Spielordnung (Stand 21.04.2022)A. ALLGEMEINES§ 1 Spielregeln(1) Alle unter der Verantwortung oder Mitwirkung des Norddeutschen Fußball- Verban-des (NFV) durchgeführten Spiele werden nach den vom DFB anerkannten Spielregeln der FIFA ausgetragen. Show
(2) Sofern darüber hinaus vom DFB allgemeinverbindliche Bestimmungen erlassen sind, finden auch sie im NFV Anwendung. § 2 Zuständigkeit(1) Es sind für die Planung und Durchführung des Spielbetriebes zuständig: der Spielausschuss für die Herrenmannschaften, der Ausschuss für Frauen- und Mädchenfußball für die Frauen- und Juniorinnenmannschaften, der Jugendausschuss für die männlichen Juniorenmannschaften. Diese Ausschüsse sind berechtigt, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Spielordnung ergänzende Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Jeder der drei Ausschüsse kann durch Beschluss aus seiner Mitte Beauftragte für die Erfüllung einzelner Aufgaben bestimmen. (2) Erkennt einer der in Absatz 1 genannten Ausschüsse unsportliches Verhalten oder Ver-stöße gegen Satzungen und Ordnungen des NFV oder DFB durch Vereinsmitglieder, Vereine oder Mitgliedsverbände, so beantragt er beim Sportgericht die Durchführung von Verfahren. In Fällen von in Anhang 5 zur Spielordnung genannten Ordnungswidrigkeiten ist der jeweilige Ausschuss berechtigt, Ordnungsgelder zu verhängen. (3) Die Ausschüsse sind verpflichtet, den Bericht eines Schiedsrichters, in dem sportrechtlich zu ahndende Sachverhalte dargelegt werden, an das Sportgericht weiterzuleiten. § 3 Geltung von Bestimmungen(1) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, findet die Spielordnung auf Frauen-, Herren-, Junioren-, Juniorinnenspiele Anwendung. (2) Alle Bestimmungen, welche die Durchführung eines Wettbewerbes berühren, müssen vor dessen Beginn bekannt sein. B. SPIELBETRIEB§ 4 Aktivitäten(1) Der NFV ist Ausrichter von Pflichtspielen und Auswahlspielen. Pflichtspiele sind: Meisterschafts-, Relegations-, Aufstiegs- und Pokalspiele. (2) Den Vereinen steht es frei, über den aus Absatz (1) sich ergebenden Spielbetrieb hin-aus Freundschaftsspiele durchzuführen. Auch für sie gilt § 1 entsprechend. (3) Für den Fall möglicher Beeinträchtigung des Spielbetriebes auf Grund der Platzver-hältnisse ist den Spielen in nachfolgend genannter Stufung Vorrang einzuräumen. Die Spiele von Vereinsmannschaften, die an Wettbewerben des DFB teilnehmen, haben stets Vorrang vor denen von Mannschaften auf der Ebene des NFV, diese wiederum vor solchen von Mannschaften, die auf der Ebene ihres Landesverbandes spielen. (4) Die gastgebenden Vereine haben Freundschaftsspiele bei ihrem Landesverband anzumelden. (5) Freundschaftsspiele gegen Mannschaften ausländischer Vereine bedürfen der vorherigen Zustimmung des DFB, die über den Landesverband einzuholen ist. (6) Aus Freundschaftsspielen und Pokalspielen auf Landesebene entstehende Rechtsfälle fallen unter die Zuständigkeit der Rechtsinstanzen der Landesverbände. Die Landesverbände sind verpflichtet, Entscheidungen, die Vereine der Ligen des NFV oder deren Mitglieder be-treffen, dem NFV unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. § 5 Wettbewerbsgrundsätze(1) Meisterschaftsspiele werden grundsätzlich stets als Hin- und Rückspiele, bei denen die Mannschaften je einmal auf eigenem und auf des Gegners Platz antreten, ausgetragen. Der Verzicht auf das Heimrecht ist unzulässig. Dabei hat ein Verein grundsätzlich alle Heimspiele einer Spielserie auf derselben Platzanlage durchzuführen. Der zuständige Ausschuss kann Ausnah-men von diesem Grundsatz zulassen. Sonderregelung für die Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 sowie die Spielzeiten 2021/2022 und 2022/2023 Ausnahmen im Sinne des vorstehenden Absatzes sind in den Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 aus übergeordnetem Verbandsinteresse zur Durchführung des Spielbetriebes, insbesondere zur Gewährleistung und Durchsetzung hygienischer Standards zur Pandemiebekämpfung oder in Anbetracht behördlicher Verfügungen am Sitz des Heimvereins oder anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, möglich oder wenn durch einen Verein nachprüfbar dargelegte Gründe einer umfangreichen Kostenersparnis dies gerechtfertigt erscheinen lassen. Es können insbesondere auch der Tausch des Heimrechts festgelegt und Spiele auf anderen als den gemeldeten Sportplätzen angesetzt werden. Von den im Zulassungs-/Bewerbungs-/Meldeverfahren geforderten Voraussetzungen kann in diesem Fall in Abstimmung mit dem zuständigen NFV-Ausschuss abgewichen werden. Die Vereine können hierfür geeignete