W.A.F. Forum für Betriebsräte Show
eine Kollegin fehlt seit ein paar Tagen unentschuldigt. Der AG hat sie gleich für den ersten Tag abgemahnt. Nun 3 Tage später will er sie wieder abmahnen, da sie ja immer noch unentschuldigt fehlt. M.E. kann doch ein Arbeitgeber eine Mitarbeiterin für dieselbe Sache nicht 2 x abmahnen oder liege ich da falsch?
26 Antworten Erstellt am 05.08.2013 um 09:11 Uhr von mitleserinnenn Tage später istdoch nicht die gleiche Sache. Erstellt am 05.08.2013 um 09:15 Uhr von Rapper Mitleserinnenn, in allen Ehren: Erstellt am 05.08.2013 um 09:26 Uhr von Kölner @wissbegierig Erstellt am 05.08.2013 um 09:29 Uhr von wissbegierig Theoretisch und praktisch dann für jeden Tag, den sie am Stück unentschuldigt fehlt 1 Abmahnung Erstellt am 05.08.2013 um 10:41 Uhr von Polybär @wissbegierig, Aber zu deiner Frage ob die Abmahung auch als Flatrate taugt. Ich denke das hilft dir ? Er kann und sollte es bei Bestimmten Sachlagen machen, eine benötigt er immer wegen der 2 Change (Verhältniss mässigkeit ist zu wahren) Jeder macht mal Fehler oder aber kommt in Situationen die eine Fehler möglichkeit erklären, deshalb soll der AG nicht immer gleich Kündigen. Dei einer Scheidung, wird ja für gewöhnlich auch nicht gleich das ableben des zu Scheidenden erwartet. Erstellt am 05.08.2013 um 10:55 Uhr von Pjöööng "Theoretisch und praktisch dann für jeden Tag, den sie am Stück unentschuldigt fehlt 1 Abmahnung" Davon wäre dem Arbeitgeber eher abzuraten. Die Abmahnung beinhaltet vor Allem den Hinweis, dass der Arbeitgeber ein bestimmtes Vertragswidriges Verhalten nicht hinzunehmen bereit ist. Eine zweite Abmahnung ist nur dann sinnvoll, wenn die erste Abamhnung wirkungslos war. Um wirken zu können muss der Arbeitnehmer die Abmahnung erst einmal zur Kenntnis nehmen (können). Also ist eine zweite Abmahnung erst dann sinnvoll, wenn der Arbeitnehmer die erste hat auch zur Kenntnis nehmen können und sein Verhalten hätte danach ausrichten können. Insofern scheint der Arbeitgeber hier alles richtig zu machen. Erstellt am 05.08.2013 um 11:40 Uhr von Charlys Rapper, der AG kann wie auch schon geschrieben jeden Tag des unentschuldigten Fehlens abmahnen. Nur sollte er max 2-3 x dieses abmahnen, dennsonst verdirbt er sich ggf eine Kündigung. Also nach der 2 oder max 3 Abmahneung kann er dann auch fristlos kündigen. Klar dem AN muss nur die Abmahnung zugegangen/bekannt sein. Das geht durch Einwurf am besten mit Zeugen in den Hausbriefkasten des AN. Weiter kann er die ersten 3 Tage Abnahmen wegen unentschuldigtem fehlen und dann am 4 Tag weil der AN nicht seiner Pflicht aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz nachgekommen ist. Dann kann der AG sogar die Zahlung des Lohnes einstellen aus diesem Grund. Also es sind wie auch bereits erwähnt jeweils eigenständige Sachverhalte der Abmahnung Erstellt am 05.08.2013 um 12:00 Uhr von Rapper Charlys, was den Sachverhalt betrifft, habe ich keine andere Meinung wie z.Bsp. Polybär. Ich habe Mitleserinnenn nur mal einen Denkanstoß geben wollen, da ihre Antwort zur Frage weder für mich noch für den Frager in irgend einer Form einen Sinn ergeben