Die Flughöhe eines unbemannten luftfahrzeuges meint die Distanz zwischen dem UAS

Was ist ein UAS?

„UAS“ steht für ein „unbemanntes Luftfahrzeugsystem“ (englisch: unmanned aircraft system). Ein UAS bezeichnet ein unbemanntes Luftfahrzeug, die so genannten „Drohnen“, als auch die Flugmodelle, sowie deren Ausrüstung für ihre Fernsteuerung.

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Was benötige ich zum Fliegen?

Zum Betreiben / Fliegen des UAS benötigen Sie Folgendes:

  • Eine Registrierung als UAS-Betreiber (wenn das UAS eine Startmasse ab 250 g besitzt oder einen Sensor zur Erfassung personenbezogener Daten – z.B. eine Kamera – besitzt),
  • Eine Einordnung Ihres UAS-Betriebes in eine Betriebskategorie
  • Einen Kompetenznachweis für Fernpiloten (wenn Ihr UAS eine höchstzulässige Startmasse ab 250 g besitzt).

Diese Anforderungen gelten nicht für den Betrieb von UAS in Gebäuden.

Weitere Informationen diesbezüglich finden Sie auf unserer Startseite.

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Welches Mindestalter gilt für UAS-Betreiber und Fernpiloten in Deutschland?

Das Mindestalter für Fernpiloten in der „offenen“ und „speziellen“ Kategorie liegt in Deutschland bei 16 Jahren. Gemäß Artikel 9 der DVO (EU) 2019/947 gelten folgende Ausnahmen:

  • es handelt sich um ein UAS der Klasse C0, welches ein Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG ist;
  • es handelt sich um ein privat hergestelltes UAS mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 250 g;
  • der UAS-Betrieb findet unter der direkten Aufsicht eines Fernpiloten statt, der über die vorgeschriebenen Kompetenzen verfügt.

Für vorgenannte Fälle gibt es kein Mindestalter für Fernpiloten.

Fernpiloten und UAS-Betreiber sind unterschiedliche Rollen, die unterschiedliche Verantwortungsbereiche haben. Vergleichbar sind diese mit den unterschiedlichen Rollen des Halters und des Fahrers eines Kraftfahrzeuges. In der Verordnung ist kein konkretes Mindestalter für den Betreiber vorgegeben. In Deutschland ist eine Registrierung als UAS-Betreiber grundsätzlich ab dem 16. Lebensjahr möglich.

Abweichende Regelungen hinsichtlich des Mindestalters für Fernpiloten und UAS-Betreibern sind beim Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden möglich.

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Wo darf ich fliegen? Welche Voraussetzungen gelten für den UAS-Betrieb in der „offenen“ Kategorie?

Die Betriebskategorie eines UAS gilt dann als „offen“, wenn folgende Grundvoraussetzungen erfüllt sind:

  • Max. Flughöhe 120 m über Grund,
  • unmittelbarer Sichtkontakt zum UAS während des gesamten Fluges bzw. Flug mit eingeschalteter Follow-me-Modus,
  • Höchstzulässige Startmasse (Maximum Takeoff Mass – MTOM) des UAS 25 kg,
  • kein Transport gefährlicher Güter,
  • kein Abwurf von Gegenständen.

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In welcher Unterkategorie der „offenen“ Kategorie findet mein UAS-Betrieb statt?

Um herauszufinden, in welcher Betriebskategorie Sie fliegen können, nutzen Sie bitte folgendes Schaubild.

Wenn Sie gemäß Schaubild in der Unterkategorie A1 fliegen, müssen Sie sicherstellen, dass keine Menschenansammlungen überflogen werden. Außerdem müssen Sie nach vernünftigem Ermessen davon ausgehen können, dass keine unbeteiligte Person überflogen wird. Außerdem muss in der Unterkategorie A1 das unbemannte Luftfahrzeug:

  • im Fall eines privat hergestellten UAS eine MTOM einschließlich Nutzlast von weniger als 250 g und eine Betriebsgeschwindigkeit von unter 19m/s haben oder
  • als Klasse C0 oder C1 gekennzeichnet sein und die entsprechenden Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/945 erfüllen.

Die Flughöhe eines unbemannten luftfahrzeuges meint die Distanz zwischen dem UAS

Die Flughöhe eines unbemannten luftfahrzeuges meint die Distanz zwischen dem UAS

  • nicht nach der Verordnung (EU) 2019/945 zertifizierte UAS, die vor dem 1.1.2023 in Verkehr gebracht wurden dürfen in der Unterkategorie A1 betrieben werden, wenn ihre Abflugmasse unterhalb 500 g liegt.

