Kann man in Elternzeit auf 450 Euro arbeiten?

Wenn Sie einen Mini-Job (bis 520 Euro pro Monat) haben, dann wird Ihr Einkommen daraus für das Elterngeld berücksichtigt. Auch vom Einkommen aus dem Mini-Job werden bei der Berechnung des Elterngelds Werbungskosten abgezogen, derzeit 100,00 Euro pro Monat. Allerdings müssen Sie für das Einkommen aus dem Mini-Job normalerweise keine Steuern und keine Sozialabgaben zahlen. Daher werden in diesem Fall auch bei der Berechnung Ihres Elterngelds keine Steuern oder Sozialabgaben abgezogen.

Einen Minijob während der Elternzeit auszuüben, ist für Eltern eine gute Gelegenheit die Haushaltskasse etwas aufzubessern. Nicht selten kommt das Angebot auch vom bisherigen Arbeitgeber. Es gibt zwei Arten von Minijobs, die unterschiedlich zu bewerten sind. Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten müssen.

Während der 450-Euro-Minijob zumindest aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht kein Problem während der Elternzeit darstellt, verhält sich das für den kurzfristigen Minijob anders. Hier kommt die berufsmäßige Beschäftigung ins Spiel, die den kurzfristigen Minijob grundsätzlich ausschließt. Aber auch die Vorgaben der Elterngeldstelle sollten beachtet werden.

Minijob in der Elternzeit bei verschiedenen Arbeitgebern

Während der Elternzeit ruht ein zuvor ausgeübtes Arbeitsverhältnis. Nimmt diese Person in der Elternzeit einen 450-Euro-Minijob bei einem anderen Arbeitgeber auf, sind keine Besonderheiten zu beachten. Der Minijob in der Elternzeit ist bei der Minijob-Zentrale zu melden. Es gelten die üblichen melde- und beitragsrechtlichen Regelungen. Mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern, bis zu regelmäßig insgesamt 450 Euro im Monat, sind ebenfalls möglich.

Elternzeit und 450-Euro-Minijob bei demselben Arbeitgeber

Neben einer Hauptbeschäftigung kann zusätzlich noch ein 450-Euro-Minijob ausgeübt werden. Dies geht jedoch nicht bei demselben Arbeitgeber. Da die Hauptbeschäftigung aber während der Elternzeit ruht, ist in dieser Zeit auch ein 450-Euro-Minijob bei demselben Arbeitgeber möglich.

Minijob in der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber: Meldungen

Der Arbeitgeber hat für die ruhende Hauptbeschäftigung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers eine Unterbrechungsmeldung wegen Anspruch auf Mutterschaftsgeld mit Abgabegrund „51“ bzw. wegen Elternzeit mit Abgabegrund „52“ bei der zuständigen Krankenkasse eingereicht. Diese Person muss nun aufgrund des 450-Euro-Minijobs bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Unabhängig von der Meldung des Minijobs besteht die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse während der Elternzeit fort. Allerdings können sich in Bezug auf die Mitgliedschaft Nachfragen der Krankenkasse ergeben, wenn die ruhende Hauptbeschäftigung als Minijob fortgeführt wird. Deshalb stellen wir zwei Varianten vor, wie Meldungen erfolgen können.

Variante A: Fortführung der bisherigen Beschäftigung

Arbeitgeber, die die bisherige versicherungspflichtige Beschäftigung als 450-Euro-Minijob während der Elternzeit fortführen, müssen Meldungen wegen Wechsel der Krankenkasse vornehmen: Deshalb ist eine Abmeldung mit Abgabegrund „31“ bei der Krankenkasse und eine Anmeldung mit Abgabegrund „11“ zur Minijob-Zentrale vorzunehmen.

Variante B: Gesonderte Behandlung der Aushilfsbeschäftigung

Für die Dauer der Aushilfstätigkeit im Rahmen eines Minijobs vergibt der Arbeitgeber eine gesonderte (zweite) Personalnummer. Damit kann der Minijob völlig selbständig mit Abgabegrund „10“ bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Die Meldung der ruhenden Hauptbeschäftigung bei der Krankenkasse bleibt unberührt.

Elternzeit und kurzfristiger Minijob

Beschäftigungen während der Elternzeit sind nicht selten befristet, weil die bisherige versicherungspflichtige nach der Elternzeit wieder auflebt. Insofern ist grundsätzlich auch ein kurzfristiger Minijob möglich, wenn die Beschäftigung für längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristet ist.

Elternzeit und kurzfristiger Minijob bei demselben Arbeitgeber

Ein kurzfristiger Minijob während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber ist für die Dauer der ruhend gestellten Hauptbeschäftigung grundsätzlich ausgeschlossen, da es sich um die Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung handelt. Das Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber wird nicht unterbrochen, die versicherungspflichtige Beschäftigung während der Elternzeit ruht lediglich und lebt nach der Elternzeit wieder auf.

Elternzeit und kurzfristiger Minijob bei verschiedenen Arbeitgebern

Eine berufsmäßige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 450 Euro monatlich schließt die Annahme eines kurzfristigen Minijobs aus. Beschäftigungen während der Elternzeit werden berufsmäßig ausgeübt, weil die Arbeitnehmer zum Personenkreis der Erwerbstätigen zählen. Deshalb darf eine neben der Elternzeit bis zu 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres befristete Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber nur dann als kurzfristiger Minijob gemeldet werden, wenn das Arbeitsentgelt 450 Euro monatlich nicht übersteigt. Anderenfalls ist diese Beschäftigung sozialversicherungs­pflichtig zu behandeln.

Anrechnung des Minijobs auf das Elterngeld

Grundsätzlich darf während einer Elternzeit nicht mehr als 30 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Bei der Ausübung eines 450-Euro-Minijobs wird diese Grenze jedoch naturgemäß nicht überschritten. Allerdings wird ein Hinzuverdienst auf das Elterngeld angerechnet, so dass er der zuständigen Elterngeldstelle mitgeteilt werden muss. Der Mindestsatz des Elterngeldes in Höhe von 300 Euro bleibt hierbei unangetastet. Liegt das Elterngeld aber über 300 Euro, wird der Verdienst aus dem Minijob angerechnet und es erfolgt eine Kürzung des Elterngeldes.

Wie viel darf man in Elternzeit dazu verdienen?

Bis zu welcher Höhe darf ich dazuverdienen, ohne dass das Elterngeld gekürzt wird? Leider gibt es keine Freibeträge. Jeder Zuverdienst wird auf das Elterngeld angerechnet, selbst 400-Euro-Jobs.

Wie viele Stunden arbeiten für 450 €?

Durch die Anhebung der Minijob-Grenze und des gesetzlichen Mindestlohns sind ab 1. Oktober jetzt 43,33 Stunden pro Monat erlaubt. Beitrag vom 1. September 2021, aktualisiert am 1. Oktober 2022.

Kann ich neben Elterngeld arbeiten?

Ja. Während Sie Elterngeld bekommen, dürfen Sie Teilzeit arbeiten. Voraussetzung ist, dass Sie nicht mehr als 32 Stunden pro Woche arbeiten. Wenn Sie Teilzeit arbeiten, kann sich ElterngeldPlus besonders für Sie lohnen.