ist ein Finanzierungsverfahren, das in verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung angewendet wird. Dabei werden die laufenden Ausgaben für Versicherungsleistungen und Verwaltungsaufgaben im Wesentlichen aus den laufenden Einnahmen finanziert, die in erster Linie aus Beitragszahlungen und teilweise auch durch Zuweisungen des Bundes (Bundeszuschuss) finanziert werden. Show
Rücklagen werden in den umlagefinanzierten Sozialversicherungen nur insoweit gebildet, als damit vor allem Einnahmenschwankungen im Jahresverlauf geglättet werden können, um kurzfristige Beitragssatzanpassungen zu verhindern. In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) muss die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds mindestens 20 Prozent der durchschnittlichen Monatsausgaben betragen. In der gesetzlichen Rentenversicherung kann die hier "Nachhaltigkeitsreserve" genannte Rücklage auf bis zu 150 Prozent der Monatsausgaben anwachsen. Im Verlauf ihrer zum Teil weit über 100-jährigen Geschichte haben sich die umlagefinanzierten Sozialversicherungszweige über Weltkriege, Wirtschaftskrisen und Währungsreformen hinweg als beachtlich stabil erwiesen. Auch die Eingliederung der Bürger der ehemaligen DDR wurde weitgehend problemlos vollzogen. Dennoch steht die Umlagefinanzierung angesichts der demografischen Herausforderungen zunehmend in der Kritik. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass auch das zum Beispiel in der privaten Krankenversicherung angewandte Verfahren der Kapitaldeckung nicht ohne Risiken ist, weil Inflation, demografische Entwicklungen, Wirtschafts- und Finanzkrisen sowie politische Interventionen nicht nur die Renditen, sondern auch die Sicherheit des angesparten Kapitals gefährden können. Die meisten Arbeitnehmer unterliegen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber aber die Faktoren kennen, die zu Versicherungsfreiheit führen können.
Höherverdienende ArbeitnehmerIn der Krankenversicherung besteht Versicherungsfreiheit, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt einschließlich Sonderzuwendungen die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE, sog. Versicherungspflichtgrenze) übersteigt. Ausführliche Informationen zur Prüfung des JAE finden Sie in unserem SV-Lexikon. Die Krankenversicherungsfreiheit bedeutet gleichzeitig, dass auch in der sozialen Pflegeversicherung keine Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung besteht. Bei Mehrfachbeschäftigten sind für die Feststellung des Jahresarbeitsentgelts die Arbeitsentgelte zusammenzurechnen. Die Arbeitnehmer sind gegenüber ihren Arbeitgebern zur Auskunft verpflichtet. Die Krankenversicherungspflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die aktuelle Versicherungspflichtgrenze überschreitet und auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Grenze übersteigt. Eine Besonderheit gilt, wenn ein bisher krankenversicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer den Arbeitgeber wechselt und das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt über der Versicherungspflichtgrenze liegt. Dann besteht Krankenversicherungsfreiheit unmittelbar ab Aufnahme der neuen Beschäftigung. Arbeitnehmer, die erstmalig im Inland eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt über der Versicherungspflichtgrenze aufnehmen (z. B. Akademiker), sind ebenfalls vom Beginn der Beschäftigung an krankenversicherungsfrei. Tritt Versicherungsfreiheit ein, kann die Absicherung gegen das Risiko der Krankheit und Pflegebedürftigkeit im Rahmen einer freiwilligen Versicherung erfolgen. Besonderheiten aufgrund der Corona-PandemieDie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen) versicherten Bezieher von Kurzarbeitergeld erhalten nach wie vor einen Beitragszuschuss. Je nach Fallgestaltung variiert die Höhe des Beitragszuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung (bei privat Krankenversicherten begrenzt auf die tatsächliche Prämienhöhe). Hintergrund ist, dass die Arbeitgeber die Beiträge aus dem Fiktiventgelt allein aufzubringen haben. Arbeitgeber erhalten aufgrund der Corona-Pandemie Beitragszuschüsse auf das Fiktiventgelt in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 in pauschalierter Form erstattet (vgl. § 2 Kurzarbeitergeldverordnung). 