Beim UAS-Betrieb in der Unterkategorie A2 muss sichergestellt werden, dass keine unbeteiligten Personen überflogen werden und ein horizontaler Sicherheitsabstand von mind. 30 m zu diesen Personen eingehalten wird. Dieser Abstand kann bis auf 5 m verkürzt werden, soweit der Langsamflugmodus des UAS eingeschaltet ist. In der Unterkategorie A2 muss der Fernpilot mit dem entsprechenden Benutzerhandbuch des UAS vertraut sein und Inhaber eines Fernpilotenzeugnisses A2 sein. Der Betrieb muss mit einem unbemannten Luftfahrzeug durchgeführt werden, welches der Klasse C2 gemäß Verordnung (EU) 2019/945 entspricht.

Die Flughöhe eines unbemannten luftfahrzeuges meint die Distanz zwischen dem UAS

Nicht nach der Verordnung (EU) 2019/945 zertifizierte UAS, die vor dem 1.1.2023 in Verkehr gebracht wurden, dürfen in der Unterkategorie A2 betrieben werden, wenn ihre Abflugmasse unterhalb 2 kg liegt. Diese dürfen jedoch nur in einem Abstand von mindestens 50 m zu unbeteiligten Personen betrieben werden.

Beim UAS-Betrieb in der Unterkategorie A3 muss dieser in einem Gebiet durchgeführt werden, in dem der Fernpilot nach vernünftigem Ermessen davon ausgehen kann, dass innerhalb des Betriebsbereiches des UAS keine unbeteiligte Person gefährdet wird. Außerdem ist in der Unterkategorie A3 ein horizontaler Sicherheitsabstand von mind. 150m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie-, oder Erholungsgebieten einzuhalten. Beim UAS-Betrieb in der Unterkategorie A3 muss das unbemannte Luftfahrzeug:

  • im Fall eines privat hergestellten UAS eine MTOM einschließlich Nutzlast von weniger als 25 kg haben oder
  • als Klasse C2, C3 oder C4 gekennzeichnet sein und die entsprechenden Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/945 erfüllen oder
  • wenn es vor dem 1.1.2023 in Verkehr gebracht wurde, ein Abflugmasse von unter 25 kg haben.

Die Flughöhe eines unbemannten luftfahrzeuges meint die Distanz zwischen dem UAS

Die Flughöhe eines unbemannten luftfahrzeuges meint die Distanz zwischen dem UAS

Des Weiteren sind die geografischen Gebiete gemäß § 21h der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) zu beachten.

Für Drohnen ohne eine C-Klassifizierung gelten bis Ende 2022 Übergangsregelungen. Weitere Informationen diesbezüglich finden Sie in den nachfolgenden Fragen.

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Gibt es noch andere Kategorien als die immer wieder erwähnte „Offene Kategorie“?

Der Begriff „Offene Kategorie“ kann beschrieben werden als „offen für Jedermann“. Drohnen dürfen in dieser Kategorie ohne eine Betriebsgenehmigung unter Einhaltung des gesetzlich vorgegebenen Betriebsrahmens betrieben werden.

Das EU-Drohnenrecht kennt auch die Spezielle und die Zulassungspflichtige Kategorie. Der Uas-Betrieb in diesen beiden Kategorien bedarf, im Gegensatz zur Offenen Kategorie, einer oder mehrerer vorheriger Genehmigung(-en) durch die zuständige Luftfahrtbehörde.

Die Spezielle oder Zulassungspflichtige Kategorie wird erreicht, wenn der Betriebsrahmen der offenen Kategorie verlassen wird, z.B. wenn mit der Drohne über 120 m hoch geflogen oder außerhalb der Sichtweise betrieben wird.

Die Regelungen zur Erlangung einer Betriebsgenehmigung in diesen Kategorien sind nicht Gegenstand dieser FAQ.

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Meine Drohne trägt keine C-Klassenmarkierung (C0, C1, C2, …). Darf ich sie weiterhin fliegen?

