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� 49 StVO (//dejure.org/gesetze/StVO/49.html)
� 49 Stra�enverkehrs-Ordnung (//dejure.org/gesetze/StVO/49.html)
� 49 Stra�enverkehrs-Ordnung
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� 49
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des � 24 Absatz 1 des Stra�enverkehrsgesetzes handelt, wer vors�tzlich oder fahrl�ssig gegen eine Vorschrift �ber
1. | das allgemeine Verhalten im Stra�enverkehr nach � 1 Absatz 2, | ||
2. | die Stra�enbenutzung durch Fahrzeuge nach � 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5, | ||
3. | die Geschwindigkeit nach � 3, | ||
4. | den Abstand nach � 4, | ||
5. | das �berholen nach � 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7, | ||
6. | das Vorbeifahren nach � 6, | ||
7. | das Benutzen linker Fahrstreifen nach � 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach � 7 Absatz 5, | ||
7a. | das Verhalten auf Ausf�delungsstreifen nach � 7a Absatz 3, | ||
8. | die Vorfahrt nach � 8, | ||
9. | das Abbiegen, Wenden oder R�ckw�rtsfahren nach � 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6, | ||
10. | das Einfahren oder Anfahren nach � 10 Satz 1 oder Satz 2, | ||
11. | das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach � 11 Absatz 1 oder 2, | ||
12. | das Halten oder Parken nach � 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6, | ||
13. | Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach � 13 Absatz 1 oder 2, | ||
14. | die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach � 14, | ||
15. | das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach � 15, | ||
15a. | das Abschleppen nach � 15a, | ||
16. | die Abgabe von Warnzeichen nach � 16, | ||
17. | die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach � 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6, | ||
18. | die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstra�en nach � 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11, | ||
19. | das Verhalten | ||
a) | an Bahn�berg�ngen nach � 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder | ||
b) | an und vor Haltestellen von �ffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach � 20, | ||
20. | die Personenbef�rderung nach � 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3, | ||
20a. | das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-R�ckhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-R�ckhaltesystemen nach � 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach � 21a Absatz 2 Satz 1, | ||
21. | die Ladung nach � 22, | ||
22. | sonstige Pflichten des Fahrzeugf�hrers nach � 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den S�tzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1, | ||
23. | das Fahren mit Krankenfahrst�hlen oder anderen als in � 24 Absatz 1 genannten Rollst�hlen nach � 24 Absatz 2, | ||
24. | das Verhalten | ||
a) | als zu Fu� Gehender nach � 25 Absatz 1 bis 4, | ||
b) | an Fu�g�nger�berwegen nach � 26 oder | ||
c) | auf Br�cken nach � 27 Absatz 6, | ||
25. | den Umweltschutz nach � 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach � 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2, | ||
26. | das Sporttreiben oder Spielen nach � 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3, | ||
27. | das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zust�nden oder die wirksame Verkleidung gef�hrlicher Ger�te nach � 32, | ||
28. | Verkehrsbeeintr�chtigungen nach � 33 Absatz 1 oder 2 oder | ||
29. | das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach � 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b - sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umst�nden angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird - oder nach � 34 Absatz 3, |
verst��t.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des � 24 Absatz 1 des Stra�enverkehrsgesetzes handelt auch, wer vors�tzlich oder fahrl�ssig
1. | als F�hrer eines geschlossenen Verbandes entgegen � 27 Absatz 5 nicht daf�r sorgt, dass die f�r geschlossene Verb�nde geltenden Vorschriften befolgt werden, | |
1a. | entgegen � 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht, | |
2. | als F�hrer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen � 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen l�sst, | |
3. | als Tierhalter oder sonst f�r die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach � 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt, | |
4. | als Reiter, F�hrer von Pferden, Treiber oder F�hrer von Vieh entgegen � 28 Absatz 2 einer f�r den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt, | |
5. | (weggefallen) | |
6. | entgegen � 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchf�hrt oder als Veranstaltender entgegen � 29 Absatz 2 Satz 3 nicht daf�r sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder | |
7. | entgegen � 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug f�hrt. |
(3) Ordnungswidrig im Sinne des � 24 Absatz 1 des Stra�enverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vors�tzlich oder fahrl�ssig
1. | entgegen � 36 Absatz 1 bis 4 ein Zeichen oder eine Weisung oder entgegen Absatz 5 Satz 4 ein Haltgebot oder eine Anweisung eines Polizeibeamten nicht befolgt, | |
2. | einer Vorschrift des � 37 �ber das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Gr�npfeil zuwiderhandelt, | |
3. | entgegen � 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen � 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft, | |
4. | entgegen � 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt, | |
5. | entgegen � 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt, | |
6. | entgegen � 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Stra�enfl�che bef�hrt oder | |
7. | einer den Verkehr verbietenden oder beschr�nkenden Anordnung, die nach � 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt. |
(4) Ordnungswidrig im Sinne des � 24 Absatz 1 des Stra�enverkehrsgesetzes handelt schlie�lich, wer vors�tzlich oder fahrl�ssig
1. | dem Verbot des � 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 �ber die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt, | |
1a. | entgegen � 35 Absatz 6 Satz 4 keine auff�llige Warnkleidung tr�gt, | |
2. | entgegen � 35 Absatz 8 Sonderrechte aus�bt, ohne die �ffentliche Sicherheit und Ordnung geb�hrend zu ber�cksichtigen, | |
3. | entgegen � 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient, | |
4. | entgegen � 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt, | |
5. | entgegen � 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitf�hrt oder auf Verlangen nicht aush�ndigt oder sichtbar macht, | |
6. | entgegen � 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder | |
7. | entgegen � 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug f�hrt oder mit einem Fahrrad f�hrt. |
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur �nderung des Stra�enverkehrsgesetzes und anderer stra�enverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.07.2021 (BGBl. I S. 3091), in Kraft getreten am 28.07.2021 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar
Änderungsübersicht
28.07.2021 �nderung Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab) | Viertes Gesetz zur �nderung des Stra�enverkehrsgesetzes und anderer stra�enverkehrsrechtlicher Vorschriften | 12.07.2021 | BGBl. I S. 3091 |
28.04.2020 �nderung Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab) | Vierundf�nfzigste Verordnung zur �nderung stra�enverkehrsrechtlicher Vorschriften | 20.04.2020 | BGBl. I S. 814 |
19.10.2017 �nderung Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab) | Dreiundf�nfzigste Verordnung zur �nderung stra�enverkehrsrechtlicher Vorschriften | 06.10.2017 | BGBl. I S. 3549 |
13.10.2017 �nderung Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab) | Sechsundf�nfzigstes Strafrechts�nderungsgesetz - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Stra�enverkehr | 30.09.2017 | BGBl. I S. 3532 |
30.06.2016 �nderung Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab) | Einundf�nfzigste Verordnung zur �nderung stra�enverkehrsrechtlicher Vorschriften | 17.06.2016 | BGBl. I S. 1463 |
30.10.2014 �nderung Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab) | Neunundvierzigste Verordnung zur �nderung stra�enverkehrsrechtlicher Vorschriften | 22.10.2014 | BGBl. I S. 1635 |