Meine Krankenversicherung bei Wohnort im Ausland

Wenn Sie im Ausland studieren, als Rentner Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen wollen, wenn Sie vorübergehend im Ausland arbeiten oder wenn Sie als Tourist Fragen zum Versicherungsschutz im Ausland haben: Auskünfte zum Kranken- und Pflegeversicherungsschutz im Ausland oder bei einem Auslandsaufenthalt kann Ihnen die Deutsche Verbindungsstelle Kranken-/Pflegeversicherung – Ausland (DVKA) erteilen. Die DVKA ist eine Abteilung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband). Sie befasst sich insbesondere mit Fragen zu grenzüberschreitenden Regelungen und Ansprüchen und versteht sich als zentrale Schnittstelle für internationale Partner und Träger der sozialen Sicherheit. Die DVKA erbringt umfassende Serviceleistungen im Rahmen internationaler Abkommen mit über 40 Staaten. Umfangreiche Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie auf den Internetseiten der DVKA.

Kontaktdaten:
GKV-Spitzenverband
Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland
Pennefeldsweg 12 c
53117 Bonn
Telefon +49 228 9530-0
Telefax +49 228 9530-600
E-Mail: post(at)dvka.de

www.dvka.de

Als Rentner ins Ausland 

Wer als Rentner seinen Wohnsitz von Deutschland ins EU-Ausland verlegt, bleibt hierzulande oft weiterhin krankenversichert. Einige Besonderheiten sind jedoch zu beachten. So bleiben Rentner nur dann bei ihrer gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland Mitglied, wenn sie ausschließlich Einkünfte aus der deutschen Rentenversicherung beziehen. Wenn allerdings im neuen Heimatland weitere Leistungsansprüche bestehen, zum Beispiel aufgrund einer neuen Beschäftigung oder einer zusätzliche Rente, geht der deutsche Versicherungsschutz verloren. In diesem Fall sollte man sich neu krankenversichern lassen. Gleiches gilt übrigens auch für mitversicherte Familienangehörige.
 

Deutsche Krankenkasse informieren

Rentner, die einen Umzug ins EU-Ausland planen, solltenihre deutsche Krankenkasse informieren, damit rechtzeitig von der Versicherung das Formular S1 (vormals E121) ausgestellt werden kann. Es ist Voraussetzung dafür, dass zum Beispiel ein deutscher Rentner in Spanien das Recht auf die gleiche medizinische Versorgung erlangt, wie ein spanischer Rentner. Das Formular S1muss dann am neuen Wohnort im Ausland dem dortigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung vorgelegt werden, um die entsprechende Krankenversichertenkarte zu erhalten. Diese neue Versicherungskarte ist beim Arztbesuch vorzulegen. Die Kosten der Behandlung werden später der deutschen Krankenversicherung in Rechnung gestellt. Bedenken Sie: Von nun an richtet sich Ihre medizinische Versorgung am neuen Wohnsitz nach dem Recht Ihres neuen Heimatlandes.
 

Verlegen Rentner gemeinsam mit ihren familienversicherten Angehörigenden Wohnsitz in ein anderes Land der EU, bleiben auch diese Familienmitglieder in der deutschen Krankenversicherung versichert. In welchen Umfang und in welchem Zeitraum der Angehörige von dem Zeitpunkt an versichert ist, richtet sich nach dem Recht des neuen Heimatlandes. Über die Einzelheiten sollte man sich rechtzeitig, bereits bei der Planung des Ruhestandes im Ausland, in Erfahrung bringen.
 

Wer vorübergehend nach Deutschland reist und hier erkrankt, wird medizinisch versorgt gegen Vorlage der von der deutschen Krankenkasse ausgestellten Krankenversicherungskarte. Die Behandlungskosten werden in der Höhe der deutschen Kassentarife übernommen, so wie Sie es vor Ihren Umzug bereits kannten. 
 

