BeschreibungJeder kennt sie: die gelbe Stoffarmbinde mit drei schwarzen Punkten. Wenn Sie heutzutage Passanten auf diese Armbinde ansprechen, nach deren Bedeutung und Herkunft fragen, werden Sie als Antwort "Blindenarmbinde" oder "für Blinde" zu hören bekommen. Show Vermutlich wird Ihnen niemand antworten, es stammt von den Schwerhörigen und galt auf der Brosche abgebildet als "Weltabzeichen aller Schwerhörigen!" Sie staunen? Wieso tragen dann ausgerechnet die Blinden dieses Abzeichen der Schwerhörigen? Und die Schwerhörigen selbst? 1919 wurde das "Schutzabzeichen der Schwerhörigen" entworfen und hatte 1920 seine offizielle Geburtsstunde. Diese Armbinde mag für einige Betroffene ein hilfreiches Schutzabzeichen gewesen sein, gleichwohl aber empfanden gerade die Schwerhörigen selbst, und auch die Gehörlosen dieses Zeichen als Stigmatisierung und das nicht nur in der Zeit während der Nazi-Herrschaft. Zahlreiche Dokumente und Geschichten belegen, es handelt sich hierbei um mehr als nur um einen gelben Stoff mit drei schwarzen Punkten. Diese Dokumentation beschreibt wie sich das "Schutzabzeichen der Schwerhörigen" zum im Volksmund bezeichneten "Blindenabzeichen" entwickelte. EigenschaftenOptionenBewertungenDownloadsvon Georg Riederle Beim Thema Kennzeichnungspflicht sollte man sich über die rechtlichen Folgen ihrer Ignorierung im Klaren sein. § 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV vom 18. August 1998, BGBl Teil I 1998, S. 2214) bedeutet für blinde - und wohl auch für hochgradig sehbehinderte - Fußgänger eine erhebliche Einschränkung der Grundregeln des § 1 FeV. Während § 1 FeV grundsätzlich jede Person zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulässt, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist, macht § 2 FeV Ausnahmen. FeV § 2 Eingeschränkte Zulassung
Auch wenn § 2 Abs. 2 S. 3 FeV im Zusammenhang mit dem weißen Stock nur Blinde erwähnt, dürfen ihn sicher nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch hochgradig Sehbehinderte im Verkehr benutzen. (Die Verhängung eines Bußgeldes gegen Sehbehinderte gem. §§ 75 i.V.m. § 2 Abs. 3 FeV ist also nicht möglich.) Nach § 1 FeV ist zum Verkehr auf öffentlichen Straßen jeder zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten (z. B. Führen eines Kraftfahrzeugs) eine Erlaubnis vorgeschrieben ist. Die Kennzeichnungspflicht nach § 2 FeV ist in der Sache eine Konkretisierung von § 1 Abs. 2 StVO. Nach dieser Vorschrift gilt:
Konkrete ergänzende Verhaltensvorschriften enthalten die Bestimmungen des § 25 StVO (Fußgänger) und des § 28 StVO (Mitführen von Tieren). Nur eben durch ein ausreichendes O- & M-Training ist ein blinder/hochgradig sehbehinderter Verkehrsteilnehmer heutzutage noch in der Lage, andere nicht zu gefährden oder gar zu beschädigen. Grundsätzlich kann jeder Verkehrsteilnehmer auf ein verkehrsgerechtes Verhalten auch blinder Verkehrsteilnehmer vertrauen. Wichtiger als die straf- und bußgeldrechtlichen Konsequenzen eines Verstoßes gegen die Kennzeichnungspflicht sind bei einem Verkehrsunfall ihre zivilrechtlichen (BGB §§ 823 ff.: Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen). "Wenn die vorgeschriebene Kennzeichnung fehlt, wird von den Gerichten sehr leicht prima facie, also nach erstem Anschein, von einem Verschulden des unbegleiteten Behinderten ausgegangen. Wenn das Verkehrsschutzzeichen verwendet wurde, hat das zur Folge, dass die übliche Beweislastverteilung gilt, nach welcher der Geschädigte beweisen muss, dass das Verschulden den blinden oder sehbehinderten Verkehrsteilnehmer trifft. Aber auch wenn der nicht begleitete blinde oder sehbehinderte Verkehrsteilnehmer einen Schaden erlitten hat, wird bei fehlender Kennzeichnung der Nachweis, dass den anderen Verkehrsteilnehmer das Verschulden trifft und dieser deshalb schadensersatzpflichtig ist, erheblich erschwert" (zitiert nach Dr. H. Demmel und Th. Drerup in "Schriftenreihe Blindenrecht", Heft 04). Auch wenn einen Autofahrer die überwiegende Schuld an einem Unfall eines blinden/hochgradig sehbehinderten Verkehrsteilnehmers trifft, wird diesem von der Rechtsprechung schon aufgrund fehlender Kennzeichnung ein Mitverschulden (§ 254 BGB) angelastet, was zumindest eine Herabsetzung - wenn nicht sogar einen Ausschluss - des Schadensersatzanspruchs des Blinden bewirkt. Das OLG Hamburg hat mit einer Entscheidung aus dem Jahre 1963 einem Führhundnutzer ein Mitverschulden angelastet, weil er sich nicht von sehenden Passanten über eine verkehrsreiche Straße führen ließ! Entsprechendes könnte in einer besonderen Verkehrssituation auch einem Langstockbenutzer passieren. Kommt es durch die Verletzung der Kennzeichnungspflicht zu einer Körperverletzung oder gar Tötung eines anderen Verkehrsteilnehmers, so kann das für einen blinden Menschen bedeuten, dass er sich in einem Strafprozess dafür verantworten muss (vgl. dazu näher G. Hennies, Der Blinde im Recht, S. 133 ff.). Die Voraussetzungen und Konsequenzen der Verkehrspflichten behinderter Verkehrsteilnehmer gemäß der FeV und der StVO müssen m. E. mehr als bisher auch Krankenkassen-Sachbearbeitern klar gemacht werden. Häufig sehen sie im O- & M-Training nur eine Gebrauchsschulung zum Langstock (§ 33 SGB V) und nicht - wie es richtig wäre - ein Selbsthilfetraining eines blinden Menschen, das eine Schulung der Restsinne, ein Verkehrs- und ein Hilfsmitteltraining beinhaltet. Was bedeutet eine Armbinde mit 3 schwarzen Punkten?Die gelbe Armbinde mit drei schwarzen Punkten ist kein Hinweis auf die Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe. Sie weist darauf hin, dass die Person eine Behinderung hat.
Was bedeutet eine gelbe Armbinde mit schwarzen Punkten?Körperlich Behinderte können ihre Behinderung durch gelbe Armbinden an beiden Armen oder andere geeignete, deutlich sichtbare, gelbe Abzeichen mit drei schwarzen Punkten kenntlich machen. Die Abzeichen dürfen nicht an Fahrzeugen angebracht werden.
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