könnte. Erstellt am 05.08.2013 um 12:30 Uhr von gironimo woher weiß denn der AG, dass die Kollegin die erste Abmahnung erhalten hat, diese dann auch verstanden hat und tatsächlich ihr Verhalten ändern konnte?? Ich würde mich da nicht verrückt machen. Wenn der AG sie los werden will, wird er sie kündigen und die zwei Abmahnungen vorlegen. Ob das Gericht dann nach Prüfung des Sachverhalts die zweite Abmahnung als solche anerkennt, sei dahingestellt. Kennt Ihr das "Geheimnis" des unentschuldigten Fehlens? Erstellt am 05.08.2013 um 12:57 Uhr von mitleserinnenn Ich nehme an, dass der AG die Abmahnung im verständlichen Deutsch geschrieben hat. Zugang belegbar im Hausbriefkasten gilt als Zugang sogar für Kündigungen und dieses sogar wenn ein AN in Urlaub ist, dass hat das BAG geklärt. Es liegt in der Verantwortung des AN dass sein Briefkasten gelehrt wird und der AN die Post ließt. Erstellt am 05.08.2013 um 13:11 Uhr von polybär @gironimo, Erstellt am 05.08.2013 um 13:20 Uhr von Kulum Was bringst du denn wieder für einen Quatsch in Umlauf? Eine Abmahnung bedarf, ohne weitere Vereinbahrung, nicht einmal der Schriftform. Zu
welchem Zweck bringst du dann den Zugang bzw. die Möglichkeit der Kenntnissnahme ins Spiel? Erstellt am 05.08.2013 um 15:16 Uhr von polybär @Kulum, Ohne Beweis ist, es für den AG Schwer vorm Richter etwas zu Beweisen. Der Beweis bedarf für gewöhnlich der Schrift form . Die Gerichte sind nicht Wanckelmütig, sondern dem Richter recht unterworfen. Erstellt am 05.08.2013 um 16:22 Uhr von gironimo Der Arbeitgeber wäre derjenige, der beklagt wird - der Vorgesetzte, der die Abmahnung mündlich erteilt hat, ist der Zeuge. Soweit zu Banane. Und was um Hiummels Willen meinst Du mit: >Thema Anhörung Betriebsrat, Beschluss auf Vorrat.< ???????? Aber jemand der fehlt, wird ja auch nicht mündlich abgemahnt. Aber wie Du schon schreibst polybär, wir wissen ja nicht welche Umstände vorliegen und vielleicht würde ein Gericht bereits die erste Abmahnung kassieren. Aus meiner Sicht kein Grund zum streiten. Erstellt am 05.08.2013 um 17:28 Uhr von polybär @gironimo, Ein Beschluss auf Vorrat heisst, sollte sich die Sachlage nicht so darstellen wie bei der Abstimmung gedacht ist der Beschluss hinfällig. Natürlich ist es unklug nicht nur hier Mündlich abzumahnen, in übrigen würde ich als BR hinterfragen, WARUM wenn einmal Mündlich und bei andren
Schriftlich Abgemahnt wird , wo da der "Grechte" ist ? Bei einer Mündlichen Abmahung eine stellung nahme Schreiben, wie geht das überhaupt ? P.S bist du dieser Nachtelf und Softcake Druide ??????? Erstellt am 05.08.2013 um 18:28 Uhr von BRMtgl Die Abmahnung sollte aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Der Arbeitnehmer muss die Abmahnung erhalten, d.h. sie muss ihm zugehen. Sie kann ihm vom Arbeitgeber persönlich übergeben, wobei der Arbeitnehmer den
Zugang der Abmahnung auf dem Duplikat des Arbeitgebers quittieren sollte. Die Quittierung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Eine Alternative ist der Versand per Einschreiben bzw. durch Boten oder der Einwurf der Abmahnung in den Briefkasten des Arbeitnehmers unter Hinzuziehung eines Zeugen. Die Dokumentation durch eine Aktennotiz in der Personalakte kann empfohlen werden. Das Einwurfeinschreiben ist dem Einschreiben mit Rückschein vorzuziehen, da der abzumahnende Arbeitnehmer regelmäßig die