Spielstätten benennen, unbeschadet der Zuständigkeit der spielleitenden Stelle für die Auswahl. Zuständig für die Entscheidung ist abweichend von den vorstehenden Absätzen der Spielleiter der jeweiligen Spielklasse. Die betroffenen Vereine sollen mindestens 24 Stunden vorher informiert werden. Die Entscheidung des Spielleiters ist endgültig. Entgegenstehende Regelungen sind unbeachtlich. Die jeweiligen spielleitenden Stellen können abweichende Regelungen in ihren Durchfüh-rungsbestimmungen zu dem Grundsatz des Absatz 1 treffen. Dies gilt auch dann, wenn be-reits eine begonnene Spielserie einer Leistungsklasse oder Spielgruppe aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie nicht zu Ende gespielt werden kann. (2) Ein gewonnenes Spiel wird für den Sieger mit drei Punkten, ein unentschiedenes Spiel für beide Mannschaften mit je einem Punkt gewertet. (3) Meister bzw. Staffelsieger in der Aufstiegsrunde ist die Mannschaft, die nach Durchführung aller Spiele die meisten Punkte gewonnen hat. Absteiger sind grundsätzlich die Mannschaften, die die wenigsten Punkte errungen haben. (4) Bei Punktgleichheit entscheidet die Differenz aus erzielten und hingenommenen Toren über Meisterschaft, Aufstieg, Tabellenplatz und Abstieg. Bei gleichem Punktestand und gleicher Tordifferenz gibt die höhere Zahl der erzielten Tore den Ausschlag. Für die Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 sowie die Spielzeiten 2021/2022 und 2022/2023 gilt: Kann die Spielserie aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie nicht zu Ende gespielt werden, kann die Abschlusstabelle anhand der sogenannten Quotienten-Regelung ermit-telt werden. (5) Führt die Anwendung der Bestimmungen aus den Absätzen (3) und (4) zu keiner Klärung, so ist diese in einem Entscheidungsspiel auf neutralem Platz herbeizuführen. Der zu-ständige Ausschuss bestimmt Platz und Ausrichter. Ein Entscheidungsspiel wird erforderli-chenfalls am Ende der regulären Spielzeit verlängert (A-Juniorenspiele 2 x 15 Minuten, B-Junioren-/ Juniorinnenspiele 2 x 10 Minuten, andere Junioren-/Juniorinnenspiele 2 x 5 Minuten, Frauen- und Herrenspiele um 2 x 15 Minuten). Ist auch in der Verlängerung keine Entscheidung herbeigeführt worden, so geschieht dies in einem Elfmeterschießen, das nach den vom DFB erlassenen Bestimmungen durchgeführt wird. (6) Die Durchführung der Relegation zum DFB-Ü 40-Cup und zum DFB-Futsal-Cup führt der zuständige Ausschuss auf Basis der von ihm festgelegten Durchführungsbestim-mungen verantwortlich durch. § 6 Staffelstärke, Auf- und Abstieg(1) Vereine, die am Spielbetrieb der Regionalliga Nord der Herren teilnehmen wollen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Näheres regeln die Anhänge 1- 4 der NFV-Spielordnung. Sie sind Bestandteil dieser Ordnung. (2) Die Regionalliga der Herren umfasst grundsätzlich 18 Mannschaften, die der Frauen grundsätzlich 12. Ausnahmen von dieser Staffelstärke beschließt der Verbandstag und im Rahmen seiner Zuständigkeit das Präsidium. (3) Am Ende eines Meisterschaftsjahres (nach § 5 Abs. (1)) steigen aus der Regionalliga Nord der Herren grundsätzlich die drei letztplatzierten Mannschaften ab, aus der Frauen-Regionalliga Nord grundsätzlich die beiden letztplatzierten Mannschaften. Wird bei den Herren die Staffelstärke gemäß Abs. (2) unter Anrechnung der Absteiger und/oder durch den Aufstieg in die 3. Liga unterschritten, geht zunächst ein freier Platz an den „bestplatzierten“ lizenzierten Absteiger; weitere freie Plätze gehen an die jeweils nächstbestplatzierte Mannschaft der Aufstiegsrunde gemäß Absatz (7) b). (4) Die Zahl der aus den Ligen des Norddeutschen FV (NFV) absteigenden Mannschaften erhöht sich, wenn die in Absatz (2) geregelte Staffelstärke durch den Abstieg von Regelabsteigern in diese Ligen überschritten wird. Dagegen erhöht sich die Zahl der Absteiger zunächst nicht, wenn eine Mannschaft oder mehrere Mannschaften ohne Anrechnung auf die Zahl der Regelabsteiger ihrer bisherigen Spielklasse in eine der Ligen des NFV absteigen muss bzw. müssen. Die Reduzierung auf die in Absatz (2) vorgebende Staffelstärke erfolgt erst im darauffolgenden Spieljahr durch eine entsprechende Erhöhung der Zahl Absteiger aus der betroffenen Liga. (5) Die Zahlen der in die Regionalligen aufsteigenden sowie aus diesen Ligen absteigen-den Mannschaften können sich verändern, wenn dieses durch überregionale Strukturverände-rungen erforderlich wird. Einzelheiten hierzu beschließt gegebenenfalls das Präsidium des NFV. (6) Der Aufstieg in die 3.Liga der Herren ist in der DFB-Spielordnung in der