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Die Regelsätze in der Grundsicherung erhöhen sich zum 01. Januar 2022. Diese werden jährlich überprüft und fortgeschrieben. Die Fortschreibung der Regelbedarfe wird anhand eines Mischindexes errechnet. Dieser setzt sich zu 70 Prozent aus der Preisentwicklung und zu 30 Prozent aus der Nettolohnentwicklung zusammen.
So viel Geld wird es ab 2022 geben:
449 Euro
für Alleinstehende, Alleinerziehende und Volljährige mit minderjährigem Partner
404 Euro
für volljährige Partner
360 Euro
für Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (18 bis 24 Jahre), Personen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des des kommunalen Trägers umziehen (15 bis 24 Jahre)
376 Euro
für Kinder bzw. Jugendliche im 15. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (14 bis 17 Jahre) und minderjährige Partner
Der Regelbedarf deckt zur Sicherung des Lebensunterhaltes die Kosten für Ernährung, Körperpflege, Hausrat und den Bedürfnissen des täglichen Lebens auch Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben ab. Der Regelbedarf deckt, insofern angemessen, laufende und einmalige Bedarfe ab. Auch Ausgaben für Strom, Bus oder Pkw müssen davon beglichen werden. Die Höhe der Regelbedarfsstufen leitet sich aus dem Regelsatz ab, welcher jährlich neu berechnet und mit Jahresbeginn am 01. Januar bundesweit angewendet wird.
Einen Anspruch auf den vollen Regelbedarf haben Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Volljährige, deren Partner minderjährig ist. Er beträgt seit dem 1. Januar 2022 bundeseinheitlich 449 €.
Der Regelbedarf für volljährige Partner beträgt jeweils 404 €. Kinder die jünger als 6 Jahre sind erhalten 285 € und Kinder von 6. bis einschließlich 13 Jahren stehen 311 € zu. Kinder bzw. Jugendliche in einem Alter von 14 Jahren bis 18 Jahren erhalten von nun an 376 €. Junge Erwachsene ab 18 Jahren, die noch keine 25 Jahre alt sind und bei ihren Eltern wohnen oder Personen zwischen 15 und unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umgezogen sind, erhalten 360 €.
Junge Erwachsene, die 25 Jahre und älter sind, müssen einen eigenen Antrag auf Arbeitslosengeld II (Alg II) stellen, unabhängig davon, ob sie in einer eigenen Wohnung oder bei den Eltern wohnen. Personen, die in einem eigenen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, wenn sie mindestens 15 Jahre alt sind.
Die Anpassung Hartz IV Regelbedarfs findet zum 01. Januar 2022 statt.
Die Höhe des aktuellen Hartz IV Anspruchs online berechnen
Die Regelbedarfsstufen
Regelbedarfsstufen123456gültig ab:100%90%80%14 bis 18 Jahre6 bis 14 Jahrebis 6 JahreEVS 2008361,81325,63289,45273,62240,32211,691. Januar 20113643282912872512151. Januar 20123743372992872512191. Januar 20133823453062892552241. Januar 20143913533132962612291. Januar 20153993603203022672341. Januar 20164043643243062702371. Januar 20174093683273112912371. Januar 20184163743323162962401. Januar 20194243823393223022451. Januar 20204323893453283082501. Januar 20214464013573733092831. Januar 2022449404360376311285
BedarfsstufenBeschreibunggeregelt nachRegelbedarfsstufe 1:Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind sowie Menschen mit Behinderung.§20 SGB IIRegelbedarfsstufe 2:Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen.§20 SGB IIRegelbedarfsstufe 3:Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt.§20 SGB II
i.V.m.
§20 SGB II
Regelbedarfsstufe 4:Für eine leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahre.§20 SGB II§23 SGB II
Regelbedarfsstufe 5:Für ein leistungsberechtigtes Kind von 6 bis unter 14 Jahre.§23 SGB IIRegelbedarfsstufe 6:Für ein leistungsberechtigtes Kind bis unter 6 Jahre.§23 SGB IIFür die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen wird vom Statistischen Bundesamt ein spezieller Preisindex gebildet. Dieser berücksichtigt ausschließlich die Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 9. September 2014 diesen Mechanismus bestätigt. Die Höhe der Regelbedarfe für das jeweils folgende Kalenderjahr gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nach den sich aus einer Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung ergebenden Höhen bis zum 1. November eines Jahres im Bundesgesetzblatt bekannt.
Mehrbedarfe
Aufgrund besonderer Lebensumstände haben Hartz 4 Empfänger im Einzelfall Anspruch auf einen erhöhten Bedarf, welcher nicht durch die Leistungen zur Abdeckung des Regelbedarfs ausreichen. Folgende aufgeführten Mehrbedarfe werden berücksichtigt:
- Schwangere haben ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Anspruch auf einen Mehrbedarf von 17 Prozent des Regelbedarfs.
- Bei Alleinerziehenden ist die Höhe des Mehrbedarfs abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder.
Höhe des Mehrbedarfs für Kinder (jeweils bezogen auf den maßgebenden Regelbedarf):
AlterProzent1 Kind unter 7 Jahren36 Prozent1 Kind über 7 Jahren12 Prozent2 Kinder unter 16 Jahren36 Prozent2 Kinder über 16 Jahren24 Prozent4 Kinder48 Prozentab 5 Kinder60 Prozent- Für erwerbsfähige behinderte Menschen wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs anerkannt, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetz-buch (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe) tatsächlich gewährt werden.
- Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen eine kosten-aufwändige Ernährung benötigen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe berücksichtigt.
- Soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht – z.B. Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit dem Kind -, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Mehrbedarf anerkannt.
- Soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen (Durchlauferhitzer) erzeugt wird, wird – bezogen auf die jeweils maßgebenden Regelbedarfe – gegebenenfalls ein pauschal gestaffelter Mehrbedarf anerkannt.
- Für voll erwerbsgeminderte Sozialgeldempfänger wird ab Vollendung des 15. Lebensjahres ein Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs anerkannt, wenn sie Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G sind.
Sozialgeld
Nicht erwerbsfähige Leistungsbedürftige erhalten Sozialgeld, wenn in ihrer Bedarfsgemeinschaft mindestens ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger lebt.
Unterkunft und Heizung
Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen.
Haben Sie ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, gehören zu den Kosten der Unterkunft die damit verbundenen Belastungen, jedoch nicht die Tilgungsraten für Kredite.
Unter 25-Jährige, die bei den Eltern ausziehen wollen, bekommen die Kosten für Unterkunft und Heizung allerdings nur dann ersetzt, wenn der kommunale Träger dem Auszug zugestimmt hat. Die Zustimmung erhalten Sie über den für Ihre Leistungen zuständigen Ansprechpartner. Es muss zugestimmt werden, wenn
- die Betroffenen aus „schwerwiegenden sozialen Gründen“ nicht bei den Eltern wohnen können,
- der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nötig ist oder
- ein sonstiger schwerwiegender Grund vorliegt.
Einmalige Leistungen
Über die Regelleistung hinaus können Sie einmalige Leistungen als Darlehen oder Geld- und Sachleistung erhalten für