Kann ich ein Auto verkaufen obwohl ich nicht im Brief stehe?

Die Verkaufsvollmacht für Dein Auto kannst Du direkt beim Bevollmächtigten widerrufen. Es empfiehlt sich, in der Vollmacht anzugeben, dass diese bis zum Abschluss des Verkaufs gültig ist und jederzeit durch Dich (als Verkäufer des Autos) widerrufen werden kann. So vermeidest Du eventuelle Unannehmlichkeiten.

3. Auch mit KFZ-Vollmacht: Verkauf mit wirkaufendeinauto.de

Auch mit KFZ-Vollmacht: Verkauf mit wirkaufendeinauto.de

Viele Unternehmen haben sich nicht nur auf einen reibungslosen und unkomplizierten Autoverkauf spezialisiert, sondern auch auf einen erstklassigen Service. Hierzu zählt selbstverständlich der Verkauf mit Hilfe einer KFZ-Vollmacht. Einen solchen Service bietet Dir wirkaufendeinauto.de. Uns kannst Du problemlos Deinen Gebrauchtwagen auch im Auftrag von Freunden, Bekannten oder Verwandten vorstellen lassen.

Auch mit einer solchen Vollmacht ist der Verkauf mit uns genauso erfolgreich und gültig, wie wenn Du Dein Fahrzeug persönlich bei uns vorbei bringst. Buche einfach einen Termin in einer unserer Filialen, wo Dein Fahrzeug ausführlich begutachtet wird. Danach erfährst Du die für Dich verfügbaren wkda | Verkaufsoptionen.

Bieten wir Dir den zum Beispiel den wkda | Direktverkauf, erhältst Du sofort ein Angebot für Dein Auto. Gefällt Dir unser Preis, musst Du diesen nur noch annehmen und unseren Kaufvertrag unterschreiben. Danach ist der Verkauf für Dich beendet und wir kümmern uns um sämtliche Formalitäten. Dazu zählt beispielsweise die Abmeldung sowie die Ablösung einer Finanzierung. All das übernehmen wir kostenlos für Dich!

Ähnlich komfortabel ist die wkda | Händlerauktion. Dabei bieten wir Dein KFZ unserem europaweiten Händlernetzwerk 48 Stunden lang zur Versteigerung an. Du entscheidest, ob du eines der Gebote annimmst und bringst Dein Auto zur Verkaufsabwicklung in unsere Filiale.

Im ersten Moment bricht oft Panik aus, wenn wichtige Unterlagen wie die Zulassungsbescheinigungen nicht mehr auffindbar sind. Keine Sorge: Der Verlust eines Kfz-Briefes ist kein allzu großes Problem. Zuerst sollte jeder Besitzer eines Fahrzeugs bei der Kfz-Zulassungsbehörde den Verlust des Dokumentes anzeigen. Einen neuen Fahrzeugbrief kannst du im Bürgeramt oder Bezirksamt beantragen.

Diese Dokumente müssen Fahrzeughalter vorzeigen

Um deinen Verlust bei der entsprechenden Behörde zu melden und einen neuen Fahrzeugbrief zu beantragen, musst du folgende Dokumente vorlegen:

  • eine eidesstattliche Erklärung
  • ein Identitätsdokument (Personalausweis oder Reisepass)
  • gegebenenfalls eine Vollmacht
  • für Betriebe: ein Handelsregisterauszug / eine Gewerbeanmeldung
  • für Vereine: ein Auszug aus dem Vereinsregister

Die Zulassungsbehörde verlangt vom Besitzer des Fahrzeugs eine eidesstattliche Versicherung über den Verlust. Das schließt Missbrauch aus, weil der nicht auffindbare Fahrzeugbrief dann keine Gültigkeit mehr hat. Dadurch wird unter anderem sichergestellt, dass das Fahrzeugpapier nicht für betrügerische Maßnahmen in Gebrauch ist.

Um die Identität bei der Zulassungsbnehörde nachzuweisen, muss der Besitzer seinen Reisepass oder Personalausweis bei der Zulassungsstelle vorlegen. Ebenso ist es vorgeschrieben, eine Vollmacht auszustellen, wenn das persönliche Erscheinen nicht möglich ist.

Für Betriebe, bei denen das Fahrzeug auf eine Firma zugelassen ist, sollte neben der Verlustanzeige ein__Handelsregisterauszug und die Gewerbeanmeldung__ vorliegen. Vereins-Fahrzeuge können mit dem Auszug aus dem Vereinsregister den Fahrzeugbrief als verloren melden.

