§ 16 abs. 3 aufenthg arbeitserlaubnis ausländische studenten

Vorbemerkung

Diese Information richtet sich nur an Studierende aus Drittstaaten, die zum Studium nach Deutschland gekommen sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Aufenthaltsgesetz besitzen. Es gilt nicht für Ausländer/-innen, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine andere Aufenthaltserlaubnis haben, z.B. als Familienangehörige oder aus humanitären Gründen. Es gilt auch nicht für die meisten Unionsbürger/-innen und Staatsangehörige der EWR-Staaten und der Schweiz. Es gilt für bulgarische, rumänische und türkische Studierende nur eingeschränkt – erkundigen Sie sich bitte im International Center.

Die Rechtslage

Ausländische Studierende mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG dürfen gemäß § 16 Absatz 3 im Kalenderjahr 120 ganze oder 240 halbe Tage arbeiten. Sie dürfen außerdem ohne Begrenzung studentische Nebentätigkeiten ausüben. Wer mehr als 120 ganze bzw. 240 halbe Tage in einem Job, der keine studentische Nebentätigkeit ist, arbeiten will, muss sich das von der Ausländerbehörde genehmigen lassen.Bei 240 halben Arbeitstagen im Jahr handelt es sich faktisch um eine normale ganzjährige Beschäftigung.

Ganze und halbe Tage

Halbe Tage sind Arbeitstage, an denen bis zur Hälfte der tariflichen, ortsüblichen oder betrieblichen Arbeitszeit (ohne die Pausen gerechnet) gearbeitet wird. Wenn also in einem metallverarbeitenden Betrieb die reguläre tägliche Arbeitszeit sieben Stunden beträgt, ist ein halber Arbeitstag dreieinhalb Stunden lang oder kürzer. Wenn in einem Supermarkt acht Stunden für Vollzeitarbeitskräfte vereinbart sind, ist ein halber Tag vier Stunden lang oder weniger. Als ganze Tage zählen alle Arbeitstage, an denen mehr als die Hälfte der üblichen Arbeitszeit gearbeitet wird. In dem Metallbetrieb aus dem ersten Beispiel wird also schon eine tägliche Beschäftigung von vier Stunden als ganzer Tag gerechnet. Nur selten sind in Deutschland tarifliche oder betriebliche Tagesarbeitszeiten länger als acht Stunden, so dass man in Zweifel davon ausgehen muss, dass halbe Tage vier Stunden Arbeitszeit beinhalten.

Bei flexiblen Arbeitszeiten muss man aufpassen: Wer z.B. an drei Tagen in der Woche in einer Firma insgesamt 12 Stunden arbeitet und sich die Zeit frei einteilen darf, kann z.B. zwei Mal drei und einmal sechs Stunden arbeiten oder drei Mal vier Stunden. Im ersten Fall „verbraucht“ er einen ganzen und zwei halbe Tage, im zweiten Fall nur drei halbe Tage. Er „verschenkt“ im ersten Fall also einen halben Tag. Flexibilität bei den Arbeitszeiten ist gerade für Studierende wichtig. Versuchen Sie trotzdem, Ihre Arbeitstage so zu planen, dass Sie keine Arbeitsmöglichkeiten verschenken. Lieber vier Stunden arbeiten statt zwei, besser acht als fünf.

Kombinationsmöglichkeiten

Die meisten Studierenden möchten in den Semesterferien ganztags arbeiten und haben im Semester viel weniger Zeit. Deshalb ist es wichtig, dass man halbe und ganze Tage auch kombinieren kann. Wer z.B. in beiden Semesterferien jeweils einen Monat á 22 Arbeitstage voll arbeitet, hat in diesem Jahr noch 76 volle Tage übrig, die er auf 152 halbe Tage aufteilen kann.

Studentische Nebentätigkeiten

Studentische Nebentätigkeiten können ohne zeitliche Beschränkung ausgeübt werden. Sie dürfen aber nicht so umfangreich sein, dass das Studium auf der Strecke bleibt, sonst wären sie ja keine Nebentätigkeiten mehr. Studentische Nebentätigkeiten sind solche, die an der Hochschule oder im Umfeld der Hochschule angesiedelt sind, also z.B. die von wissenschaftlichen Hilfskräften an Instituten, Lehrstühlen, Fachbereichen oder bei Professoren. Auch Jobs beim Studentenwerk oder beim AStA sind studentische Nebentätigkeiten. Im Zweifel erkundigen Sie sich beim International Center oder Ihrer Ausländerbehörde.