Ja, sogenannte „Bestandsdrohnen", das heißt Drohnen ohne eine C-Klassifizierung gemäß der Verordnung (EU) 2019/945, die vor dem 1. Januar 2023 in Verkehr gebracht wurden, können gem. Art. 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 (DVO) wie folgt noch in den Unterkategorien A1 und A3 der offenen Betriebskategorie betrieben werden:

  • Geräte mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von weniger als 250 g in der Unterkategorie A1;
  • Geräte mit einem MTOM von weniger als 25 kg in der Unterkategorie A3;

Zusätzlich gelten bis zum 31. Dezember 2022 folgende nationale Übergangsregelungen in der Bundesrepublik Deutschland für den Betrieb von „Bestandsdrohnen“:

  1. UAS bis 500 g dürfen nach den Bedingungen der Unterkategorie A1 weiterhin ohne „Drohnenführerschein“ betrieben werden.
  2. Steuerer von UAS bis 2 kg dürfen ihre UAS in einer Entfernung von mindestens 50 m zu unbeteiligten Personen betreiben, wenn sie über ein Kompetenzniveau mindestens vergleichbar zu UAS.OPEN.030 Nummer 2 von Teil A des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/947 verfügen. Dieses Niveau ist erreicht, wenn der Fernpilot:
    1. über ein EU-Fernpiloten-Zeugnis A2 verfügt oder
    2. über einen nationalen Kenntnisnachweis sowie über einen EU-Kompetenznachweis A1/A3 und eine Selbsterklärung über den Abschluss eines praktischen Selbststudiums gemäß UAS.OPEN.030 Nummer 2 Buchstabe b verfügt.

      Alternativ dürfen diese UAS unter den Betriebsbedingungen der Unterkategorie A3 betrieben werden. Dazu muss der Steuerer bis zum 31. Dezember 2022, sofern er nicht im Besitz des EU-Kompetenznachweises ist, über einen nationalen Kenntnisnachweis gem. §21a Abs. 4 S.3 Nr. 2 LuftVO (alte Fassung), verfügen.

  3. UAS von mehr als 2 kg und weniger als 25 kg ohne C-Klassifizierung dürfen nur in der Unterkategorie A3 betrieben werden. Steuerer benötigen für den Betrieb einen EU-Kompetenznachweis A1/A3. Bis zum 31. Dezember 2022 darf alternativ auf der Grundlage eines nationalen Kenntnisnachweises gem. §21a Abs. 4 S.3 Nr. 2 LuftVO (alte Fassung), geflogen werden.

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Meine Drohne trägt keine C-Klassenmarkierung (C0, C1, C2, …). Darf ich selber eine Klassenmarkierung auf der Drohne anbringen?

Nein. Eine Privatperson ist nicht befugt, eine Klassenmarkierung auf einer Drohne anzubringen. Bei Drohnen ohne Klassenmarkierung muss der Hersteller ein neues Zertifizierungsverfahren einleiten und die Konformität der Drohne prüfen lassen. Das ist ein aufwendiges Verfahren, welches sich für die meisten Anwenderdrohnen nicht lohnt.

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Wo gilt die neue EU-Drohnenverordnung?

Die EU-Drohnenverordnung gilt in allen EU-Mitgliedstaaten, sowie in assoziierten Staaten (Norwegen, Liechtenstein, Island, Schweiz), sofern die Verordnung (EU) 2019/947 dort ratifiziert wurde. Bisher wurde die Verordnung nur in Norwegen ratifiziert (Stand 11/2021).
Ein UAS darf in allen Staaten unter den gleichen, in der Verordnung (EU) 2019/947 genannten Betriebsbedingungen betrieben werden. Auch der „EU-Drohnenführerschein“ und Ihre Registrierung als UAS-Betreiber sind dort entsprechend gültig.

Achtung:
Es kann Abweichungen zur Definition von geographischen (UAS-)Gebieten (Drohnenflugbeschränkungs- oder -verbotsgebiete) geben. Es ist erforderlich, sich vor der Reise immer über dort eingerichtete geographische (UAS-)Gebiete zu informieren.

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Was sind geografische (UAS-) Gebiete?

Ein geografisches (UAS-) Gebiet ist ein von der zuständigen Behörde festgelegter Teil des Luftraums, der den UAS-Betrieb ermöglicht, einschränkt oder ausschließt, um den mit dem UAS-Betrieb verbundenen Risiken für die Sicherheit, den Schutz der Privatsphäre und die personenbezogenen Daten, die Sicherheitslage oder die Umwelt Rechnung zu tragen.

