Dürfen zwei personen aus verschiedenen haushalten im auto fahren

Mittwoch, 03. August 2022

Aktuelle Maßnahmen rund um das Coronavirus in Österreich und deren Auswirkungen auf die Mobilität.

Dürfen zwei personen aus verschiedenen haushalten im auto fahren

Christkindlmarkt Wien © iStock-1388202782

Die wichtigsten Fragen und Antworten

Derzeit gibt es weitgehend keine Maskenpflicht mehr. Masken sind nur mehr an "vulnerablen" Orten zu tragen, also in Spitälern, Alten- und Pflegeheimen. Außerdem bleibt die Impfpflicht weiterhin ausgesetzt.

Seit 1.August gelten für Infizierte anstatt Quarantäneregeln sogenannte Verkehrsbeschränkungen, also das Tragen einer FFP2- (oder höherwertigen) Maske - bzw. Betretungsverbote für Orte, die man infiziert nicht betreten darf (außer man ist dort beschäftigt). Vom Betretungsverbot umfasst sind Alten- und Pflegeheime, stationäre Behinderteneinrichtungen, Krankenanstalten, Kuranstalten, Tageseinrichtungen im Behindertenbereich und der Altenbetreuung, Kindergärten, Primarschulen sowie sonstige Betreuungseinrichtungen für Kinder unter elf Jahren.

Daneben gibt es in manchen Bundesländern abweichende, mitunter strengere Maßnahmen, konkret z.B. in Wien: Hier gilt weiterhin in öffentlichen Verkehrsmitteln und Apotheken die Maskenpflicht.

Weitere Informationen finden Sie beim Sozialministerium.

Zum Thema Reisen finden Sie hier einen aktuellen Überblick:

Coronavirus-Reiseinfos

    Grundsätzlich ist seit dem 1.6.nur mehr in wenigen, bestimmten Innenräumen (geschlossenen Räumen) eine FFP2-Maske (Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard) zu tragen, es wird jedoch empfohlen, die Maske weiterhin in allen geschlossenen Räumen zu tragen.

    FFP2-Maskenpflicht besteht konkret beim Betreten folgender geschlossener Räume bzw Einrichtungen:

    • in Alten- und Pflegeheimen;
    • in Krankenanstalten und Kuranstalten.

    Das Betreten dieser Einrichtungen ist nur mit 3G-Nachweis gestattet. Davon ausgenommen sind Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen, Entbindungen sowie Begleitung oder Besuch minderjähriger Patienten.

    In Wien gilt Maskenpflicht:

    in Apotheken; im Gesundheitsbereich und

    in öffentlichen Verkehrsmitteln und den dazugehörigen Stationen.

    Für Corona-infizierte Personen gilt eine FFP2-Maskenpflicht im wesentlichen außerhalb des privaten Wohnraumes. Nähere Informationen dazu finden sich unter "Welche Verkehrsbeschränkungen gelten für infizierte Personen?"

    Keine Maskenpflicht gilt

    • für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
    • für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation;
    • wenn dies aus therapeutisch-pädagogischen Gründen notwendig ist;
    • für Personen, die Gesundheitsdienstleistungen der Logopädie erbringen oder in Anspruch nehmen, für die Dauer der Erbringung bzw. Inanspruchnahme der logopädischen Dienstleistung;
    • wenn dies zur Erbringung einer Dienstleistung notwendig ist oder die Erbringung einer Dienstleistung dadurch verunmöglicht wird;
    • während der Konsumation von Speisen und Getränken;
    • während der Sportausübung;
    • in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen;
    • für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende, eng anliegende Maske (Mund-Nasenschutz, MNS) getragen werden. Sofern auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige, nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung („Face -Shield“) getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht.
    • Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
    • Schwangere und Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer FFP2-Maske nicht zugemutet werden kann, dürfen auch einen eng anliegenden Mund- Nasenschutz tragen.   
       

    Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch einen Mund-Nasenschutz tragen.

    Dass aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer FFP2-Maske oder eines Mund-Nasenschutzes nicht zugemutet werden kann, ist durch eine ärztliche Bestätigung nachzuweisen.

    Seit 1.8.2022 gelten durch die Covid-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung neue Regelungen für Personen, die ein Covid-19-positives Testergebnis erhalten.

    Für alle positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Personen ist anstatt der bisherigen Absonderung eine zehntägige Verkehrsbeschränkung vorgesehen. Während dieser dürfen die betroffenen Personen ihre Wohnung bzw. ihr Haus verlassen, sind aber in ihren Aktivitäten eingeschränkt. Die Infektion bleibt weiterhin meldepflichtig.

    Für Personen, für die ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt, gilt nun:

    1. Die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske:
    • außerhalb des privaten Wohnbereichs:
      - in geschlossenen Räumen, wenn Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist
      - im Freien, wenn kein Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Personen gehalten werden kann
    • in öffentlichen Verkehrsmitteln
    • in privaten Verkehrsmitteln, wenn Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist
    • im privaten Wohnbereich bei Zusammenkünften von Personen aus verschiedenen Haushalten
      - in geschlossenen Räumen
      - im Freien, wenn kein Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Personen gehalten werden kann
       

    2. Kein Besuch von Einrichtungen mit vulnerablen Personen oder risikobehaftetem Setting (z.B. Altenheime, Gesundheitseinrichtungen), ausgenommen für Mitarbeiter:innen, Bewohner:innen etc.

    Eine vorzeitige Aufhebung der Verkehrsbeschränkung ist ab dem fünften Tag möglich. Dazu muss eine Freitestung mittels PCR-Test (negativ oder mit einem höheren CT-Wert als 30) erfolgen.

    Ein Aufsuchen des Arbeitsorts ist grundsätzlich möglich, sofern dabei das durchgehende Tragen einer FFP2-Maske oder die Einhaltung geeigneter Schutzmaßnahmen gewährleistet werden können.

    Erkrankte Personen können sich natürlich – wie bei anderen Krankheiten auch – krankschreiben lassen. Bei COVID-19 kann die Krankschreibung auch telefonisch erfolgen.

    Nein, in Österreich ist der Inhalt der Autoapotheke nicht vorgeschrieben. Diese Bestimmung gilt für deutsche Autofahrende in Deutschland.

    Allerdings können sich solche Masken grundsätzlich als nützlich erweisen und vor Erkrankungen (auch anderen als Covid-19) schützen.

    In Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfenzuzüglich deren Verbindungsbauwerken ist keine FFP2-Maske zu tragen. 

    ACHTUNG: Beachten Sie abweichende Vorschriften in Wien!

    Für Veranstaltungen, Zusammenkünfte und Feste gibt es keine Einschränkungen mehr. Infizierte müssen eine FFP2-Maske tragen.

    Lediglich bei Veranstaltungen ab 500 Personen muss ein COVID19-Präventionskonzept erstellt werden.

    Dies gilt nicht für:

    • Begräbnisse;
    • Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;
    • Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;
    • Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien;
    • Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen;
    • Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974;
    • das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt (zB Autokino);
    • Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich.

    Auf Basis der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz besteht für gewisse Übertretungen die Möglichkeit zur Ahndung mittels Organstrafverfügung.