jeweils gül-tigen Fassung geregelt (siehe auch Anhang 1 "Regionalliga-Statut -Herren-", Ziffer 1.4). (7) Aus den höchsten Spielklassen der vier Landesverbände im NFV der Herren steigen grundsätzlich drei Mannschaften in die Regionalliga Nord der Herren auf. Diese sind ab der Saison 2018/2019: a) die bestplatzierte aufstiegsberechtigte und zugelassene Mannschaft der Oberliga Niedersachsen, b) der Sieger und der Zweitplatzierte einer Aufstiegsrunde, ausgetragen von der jeweils bestplatzierten aufstiegsberechtigten sowie zugelassenen Mannschaft aus den Landesverbänden Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein, c) der Sieger aus zwei Relegationsspielen (Hin- und Rückspiel) zwischen der nächsten bestplatzierten aufstiegsberechtigten sowie zugelassenen Mannschaft der Oberliga Niedersachsen und der viertletzten – oder abweichend nach Absatz (3) platzierten – Mannschaft der Regionalliga Nord. Abhängig vom Ausgang dieser Relegationsspiele kann es hierbei es zu einem Ab- oder Aufstieg aus oder in die Regionalliga Nord kommen. Dabei gilt die Vorrangigkeit gemäß Absatz (3). (8) Aus den höchsten Spielklassen der vier Landesverbände im NFV der Frauen steigen mindestens zwei Mannschaften in die Regionalliga Nord Frauen auf. Diese sind: a) der Sieger einer Aufstiegsrunde, bestehend aus je einer qualifizierten aufstiegsberech-tigten Mannschaft aus Schleswig-Holstein, Hamburg und Bremen. b) eine qualifizierte aufstiegsberechtigte Mannschaft der Oberliga Niedersachsen. Bei Freiwerden eines dritten Aufstiegsplatzes qualifiziert sich der Sieger eines Entscheidungs-spieles (§ 5, Absatz 5) zwischen dem Zweiten der Punktrunde und dem Vizemeister aus Niedersachsen. Beim Freiwerden eines vierten Aufstiegsplatzes steigen beide vorgenannten Mannschaften auf. Steigen weniger Mannschaften aus der 2. Frauen-Bundesliga in die Regio-nalliga der Frauen ab, als Mannschaften aus der Frauen-Regionalliga Nord aufsteigen, werden die dadurch freiwerdenden Plätze durch eine erhöhte Zahl von Aufsteigern besetzt. Für die Spielzeit 2019/2020 gilt abweichend von den Absätzen (7) und (8) folgende Regelung: Die gemäß § 6 (7b) der NFV-Spielordnung an sich für die Aufstiegsrunde und gemäß § 6 (7c) der NFV-Spielordnung an sich für die zwei Relegationsspiele berechtigten Teilnehmer dürfen abweichend von diesen Bestimmungen direkt in die Herren-Regionalliga Nord aufsteigen. Die gemäß § 6 (8a) der NFV-Spielordnung an sich für die Aufstiegsrunde zur Frauen-Regionalliga Nord berechtigten Teilnehmer dürfen abweichend von diesen Bestimmungen direkt in die Frauen-Regionalliga Nord aufsteigen. Kann eine Spielrunde einer Landesverbandsspielklasse aufgrund der Auswirkungen der Co-vid- 19-Pandemie nicht zu Ende gespielt werden, entscheidet der jeweilige Landesverband bzw. Rechtsträger der Landesverbandsspielklasse über die sportliche Qualifikation zum Auf-stieg in die Herren-Regionalliga Nord bzw. Frauen-Regionalliga Nord. Diese Entscheidungen und Meldungen sind für den NFV bindend. Der zuständige NFV-Ausschuss kann eine Ausschlussfrist festlegen, innerhalb der die Landesverbände bzw. Rechtsträger einer Landesver-bandsspielklasse dem NFV einen Aufsteiger melden müssen. Wird bis zum Ablauf dieser Ausschlussfrist kein Aufsteiger bzw. Teilnehmer gemeldet, verfällt das Aufstiegsrecht für die jeweilige Landesverbandsspielklasse ersatzlos. (9) Beantragt ein Verein dieser Spielklassen selbst die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen sich oder wird auf Antrag eines Gläubigers gegen einen solchen Verein im Zeit-raum vom 1.7. eines Jahres bis einschließlich des letzten Spieltags einer Spielzeit rechtskräftig ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, oder zeigt der Verein seine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung während der Rechtshängigkeit einer Restrukturierungssache nach dem Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) beim Restrukturierungsgericht an, so werden der klassenhöchsten Mannschaft mit Stellung des eigenen Antrags des Vereins auf Eröffnung des Insolvenzverfah-rens, sonst mit Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts bzw. mit der Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung beim Restrukturierungsgericht, neun Gewinnpunkte im Herrenspielbetrieb bzw. sechs Gewinnpunkte im Frauenspielbetrieb mit sofortiger Wirkung aberkannt. Spielt der Verein in der 3. Liga oder Regionalliga und der Frauen-Bundesliga und/oder 2. Frauen-Bundesliga, so wird der Abzug von Gewinnpunkten nur in der 3. Liga bzw. Regionalliga vorgenommen, anderenfalls nur in der Frauen-Bundesliga bzw. 