Wer seinen Wohnsitz wieder zurück nach Deutschland verlegen möchte, sollte sich zunächst an seine Krankenversicherung am aktuellen Wohnsitz wenden. Dieser informiert dann die deutsche Krankenkasse darüber, dass das Versicherungsverhältnis mit dem Wegzug endet.

Als Student ins Ausland

Ein Auslandsstudium hat viele Vorteile. Doch was ist, wenn man im fremden Land mal zum Arzt oder ins Krankenhaus muss?

Studium mit Erasmus

Als Erasmus-Student bleiben Sie auch während Ihrer Zeit im Ausland in ihrer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Es gibt also keinen Anlass, sich im Land Ihrer Partneruniversität (z. B. in Spanien) zu versichern. Denn Sie sind in diesem Fall weiter an einer deutschen Universität eingeschrieben und studieren – meist für ein oder zwei Semester – an einer Partneruniversität im EU-Ausland. Danach geht es wieder zurück in die alte Heimat und Sie setzen Ihr Studium an einer deutschen Hochschule fort.

Einzige Umstellung: Für die Dauer Ihres Auslandsaufenthaltes haben Sie nur Anspruch auf die Leistungen, wie sie gesetzlich Versicherten im Land Ihrer Partneruniversität zustehen. Dies kann zur Folge haben, dass Ihnen nicht alle Leistungen zur Verfügung stehen wie Sie es aus Deutschland gewohnt sind. Je nach Land und nationaler Bestimmung können also erhebliche Leistungsunterschiede bestehen. Ambulante Behandlungen sind aber in jedem Falle ohne vorherige Genehmigung durch Ihre gesetzliche Krankenkasse möglich. Dies gilt auch für stationäre Behandlungen im Notfall. Nicht ganz einfach ist jedoch die Erstattung der Kosten. Die Einzelheiten zu diesen Themen finden Sie hier. Erkundigen Sie sich deshalb nach den Möglichkeiten, eine private (Zusatz-) Krankenversicherung für Ihren Aufenthalt im EU-Ausland abzuschließen.
 

Komplizierter kann es werden, wenn Sie als deutscher Versicherter „auf eigene Faust“ – also außerhalb von Partnerprogrammen wie Erasmus - ein komplettes Studium („Vollstudium“) im EU-Ausland aufnehmen oder Ihr Studium - etwa nach einem Erasmus-Jahr - dort fortführen. In diesen Fällen kann es passieren, dass Sie aus der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland herausfallen und Sie sich in dem Land versichern müssen, wo Sie fortan an einer Hochschule eingeschrieben sind und folglich auch Ihren Lebensmittelpunkt haben.
 

Der Wohnsitz zählt

Ein Verbleib in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung ist nur möglich, wenn Sie Ihren ersten Wohnsitz in Deutschland beibehalten und regelmäßig zur Uni ins EU-Ausland pendeln. Verlagern Sie ihren Wohnsitz ins EU-Studienland, ist der Verbleib in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung nur noch schwer möglich. In diesem Falle müssten Sie Ihrer Kasse nachweisen können, dass der eigene Lebensmittelpunkt trotzdem in Deutschland besteht (z.B. ständige Wochenendaufenthalte bzw. vollständiges Verbringen der Semesterferien bei den Eltern). Informieren Sie sich im Vorhinein bei Ihrer Krankenkasse, wie dies in Ihrem persönlichen Fall geklärt wird. Sollten Sie trotz Vollstudiums o. Ä. im EU-Ausland in der deutschen gesetzlichen Krankenkasse versichert bleiben können, gelten die gleichen Regelungen und Tipps wie für Erasmus-Studenten.
 

Praktikant im EU-Ausland

Sie machen ein Praktikum, Au-Pair oder FSJ im EU-Ausland? Ihr Krankenversicherungsschutz hängt von der Bezahlung ab.

