Wer ist alles meldepflichtig bei infektionserkrankungen

Ob Masern, Röteln oder Mumps, allen diesen Krankheiten ist gemein, dass es sich dabei um sogenannte meldepflichtige Krankheiten nach § 6 IfSG handelt. Das bedeutet, dass der behandelnde Arzt, das Krankenhaus, Altenheim oder ein Labor, bei Kenntnis eines Verdachts, der Erkrankung oder Tod mit einer meldepflichtigen Krankheit das Gesundheitsamt informieren muss. In Hessen leitet das Gesundheitsamt die Information an das Hessisches Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen (HLPUG) weiter. Das HLPUG gibt dann die Meldung an das RKI.

Das Infektionsschutzgesetz

Alle meldepflichtigen Krankheiten sind in § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und die der meldepflichtigen Krankheitserreger in § 7 IfSG geregelt. Die Aufzählung wird auf Bundesebene durch die Verordnung zur Anpassung der Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz an die epidemische Lage (IfSG-Meldepflicht-Anpassungsverordnung - IfSGMeldAnpV) ergänzt. Auch die Bundesländer können durch Gesetze und Verordnungen die Meldepflicht dem Infektionsschutzgesetz erweitern. Hessen hat von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch gemacht.

Tabelle des RKI

In der Übersichtstabelle des RKI ist dargestellt, welche Krankheiten und Erregernachweise namentlich durch den Arzt oder das Labor und welche nichtnamentlich gemeldet werden, einschließlich der bundeslandspezifischen Meldepflichten. Details dazu finden Sie hierÖffnet sich in einem neuen Fenster

Links:

Formulare für meldepflichtige KrankheitenÖffnet sich in einem neuen Fenster

Infektionskrankheiten - Meldung, Information und Beratung

Meldepflicht und Meldeformular

Das Infektionsgesetz verpflichtet Mediziner, den Verdacht, die Erkrankung sowie den Tod eines Patienten an einer der in Paragraph 6 des Infektionsschutzgesetzes benannten Krankheiten dem Gesundheitsamt zu melden.

In gleicher Weise sind Laboratorien verpflichtet, den direkten oder indirekten Nachweis der in Paragraph 7 des Infektionsschutzgesetzes benannten Krankheitserreger zu melden.

Die in Paragraph 34 Infektionsschutzgesetz benannten Krankheiten sind von den Gemeinschaftseinrichtungen, wie Schulen und Kindergärten, an das Gesundheitsamt zu melden.

Möchten Sie Ihrer Meldepflicht nachkommen, verwenden Sie bitte das für Sie entsprechende Formular aus dem Download-/ bzw. Linkbereich und senden dieses ausschließlich

  • per Fax an die zentrale Faxnummer 0281-207-1907
    oder
  • per Email an den Postkorb .

benötigte Unterlagen

Die Meldeformulare nach dem Infektionsschutzgesetz finden Sie für

  • Mediziner und Laboratorien unter "Links" und für
  • Gemeinschaftseinrichtungen unter "Download".

Hinweis

Die Meldung der Ärzte und Laboratorien müssen die im Paragraph 9 des Infektionsschutzgesetzes genannten Informationen enthalten. Gemeinschaftseinrichtungen sind ebenfalls nach Paragraph 34 Abs. 6 verpflichtet dem Gesundheitsamt personenbezogenen Angaben zu machen.

Zur Verhinderung der Weiterverbreitung von meldepflichtigen Infektionskrankheiten informieren die Mitarbeiter des Fachdienstes Gesundheitswesen über entsprechende Maßnahmen. Es erfolgt die Kontaktaufnahme mit dem Erkrankten oder Erziehungsberechtigten zur Ermittlung der Infektionsquelle sowie Übermittlung von Hinweisen und Erläuterungen über Verhaltensweisen, um weitere Infektionen in Einrichtungen und im privaten wie auch im beruflichen Bereich zu verhindern.

Meldepflichtige Infektionskrankheiten sind z. B.

  • Enteritiden (Salmonellen und andere Erreger),
  • Hepatitis (Leberentzündung),
  • Meningitis (Hirnhautentzündung),
  • Masern,
  • Diphtherie
  • etc.