    Diese Beträge sind im Anhang zur Verordnung vorgesehen:

    90 Euro für Übertretungen gemäß § 8 Abs. 2 (durch Verordnung geregelte Betretungsverbote; reglementierte Benutzung von Verkehrsmitteln) in Bezug auf das Fehlen einer FFP2-Maske, eines Mund-Nasen-Schutzes oder eines Face Shields;

    90 Euro für Übertretungen gemäß § 8 Abs. 2 (durch Verordnung geregelte Betretungsverbote; reglementierte Benutzung von Verkehrsmitteln) in Bezug auf die fehlende Bereithaltung eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr (z.B. 2 oder 3G-Nachweis);

    90 Euro für Übertretungen gemäß § 8 Abs. 5a Z 2 (Organisation und Teilnahme an Zusammenkünften) in Bezug auf das Fehlen einer FFP2-Maske, eines Mund-Nasen-Schutzes oder eines Face Shields;

    90 Euro für Übertretungen gemäß § 8 Abs. 5a Z 2 (Organisation und Teilnahme an Zusammenkünften) in Bezug auf die fehlende Bereithaltung eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr (z.B. 2 oder 3G-Nachweis);

    Fühlt man sich etwa zu Unrecht bestraft, so besteht die Möglichkeit die Organstrafverfügung auszuschlagen und auf eine Anzeige zu bestehen um in weiterer Folge ein Rechtsmittel erheben zu können.

    Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ahndung mittels Organstrafverfügung. Bei anderen Übertretungen werden weiterhin Anzeigen bei der zuständigen Behörde erstattet.

    Der allgemeine Strafrahmen nach dem Epidemiegesetz sowie dem Covid-19-Maßnahmengesetz für Betretungsverbote und ähnliches reicht bis zu 1.450 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2.900 Euro.

    Das Betreten von Betriebsstätten oder Arbeitsorten und die Benützung von Verkehrsmitteln ohne den vorgeschriebenen Nachweis (z.B. 2 oder 3G-Nachweis) wird mit bis zu 1.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2.000 Euro bestraft.

    Beim bloßen Verstoß gegen Voraussetzungen und Auflagen (z.B.: MNS-Pflicht, Abstandsregel, etc) ist mit Strafen bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1.000 Euro zu rechnen

    Fragen und Antworten der ÖAMTC-Juristen rund um das Thema Reisen finden Sie hier.

    Informationen zu Ihrer Reiseplanung (Ein- und Ausreisebestimmungen, Maßnahmen am Urlaubsort) finden Sie hier.

    Weitere Fragen und Antworten rund um die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus finden Sie hier.

    Alle Informationen rund um das Thema Firmenauto zur Privatnutzung und die Coronavirus Sonderregelungen finden Sie hier.

    Dürfen zwei personen aus verschiedenen haushalten im auto fahren

    FAQs der Club-Juristen zum …

    Die wichtigsten Fragen und Antworten.

    Alle Infos zum Reiserecht
    Dürfen zwei personen aus verschiedenen haushalten im auto fahren

    Corona - Reiseinfos

    Die wichtigsten Infos zu Corona-Einreisebestimmungen, Rückreise und Schutzbrief.

    Alle Infos zum Thema Coronavirus

    Kann ein anderer mit meinem Auto fahren?

    Grundsätzlich dürfen Sie nur jemanden mit Ihrem Wagen fahren lassen, wenn dieser auch eine gültige Fahrerlaubnis hat. Bei EU-Bürgern ist dies kein Problem. Bei Drittstaaten sollte zuvor geprüft werden, ob der ausländische Führerschein von Deutschland akzeptiert wird.

    Kann ich mit dem Auto von einem Freund fahren?

    Grundsätzlich dürfen nur Personen einen Pkw nutzen, wenn der Halter sie als Fahrer im Kfz-Versicherungsvertrag angegeben hat. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten: Fahrer können namentlich benannt oder über die Zugehörigkeit zum Halter angegeben werden, z. B. als Partner oder volljähriges Kind.

    Was muss man beachten wenn man ein fremdes Auto fährt?

    Wenn jemand Fremdes dein Auto fährt, aber nicht in der Versicherung eingetragen ist, greift die Kfz-Haftpflichtversicherung. Sofern es sich um eine einmalige Fahrt handelt. Denn bei einmaligen Ausnahmen liegt noch keine Obliegenheitsverletzung, also eine Dauerhaftigkeit, des Versicherungsnehmers vor.