Das passiert nach Anzeige des Verlusts

Die Zulassungsstelle informiert nach deiner Anzeige, dass der Fahrzeugbrief als verloren gilt, das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg über den Sachverhalt. Das Kraftfahrt-Bundesamt veröffentlicht den Vorgang 14 Tage lang in einem zugelassenen Bundesverkehrsblatt. Ist die gesuchte Zulassungsbescheinigung Teil II bis dahin nicht auffindbar, wird ein neuer Fahrzeugbrief ausgestellt.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht Hamm. In dem Fall hatte der Kläger als privater Verkäufer im Jahr 2014 seinen PKW Audi Q3 im Internet zum Preis von ca. 32.000 EUR zum Verkauf angeboten. Im November 2014 rief ihn ein vermeintlicher Kaufinteressent an, der - wie später ermittelt wurde - den Namen eines unbeteiligten Dritten benutzte. Dem Dritten war wenige Tage zuvor die Geldbörse mit persönli-chen Papieren entwendet worden. Die Beteiligten einigten sich über den Kaufpreis und verabredeten eine Besichtigung und eventuelle Abholung des Fahrzeugs durch einen Beauftragten des Kaufinteressenten. Seine Bankverbindung übermittelte der Kläger an eine ihm mitgeteilte E-Mail-Adresse.

 

Zum vereinbarten Termin erschien eine Person, die dem Kläger die (entwendeten) Ausweispapiere des Dritten vorlegte und sich als dessen Beauftragter ausgab. Der Erschienene überließ dem Kläger eine vermeintlich echte Quittung eines Geldinstituts über die beauftragte Überweisung des vereinbarten Kaufpreises von 30.500 EUR vom Konto des Dritten auf das Konto des Klägers. Die Beteiligten unterzeichneten einen schriftlichen Kaufvertrag und eine Erklärung zur Fahrzeugübernahme. Diese enthielt eine im Namen des Dritten verfasste Vollmacht, dass der Beauftragte das Fahrzeug entgegennehmen durfte.

In der Annahme einer bevorstehenden Gutschrift des Kaufpreises übergab der Kläger sein Fahrzeug mit sämtlichen Schlüsseln und den auf seinen Namen ausgestellten Fahrzeugpapieren dem angeblichen Beauftragten des Dritten. Den Kaufpreis erhielt der Kläger in der Folgezeit nicht.

 

Zwei Tage nach der Veräußerung des Fahrzeugs durch den Kläger stieß der - mit dem Kläger seinerzeit nicht bekannte - Beklagte bei einer Internetrecherche auf das Fahrzeug des Klägers. Dieses wurde über ein Internetportal für 22.900 EUR zum Verkauf angeboten. Die verkäuferseitigen Informationen beschränkten sich auf die Angabe Privatanbieter, die Ortsangabe Rheine und die Mitteilung einer Handynummer. Der Beklagte nahm über die Handynummer Kontakt zum Anbieter auf und vereinbarte einen Besichtigungstermin in Rheine. Während der Anfahrt nach Rheine erhielt der Beklagte einen Anruf des Anbieters, eines vermeintlich gewerblichen Zwischenhändlers. Der bot ihm als Entgegenkommen an, dass man sich auf halben Wege traf. Probefahrt und Besichtigung des Fahrzeugs erfolgten sodann in Greven. Die Beteiligten einigten sich auf einen bar zu zahlenden Kaufpreis von 21.700 EUR und eine umgehende Vertragsabwicklung. Der Absprache entsprechend erfolgte die Kaufabwicklung am selben Abend am Wohnsitz des Beklagten in Bochum. Gegen Barzahlung erhielt der Beklagte das Fahrzeug mit sämtlichen Papieren und Schlüsseln. Die Beteiligten unterzeichneten einen schriftlichen Kaufvertrag über einen privaten Gebrauchtwagenkauf, in dem der namentlich bezeichnete Verkäufer einen Wohnsitz in Rheine vorgab und sich mit Angaben eines serbischen Personalausweises auswies.

 

Nachdem der Beklagte den Kläger unter Hinweis auf seinen vermeintlichen Fahrzeugerwerb kontaktiert hatte, erfuhren die Beteiligten von der Abwicklung der Betrugsgeschäfte unter dem Namen des unbetei-ligten Dritten. Sie stritten daraufhin über das Eigentum an dem Fahrzeug. Der Kläger stellte in Abrede, dass das Fahrzeug wirksam an den Beklagten übereignet wurde. Der Beklagte berief sich dagegen darauf, dass er das Fahrzeug gutgläubig erworben habe.

