Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft Antrag

Anspruch auf Teilhabe: individuelle Wünsche sind zu berücksichtigen

Behinderte Menschen haben einen rechtlich verbürgten Anspruch auf Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in seiner gesamten Vielfalt. Dazu gehört sowohl der Anspruch auf Hilfen im täglichen Leben als auch auf medizinische Leistungen und berufliche Unterstützung. Die Entscheidung der Frage, in welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist dabei allein abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen und seinen Wünschen. Im Eingliederungshilferecht gilt daher ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalisierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht. Dies hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 08.03.2017, Az.: B 8 SO 2/16 R, klargestellt. Ausführlich hat es auch dargelegt, was darunter zu verstehen ist.

Anschaffung eines PKW als Anspruch auf Teilhabe?

Das Bundessozialgericht hatte in einem Rechtsstreit wegen der Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeugs zu entscheiden. Das Besondere an diesem Fall war, dass der Kläger nicht mehr im Erwerbsleben stand und damit auch das Fahrzeug nicht zum Erreichen des Arbeitsplatzes benötigt wurde. Der Kläger hatte einen Grad der Behinderung von 100. Zusätzlich hatte er das Merkzeichen „G“ erhalten und war damit als erheblich gehbehindert anerkannt worden. Der Kläger beantragte die Kostenübernahme für die Anschaffung eines Neufahrzeugs. Dieses Ziel verfolgte er zunächst im Rahmen einer sog. Feststellungsklage und beantragte die Feststellung, dass der Sozialhilfeträger zur Übernahme der Leistungen grundsätzlich verpflichtet ist. Ob der Feststellungsantrag Erfolg hat und der Kläger wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf die Nutzung eines noch zu beschaffenden Kfz mit Automatikgetriebe angewiesen ist, ist nach § 55 Sozialgesetzbuch 9 (SGB IX) und § 8 der Eingliederungshilfe-Verordnung zu entscheiden. Danach erhalten Personen Leistungen der Eingliederungshilfe, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX (siehe Gesetzestext im Kasten auf der nächsten Seite) wesentlich in ihrer Fähigkeit, am Leben in der Gemeinschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung Aussicht besteht, dass das Ziel der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.

Anspruch auf Teilhabe: Voraussetzungen

Die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs gilt als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII in Verbindung mit den §§ 33 und 55 SGB IX sowie den Ausführungen nach § 8 Abs. 1 S. 1 Eingliederungshilfe-VO (siehe Gesetzestext im Kasten auf der nächsten Seite). Sie wird in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist.
Inwieweit ein behinderter Mensch Ansprüche hat, wenn er nicht mehr im Erwerbsleben steht, hat das Bundessozialgericht im vorliegenden Fall nochmals ausführlich dargelegt. In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 9 Abs. 2 SGB XII, siehe Gesetzestext im Kasten auf der nächsten Seite). Das Bundessozialgericht wiederholt hier seine Feststellungen in vorangegangenen Urteilen, zuletzt Urteil vom 12.12.2013, Az.: B 8 SO 18/12 R, und stellt klar, dass ein individueller und personenzentrierter Maßstab gilt, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht.

Anspruch auf Teilhabe auch für Nichterwerbstätige?

Kraftfahrzeughilfe erhalten kranke oder behinderte Menschen als Zuschuss zum Kauf eines Autos, zum Erwerb eines Führerscheins oder zur behindertengerechten Ausstattung eines Autos, um dadurch den Arbeits- oder Ausbildungsort zu erreichen. Sie wird geleistet, wenn der Versicherte nicht nur vorübergehend aufgrund von Krankheit oder Behinderung auf die Kfz-Benutzung angewiesen ist. Die Höhe ist abhängig vom Einkommen und kann maximal 9.500 € betragen.
Kostenträger sind bei Angestellten mit mehr als 15 Jahren versicherungspflichtiger Beschäftigung die Rentenversicherungen, ansonsten die Agentur für Arbeit. Bei Beamten und Selbständigen ist das Integrationsamt zuständig. Im vorliegenden Fall, den das Bundessozialgericht entschieden hat, war das Sozialamt zuständig, da der Kläger nicht mehr im Berufsleben stand. Hier wird der Fall kompliziert, denn der Kläger muss darlegen, dass er ohne die Anschaffung eines Kfz nicht am Leben in der Gemeinschaft teilhaben kann. Hier hat das Bundessozialgericht der teilweise praktizierten Rechtspraxis einen Riegel vorgeschoben, wonach Sozialhilfeträger gerne vor dem Hintergrund leerer Kassen pauschal auf die theoretisch vorhandene kostenfreie Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs verweisen. Hier sind in Zukunft die individuellen Umstände und auch Wünsche des behinderten Menschen zu berücksichtigen!

Voraussetzung ist allerdings, dass eine wesentliche Behinderung vorliegt und dadurch die Teilhabe beeinträchtigt ist. Dann muss geprüft werden, wie sich mögliche körperliche und/oder geistige Funktionsbeeinträchtigungen konkret auf die Teilhabemöglichkeiten des Betroffenen auswirken und diese einschränken. Bei der Prüfung eines Antrags nach der Eingliederungshilfe-Verordnung ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung auf die Benutzung eines Kfz angewiesen ist. Das ist nur dann der Fall, wenn das Kfz als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist. Eingliederungsziel ist insbesondere, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Kraftfahrzeughilfe würde allerdings von vornherein entfallen, weil nicht notwendig, wenn der behinderte Mensch ein Kfz besitzt, wenn dieses verkehrstauglich ist und er es trotz seiner Behinderung, also ohne zusätzliche behindertengerechte Ausstattung, sicher führen könnte.

Anspruch auf Teilhabe: erst Antrag, dann Kauf!

Sobald also behindertenbedingte Zusatzausstattungen erforderlich sind oder ein Kfz nicht mehr verkehrstauglich oder umrüstbar ist, besteht ein Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe. Zu beachten ist, dass die Leistungen vor der Anschaffung beantragt werden müssen. Nachträgliche Beantragung von Kraftfahrzeughilfe ist nicht möglich. Ist der behinderte Mensch nicht auf ein Kfz angewiesen, weil die Teilhabeziele zu Fuß, mit dem öffentlichen Personennahverkehr und ggf. unter ergänzender Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes zumutbar verwirklicht werden können, entfällt der Anspruch ebenfalls. Welche Beeinträchtigung der Teilhabe besteht und was dem behinderten Menschen zumutbar ist, ist in jedem Einzelfall zu prüfen Ausschlaggebend sind hierfür die individuellen Lebensverhältnisse. Das Bundessozialgericht stellt abschließend fest, dass dies das Gericht in jedem Einzelfall zu ermitteln hat.

Anmerkung der Redaktion: Viele Autohändler geben bei Vorlage eines Schwerbehinderten-Ausweises zusätzliche Rabatte.

Sozialgesetzbuch 9 (SGB IX)

§ 2 Behinderung

(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII): Eingliederungshilfe-Verordnung

§ 8 Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs

(1) Die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs gilt als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 33 und 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Sie wird in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist. Bei Teilhabe am Arbeitsleben findet die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung Anwendung.
(2) Die Hilfe nach Absatz 1 kann auch als Darlehen gewährt werden.
(3) Die Hilfe nach Absatz 1 ist in der Regel davon abhängig, dass der Behinderte das Kraftfahrzeug selbst bedienen kann.
(4) Eine erneute Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs soll in der Regel nicht vor Ablauf von 5 Jahren nach Gewährung der letzten Hilfe gewährt werden.

§ 9 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalls

(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.
(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.
(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.