Annahme verweigert oder die Benachrichtigung ignoriert und Schreiben bei der Post nicht abholt. In diesem Fall scheitert die Abmahnung am Zugang, der im Streitfall vom Arbeitgeber zu beweisen ist. Erstellt am 05.08.2013 um 18:31 Uhr von mitleserinnennn Erstellt am 05.08.2013 um 18:47 Uhr von polybär @BRMtgl, Erstellt am 05.08.2013 um 19:00 Uhr von Snooker Alles mal Kurz zusammen gefasst für den Fragesteller. Wer ist berechtigt, eine Abmahnung auszusprechen? Abmahnungsberechtigt ist jeder Mitarbeiter, der auf Grund seiner Aufgabenstellung dazu befugt ist, Ihnen verbindliche Anweisungen bezüglich des Ortes, der Zeit sowie der Art und Weise der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zu erteilen. Es muss sich also bei der Person, die Sie abmahnt, nicht um jemanden handeln, der auch zu einer Kündigung berechtigt wäre. Der Kreis derjenigen Personen, der zur Abmahnung berechtigt ist, ist damit zwar weiter als der Kreis der Kündigungsberechtigten. Dieser Umstand birgt aber für den Arbeitgeber die Gefahr, dass ein Sachverhalt, der an sich eine Kündigung rechtfertigen würde, von einem weisungsberechtigten Mitarbeiter nur zum Gegenstand einer Abmahnung gemacht wird. Wie Sie bereits an anderer Stelle erfahren haben, ist das Recht zur Kündigung verwirkt, wenn der Arbeitnehmer wegen desselben Sachverhalts bereits abgemahnt wurde. In einer solchen Konstellation kann sich der Umstand, dass jeder weisungsberechtigte Mitarbeiter zu einer Abmahnung berechtigt ist, unter Umständen auch zugunsten des Arbeitnehmers auswirken. Muss die Abmahnung schriftlich erfolgen? Abmahnungen können schriftlich, aber auch mündlich erteilt werden. Ein besonderes Formerfordernis existiert nicht. Erteilt der Arbeitgeber die Abmahnung nur mündlich, so wird er später aber in der Regel erhebliche Beweisschwierigkeiten haben. Er muss nämlich nicht nur den der mündlichen Abmahnung zugrunde liegenden Sachverhalt beweisen. Er muss auch beweisen, dass die Abmahnung den Erfordernissen der Rügefunktion und der Warnfunktion entsprochen hat. Wie oft muss der Arbeitgeber abgemahnt haben, bevor er eine Kündigung aussprechen kann? Ein weit verbreiteter "Aberglaube" besagt, dass ein Arbeitnehmer wenigstens dreimal abgemahnt werden müsse, bevor ihm gekündigt werden könne. Dieses Gerücht trifft nicht zu. Ob überhaupt und gegebenenfalls wie oft abgemahnt werden muss, hängt von der Schwere des Pflichtverstoßes und den sonstigen Umständen des Einzelfalles ab. In manchen Fällen kann eine Kündigung ohne eine einzige vorhergehende Abmahnung zulässig sein, in anderen Fällen dagegen können auch drei oder vier Abmahnungen vor dem Ausspruch einer Kündigung noch nicht ausreichen. Bei Bagatellen können zahlreiche Abmahnungen erforderlich sein, bevor der Arbeitgeber an eine Kündigung denken darf. Erstellt am 05.08.2013 um 19:14 Uhr von polybär @wissbegierig, Erstellt am 05.08.2013 um 19:31 Uhr von Snooker Gerade wo Polybär noch den Inhalt anspricht, würde ich zu Gunsten des AN noch einen Schritt weiter
