4 Abs 3 49 StVO 24 StVG; 15 BKat

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� 49 StVO (//dejure.org/gesetze/StVO/49.html)

� 49 Stra�enverkehrs-Ordnung (//dejure.org/gesetze/StVO/49.html)

� 49 Stra�enverkehrs-Ordnung

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� 49
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des � 24 Absatz 1 des Stra�enverkehrsgesetzes handelt, wer vors�tzlich oder fahrl�ssig gegen eine Vorschrift �ber

1. das allgemeine Verhalten im Stra�enverkehr nach � 1 Absatz 2,
2. die Stra�enbenutzung durch Fahrzeuge nach � 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5,
3. die Geschwindigkeit nach � 3,
4. den Abstand nach � 4,
5. das �berholen nach � 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7,
6. das Vorbeifahren nach � 6,
7. das Benutzen linker Fahrstreifen nach � 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach � 7 Absatz 5,
7a. das Verhalten auf Ausf�delungsstreifen nach � 7a Absatz 3,
8. die Vorfahrt nach � 8,
9. das Abbiegen, Wenden oder R�ckw�rtsfahren nach � 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6,
10. das Einfahren oder Anfahren nach � 10 Satz 1 oder Satz 2,
11. das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach � 11 Absatz 1 oder 2,
12. das Halten oder Parken nach � 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,
13. Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach � 13 Absatz 1 oder 2,
14. die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach � 14,
15. das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach � 15,
15a. das Abschleppen nach � 15a,
16. die Abgabe von Warnzeichen nach � 16,
17. die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach � 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6,
18. die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstra�en nach � 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,
19. das Verhalten
a) an Bahn�berg�ngen nach � 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder
b) an und vor Haltestellen von �ffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach � 20,
20. die Personenbef�rderung nach � 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3,
20a. das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-R�ckhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-R�ckhaltesystemen nach � 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach � 21a Absatz 2 Satz 1,
21. die Ladung nach � 22,
22. sonstige Pflichten des Fahrzeugf�hrers nach � 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den S�tzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1,
23. das Fahren mit Krankenfahrst�hlen oder anderen als in � 24 Absatz 1 genannten Rollst�hlen nach � 24 Absatz 2,
24. das Verhalten
a) als zu Fu� Gehender nach � 25 Absatz 1 bis 4,
b) an Fu�g�nger�berwegen nach � 26 oder
c) auf Br�cken nach � 27 Absatz 6,
25. den Umweltschutz nach � 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach � 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2,
26. das Sporttreiben oder Spielen nach � 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3,
27. das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zust�nden oder die wirksame Verkleidung gef�hrlicher Ger�te nach � 32,
28. Verkehrsbeeintr�chtigungen nach � 33 Absatz 1 oder 2 oder
29. das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach � 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b - sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umst�nden angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird - oder nach � 34 Absatz 3,

verst��t.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des � 24 Absatz 1 des Stra�enverkehrsgesetzes handelt auch, wer vors�tzlich oder fahrl�ssig

1. als F�hrer eines geschlossenen Verbandes entgegen � 27 Absatz 5 nicht daf�r sorgt, dass die f�r geschlossene Verb�nde geltenden Vorschriften befolgt werden,
1a. entgegen � 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,
2. als F�hrer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen � 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen l�sst,
3. als Tierhalter oder sonst f�r die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach � 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
4. als Reiter, F�hrer von Pferden, Treiber oder F�hrer von Vieh entgegen � 28 Absatz 2 einer f�r den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,
5. (weggefallen)
6. entgegen � 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchf�hrt oder als Veranstaltender entgegen � 29 Absatz 2 Satz 3 nicht daf�r sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder
7. entgegen � 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug f�hrt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des � 24 Absatz 1 des Stra�enverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vors�tzlich oder fahrl�ssig

1. entgegen � 36 Absatz 1 bis 4 ein Zeichen oder eine Weisung oder entgegen Absatz 5 Satz 4 ein Haltgebot oder eine Anweisung eines Polizeibeamten nicht befolgt,
2. einer Vorschrift des � 37 �ber das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Gr�npfeil zuwiderhandelt,
3. entgegen � 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen � 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,
4. entgegen � 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,
5. entgegen � 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,
6. entgegen � 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Stra�enfl�che bef�hrt oder
7. einer den Verkehr verbietenden oder beschr�nkenden Anordnung, die nach � 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des � 24 Absatz 1 des Stra�enverkehrsgesetzes handelt schlie�lich, wer vors�tzlich oder fahrl�ssig

1. dem Verbot des � 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 �ber die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,
1a. entgegen � 35 Absatz 6 Satz 4 keine auff�llige Warnkleidung tr�gt,
2. entgegen � 35 Absatz 8 Sonderrechte aus�bt, ohne die �ffentliche Sicherheit und Ordnung geb�hrend zu ber�cksichtigen,
3. entgegen � 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
4. entgegen � 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,
5. entgegen � 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitf�hrt oder auf Verlangen nicht aush�ndigt oder sichtbar macht,
6. entgegen � 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder
7. entgegen � 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug f�hrt oder mit einem Fahrrad f�hrt.

Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur �nderung des Stra�enverkehrsgesetzes und anderer stra�enverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.07.2021 (BGBl. I S. 3091), in Kraft getreten am 28.07.2021 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

Änderungsübersicht

InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
28.07.2021

�nderung

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Änderung

Viertes Gesetz zur �nderung des Stra�enverkehrsgesetzes und anderer stra�enverkehrsrechtlicher Vorschriften 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
28.04.2020

�nderung

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Änderung

Vierundf�nfzigste Verordnung zur �nderung stra�enverkehrsrechtlicher Vorschriften 20.04.2020 BGBl. I S. 814
19.10.2017

�nderung

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Änderung

Dreiundf�nfzigste Verordnung zur �nderung stra�enverkehrsrechtlicher Vorschriften 06.10.2017 BGBl. I S. 3549
13.10.2017

�nderung

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Änderung

Sechsundf�nfzigstes Strafrechts�nderungsgesetz - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Stra�enverkehr 30.09.2017 BGBl. I S. 3532
30.06.2016

�nderung

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Änderung

Einundf�nfzigste Verordnung zur �nderung stra�enverkehrsrechtlicher Vorschriften 17.06.2016 BGBl. I S. 1463
30.10.2014

�nderung

Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung

Neunundvierzigste Verordnung zur �nderung stra�enverkehrsrechtlicher Vorschriften 22.10.2014 BGBl. I S. 1635

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