2. Frauen-Bundesliga. Beantragt der Verein selbst das Insolvenzverfahren nach Abschluss des letzten Spieltags bis einschließlich zum 30.6. eines Jahres oder ergeht der Beschluss des Insolvenzgerichts auf Antrag eines Gläubigers in diesem Zeitraum oder zeigt der Verein die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dem Restrukturierungsgericht in diesem Zeitraum an, erfolgt die Aberkennung der Gewinnpunkte gemäß Absatz 1 mit Wirkung zu Beginn der sich anschließenden Spielzeit. Die Aberkennung der Gewinnpunkte entfällt, sofern der Verein in eine tiefere Spielklasse abgestiegen ist. Maßgeblich ist der Status in der laufenden Spielzeit. Der Verein ist verpflichtet, die Träger aller Spielklassen seiner Mannschaften über einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. über eine Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung beim Restrukturierungsgericht unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Entscheidung über den Punktabzug trifft der DFB-Spielausschuss für die 3. Liga, der DFB- Ausschuss für Frauen- und Mädchenfußball für die Frauen-Bundesliga/ 2. Frauen-Bundesliga bzw. der für die jeweilige Spielklasse zuständige Ausschuss auf Ebene der DFB-Mitgliedsverbände. Sie ist endgültig. Der DFB-Spielausschuss/DFB-Ausschuss für Frauen- und Mädchenfußball bzw. der für die jeweilige Spielklasse zuständige Ausschuss auf Ebene der DFB-Mitgliedsverbände kann von dem Punktabzug absehen, wenn gegen den Hauptsponsor oder einen anderen vergleichbaren Finanzgeber des Vereins zuvor ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde, oder sich der Hauptsponsor bzw. Finanzgeber in einer Restrukturierung gemäß StaRUG befindet. Vorstehende Bestimmungen gelten für zum Spielbetrieb zugelassene Kapitalgesellschaften entsprechend. (10) Beendet eine Mannschaft aus eigenem Entschluss oder durch Ausschluss ihre Teilnah-me an der Punktrunde, so gilt sie als erster Regelabsteiger. In diesem Fall obliegt die Einglie-derung dieser Mannschaft in den Spielbetrieb dem zuständigen Landesverband. (11) Verzichtet eine für den Wettbewerb qualifizierte Mannschaft vor Beginn des Spieljah-res (01.07.) auf ihre Teilnahme, so trifft der zuständige Ausschuss die Entscheidung über die Staffelstärke und ihre Erreichung. In diesem Falle ist grundsätzlich zunächst von einer Verminderung der Zahl der Absteiger auszugehen. Die Eingliederung der verzichtenden Mann-schaft in den Spielbetrieb obliegt dem zuständigen Landesverband. Sollte der Verzicht nach dem 30. Juni erfolgen, spielt die betroffene Spielklasse in diesem Spieljahr in Unterzahl. Die Zahl der Absteiger am Ende des Spieljahres verringert sich um diesen freien Platz. (12) Steigt eine Mannschaft in eine der Ligen des NFV ab, in der ihr Verein bereits durch eine Mannschaft vertreten ist, so scheidet letztere Mannschaft aus dem Spielbetrieb der entsprechenden Liga aus und steht als erster Regelabsteiger fest. In diesem Fall obliegt die Eingliederung der Mannschaft in den Spielbetrieb dem zuständigen Landesverband. (13) Im Falle des Abstiegs einer Mannschaft aus einer der Regionalligen Nord, muss der Verein für die Teilnahme dieser Mannschaft am Spielbetrieb des für ihn zuständigen Landesverbandes nachweisen, dass er sämtliche bis zum 30.06. fälligen Verbindlichkeiten gegenüber dem NFV erfüllt hat. (14) Das Recht zum Aufstieg in eine der Ligen des NFV entfällt für eine Mannschaft, wenn ihr Verein in der entsprechenden Liga bereits mit einer Mannschaft vertreten ist und bleibt. Die Anwartschaft geht in diesem Falle auf die nächstplatzierte Mannschaft mit Aufstiegsrecht über. Letzteres gilt auch, wenn eine Mannschaft auf ihr Aufstiegsrecht verzichtet oder dieses Recht aus sonstigen Gründen nicht wahrnehmen kann. § 7 Spielpläne(1) Die jeweiligen Ausschüsse haben die Spielpläne für Meisterschafts- und Aufstiegsrun-den grundsätzlich 14 Tage vor Beginn des Wettbewerbs den Vereinen bekannt zu geben. (2) Bei der Ansetzung von Pflichtspielen an Wochentagen ist den Gegebenheiten von Amateurvereinen so weit wie möglich Rechnung zu tragen. (3) Verlegungen von Spielterminen kann nur der zuständige Ausschuss vornehmen. Er hat dabei die Interessen beider jeweils beteiligter Vereine zu berücksichtigen und gegebenenfalls auf dem Wege der Abwägung zu entscheiden. (4) Neue Termine für ausgefallene Spiele sind den Vereinen spätestens 4 Tage vorher mitzuteilen. Die Frist ist bei mündlicher Bekanntgabe gewahrt; zur Bestätigung ist jedoch die schriftliche Übermittlung erforderlich. Der elektronische Weg wird anerkannt. § 8 Einhaltung des Spielplanes(1) Die für einen