Flugverspätung wegen schlechten wetters wer ist in beweispflicht

Flugprobleme wegen Schneechaos, Sturm oder Unwetter wirbeln regelmäßig die Reisepläne von Passagieren durcheinander. Nach EU-Recht ist schlechtes Wetter kein Grund für eine Entschädigung durch Fluggesellschaften.

Manche Situationen machen einen sicheren Flugbetrieb einfach unmöglich, z.B. dichtes Schneetreiben und orkanartige Sturmböen. Im Interesse der eigenen Sicherheit akzeptieren Fluggäste zähneknirschend den Ärger, den Verspätungen oder Annullierungen verursachen: verlorene Urlaubstage, geplatzte Termine oder gar Geschäftsausfall. Laut Fluggastrechte-Verordnung der EU müssen Fluggesellschaften bei diesen sogenannten außergewöhnlichen Umständen keine Entschädigung zahlen. Nichtsdestotrotz haben sie gegenüber ihren Kunden auch in diesen Fällen einige Verpflichtungen.

Versorgungsleistungen nach EU-Fluggastrechte-Verordnung

Egal aus welchem Grund ein Flug ausfällt oder sich verspätet: Nach EU-Recht ist die Fluggesellschaft angewiesen, sich um am Flughafen wartende Passagiere zu kümmern. Wer am Airport festsitzt, hat das Recht auf eine kostenlose Versorgung in Form von Snacks, Getränken und Kommunikationsmöglichkeiten, z.B. um Angehörige oder Hotel telefonisch über die Verzögerung zu informieren. Das gilt für Kurzstrecken ab zwei oder mehr Stunden Verspätung, auf Mittelstrecken ab drei oder mehr Stunden Verspätung, sowie bei Langstreckenverbindungen ab vier Stunden Wartezeit.

Bei fünf oder mehr Stunden Verspätung haben Fluggäste außerdem das Recht von der Reise zurückzutreten und sich den Ticketpreis erstatten zu lassen oder einen Alternativtransport zum Reiseziel zu fordern. Wird der Flug auf den nächsten Tag verschoben, muss die Airline eine Hotelübernachtung inklusive Hin- und Rückfahrt zum Flughafen organisieren und die Kosten übernehmen.

Was ist eigentlich „schlechtes Wetter“?

Die Fluggastrechte-Verordnung definiert nicht exakt, welche Witterung konkret außergewöhnliche Umstände darstellt und welche nicht. Für Passagiere ist es daher oft nur schwer zu beurteilen, ob ihnen eine Entschädigung zusteht. Einige Fälle sind hingegen eindeutig:

Unwetter

Schneemassen, orkanartiger Sturm, Eisregen oder dichter Nebel führen immer wieder dazu, dass kein Flugzeug starten oder landen kann. Solche extremen Wetterbedingungen, die nach Ansicht von Klimaforschern in Folge der Erderwärmung zukünftig noch häufiger auftreten werden, befreien die Airlines von der Pflicht Entschädigungen zu zahlen.

Gewitterfront

Nach einem Urteil des Landgerichts Darmstadt aus dem Jahr 2013 gibt es auch keine Entschädigung, wenn der Flug sich verspätet oder ausfällt, weil das Flugzeug auf dem Weg zum Abflugort wegen einer Gewitterfront notlanden musste.

Aschewolke

Besonders starke Beeinträchtigungen gab es 2010, als in Folge des Ausbruchs des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull eine riesige Aschewolke dafür sorgte, dass der europäische Flugverkehr über Tage erheblich beeinträchtigt wurde. Vulkanausbrüche sind Naturkatastrophen, die auch die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigen, da die entstehende Aschewolke die Sicht der Piloten behindern und die Sensoren der Messgeräte für Höhe und Geschwindigkeit beeinträchtigt. Darüber hinaus bilden sich durch Aschepartikel Ablagerungen in den Triebwerken, die im schlimmsten Fall zu deren Ausfall führen können. Daher zählen auch Aschewolken nach Vulkanausbrüchen zu den außergewöhnlichen Umständen, in denen es keine Entschädigung gibt.