2. Geringfügig BeschäftigteVersicherungsfreiheit aufgrund Geringfügigkeit kommt in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowohl bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen (Minijobs) als auch bei kurzfristigen Beschäftigungen vor. Ausführliche Informationen - auch zu Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie - finden Sie unter Geringfügig Beschäftigte. 3. StudentenÜben Studenten neben ihrem Studium geringfügige Beschäftigungen aus, besteht grundsätzlich Versicherungsfreiheit. Sie werden nicht anders als „normale“ Arbeitnehmer behandelt. So kommen die beiden verschiedenen Arten von geringfügigen Beschäftigungen in Betracht, nämlich die geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) und die kurzfristige Beschäftigung. Minijobs unterliegen dabei der Rentenversicherungspflicht, mit der Option, sich auf Antrag davon befreien zu lassen. Ausführliche Informationen – auch zu Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie – finden Sie unter Geringfügig Beschäftigte. Darüber hinaus gilt für Studentenbeschäftigungen das sog. Werkstudentenprivileg. Durch die Rechtsprechung entwickelte Grundsätze können in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu Versicherungsfreiheit führen, während in der Rentenversicherung in aller Regel Versicherungspflicht besteht. 20-Stunden-GrenzeÜbt ein Student eine mehr als geringfügige Beschäftigung aus, ist noch nicht zwingend davon auszugehen, dass in allen Sozialversicherungszweigen Versicherungspflicht eintritt. Denn beschäftigte Studenten sind – hinsichtlich der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung – von ihrem Erscheinungsbild her entweder Studenten und versicherungsfrei (Werkstudentenprivileg) oder Arbeitnehmer und grundsätzlich versicherungspflichtig. Von maßgeblicher Bedeutung ist in diesen Fällen die wöchentliche Arbeitszeit: Bis zu 20 Stunden bleibt es beim Studentenstatus, sind es allerdings mehr, tritt die Arbeitnehmereigenschaft in den Vordergrund. Die 20-Stunden-Grenze entstand durch die Rechtsprechung, sie entspricht der Hälfte der früher üblichen 40-Stunden-Woche. Von dem Grundsatz, dass bei Überschreiten der 20-Stunden-Grenze Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht eintritt, gibt es Ausnahmen:
Die Rentenversicherung muss separat betrachtet werden: Hier gelten Studenten, die eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben, als „normale“ Arbeitnehmer. Im Klartext heißt das: Es besteht Rentenversicherungspflicht besteht. Unbedeutend ist, ob die Beschäftigung während der Vorlesungszeit oder während der Semesterferien ausgeübt wird. SemesterferienBei Beschäftigungen, die ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit begrenzt sind, ist davon auszugehen, dass Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Unabhängig von Wochenarbeitszeit und Entgelthöhe greift daher das Werkstudentenprivileg. Dies gilt auch für Beschäftigungen, die grundsätzlich an maximal 20 Wochenstunden ausgeübt werden, in den Semesterferien auf mehr als 20 Stunden ausgedehnt und nach dem Ende der Semesterferien wieder auf nicht mehr als 20 Stunden zurückgeführt werden. Wird eine ursprünglich auf die Semesterferien befristete Beschäftigung (mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden) über das Ferienende hinaus verlängert, dann gilt: Ab dem Tag, an dem Kenntnis vom Überschreiten erlangt wird, tritt Versicherungspflicht ein. Kommt eine Überschneidung nach dem Ende der Semesterferien nur ausnahmsweise vor und dauert sie längstens zwei Wochen, so bleibt das Erscheinungsbild als Student und damit die Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung erhalten. Mehrere BeschäftigungenÜbt ein Student im Laufe eines Zeitjahres (nicht Kalenderjahres) mehrmals eine Beschäftigung mit mehr als 20 Wochenstunden aus, ist zu prüfen, ob das Werkstudentenprivileg noch Anwendung finden kann. Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit besteht nur dann, wenn die Beschäftigungen größer 20 Wochenstunden insgesamt an nicht mehr als 26 Wochen bzw. 182 Kalendertagen ausgeübt werden. Wichtig: Die 26-Wochen-Regelung dient nicht dazu, für sich allein betrachtet Versicherungsfreiheit zu begründen. Sie stellt lediglich einen Ausschlusstatbestand zu den zuvor beschriebenen Regelungen des Werkstudentenprivilegs dar. Besonderheiten aufgrund der Corona-PandemieDas sogenannte Werkstudentenprivileg gilt auch dann, wenn die Semesterferien zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus von den Bundesländern über das ursprüngliche Ende hinaus ausgeweitet bzw. verlängert werden. Als vorlesungsfreie Zeit gilt auch der Zeitraum, in dem Pandemie bedingt die Hochschule für den Studienbetrieb geschlossen ist. Nehmen Hochschulen ihren Lehrbetrieb zunächst ohne Präsenzveranstaltungen mit einem begrenzten Onlineangebot wieder auf, stehen Beschäftigungen mit mehr als 20 Wochenstunden – aufgrund der flexibleren Zeiteinteilung bei der Inanspruchnahme von Lehrangeboten – der Anwendung des Werkstudentenprivilegs bis zur Wiederherstellung des Präsenzbetriebes nicht entgegen. Achtung: Ein Aussetzen oder eine Ausweitung der 26-Wochen-Regelung ist nicht vorgesehen. Praktische Hinweise zur Beschäftigung von Studenten
4. PraktikantenFreiwillige PraktikaAbsolvieren Studenten ein freiwilliges, bezahltes Praktikum, so gelten für die Sozialversicherung die allgemeinen Regelungen für beschäftigte Studenten. Erhält der Student für das Praktikum kein Entgelt, fallen auch keine Sozialversicherungsbeiträge an. Dasselbe gilt für Schülerpraktika (in der Regel in der 9. Klasse als Orientierungshilfe zur Berufswahl), auch dann, wenn die Schüler als Anerkennung ein Taschengeld erhalten. Jugendliche oder junge Erwachsene, die nach ihrem Schulabschluss ein freiwilliges Praktikum in einem Betrieb machen (zum Beispiel um die Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz zu überbrücken oder um einen Beruf näher kennenzulernen), werden – sofern sie ein Entgelt erhalten – sozialversicherungsrechtlich wie reguläre Arbeitnehmer behandelt. Das heißt, es gelten abhängig von der Dauer des Praktikums und der Höhe des Verdienstes die Regelungen für kurzfristig Beschäftigte, für geringfügig entlohnte Beschäftigte oder Beschäftigte im Niedriglohnbereich (Midijob). Erhalten sie kein Entgelt, fallen auch keine Sozialversicherungsbeiträge an. Vorgeschriebene PraktikaIn den Studien- oder Prüfungsordnungen zu zahlreichen Studiengängen sind Vor-, Nach- oder Zwischenpraktika vorgeschrieben. Hierbei sind für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht besondere Regelungen zu beachten. Vorgeschriebenes ZwischenpraktikumDer einfachste Fall: Diese Beschäftigung ist in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei. Die Arbeitszeit oder die Höhe des Verdienstes spielen keine Rolle. Kranken- und pflegeversichert ist der Student während des vorgeschriebenen Zwischenpraktikums über seine Studentenversicherung (KVdS). Darum muss sich der Arbeitgeber jedoch nicht kümmern, das ist Sache des Praktikanten. Er trägt auch allein die KVdS-Beiträge. Ist der Student in der kostenfreien Familienversicherung versichert, sind zur weiteren Beurteilung die Einkommensgrenzen zu beachten. Vorgeschriebenes Vor- oder NachpraktikumDa Studenten bei einem Vor- oder Nachpraktikum in der Regel noch nicht oder nicht mehr immatrikuliert sind, besteht hier Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Wie hoch die Beiträge sind und wer sie trägt, hängt dabei vom Entgelt ab. 5. Beschäftigte RentnerSei es die finanzielle Situation oder die Freude an der Beschäftigung – viele Ältere