Kontakt

Bockting, Torsten
Bereich: Xanten, Voerde
Telefon: 0281 207-7512
Büro: Wesel, Jülicher Straße 6, Zimmer 126 Brisch, Melanie
Bereich: Wesel
Telefon: 0281 207-7506
Büro: Wesel, Jülicher Straße 6, Zimmer 124 Geldermann, Monika
Bereich: Moers, Neukirchen-Vluyn, Sonsbeck
Telefon: 02841 202-1107
Büro: Moers, Mühlenstr. 9-11, Zimmer 103 Piron, Rolf
Bereich: Dinslaken, Schermbeck, Hünxe
Telefon: 0281 207-7502
Büro: Wesel, Jülicher Straße 6, Zimmer 122 Schaltmann, Manuela
Bereich: Kamp-Lintfort
Telefon: 02841 202-1508
Büro: Moers, Mühlenstr. 9-11, Zimmer 108 Stiller, Gabriele
Bereich: Ausbruchsgeschehen in medizinischen Einrichtungen und Alten-/Pflegeheimen im gesamten Kreisgebiet
Telefon: 02841 202-1108
Büro: Moers, Mühlenstr. 9-11, Zimmer 108 Liedmann, Maria
Bereich: Hamminkeln
Telefon: 0281 207-7500
Büro: Wesel, Jülicher Straße 6, Zimmer 120

Downloads

  • Meldeformular für Gemeinschaftseinrichtungen (PDF 162 KB)
  • Wiederzulassungstabelle für Kindertagesstätten und Schulen (PDF 137 KB)
  • Merkblatt Kopfläuse (PDF 235 KB)
  • Merkblatt Krätze (Scabies) (PDF 395 KB)
  • Merkblatt Geschlechtskrankheiten (PDF 190 KB)
  • Merkblatt "Durchfallerkrankungen" (PDF 92 KB)
  • Merkblatt " HIV / AIDS" (PDF 198 KB)
  • Merkblatt "Hepatitis" (PDF 166 KB)
  • Merkblatt " Hirnhautentzündung" (PDF 101 KB)
  • Merkblatt "Masern" (PDF 99 KB)
  • Merkblatt "Tuberkulose" (PDF 130 KB)

Links

  • Meldebögen zum Infektionsschutzgesetz vom Landeszentrum Gesundheit NRW
    u.a.: Arztmeldeformular und Labormeldeformular
  • Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  • Robert Koch Institut - Infektionskrankheiten
  • Geschlechtskrankheiten
  • BZGA Infomaterial
  • Infomaterial der Internetseite Infektionsschutz.de
  • Masernschutz
    Alles Wissenswerte zum Thema Masernschutz und das seit dem 01.03.2020 in Kraft getretene Masernschutzgesetz

Was heißt unterliegen der Meldepflicht?

Anzeigepflicht unterliegen und somit öffentlichen Behörden gemeldet werden müssen. Das bedeutet, dass Erregernachweis, Infektionsverdacht, Erkrankung oder Tod durch die im Gesetz genannten Krankheiten an das Gesundheitsamt, den Kantonsarzt oder die Bezirksverwaltungsbehörde bzw.

Ist Fieber meldepflichtig?

Meldepflicht gemäß IfSG Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Coxiella burnetii, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Die Meldungen müssen dem Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden nach erlangter Kenntnis vorliegen.

Ist Bronchitis meldepflichtig?

Husten ist gerade im Winter ein häufiges Symptom. Da die akute Bronchitis jedoch, bestimmte erregerbedingte Formen ausgenommen, in Deutschland nicht meldepflichtig ist und viele Patienten gar nicht oder erst spät medizinische Hilfe aufsuchen, gibt es keine verlässlichen Zahlen zur Inzidenz.

Warum ist Meningitis meldepflichtig?

Die Hirnhautentzündung, die durch Meningokokken ausgelöst wird, ist nach dem Infektionsschutzgesetz ebenso meldepflichtig wie die Haemophilus influenzae Typ B-Meningitis. Genauer sind dem Gesundheitsamt der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis zu melden.