Wettbewerb gemeldeten Mannschaften haben zu allen Spielen zu dem vom zuständigen Ausschuss vorgegebenen Termin anzutreten. Bei Ausbleiben einer reisenden Mannschaft ist eine Wartefrist von 45 Minuten einzuhalten, ehe das Spiel abgesetzt wird. (2) Sofern die reisende Mannschaft den Nachweis führt, dass sie kein Verschulden am Ausbleiben trifft, ist das Spiel neu anzusetzen. Das Versagen eines öffentlichen Verkehrsmit-tels hat die reisende Mannschaft nicht zu vertreten. Verkehrsmittel von konzessionierten Unternehmen sind in dieser Hinsicht öffentlichen Verkehrsmitteln gleichgestellt. (3) Ist eine Mannschaft zu einem Auswärtsspiel in der Hinrunde nicht angetreten, so findet das entsprechende Rückrundenspiel auf dem Platz des Gegners statt. (4) Kein Verein hat das Recht, vor Abschluss eines Wettbewerbs von sich aus seine Teil-nahme zu beenden. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung kann auf Antrag des zuständigen Ausschusses vom Sportgericht eine Ordnungsstrafe verhängt werden. Vereine, denen aus der zeitweisen Teilnahme einer Mannschaft am Wettbewerb nicht gedeckte Kosten entstanden sind, haben Anspruch auf deren Erstattung durch den vorzeitig seine Teilnahme einstellenden Verein. Dieser Anspruch ist bis vier Wochen nach dem Ende der betreffenden Spielzeit gel-tend zu machen. Bei Nichterfüllung eines fristgerecht angemeldeten, begründeten Anspruchs steht dem Anspruchsteller der Rechtsbehelf des Einspruchs gemäß § 10 (1) Rechts- und Ver-fahrensordnung und § 14 Rechts- und Verfahrensordnung zur Verfügung. (5) Bei dreimaligem Nichtantreten einer Mannschaft zu angesetzten Pflichtspielen schließt der zuständige Ausschuss diese Mannschaft von der weiteren Teilnahme am Wettbewerb aus. In einem solchen Fall gelten die Bestimmungen über Ordnungsstrafe und Kostenerstattung gemäß Absatz (4) entsprechend. (6) Sind eine oder mehrere Mannschaften für die Teilnahme an einem auf dem Ergebnis der Punktrunde fußenden weiterführenden Wettbewerb zu melden, bevor die Punktrunde zum förmlichen Abschluss gebracht wurde, so kann der zuständige Ausschuss die Benennung nach der Platzierung zum Meldetermin vornehmen. Noch ausstehende Meisterschaftsspiele sind nachzuholen. § 9 Beschaffenheit von Platzanlagen(1) Meisterschafts-, Pokal- und Aufstiegsspiele werden auf Rasenplätzen oder vom Landesverband zugelassenen Kunstrasenplätzen ausgetragen. Die zuständigen Ausschüsse können Ausnahmen zulassen. (2) Bezüglich der Maße und des Aufbaus gelten die Festlegungen in der Regel 1 der Fußball-Regeln. (3) Werden an einer Platzanlage im Verlaufe einer Spielzeit Veränderungen vorgenommen, die Einfluss auf den Ablauf der Spiele haben, so ist dies den zuständigen Ausschüssen anzuzeigen. Diese veranlassen zur Sicherung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen ggf. Überprüfungen. (4) Der Gastverein, der Schiedsrichter und die Schiedsrichter-Assistenten haben Anspruch auf hinreichend große und saubere Umkleideräume. Schiedsrichter und ihre Schiedsrichter-Assistenten sind gesondert von den Mannschaften unterzubringen. § 10 Bespielbarkeit von Plätzen, Spielausfälle(1) Die gastgebenden Vereine sind verpflichtet, alles ihnen Zumutbare und Mögliche zur Sicherung und Herstellung der Bespielbarkeit der Plätze zu unternehmen. Sollte die Bespielbarkeit der Plätze nicht hergestellt werden können, muss auf die vom Landesverband zugelassenen Ausweichplätze, die auch Kunstrasenplätze sein können, ausgewichen werden. (2) Bei für einen Spieltag drohender Unbespielbarkeit eines Platzes hat der gastgebende Verein möglichst frühzeitig dem zuständigen Ausschuss, dem Gastverein und dem Schieds-richter Mitteilung zu machen.
(3) Die zuständigen Ausschüsse können einen Vertrauensmann, der nicht selbst dem gast-gebenden Verein angehören darf, zur Überprüfung des Platzes hinsichtlich seiner Bespielbarkeit einsetzen und dessen Bericht zur Grundlage ihrer Entscheidung machen. (4) Die zuständigen Ausschüsse sind berechtigt, Spiele vor Anreise der Schiedsrichter abzusetzen. Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen können sie auch unabhängig vom Zustand der einzelnen Platzanlagen das Programm eines ganzen Spieltages jeweils für ihren Bereich absetzen. (5) Ist der zuständige Ausschuss nicht im Sinne von Absatz (4) tätig geworden und ist der Schiedsrichter am Spielort eingetroffen, so obliegt mit der Einschränkung aus Absatz (6) allein ihm die Entscheidung über die Durchführung eines Spieles. (6) Bezüglich der Austragung von Spielen auf städtischen und gemeindeeigenen Plätzen gelten die Bestimmungen der Vereinbarung des Deutschen Städtetages mit dem DFB. Nimmt eine Stadt oder Gemeinde ihr Recht aus dieser Vereinbarung nicht wahr, so gelten dieselben Bestimmungen wie bei vereinseigenen Plätzen. (7) Die Absetzung eines Spieles soll so rechtzeitig erfolgen, dass die Gastmannschaft und im Falle verbandsseitiger Absage auch der Schiedsrichter vor der Abreise davon in Kenntnis gesetzt werden können. (8) Wenn zu einem Spiel die Gastmannschaft ordnungsgemäß angetreten ist, das Spiel aber durch ein Naturereignis oder aus einem anderen zwingenden Grund nicht ausgetragen werden kann, so trägt der Heimverein die Schiedsrichterauslagen. Bei der Neuansetzung sind die Fahrtkosten der reisenden Mannschaft (je Fahrtkilometer höchstens 0,75 Euro) von beiden Vereinen zu gleichen Teilen zu tragen. Durch die Ausschreibung der zuständigen Spielinstanz kann eine abweichende Regelung des Abrechnungsverfahrens festgelegt werden. § 11 Pflichten der Vereine anlässlich von Spielen(1) Der gastgebende Verein ist für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung anlässlich eines Spieles verantwortlich. Insbesondere hat er für Sicherheit des Schiedsrichters, der Schiedsrichter-Assistenten und der gegnerischen Mannschaft zu sorgen. (2) Die Spieler beider Mannschaften haben, falls erforderlich, den Schiedsrichter und die Schiedsrichter-Assistenten vor Übergriffen zu schützen. Schuldhafte Unterlassung wird be-straft. (3) Jeder Verein benennt einen Sicherheitsbeauftragten. Dieser nimmt im Hinblick auf Sicherheitsbelange rechtzeitig vor einem Spiel mit dem gegnerischen Verein Kontakt auf und trifft Vorsorge für einen angemessenen Ordnungsdienst. (4) Der Platzverein hat das offizielle NFV-Spielberichtsformular bereitzuhalten. Dieses ist dem Schiedsrichter vor Spielbeginn mit den eingetragenen Mannschaftsaufstellungen unter Beifügung der Spielerpässe unaufgefordert vorzulegen. Es gilt § 21 (2) der NFV-Spielordnung. Die Nummerierung auf dem Formular muss mit den auf dem Spielfeld getragenen Rückennummern übereinstimmen. (5) Bei Ausfall des Schiedsrichters vor dem Spiel oder während des Spieles übernimmt der Schiedsrichter-Assistent I dessen Aufgabe. Bei Nichterscheinen des Schiedsrichters und der Schiedsrichter-Assistenten hat der Platzverein sich um einen anerkannten neutralen Schiedsrichter und um Schiedsrichter-Assistenten zu bemühen. Stehen mehrere anerkannte neutrale Schiedsrichter gleicher Qualifikation zur Verfügung, so haben die Mannschaftsführer sich auf einen zu einigen. Wird eine Einigung nicht erzielt, entscheidet das Los. Die erzielte Einigung bzw. das Ergebnis eines Losentscheids ist vor Spielbeginn von beiden Vereinen auf dem Spielberichtsbogen zu bestätigen. Die Nichterfüllung der sich aus vorstehenden Bestim-mungen ergebenden Verpflichtungen durch einen der beteiligten oder beide Vereine wird auf Antrag des zuständigen Ausschusses durch das Sportgericht mit Strafen nach § 7 der Rechts- und Verfahrensordnung geahndet. § 12 Spielkleidung(1) Die Spielkleidungen der spielbestreitenden Mannschaften müssen dem Schiedsrichter die eindeutige Zuordnung der Spieler ermöglichen. Sieht der Schiedsrichter dies nicht gewährleistet, so fordert er vor Spielbeginn Abhilfe. (2) Jeder Verein hat das Vorrecht, in Heimspielen in seiner vor Serienbeginn angezeigten Spielkleidung anzutreten. Vor Entscheidungsspielen auf neutralem Platz haben sich die beteiligten Vereine gegebenenfalls über die zu tragenden Spielkleidungen zu einigen. Bei Nichteinigung wird unter Aufsicht des Schiedsrichters ein Losentscheid herbeigeführt. (3) Bei allen Spielen auf der Ebene des Regionalverbandes haben die Spieler Rückennummern zu tragen. Ansonsten gelten für die Ausrüstung der Spieler die Bestimmungen der Spielregeln. (4) In den Spielklassen des NFV ist das Wettbewerbslogo auf dem rechten Trikotärmel anzubringen und zu tragen. (5) Werbung auf der Spielkleidung ist im Rahmen der Vorgaben des DFB erlaubt, aber genehmigungspflichtig. Ergänzend zu der DFB-Regelung kann Hosenwerbung (rechtes vorde-res Hosenbein mit maximal 100 qcm und Hosenrückseite mit maximal 200 qcm) und Werbung auf der Trikotrückseite (mit maximal 200 qcm) in den Regionalligen des NFV gestattet werden. Die Genehmigung und die Ahndung eventueller Verstöße sind Sache der Landesverbän-de. § 13 Schiedsrichter(1) Der Schiedsrichter ist verpflichtet, die Spielberechtigung der auf dem Spielberichtsbo-gen aufgeführten Spieler anhand der Spielerpässe zu überprüfen. Beanstandungen hat er unverzüglich dem zuständigen Ausschuss mitzuteilen. Den Spielführern ist auf Verlangen Einsicht in die vorgelegten