Bundesweit geltende geografische (UAS-) Gebiete sind in § 21h der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) festgeschrieben. Dazu zählen bspw. Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, Wohngrundstücke u.a.

Sofern es sich um geografische (UAS-) Gebiete nach § 21h Absatz 3 und 4 handelt und keine Zustimmung des Betreibers oder der zuständigen Stelle eingeholt werden konnte, können, beim Bestehen eines berechtigten Interesses, Ausnahmegenehmigungen zum Fliegen in geografischen (UAS-) Gebieten bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde eingeholt werden.  Hierfür ist das Luftfahrt-Bundesamt nicht zuständig. Bitte kontaktieren Sie die zuständige Landesluftfahrtbehörde.

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Was muss ich bei Flugverbotszonen, Festungen, Naturschutzgebieten, landwirtschaftlichen Flächen, Regierungsgebäuden oder Wohngrundstücken beachten?

Ich habe eine Drohne gefunden. Was soll ich tun?

Bitte wenden Sie sich aufgrund des Drohnenfundes an die lokalen Ordnungsbehörden und geben Sie das Gerät dort ab. Die Ordnungsbehörden haben die Möglichkeit, sich an das Luftfahrt-Bundesamt zu wenden, um die Betreiberdaten abzufragen, sofern die Drohne ordnungsgemäß markiert ist.

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Ich habe eine Drohne über meinem Wohngrundstück oder über dem meines Nachbarn gesehen und fühle mich in meiner Privatsphäre verletzt. Ist das überhaupt erlaubt?

Der Betrieb über Wohngrundstücken ist in folgenden Fällen erlaubt:

  • Es handelt sich um einen notwendigen Einsatz von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS, z.B. Polizei, Feuerwehr)
  • Die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder des Nutzungsberechtigten für den Überflug liegt vor.
  • Die Startmasse des UAS beträgt weniger als 250 g und dieses verfügt über keine Kamera oder Sensoren zur Aufzeichnungen von optischen, akustischen oder Funksignalen.
  • Der Betrieb findet in mindestens 100 m Höhe nach den Bedingungen von § 21h LuftVO 7. c) statt.
  • Eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Landesluftfahrtbehörde wurde ausgestellt.

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Darf ich mein UAS in der Nacht fliegen?

Im Gegensatz zum bisherigen deutschen Recht sind Flüge von UAS bei Nacht nicht ausgeschlossen und bedürfen damit keiner besonderen Genehmigung. Das UAS muss während des Betriebs bei Nacht mit einem grünen Blinklicht ausgestattet sein (gültig ab 01.Juli 2022). In der Zeit bis zum 01. Juli 2022 muss das UAS für Flüge bei Nacht Lichter führen, sofern es nicht mit einem grünen Blinklicht ausgestattet ist, die es erkennbar macht und es klar von anderen Luftfahrzeugen unterscheidet. Der Flug ist, wie am Tage, in direktem Sichtkontakt zwischen Fernpilot und Drohne durchzuführen. Zusätzliche Positionslichter, die die Beurteilung der Lage des UAS im Raum erleichtern, sind empfehlenswert.

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Ich nutze meine Drohne gewerblich. Was muss ich zusätzlich beachten?

Luftrechtlich wird nicht zwischen gewerblichem und privatem Betrieb unterschieden. Somit gelten dieselben Regeln.

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Gibt es für BOS-Kräfte Sonderrechte?

Zu den BOS (Behörden und Organisationen mit Sonderaufgaben) gehören Polizei, Feuerwehr, Technisches Hilfswerk, aber auch andere Behörden die Sonderaufgaben wahrnehmen, die im Allgemeinen von öffentlichen Interesse sind. Zu diesen Kräften gehören auch Betreiber von Drohnen, die Dienste im Auftrag dieser BOS ausführen.

Der Artikel 2 der Verordnung (EU) 2018/1139, der ranghöchsten europäischen Verordnung in Bezug auf das Luftrecht, regelt Folgendes im Absatz 3:

 (3)   Diese Verordnung gilt nicht für

  • Luftfahrzeuge und ihre Motoren, Propeller, Teile, ihre nicht eingebaute Ausrüstung und die Ausrüstung zur Fernsteuerung von Luftfahrzeugen, wenn sie für Tätigkeiten oder Dienste für das Militär, den Zoll, die Polizei, Such- und Rettungsdienste, die Brandbekämpfung, die Grenzkontrolle und Küstenwache oder ähnliche Tätigkeiten oder Dienste eingesetzt werden, die unter der Kontrolle und Verantwortung eines Mitgliedstaats im öffentlichen Interesse von einer mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten Stelle oder in deren Auftrag durchgeführt werden, sowie das an den Tätigkeiten und Diensten dieser Luftfahrzeuge beteiligte Personal und die an diesen Tätigkeiten und Diensten beteiligten Organisationen;

...