haben noch einen oder sogar mehrere Jobs neben ihrer Rente. Aus betrieblicher Sicht zeichnen sie sich durch ihre hohe Sozialkompetenz, Motivation, Berufserfahrung und Qualifikation aus. Der zunehmende Fachkräftemangel in Deutschland tut sein Übriges. Rentner werden häufig in den Grenzen der Geringfügigkeit beschäftigt. Es gibt aber auch den Fall, dass Rentner in voll versicherungspflichtigem Umfang weiterarbeiten. Daraus ergeben sich unterschiedliche versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Konsequenzen. Besonderheiten aufgrund der Corona-PandemieWird vor Erreichen der Regelaltersgrenze zur Rente hinzuverdient, sieht das geltende Recht Beschränkungen vor. Das könnte diejenigen, die in der Corona-Krise mit ihrer Arbeitskraft Unterstützung leisten wollen, an ihrem Einsatz hindern. Für das Jahr 2020 wurde deshalb die Verdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten daher im Rahmen des Sozialschutz-Paketes von 6.300 auf 44.590 Euro angehoben und die Anwendung des sogenannten Hinzuverdienstdeckels ausgesetzt. Wer beispielsweise am 1. April erstmals im Jahr 2020 eine Beschäftigung neben der Altersente aufnimmt, kann somit fast 5.000 EUR im Monat hinzuverdienen (exakt 4.954,44 EUR), ohne dass die Rente gekürzt wird. Die Erhöhung ist nicht auf systemrelevante Bereiche beschränkt, sie gilt allerdings nicht für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten. Ab 2021 gelten auch für Altersrenten wieder die bisherigen Hinzuverdienstregelungen.
Seminare für FirmenkundenIn unserer Seminardatenbank finden Sie eine große Auswahl an Seminaren in Ihrer Nähe und ein breites Angebot an Onlinekursen.
HinzuverdienstrechnerWie viel Geld dürfen beschäftigte Rentner dazu verdienen? Berechnen Sie die Hinzuverdienstgrenze. Mehr erfahren Geringfügig beschäftigte RentnerAls kurzfristig Beschäftigte sind Rentner sozialversicherungsfrei. Besonderheit: Ist der Rentner erst im Jahresverlauf aus dem aktiven Berufsleben ausgeschieden, werden für die Prüfung der Kurzfristigkeit nur die Beschäftigungszeiten nach dem Ausscheiden berücksichtigt. Rentner mit einem Minijob, also mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt bis 450 Euro im Monat, sind kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, allerdings mit der Möglichkeit der Befreiung. Bezieher einer Altersvollrente sind generell rentenversicherungsfrei. Im Übrigen gelten dieselben Regelungen wie bei allen anderen geringfügig Beschäftigten. Versicherungspflichtige BeschäftigungDie gesetzliche Rentenversicherung leistet im Wesentlichen Renten wegen Todes (z.B. Witwer-/ Witwenrenten, Waisenrenten), wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und wegen Alters. Abgesehen von den Hinterbliebenenrenten, deren Bezug sich sozialversicherungsrechtlich nicht auswirkt, lösen die verschiedenen Rentenarten in den einzelnen Versicherungszweigen unterschiedliche Konsequenzen aus: Altersrenten
Erwerbsminderungsrenten
Welche sozialversicherungszweige gibt es?Zur Sozialversicherung gehören: Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung.
Was ist eine Sozialversicherung einfach erklärt?Sie sollen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor den Folgen von Krankheit und Alter, aber auch vor Einkommensverlusten bei Arbeitslosigkeit schützen. Das sind die fünf staatlichen Sozialversicherungen: Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung.
Welche 5 Versicherungszweige bilden zusammen die gesetzliche Sozialversicherung?Es wurden schrittweise folgende Versicherungszweige aufgebaut:. 1883 Krankenversicherung.. 1884 Unfallversicherung.. 1889 Rentenversicherung (ursprünglich Invaliditäts- und Altersversicherung). 1927 Arbeitslosenversicherung.. 1957 Rentenreform 1957: Einführung der dynamischen Rente.. Was gehört alles zu den Sozialversicherungsbeiträgen?Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, aber auch die Arbeitslosenversicherung.
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