Je nach Ihrem Status, Zeitpunkt und Dauer Ihres Arbeitseinsatzes darf ihr Lohn eine Höchstgrenze nicht überschreiten, um in der deutschen Krankenversicherung verbleiben zu können. Überschreitet die Bezahlung diese Grenze, fallen Sie aus der Familien- oder Pflichtversicherung der deutschen Krankenversicherung heraus. Dann können Sie sich zwar immer noch freiwillig versichern, aber dies gilt es zu vermeiden.

Es kann sein, dass Sie im Praktikumsland nach den dortigen Bestimmungen in der örtlichen gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sein müssen. In diesem Fall würden Sie aus der deutschen gesetzlichen Krankenkasse herausfallen. Erkundigen Sie sich daher rechtzeitig bei der Krankenkasse im Praktikumsland nach den jeweiligen Verdiensthöchstgrenzen. Diese können höher oder niedriger als in Deutschland sein.
 

Auslandspraktikum für Schüler

Als Schüler können Sie häufig über Ihre Eltern familienversichert bleiben. Damit dies auch während Ihres gesamten Auslandseinsatzes möglich ist, gilt Folgendes zu beachten:

  • Wenn Ihr Praktikum vergütet wird, dürfen Sie aktuell nicht mehr als 400 € im Monat verdienen.
     

Praktikum für Studierende

Als Student sind Sie entweder familienversichert oder durch eine „eigene“ Studentenversicherung abgesichert. Damit Sie weiter in Ihrer Krankenversicherung verbleiben, ist zu beachten:

  • Sie müssen während des gesamten Praktikumszeitraums an Ihrer deutschen Uni immatrikuliert bleiben. Ob Sie Ihren Wohnort während des Praktikums ins EU-Ausland verlegen oder nicht, ist dabei unerheblich.
  • Falls Sie familienversichert sind und das Praktikum während des Semesters stattfindet, darf die monatliche Bezahlung nicht 375 € überschreiten, bei einem Minijob darf sie höchstens 400 € im Monat betragen.
  • Findet das Praktikum während der Semesterferien statt und dauert längstens zwei Monate, gelten keine Höchstgrenzen.  
     

Weder Schüler oder Studierende?

Bei einem freiwilligen Praktikum oder Minijob im EU-Ausland sind Sie  - auch bei Arbeitslosigkeit - normalerweise in der deutschen gesetzlichen Krankenkasse entweder familienversichert oder über die Agentur für Arbeit weiterhin pflichtversichert. Falls dies nicht gehen sollte, können Sie sich ggf. freiwillig gesetzlich versichern – die Arbeitsagentur oder Ihre Krankenkasse würde Sie in diesem Fall beraten. Damit Sie Ihren Versicherungsstatus nicht verlieren, gilt Folgendes:

  • Die Bezahlung für Ihr Praktikum darf nicht über 400 €  im Monat liegen

Freiwilliges soziales Jahr in Europa

Bei einem „Freiwilligen Sozialen Jahr“ (FSJ) sind Sie in aller Regel in der deutschen gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert, da dieTrägerorganisation die Kosten der Krankenversicherung übernimmt. Häufig schließt sie außerdem eine zusätzliche private Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung für den Aufenthalt im EU-Ausland ab. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse und der Trägerorganisation.

Au-Pair im EU-Ausland

Wenn Sie nicht länger als ein Jahr als Au-pair im EU-Ausland bleiben und weiterhin Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben, können Sie während dieser Zeit in der deutschen gesetzlichen Krankenkasse familienversichert bleiben. Erkundigen Sie sich rechtzeitig bei Ihrer Krankenkasse und der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland.

  • Damit dieser  Versicherungsschutz bestehen bleibt, dürfen Sie als Au Pair nicht mehr als 365 € im Monat verdienen.