Genehmigung von längerer/häufigerer Arbeit durch die Ausländerbehörde

Wer mehr als 240 halbe oder 120 ganze Tage arbeiten muss und das nicht in einer studentischen Nebentätigkeit tun kann, kann bei der Ausländerbehörde die Erlaubnis zur Ausübung dieser Beschäftigung beantragen. Dazu wird ein konkretes Arbeitsangebot mit Angaben zu Dauer und Lage der Arbeitszeit und Gehalt/Lohn benötigt. Die Ausländerbehörde bittet die Arbeitsagentur um Zustimmung dazu. Diese wiederum prüft, ob geeignete „bevorrechtigte“ Arbeitslose für die Stelle zur Verfügung stehen, und ob das Einkommen den üblichen Standards entspricht. Aber selbst wenn die Arbeitsagentur zustimmt, kann die Ausländerbehörde die Erlaubnis verweigern, falls durch die Arbeit der Erfolg des Studiums gefährdet wird. Wenn Sie vorhaben, mehr zu arbeiten als das Gesetz ohnehin erlaubt, sprechen Sie am Besten vor der Arbeitsuche mit Ihrer Ausländerbehörde und erkundigen Sie sich, ob und in welchem Umfang sie eine Beschäftigung erlauben wird.

Selbstständige Tätigkeit

Manche Studierende möchten ihr Studium lieber durch eine selbstständige Tätigkeit finanzieren als durch abhängige Beschäftigung. Dafür gibt es viele Möglichkeiten: als Übersetzer/-in, Software-Entwickler/-in, selbstständige Reinigungskraft, Musik oder Sprachlehrer/-in etc. Auch das ist aufenthaltsrechtlich möglich (§ 21 Absatz 6 Aufenthaltsgesetz), allerdings muss die Ausländerbehörde die selbstständige Tätigkeit gesondert genehmigen. Die Arbeit darf vom Umfang her nicht den Erfolg des Studiums gefährden. Sie sollte sich deshalb in den zeitlichen Grenzen der Regeln für abhängige Beschäftigung halten. Wer einen Vollzeitbetrieb starten will, wird die Genehmigung nicht bekommen. Neben der Erlaubnis der Ausländerbehörde brauchen Selbstständige in manchen Fällen eine Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit, in anderen nur eine Gewerbeanmeldung. Bei Freiberuflern reicht eine Steuernummer vom Finanzamt. Erkundigen Sie sich bei einer Beratungsstelle für Existenzgründer oder bei den Wirtschaftskammern, welche Genehmigungen Sie brauchen. Sie müssen die Genehmigung für den Antrag bei der Ausländerbehörde vorlegen.

Weiterführende Informationen

Sehr gute Informationen rund um das Thema Jobben finden Sie auch auf den Seiten des DGB...

Kann ein ausländischer Student in Deutschland arbeiten?

Bereits während des Studiums können ausländische Studierende als studentische Hilfskraft beschäftigt werden. Studierende aus der EU, dem EWR und der Schweiz dürfen, wie deutsche Studierende, bis zu 20 Stunden pro Woche in der Vorlesungszeit arbeiten. In den Semesterferien können Sie uneingeschränkt arbeiten.

Kann man mit einem Studentenvisum in Deutschland arbeiten?

Studierende mit einem Visum zu Studienzwecken dürfen dann innerhalb eines Kalenderjahrs insgesamt nicht mehr als 120 volle Tage bzw. 240 halbe Tage arbeiten. Dabei gilt jeder Arbeitstag mit mehr als vier Arbeitsstunden als ganzer Tag und jeder Arbeitstag mit bis zu vier Arbeitsstunden als halber Tag.

Kann man Studentenvisum zu Arbeitsvisum wechseln?

Wenn Sie gleich nach Ihrem Abschluss ein Jobangebot haben, können Sie Ihre Studienerlaubnis einfach in eine Arbeitserlaubnis umwandeln. Die deutsche Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit wird für zwei Jahre erteilt, mit der Möglichkeit der Verlängerung (solange Sie noch berufstätig sind).

Welche Aufenthaltstitel berechtigen zur Erwerbstätigkeit?

Im Gegensatz zu der Aufenthaltserlaubnis ist die Niederlassungserlaubnis ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist räumlich unbeschränkt und darf außer in den durch das Aufenthaltsgesetz zugelassenen Fällen nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden.

Toplist

Neuester Beitrag

Stichworte