Spielerpässe zu gewähren. Es gilt § 21 (2) der NFV-Spielordnung. (2) Der Schiedsrichter vervollständigt nach Beendigung eines Spieles den Spielbericht durch die vorgeschriebenen Angaben und sendet ihn umgehend an den NFV. (3) Die Ansetzung der Schiedsrichter und der Schiedsrichter-Assistenten zu Pflichtspielen der Regionalligen erfolgt durch den Schiedsrichterausschuss des NFV. (4) Die Schiedsrichter zu Freundschaftsspielen werden vom Landesverband des gastgebenden Vereins bestimmt. § 14 Spielwertung in besonderen Fällen(1) Scheidet eine Mannschaft vorzeitig aus dem Wettbewerb aus, so werden alle von ihr bereits ausgetragenen Spiele nicht gewertet. (2) Ist eine Mannschaft gesperrt und dadurch gehindert, für sie angesetzte Spiele auszutragen, so werden die ausgefallenen Spiele für diese Mannschaft mit einem fiktiven Torergeb-nis von 0:5 als verloren und für den Gegner mit dem entsprechenden Ergebnis als gewonnen gewertet. (3) Tritt eine Mannschaft aus Gründen, die sie selbst zu vertreten hat, nicht oder mehr als 45 Minuten verspätet an, so wird das nicht ausgetragene Spiel wie in Absatz (2) gewertet. (4) Tritt eine Mannschaft mit weniger als sieben Spielern an, so wird das Spiel nicht aufgenommen. Die Wertung erfolgt wie in Absatz (2). Treten beide Mannschaften mit weniger als sieben Spielern an, so wird das Spiel für beide Mannschaften mit 0:5 Toren als verloren gewertet. (5) Versäumt ein Platzverein seine Pflichten gemäß § 11 Absatz (1) oder entspricht der Platzaufbau nicht den Regeln und muss ein Spiel deshalb ausfallen, so kann unter Verzicht auf Neuaustragung eine Spielwertung wie in Absatz (2) verfügt werden. (6) Muss der Schiedsrichter ein Spiel abbrechen, weil eine Mannschaft durch Ausscheiden von Spielern weniger als sieben Mitwirkende auf dem Spielfeld hat, so wird das Spiel für den Gegner als gewonnen gewertet. Das Torergebnis lautet 5:0; sofern sich für den Sieger bereits zum Zeitpunkt des Abbruchs ein günstigerer Spielstand ergab, wird dieser gewertet. (7) Bricht der Schiedsrichter ein Spiel ab, ohne dass ein Verschulden einer der beteiligten Mannschaften oder ihrer Vereine vorliegt, so wird das Spiel erneut angesetzt. (8) Trifft eine Mannschaft oder ihren Verein oder beide Mannschaften oder ihre Vereine ein Verschulden an einem Spielabbruch, ist das Spiel dem oder den Schuldigen mit 0:5 Toren für verloren, dem Unschuldigen mit 5:0 Toren für gewonnen zu werten. Sofern das Ergebnis zum Zeitpunkt des Abbruchs für den Unschuldigen günstiger war, wird das tatsächlich erziel-te Ergebnis gewertet. (9) a) Hat in einem Spiel ein nicht spielberechtigter Spieler mitgewirkt und trifft seinen Verein ein Verschulden an diesem Umstand, so wird das Spiel für den Gegner mit 5:0 Toren als gewonnen gewertet, sofern das tatsächliche Ergebnis für den schuldigen Verein günstiger lautete. Ansonsten wird das Spiel wie ausgetragen gewertet. b) Haben in beiden ein Spiel bestreitenden Mannschaften ein oder mehrere nicht spielberechtigte Spieler mitgewirkt und trifft ihre Vereine ein Verschulden an diesem Umstand, so wird das Spiel für beide Mannschaften mit 0:5 Toren als verloren gewertet. c) Bei Mitwirkung eines nachweislich gedopten Spielers oder mehrerer nachweislich gedopter Spieler gelten die Regelungen aus a) und b) entsprechend. d) Ist einem Spieler irrtümlich eine Spielerlaubnis erteilt worden und hat sein Verein den Irrtum schuldhaft herbeigeführt, so wird das Spiel, an dem der Spieler teilgenommen hat, für seinen Verein mit 0:5 Toren als verloren gewertet, sofern das erzielte Ergebnis für den schuldigen Verein günstiger war. e) Bei Mitwirkung eines Spielers, dem irrtümlich eine ihm nicht zukommende Spielerlaubnis erteilt worden ist, ohne dass sein Verein den Irrtum schuldhaft herbeigeführt hat, wird das Spiel neu angesetzt. (10) Die Spielwertungen gemäß den Absätzen (1) bis (7) verfügt der zuständige Ausschuss als Verwaltungsmaßnahmen. Sie sind gegebenenfalls anfechtbar mit dem Rechtsbehelf der Beschwerde (§ 15 RuVO). Die Spielwertungen gemäß Absätze 8 und 9a-e werden von den Rechtsorganen auf begründeten Protest bzw. Einspruch (§§ 13 bzw. 14 RuVO) verfügt. Die Möglichkeit der nachträglichen Umwertung von Spielen endet, sobald eine neue Spielzeit begonnen hat. (11) Die Ahndung von Fehlverhalten in Zusammenhang mit Fällen gemäß den Absätzen (1), (3), (4), (5), (8) und (9) durch Ordnungsstrafen bleibt von der Spielwertung unberührt; der zuständige Ausschuss stellt gegebenenfalls entsprechende Anträge an das Sportgericht. (12) Für die Erstattung von nachgewiesenen Kosten in Zusammenhang mit nicht ausgetra-genen Spielen gilt § 8 Absatz (4) entsprechend. § 15 Sperren und Vorsperren(1) Bei einem Feldverweis (Rote Karte) durch den Schiedsrichter ist der betroffene Spieler oder Teamoffizielle bis zur Entscheidung durch die
