländer können durch Gesetze und Verordnungen die Meldepflicht dem Infektionsschutzgesetz erweitern. Hessen hat von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch gemacht. Tabelle des RKIIn der Übersichtstabelle des RKI ist dargestellt, welche Krankheiten und Erregernachweise namentlich durch den Arzt oder das Labor und welche nichtnamentlich gemeldet werden, einschließlich der bundeslandspezifischen Meldepflichten. Details dazu finden Sie hierÖffnet sich in einem neuen Fenster Links:Formulare für meldepflichtige KrankheitenÖffnet sich in einem neuen Fenster Infektionskrankheiten - Meldung, Information und BeratungMeldepflicht und Meldeformular Das Infektionsgesetz verpflichtet Mediziner, den Verdacht, die Erkrankung sowie den Tod eines Patienten an einer der in Paragraph 6 des Infektionsschutzgesetzes benannten Krankheiten dem Gesundheitsamt zu melden. In gleicher Weise sind Laboratorien verpflichtet, den direkten oder indirekten Nachweis der in Paragraph 7 des Infektionsschutzgesetzes benannten Krankheitserreger zu melden. Die in Paragraph 34 Infektionsschutzgesetz benannten Krankheiten sind von den Gemeinschaftseinrichtungen, wie Schulen und Kindergärten, an das Gesundheitsamt zu melden. Möchten Sie Ihrer Meldepflicht nachkommen, verwenden Sie bitte das für Sie entsprechende Formular aus dem Download-/ bzw. Linkbereich und senden dieses ausschließlich
benötigte UnterlagenDie Meldeformulare nach dem Infektionsschutzgesetz finden Sie für
HinweisDie Meldung der Ärzte und Laboratorien müssen die im Paragraph 9 des Infektionsschutzgesetzes genannten Informationen enthalten. Gemeinschaftseinrichtungen sind ebenfalls nach Paragraph 34 Abs. 6 verpflichtet dem Gesundheitsamt personenbezogenen Angaben zu machen. Zur Verhinderung der Weiterverbreitung von meldepflichtigen Infektionskrankheiten informieren die Mitarbeiter des Fachdienstes Gesundheitswesen über entsprechende Maßnahmen. Es erfolgt die Kontaktaufnahme mit dem Erkrankten oder Erziehungsberechtigten zur Ermittlung der Infektionsquelle sowie Übermittlung von Hinweisen und Erläuterungen über Verhaltensweisen, um weitere Infektionen in Einrichtungen und im privaten wie auch im beruflichen Bereich zu verhindern. Meldepflichtige Infektionskrankheiten sind z. B.
KontaktBockting, TorstenBereich: Xanten, Voerde Telefon: 0281 207-7512 Büro: Wesel, Jülicher Straße 6, Zimmer 126 Brisch, Melanie Bereich: Wesel Telefon: 0281 207-7506 Büro: Wesel, Jülicher Straße 6, Zimmer 124 Geldermann, Monika Bereich: Moers, Neukirchen-Vluyn, Sonsbeck Telefon: 02841 202-1107 Büro: Moers, Mühlenstr. 9-11, Zimmer 103 Piron, Rolf Bereich: Dinslaken, Schermbeck, Hünxe Telefon: 0281 207-7502 Büro: Wesel, Jülicher Straße 6, Zimmer 122 Schaltmann, Manuela Bereich: Kamp-Lintfort Telefon: 02841 202-1508 Büro: Moers, Mühlenstr. 9-11, Zimmer 108 Stiller, Gabriele Bereich: Ausbruchsgeschehen in medizinischen Einrichtungen und Alten-/Pflegeheimen im gesamten Kreisgebiet Telefon: 02841 202-1108 Büro: Moers, Mühlenstr. 9-11, Zimmer 108 Liedmann, Maria Bereich: Hamminkeln Telefon: 0281 207-7500 Büro: Wesel, Jülicher Straße 6, Zimmer 120 Downloads
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Was heißt unterliegen der Meldepflicht?Anzeigepflicht unterliegen und somit öffentlichen Behörden gemeldet werden müssen. Das bedeutet, dass Erregernachweis, Infektionsverdacht, Erkrankung oder Tod durch die im Gesetz genannten Krankheiten an das Gesundheitsamt, den Kantonsarzt oder die Bezirksverwaltungsbehörde bzw.
Ist Fieber meldepflichtig?Meldepflicht gemäß IfSG
Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Coxiella burnetii, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Die Meldungen müssen dem Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden nach erlangter Kenntnis vorliegen.
Ist Bronchitis meldepflichtig?Husten ist gerade im Winter ein häufiges Symptom. Da die akute Bronchitis jedoch, bestimmte erregerbedingte Formen ausgenommen, in Deutschland nicht meldepflichtig ist und viele Patienten gar nicht oder erst spät medizinische Hilfe aufsuchen, gibt es keine verlässlichen Zahlen zur Inzidenz.
Warum ist Meningitis meldepflichtig?Die Hirnhautentzündung, die durch Meningokokken ausgelöst wird, ist nach dem Infektionsschutzgesetz ebenso meldepflichtig wie die Haemophilus influenzae Typ B-Meningitis. Genauer sind dem Gesundheitsamt der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis zu melden.
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