Kein Freibrief für Ausreden

So sinnvoll die Regelung der außergewöhnlichen Umstände sein mag, so ärgerlich ist es für Passagiere, wenn die Airlines vermeintlich schlechtes Wetter als Ausrede nutzen. Wenn andere Flüge starten und nur der eigene annulliert wird, sollten Reisende unbedingt prüfen lassen, ob nicht doch ein Anspruch auf Entschädigung besteht. Denn nicht jede Auswirkung von schlechtem Wetter begründet einen außergewöhnlichen Umstand. Wenn etwa die Temperaturen unter null sinken und Enteisungsmittel für die Tragflächen fehlt, ist das nicht automatisch ein außergewöhnlicher Umstand. Die Ursache kann auch schlechte Planung seitens der Fluggesellschaft sein. In diesem Fall ist die Airline möglicherweise verpflichtet, betroffene Passagiere zu entschädigen. Das kann zum Beispiel auch dann gelten, wenn ein Flug annulliert wird, weil die Dienstzeit der Crew durch wetterbedingte Verzögerungen überschritten wurde.

Schlechtes Wetter ist also kein Freibrief, mit dem Airlines jeden Entschädigungsanspruch abwehren können. Wenn es um die juristische Durchsetzung von Ansprüchen geht, sind die Fluggesellschaften in der Beweispflicht und nicht der Fluggast. Das heißt, dass die Airlines überzeugend darlegen und beweisen müssen, dass außergewöhnliche Umstände den geplanten Flugablauf unmöglich gemacht haben.

So sichern Sie Ihre Ansprüche

1. Rechtzeitig einchecken

Nur wer seine Pflichten als Passagier erfüllt und pünktlich beim Check-in bzw. am Gate erscheint, kann im Nachhinein einen möglichen Anspruch auf Entschädigung geltend machen.

2. Flugverkehr beobachten

Wenn andere Flüge planmäßig abheben, könnte das ein Zeichen dafür sein, dass auch Ihr Flug trotz Wetterproblemen hätte abheben können.

3. Dokumentieren

Lassen Sie sich den Grund der Annullierung oder Verspätung schriftlich von der Fluggesellschaft bestätigen.

4. Anspruch prüfen

Online-Entschädigungsrechner geben schnell Auskunft, was Ihnen zusteht. Gegen eine Erfolgsprovision übernehmen die Anbieter im Anschluss für den Kunden die komplette juristische Auseinandersetzung mit der Airline.

5. Ansprüche anmelden – auch rückwirkend

Sie können bis zu drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Problemflug stattfand, Ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen.

Wie Flugverspätung nachweisen?

Ein sehr guter Beweis für die Verspätung ist eine schriftliche Verspätungsbestätigung von der Airline. Fordern Sie diese am Schalter von einem Mitarbeiter der Fluggesellschaft. Diese sollte die genauen Flugzeiten, das Datum und die Flugnummer enthalten.

Wer haftet bei Flugverspätung?

Kommt es bei Ihrer Pauschalreise zur Flugverspätung kann Ihnen Schadensersatz zustehen. Dies ergibt sich aus der EU-Verordnung 261/2004 zu den Fluggastrechten, welche die Ansprüche zwischen Fluggast und Fluggesellschaft regelt. Darüber hinaus findet bei Pauschalreisen auch das deutsche Reiserecht Anwendung.

Was sind aussergewöhnliche Umstände bei Flugverspätung?

Schlechtes Wetter ist ein außergewöhnlicher Umstand Unwetter oder schlechte Wetterbedingungen im Allgemeinen sind häufige Gründe für Flugverspätungen und Flugausfälle. Erlauben die Wetterbedingungen keinen sicheren Flugverkehr, besteht in den meisten Fällen kein Anspruch auf Entschädigung für Flugpassagiere.

Wann muss eine Airline keine Entschädigung zahlen?

Das Wichtigste in Kürze. Hat sich Dein Flug um mehr als drei Stunden verspätet, stehen Dir zwischen 250 und 600 Euro Entschädigung zu. Die Fluggesellschaft muss nichts zahlen, wenn sie die Verspätung nicht zu verantworten hatte – also bei außergewöhnlichen Umständen.