zuständige Instanz gesperrt, ohne dass es einer besonderen Mitteilung bedarf. Das weitere Verfahren ergibt sich aus § 21 Rechts- und Verfahrensordnung. (2) Hält es der zuständige Ausschuss auf Grund eines Schiedsrichterberichtes oder anderer Erkenntnisse für geboten, einen Spieler, der nicht des Feldes verwiesen worden ist, zum Zwecke der Wahrung der sportlichen Disziplin vorläufig zu sperren, so beantragt er beim Sportgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechenden Inhalts (§ 22 RuVO). (3) Bei einem von der Norm abweichenden Analyseergebnis der Doping-A-Probe bezüg-lich einer verbotenen Substanz im Rahmen einer angeordneten Doping-Kontrolle oder bei anderen Verstößen gegen die Anti-Doping-Richtlinien des DFB verhängt der Vorsitzende des Sportgerichts auf Antrag des Spielausschusses eine vorläufige Sperre. Das gilt nicht, wenn dem Spieler für eine verbotene Substanz eine Ausnahmegenehmigung zu therapeutischen Zwecken erteilt wurde oder erteilt werden wird. Bei Verweigerung der Teilnahme an einer angeordneten Doping-Kontrolle gilt die Rechtsfolge von Satz 1. (4) Sperrstrafen auf der Ebene des NFV bewirken ein Spielverbot auch für Pflichtspiele im Landesverband. Im Landesverband ausgesprochene Spielsperren gelten in gleicher Weise für den Pflichtspielbetrieb des NFV. Ausgenommen hiervon sind die besonderen Regelungen für Sperren nach Verwarnungen in Ziffer 8.9.1 und 8.9.2 des Anhang 1 (Regionalliga-Statut –Herren-) der NFV-Spielordnung. (5) Eine Sperre auf Grund eines Feldverweises bleibt auch dann bestehen, wenn das entsprechende Spiel nicht gewertet wird. § 16 Beteiligung an Auswahlspielen(1) Die Mitgliedsvereine des NFV sind verpflichtet, zu Auswahlspielen des DFB, des NFV und ihres Landesverbandes auf Anforderung Spieler abzustellen. Die Spieler sind ver-pflichtet, einer an sie gerichteten Aufforderung zur Mitwirkung an solchen Spielen Folge zu leisten. Das Nähere ist in § 34 der DFB-Spielordnung in der jeweils gültigen Fassung geregelt. (2) Verstöße gegen die allgemeinverbindlichen Bestimmungen des § 34 der DFB-Spielordnung werden für den Bereich des NFV auf Antrag des Präsidiums oder des zuständigen Ausschusses vom Sportgericht überprüft und gegebenenfalls geahndet. § 17 Erhebung von Eintrittsgeldern(1) Bei den in § 4 Absatz (1) genannten Spielen werden Eintrittsgelder erhoben. Dies kann durch Einzelzahlung jedes Besuchers oder Entrichtung einer Pauschalsumme geschehen. (2) Dem Gastverein sind 5 Sitzplatzkarten kostenlos zur Verfügung zu stellen. (3) Schiedsrichterausweise sowie von den Mitgliedsverbänden des NFV ausgestellte Mitarbeiterausweise mit Gültigkeitsvermerk berechtigen zum freien Eintritt auf den Stehplätzen. Inhaber eines vom NFV oder DFB ausgestellten Mitarbeiterausweises haben Anspruch auf freien Eintritt und einen Sitzplatz. Von anderen Organisationen ausgestellte Ausweise haben bei Spielen des NFV keine Gültigkeit. Für Hallenspiele gelten Sonderregelungen. (4) Für Spiele der Regionalliga Nord der Herren gelten abweichend die Regelungen des Anhang 1 der NFV-Spielordnung. § 18 Spieleinnahme(1) Bei Meisterschaftsspielen verbleibt dem Platzverein die gesamte Einnahme abzüglich der Spielabgabe gemäß § 19. (2) Bei Entscheidungsspielen auf neutralem Platz, Wiederholungsspielen sowie Pokalspie-len erhalten die beteiligten Vereine je die Hälfte der Netto- Einnahme. Von der Brutto-Einnahme sind in diesen Fällen abzugsfähig: a) die anfallenden Steuern (Mehrwertsteuer), b) die an den Verband zu entrichtende Spielabgabe gemäß § 19, c) 15 % Platzabgabe oder sofern höher die tatsächlichen Kosten für Platzvorbereitung, Werbung für das Spiel, Ordner und Kassierer (bei städtischen oder gemeindeeigenen Plätzen gilt im Einzelfall eine andere Regelung), d) die Kosten für Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten, e) die Reisekosten der Mannschaft(en) (3) Bei von ihm veranstalteten Auswahlspielen erhält der NFV die Einnahme. Der Eigentümer des Platzes, auf dem gespielt wird, hat Anspruch auf 15% der Brutto-Einnahme. § 19 Spielabgabe(1) Die Vereine der Ligen des NFV haben bei ihren Spielen grundsätzlich Verbandsabgaben abzuführen. Das Nähere regelt die Finanzordnung. (2) Der NFV ist berechtigt, bei einem von ihm veranstalteten Pokalwettbewerb mit der Ausschreibung eine Verbandsabgabe festzusetzen.
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