gehen, denn nach dem Beschriebenen von wissbegierig würde ich so gar behaupten das der AN für das erstmalige Vergehen, sowie dann auch für das weitere Vergehen jeweils 2 getrennte Abmahnungen erhalten müsste. Jeweils für Die Anzeigepflicht (Chef ich kann heute nicht arbeiten kommen), sowie auch der Nachweispflicht (AU vom Arzt). Erstellt am 05.08.2013 um 20:43 Uhr von Hartmut @Wissbegierig, wichtiger als die Frage, fehlt sie unentschuldigt, ist die Frage, fehlt sie schuldhaft? Darauf kommt es an. Der partielle Amoklauf des AG ist nachrangig. Erstellt am 05.08.2013 um 21:20 Uhr von mitleserinnennn BAG, Urteil vom 19. Februar 2009 ? 2 AZR 603/07Der Arbeitnehmer kann auch einer formell unwirksamen Abmahnung entnehmen, dass der Arbeitgeber sein Verhalten nicht billigt. Er bleibt daher trotz Formfehlers abgemahnt. Erstellt am 05.08.2013 um 21:58 Uhr von Snooker @mitleserinnennn diesmalmitdreinnn Es ist immer absoluter Kappes das man wegen eines Satzes immer die Ganze Welt auf dem Kopf stellen will. In dem Von Dir
benannten Urteil geht es um Kündigung und einem Kassenvergehen. Die weiteren Ausführungen was im Anschluss steht erspare ich mir zu kopieren: kann sich auch jeder selber ergoogeln. Erstellt am 06.08.2013 um 06:44 Uhr von wissbegierig Hallo zusammen, Erstellt am 06.08.2013 um 14:34 Uhr von polybär @wissbegierig, Er sollte sie lieber Vernüftig Abmahnen für z.B den Regelverstoss , grundsätzlich dient die Abmahung dem Schutze des ANs. Der AG selber verwendet die Abmahung aber auch gerne um sich oder andre Kollegen auch zu Schützen. Er darf so oft wie er will, er sollte aber zumindest EINMAL dann aber Richtig Abmahnen !! Wie viele Abmahnungen gleicher Grund?Fazit. Dass der Arbeitgeber vor einer Kündigung stets drei Mal abmahnen muss, ist ein Irrglaube. Bei schweren Verstößen kann schon eine Abmahnung ausreichen, um dem Arbeitnehmer zu kündigen. Der Arbeitnehmer wird durch die Abmahnung zunächst nur vor einer drohenden Kündigung gewarnt.
Wie viel Zeit muss zwischen zwei Abmahnungen liegen?Denn § 626 Abs. 2 S. 1 BGB gesteht selbst bei einer außerordentlichen Kündigung dem Arbeitgeber nur diese Überlegungsfrist zu. Im Anschluss an die Abmahnung muss dem Abgemahnten dann hinreichend Zeit zur Bewährung - wenigstens vier Wochen - gelassen werden, bevor eine Kündigung erfolgen sollte.
Wann ist eine Abmahnung nicht gültig?Wenn die Abmahnung von einer Person unterschrieben oder ausgesprochen wird, die nicht unmittelbar weisungsbefugt ist, gilt die Abmahnung als unwirksam. Außerdem muss eine Abmahnung das exakte Fehlverhalten mit einer detaillierten Beschreibung der Situation beinhalten.
Was bringt eine Gegendarstellung zur Abmahnung?Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihre Gegendarstellung zur Personalakte zu nehmen. Ihre Einwände gegen die Abmahnung sind dann dokumentiert. Bitte beachten Sie: Mit einer Gegendarstellung offenbaren Sie Ihrem Arbeitgeber Ihre Gegenargumente und geben ihm dadurch bereits Ihre eigene Beweisführung an die Hand.
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