Hinsichtlich Buchstabe a müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Sicherheitsziele der vorliegenden Verordnung bei der Durchführung von Tätigkeiten und Diensten mit den unter jenem Buchstaben genannten Luftfahrzeugen angemessen berücksichtigt werden.

Darin sollten sich alle BOS-Kräfte wiederfinden. Dieser Absatz besagt, dass das EU-Luftrecht für diese Kräfte nicht gilt – somit auch nicht die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947. Der Nachsatz schränkt diese Aussage allerdings insoweit ein, dass die Mitgliedstaaten und somit auch dessen Behörden gehalten sind, die Regelungen des EU-Rechts angemessen zu berücksichtigen.

Was bedeutet das in der Praxis? Auch BOS-Kräfte müssen die Regelungen kennen und anwenden. Sie dürfen jedoch davon abweichen, sofern es die Art des Einsatzes erfordert und es  im Hinblick auf die Sicherheit vertretbar ist. Sie müssen sich allerdings keine Genehmigungen für Einsätze einholen, bei denen andere Betreiber eine solche benötigen würden.

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Was gilt für BOS (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben)?

Zu den BOS (Behörden und Organisationen mit Sonderaufgaben) gehören Polizei, Feuerwehr, Technisches Hilfswerk, aber auch andere Behörden, die Sonderaufgaben wahrnehmen, die im Allgemeinen von öffentlichen Interesse sind. Zu diesen Kräften gehören auch Betreiber von Drohnen, die Dienste im Auftrag dieser BOS ausführen.

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Sicherheitsziele der vorliegenden Verordnung bei der Durchführung von Tätigkeiten und Diensten mit UAS angemessen berücksichtigt werden.

Was bedeutet das in der Praxis?

Auch BOS-Kräfte müssen die Regelungen kennen und anwenden. Sie dürfen jedoch davon abweichen, sofern es die Art des Einsatzes erfordert und es im Hinblick auf die Sicherheit vertretbar ist. Sie müssen sich allerdings keine Genehmigungen für Einsätze einholen, bei denen andere Betreiber eine solche benötigen würden.

Es wird empfohlen das folgende Formular beim Betrieb im Rahmen von BOS mitzuführen.

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Wo kann ich Unfälle und sicherheitsrelevante Ereignisse mit UAS/Drohnen melden?

Was ist die Flughöhe eines UAV?

Zu bedenken ist hierbei Folgendes: Die maximale Flughöhe für UAS beträgt 120 m, gemessen vom nächsten Punkt der Erdoberfläche.

Wie lautet die maximal erlaubte Flughöhe für unbemannte Luftfahrzeuge in der offenen Kategorie?

Unbemannte Fluggeräte (UAS) werden in drei unterschiedliche Betriebskategorien eingeteilt (offen, speziell und zulassungspflichtig). Die offene Kategorie wird in die Unterkategorien A1, A2 und A3 unterteilt. Die zulässige maximale Flughöhe wird von vormals 100 m auf 120 m angehoben.

Welche Methode zur Einschätzung der Flughöhe und Entfernung eines UAV ist am wenigsten präzise?

Welche Bedingungen erschweren die Einschätzung der Flughöhe einer Drohne? Neben anderen Faktoren sind es insbesondere Sonneneinstrahlung und Feuchtigkeit, die das Einschätzen der Flughöhe eines UAS erschweren. Übrigens: Die Flughöhe einer Drohne wird auch als AGL (Above Ground Level) angegeben.

Welchen Sicherheitsabstand muss ein UAS der Klasse C2?

In der Unterkategorie A2 können UAS der Klasse C2 (< 4 kg) und "Altgeräte" bis 2 kg Abflugmasse erlaubnisfrei betrieben werden. Es dürfen auch hier keine unbeteiligten Personen überflogen werden und es muss zusätzlich ein Mindestabstand von 30 m zu unbeteiligten Personen eingehalten werden.