Generell gilt: Sofern Sie in der deutschen gesetzlichen Krankenkasse versichert bleiben können, haben Sie im EU-Ausland Anspruch auf dieselbe medizinische Versorgung wie Einheimische des Ziellandes, die dort gesetzlich versichert sind. Hier können unter Umständen erhebliche Unterschiede zum deutschen Leistungsstandardbestehen. Ohne Probleme möglich sind jedenfalls ambulante Behandlungen: Sie erfordern keine Genehmigung durch Ihre gesetzliche Krankenkasse. Dies gilt auch für stationäre Behandlungen im Notfall. Nicht ganz einfach ist dagegen die Kostenerstattung. Erkundigen Sie sich deshalb nach den Möglichkeiten, eine private (Zusatz) Krankenversicherung abzuschließen.
 

Grenzgänger

Viele Menschen wohnen in einem anderen EU-Land, arbeiten aber weiterhin in Deutschland. Als Arbeitnehmer ist man stets in dem Land krankenversichert, in dem man seine Berufstätigkeit ausübt. Sie erhalten dort die medizinischen Leistungen, die nach dem nationalen Recht des Arbeitslandes vorgesehen sind. Wenn Sie in einem anderen Land der EU wohnen, haben Sie als Grenzgänger den Vorteil, sich zusätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung des Wohnlandes einschreiben zu können. Hierfür besorgen Sie sich bei ihrer deutschen Krankenkasse das Formular S1, gehen damit zu einer gesetzlichen Krankenkasse Ihrer Wahl am Wohnort und schreiben sich dort ein. Sie erhalten dann von ihr ebenfalls eine Krankenversichertenkarte und können vor Ort die medizinische Versorgung nutzen. 
 

Wohnsitz in Deutschland, Arbeitsplatz im Nachbarland?

Hat der Grenzgänger seinen Wohnsitz in Deutschland und seinen Arbeitsplatzin einem anderen EU-Land, läuft es ebenfalls ganz einfach: Sie sind im Arbeitsland gesetzlich krankenversichert und erhalten von der dortigen Krankenversicherung eine Krankenversichertenkarte mit der Sie die dortigen Gesundheitsleistungen nutzen können. Gleichzeitig besorgen Sie sich bei ihr das Formular S1, gehen damit zu einer gesetzlichen Krankenkasse Ihrer Wahl am Wohnort in Deutschland und schreiben sich dort ein. Sie erhalten dann von ihr ebenfalls eine Krankenversichertenkarte und können vor Ort die medizinische Versorgung nutzen.

Kann ich in Deutschland krankenversichert sein wenn ich im Ausland lebe?

Der gesetzliche Krankenversicherungsschutz bleibt auch bei längeren Aufenthalten im EU-Ausland bestehen. Die Leistungen richten sich aber nach den Bestimmungen des Ziellandes. Außerhalb der Europäischen Union erlischt in der Regel der gesetzliche Krankenversicherungsschutz mit der Verlegung des Wohnsitzes.

Wie lange darf man im Ausland bleiben Krankenversicherung?

Gesetzliche Krankenkassen können maximal sechs Wochen im Kalenderjahr die Kosten von unverzüglich erforderlichen Behandlungen bei privaten Auslandsreisen auch in Staaten außerhalb der EU und des EWR übernehmen.

Wo ist man krankenversichert wenn man im Ausland arbeitet?

Sollten Sie weiterhin in Deutschland wohnen und leben, aber im Ausland arbeiten, gilt ebenfalls: Wer bei einem Arbeitgeber im Ausland einen Job antritt, ist in der Regel auch dort krankenversichert – und zwar unabhängig davon, ob er in diesem Land auch lebt.

Was passiert mit meiner privaten Krankenversicherung Wenn ich ins Ausland ziehe?

Wer dauerhaft in ein anderes EU-Land oder nach Island, Liechtenstein oder Norwegen (Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums EWR) zieht, kann seine private Krankenversicherung unverändert fortführen. Der Versicherer ist weiterhin zu den Leistungen verpflichtet, die er auch in Deutschland erbringen würde.