 

Der Richter am OLG entschieden zugunsten des Klägers. Er habe sein Eigentum an dem Fahrzeug durch die von ihm getätigte Veräußerung nicht verloren. Das Fahrzeug sei nicht wirksam an einen Geschäftspartner übereignet worden. Auf Käuferseite habe im vorliegenden Fall ein Vertretergeschäft vorgelegen. Dieses habe der Kläger mit dem Namensträger, das sei der an den Betrugsgeschäften unbeteiligte Dritte gewesen, als Erwerber abschließen wollen. Mit dem Namensträger sei aber keine wirksame Vereinbarung zustande gekommen. Er habe die handelnden Personen zu dem Erwerbsgeschäft weder bevollmächtigt noch das Geschäft nachträglich genehmigt.

 

Das Eigentum an dem Fahrzeug habe der Beklagte bei seinem Erwerbsgeschäft nicht vom berechtigten Kläger und auch nicht gutgläubig von einem Nichtberechtigten erworben. Ein gutgläubiger Erwerb komme nicht in Betracht, wenn dem Käufer bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sei, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehöre. Hiervon sei im vorliegenden Fall auszugehen. Dem Beklagten hätte sich aufdrängen müssen, dass das Kraftfahrzeug nicht dem Verkäufer gehörte und dieser nicht zur Veräußerung befugt gewesen sei. Beim Erwerb eines Kraftfahrzeugs müsse sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II, den früheren Kraftfahrzeugbrief, vorlegen lassen. Mit Hilfe der dortigen Eintragungen habe er die Möglichkeit, eine Veräußerungsbefugnis des Fahrzeugbesitzers beim eingetragenen Fahrzeughalter zu hinterfragen. Auch wenn in diesem Zusammenhang der Veräußerer im Besitz des Fahrzeugs und der Zulassungsbescheinigung sei, sei der Erwerber bösgläubig, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen müssten und er diese Umstände unbeachtet lasse. Das treffe auf den Beklagten zu. Der Beklagte habe den ihm vorgelegten Originalfahrzeugpapieren entnehmen können, dass der ihm gegenüber tretende Veräußerer nicht der letzte Fahrzeughalter sei. Die Angaben des Internetangebots und auch der dem Beklagten vorgelegte schriftliche Kaufvertrag hätten zudem gegen einen Verkauf durch einen gewerblichen Händler gesprochen. Aufgrund dieser Umstände habe der Beklagte weitere Nachforschungen anstellen müssen. Er habe nicht auf die Verfügungsbefugnis eines Kraftfahrzeughändlers vertrauen können, weil der Verkauf nicht im Rahmen eines ordnungsgemäßen Kraftfahrzeughandels erfolgt sei.

Wem gehört das Auto dem Käufer oder dem der im Brief steht?

Entscheidend ist also: Eigentümer ist nicht, wer im Fahrzeugbrief eingetragen ist, sondern derjenige, der das Fahrzeug erworben hat. Dies kann sich aus einem schriftlichen Kaufvertrag ergeben. Liegt ein solcher jedoch nicht vor, ist man bei der Klärung der Eigentumsfrage auf Indizien angewiesen.

Ist der Kfz Brief kein Eigentumsnachweis?

Der Fahrzeugbrief ist in Deutschland kein Eigentumsnachweis. Das gilt auch für die älteren Dokumente, die vor 2005 und nach 1936 ausgestellt wurden. In diesen wird allerdings nicht darauf hingewiesen.

Kann man ein Auto nur mit Fahrzeugbrief verkaufen?

Bei jedem Autoverkauf gehören die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II (früher Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) zum Auto dazu. Sie sind wie die Geburtsurkunde des Fahrzeugs. Ohne sie kann der neue Besitzer das Auto nicht anmelden.

Wann ist man Eigentümer eines Autos?

Eigentümer ist die Person, die das Fahrzeug gekauft hat und an den der Händler es übergeben hat. Es gibt aber nicht selten Fälle, in denen der Halter und der Eigentümer nicht identisch sind. Beispielsweise bei Leasingfahrzeugen ist Eigentümer die Bank, während Halter der Leasingnehmer ist.